BVwG G306 2147182-1

BVwGG306 2147182-113.6.2017

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2147182.1.00

 

Spruch:

G306 2147182-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2017, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG wird gegen sie gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen.

 

II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.

 

III. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG wird eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX),

 

Zl. XXXX, vom 25.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) unter Verweis auf die Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft mit einer EWR-Bürgerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 54 NAG nicht mehr erfülle, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt werde.

 

Mit Schreiben des BFA vom 28.09.2016 wurde die BF von der Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme bis spätestens 18.10.2016 aufgefordert.

 

Dazu nahm die BF vermittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) mit Schreiben vom 17.10.2016 Stellung.

 

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem RV der BF zugestellt am 27.12.2016, wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen die BF gemäß §52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen eingeräumt (Spruchpunkt III.).

 

Mit per Telefax am 10.01.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF vermittels ihres RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

 

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG beantragt.

 

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 10.02.2017 beim BVwG eingelangt.

 

Das BVwG führte in der gegenständlichen Angelegenheit in der Außenstelle Graz am 16.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete an der Teilnahme.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Die, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien, und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

 

Die BF hält sich seit XXXX2014 ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

 

Die BF ist aufgrund ihrer am XXXX2014 eingegangenen eingetragenen Partnerschaft mit einer rumänischen Staatsbürgerin im Besitz einer am XXXX2014 ausgestellten und bis XXXX2019 gültigen Aufenthaltskarte "Angehörige eines EWR-Bürgers". Sonstige Aufenthaltstitel besitzt die BF nicht.

 

Die besagte Partnerschaft wurde am XXXX2015 aufgrund der Untreue der ehemaligen Partnerin der BF aufgelöst.

 

Die BF weist in den Jahren 2012 und 2013 wiederholt vorübergehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Die zeitweisen Aufenthalte im Bundesgebiet hat die BF zur Pflege ihrer in Österreich bestehenden familiären Anknüpfungspunkte (Eltern, volljährige Geschwister) genutzt. Die Eltern der BF leben seit 2005 im Bundesgebiet und sind zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt.

 

Die BF ist seit XXXX2015 durchgehend erwerbstätig und ging zuvor im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2014 ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach. Aktuell bringt die BF brutto EUR 1.460.- in Verdienst.

 

Die BF lebt seit XXXX2015 im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, weist zuvor jedoch im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2015 eine gemeinsame Wohnadresse mit ihrer eingetragenen Partnerin auf.

 

Der Grund für den Einzug bei ihren Eltern, war der Umstand, dass die BF ihre Wohnmöglichkeit bei den Eltern ihrer ehemaligen Partnerin verloren und sich die anfängliche Wohnungssuche als erfolglos erwiesen hat sowie die eingetragene Partnerschaft der BF schlussendlich aufgelöst wurde.

 

Die BF unterstützte, ihre Eltern - insbesondere ihren Vater, jedoch kann ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und ihren Eltern nicht festgestellt werden.

 

Die BF hat im Herkunftsstaat die Volks- und Handelsschule besucht und war vor dessen Einreise ins Bundesgebiet ebendort erwerbstätig und wohnhaft.

 

Im Herkunftsstaat hält sich die Tochter der BF auf.

 

Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

 

Es konnte festgestellt werden, dass die BF der deutschen Sprache auf dem Niveau A 1 mächtig ist und sich für einen Deutschsprachkurse Niveau A 2 bereits angemeldet hat.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist.

 

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF, zu den Aufenthalten im Bundesgebiet, zur eingetragenen Partnerschaft samt deren Auflösungszeitpunkt, zum Besitz einer Aufenthaltskarte, zur Aufenthaltsdauer der Eltern der BF im Bundesgebiet, zu den Erwerbstätigkeiten der BF sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.

 

Die Wohnsitzmeldungen der BF werden zudem durch den Datenbestand des ZMR untermauert.

 

Das Fehlen sonstiger Aufenthaltstitel beruht auf einem Auszug aus dem Fremdenregister.

 

Der Grund der Einreisen ins- und vorübergehenden Aufenthaltsnahmen im Bundesgebiet in den Jahren 2012 und 2013 beruhen auf dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

 

Der Grund für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der BF beruht auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

 

Die gemeinsamen Wohnsitzadressen der BF mit ihrer Partnerin und ihren Eltern, beruhen auf ihren Angaben sowie auf dem Datenbestand des ZMR.

 

Der Schulbesuch der BF in Serbien sowie deren dort gelegener seinerzeitiger Wohnsitz beruhen auf dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

 

Das Einkommen der BF beruht auf deren Vorbringen sowie in Vorlage gebrachte Unterlagen.

 

Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf einer in Vorlage gebrachten bezughabenden Bestätigung und ergibt sich die strafrechtliche Unbescholtenheit aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

 

Das die BF ihre Eltern unterstützt beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Dass die Pflege des Vaters seit dem Jahr 2016 ihrerseits nicht mehr notwendig und auch aus beruflichen Gründen gar nicht möglich ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

 

Das Fehlen eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der BF und ihren Eltern beruht zum einen auf dem Umstand, dass die BF aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig ist, und zum anderen - wie noch näher ausgeführt wird - eine konkrete Abhängigkeit nicht substantiiert konkret vorgebracht wurde bzw. ganz im Gegenteil die Abhängigkeit in der mündlichen Verhandlung relativiert wurde.

 

Der Grund für die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes der BF mit ihren Eltern beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

 

Das nicht festgestellt werden konnte, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist, beruht auf dem Nichtvorbringens eines für eine Erkrankung der BF sprechen könnenden Sachverhaltes sowie dem Umstand der Erwerbstätigkeit der BF.

 

Das Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung (HstV).

 

Die Feststellbarkeit der Sprachkenntnisse und absolvierter Deutschsprachkurse oder -Prüfungen beruht auf den in Vorlage gebrachten Nachweisen sowie aus der mündlichen Verhandlung.

 

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

 

Das Vorbringen der BF beruht auf deren Angaben vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

 

Dem Vorbringen der BF in der Beschwerde, mit ihrer nunmehrigen EX-Partnerin seit mehr als drei Jahren eine Beziehung geführt zu haben, vermag für die BF in der Sache nichts abgewonnen werden. Durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht keine familiäre Bindung mehr zu dieser und lässt sich den Ausführungen der BF entnehmen, dass diese von ihrer ehemaligen Partnerin betrogen worden sei, was auf einen völligen Abbruch des Kontaktes zwischen den besagten ehemaligen Partnern schließen lässt. Eine Versöhnung wurde von der BF nicht behauptet.

 

Der BF kann nicht beigetreten werden, wenn diese begründet mit deren Geburt in Deutschland ihre Bezüge zu ihrem Herkunftsstaat als relativiert erachtet. Dem widersprechend gab die BF in der mündlichen Verhandlung an, die Schule im Herkunftsstaat besucht zu haben und zuletzt in diesem berufstätig und wohnhaft gewesen zu sein. Insofern erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, inwiefern deren Herkunft aus Serbien zu relativieren sei. Vielmehr lässt das Vorbringen der BF darauf schließen, dass diese den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht hat und daher jedenfalls Bezugspunkte zu diesem aufweist, was durch die Anwesenheit ihrer Tochter zudem untermauert wird.

 

Wenn die BF in der Beschwerde erstmals vorbringt aufgrund der von ihr seinerzeit eingegangen gleichgeschlechtlichen Beziehung im Herkunftsstaat Repressalien ausgesetzt zu sein, ist dieser die Widersprüchlichkeit des nunmehrigen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten. So hat die BF in der mündlichen Verhandlung explizit vorgebracht im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Exgatten gelebt zu haben. Dass es im Jahr 2012 zur Scheidung gekommen sei und sie nach ihrer Scheidung im Haus ihrer Eltern gewohnt habe. Des Weiteren sei sie bis zur gegenständlichen Ausreise im Jahr 2014 als Verkäuferin beschäftigt gewesen, habe die Anstellung selbständig gekündigt und könne im Falle ihrer Rückkehr wiederum im Haus ihrer Eltern wohnen. Es wurden - trotz Anwesenheit ihres RV - in der mündlichen Verhandlung keine allfällige Rückkehrhindernisse unmittelbar thematisiert. Die BF hat ihr unsubstantiiertes Vorbringen auch nicht mit Länderberichten oder sonstigen Beweismitteln untermauert. Dem Vorbringen der BF entgegentretend, lässt sich den im angefochtenen Bescheid getroffenen - von der BF unbeanstandet gebliebenen - Länderfeststellungen entnehmen, dass die Menschenrechtslage in Serbien sich auf internationalem Niveau bewegt, was die behauptete Schlechterstellung der BF im Falle ihrer Rückkehr nicht zu belegen mag. Im Ergebnis kann der BF mangels substantiierten Vorbringens ihrerseits nicht gefolgt werden.

 

Der belangten Behörde beitretend ist davon auszugehen, dass die BF unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsfähigkeit, Sozialisation im Herkunftsstaat und ebendort gelegenen familiären Anknüpfungspunkte, keinen Reintegrationshindernissen und Rückkehrhindernissen begegnen wird.

 

Insofern die BF in der Beschwerde erstmals vorbringt, ihrem Vater im Jahre 2013 bei der Genesung von einem Schlaganfall zur Seite gestanden zu haben, und dieser aufgrund von Diabetes, erhöhten Cholesterinwerten und Bluthochdruck ihre Unterstützung bedarf, kann aus diesem Vorbringen einerseits kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und deren Eltern festgestellt werden und wurde nunmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont, dass der Vater keine unmittelbare Pflege von ihr mehr bedarf und es aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit gar nicht möglich wäre. Darüber hinaus ist anzumerken, dass in Österreich ein etabliertes effektives Gesundheitssystems besteht und auch durch der Anwesenheit von weiteren Geschwistern der BF im Bundesgebiet, der von der BF geschilderte Gesundheitszustand des Vaters der BF eine die Anwesenheit der BF im Bundesgebiet notwendig machende Pflegebedürftigkeit nicht zu begründen vermöchte. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die BF erst nach erfolgtem Bruch innerhalb ihrer Beziehung bzw. Verlustes ihrer Wohnmöglichkeit bei den Eltern der ehemaligen Partnerin der BF bei ihren Eltern eingezogen ist. Zudem brachte die BF vor, nach ihrem Einzug bei ihren Eltern auf der Suche nach einer Wohnung gewesen zu sein, womit zum Ausdruck gelangt, dass die BF grundsätzlich kein Interesse daran hegte weiterhin im Haushalt ihrer Eltern zu verbleiben. Insofern, wenn auch eingeräumt wird, dass ein Interesse der Eltern der BF im Hinblick auf Unterstützung durch die BF besteht, lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern einzig die BF ihren Eltern Hilfestellung leisten kann, und dies nicht auch von den zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Geschwistern der BF erfolgen kann. Letztlich ist festzuhalten, dass die BF den Gesundheitszustand ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisiert hat, sodass der Schluss naheliegt, dass die BF diesen Umstand nunmehr hilfsweise vorbringt um ihre Ausgangsposition im gegenständlichen Verfahren zu stärken. Ansonsten wäre davon auszugehen gewesen, dass die BF dies bereits vor der belangten Behörde vorgebracht hätte.

 

Zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

 

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Die BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bfP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Lage im Herkunftsland nur insofern zur Sprache gebracht, dass die BF anführte, im Falle einer Rückkehr nach Serbien, dort im Moment keine Arbeit finden zu können und falls doch, sie weit weniger als hier verdienen würde. Es daher besser wäre, wenn sie und ihr Sohn hier bleiben könnten, da sie hier Arbeit und einen guten Chef hätten.

 

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

Zur Abweisung der Beschwerde:

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt als Drittstaatsangehöriger, ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

 

Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers " betitelte § 54 NAG lautet:

 

"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

 

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

 

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

 

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

 

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

 

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

 

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

 

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

 

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

 

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

 

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

 

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

 

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

 

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

 

Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte § 54a NAG lautet:

 

"§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

 

(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.

 

(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."

 

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

 

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

 

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

 

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

 

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

 

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

 

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

 

Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

 

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

 

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

 

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

Aufgrund der Auflösung der am XXXX2014 geschlossenen eingetragenen Partnerschaft der BF am XXXX2015 ist verfahrensgegenständlich die Voraussetzung des § 54 Abs. 3 Z 2 NAG nicht erfüllt und kommt der BF sohin auch kein Aufenthaltsrecht als Angehörige eines EWR-Bürgers iSd. § 54 NAG mehr zu.

 

Insofern die BF in der gegenständlichen Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vorbringt, an der Auflösung ihrer Partnerschaft keine Schuld zu tragen, und es ihr nicht zumutbar gewesen sei diese weiter aufrecht zu erhalten, weshalb gegenständlich ein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliege, kann dieser nicht beigetragen werden. Die Anerkennung von einseitig verschuldeten Scheidungen bzw. Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften aufgrund von Untreue als besondere Härtefälle würde zu einer ausufernden Interpretation dieses Begriffes führen. Der Wortlaut des Gesetzes impliziert das Vorliegenmüssens einer über die Maßen hinausgehenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen. Wenn das Eingehen einer Ehe/eingetragenen Partnerschaft in der Regel auch mit einem Treueschwur und damit mit einem Interesse auf Einhaltung dieses einhergeht, kann im alleinigen Umstand der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft aufgrund der Untreue eines der Partner nicht unweigerlich ein besonderer Härtefall gesehen werden. Mag es auch für den betrogenen Teil unmöglich erscheinen die Partnerschaft mit dem schuldigen Partner fortzuführen, kann darin noch keine - die Schwelle der besonderen Härte erreichende - Verletzung schutzwürdiger Interessen erkannt werden.

 

Mangels eines fünf Jahre übersteigenden rechtmäßigen durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd. § 54a NAG kommt der BF sohin aufgrund der erfolgten Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft mit einer EWR-Bürgerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr zu. Mangels sonstigem Aufenthalts- und/oder Einreisetitels kommt der BF auch sonst kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

 

Durch die besagte Auflösung der Partnerschaft erfüllt die BF zudem nicht mehr die Voraussetzungen der begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 NAG.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007,

 

Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

 

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

 

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

 

Daraus ergibt sich folgendes:

 

Wie im bisherigen Verfahren festgestellt wurde, verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und aufgrund ihres gemeinsamen Haushaltes mit ihren Eltern sowie der diesen gegenüber wahrgenommenen Unterstützungstätigkeiten über ein schützenswertes Privat und Familienleben (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860). Jedoch halten sich die Eltern der BF bereits seit dem Jahre 2005 in Österreich auf und sind erst beginnend mit dem Jahre 2012 nachweisliche Reisen der BF nach Österreich dokumentiert. Die BF weist zudem erst seit 06.08.2015 einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern auf und kann dieser überwiegend auf den Verlust ihrer Wohnmöglichkeit bei den Eltern ihrer ehemaligen Partnerin, der erfolglosen Wohnungssuche der BF und in weiterer Folge auf die erfolgte Trennung von ihrer Partnerin zurückgeführt werden. Insofern wurde der gemeinsame Haushalt der BF und ihren Eltern erst im Bundesgebiet neu geschlossen und hat dieser aufgrund seiner kurzen Dauer und der Beweggründe der BF diesen zu begründen eine Relativierung hinzunehmen.

 

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF sind auch schon im Hinblick auf ihren kurzen Aufenthaltszeitraum in Österreich nicht erkennbar. (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach selbst 3 1/2 Jahre noch als kurz anzusehen sind) Wenn der BF deren Erwerbstätigkeiten und strafgerichtliche Unbescholtenheit auch zu Gute zu halten sind, vermögen diese Sachverhalte allein noch keine tiefgreifende Integration zu begründen. Auch die in Vorlage gebrachten Sprachkenntnisse der BF vermochten keine tiefgreifende Integration begründen.

 

Darüber hinaus weist die BF Bezugspunkte in ihrem Herkunftsstaat auf, und kann davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ihrer Sozialisation in Serbien, ihrer Schulausbildung und Berufserfahrung keinen Problemen hinsichtlich einer Reintegration in Serbien begegnen würde.

 

Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung der BF eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Durch die Rückkehr der BF nach Serbien würde eine allfällige Pflege und/oder Unterstützung des Vaters/der Eltern der BF zudem nicht verunmöglicht werden, zumal weiterhin Familienangehörige dieser im Bundesgebiet aufhältig sind (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Des Weiteren wurde einen gegenständlich Pflege seitens der BF in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt.

 

Letztlich bleibt anzumerken, dass eine Rückkehrentscheidung der BF nicht unweigerlich den Abbruch der im Bundesgebiet gepflegten Beziehungen bedeuten muss, sondern aufgrund der ihr als serbische Staatsangehörige zukommenden sichtvermerksbefreiten Einreisemöglichkeit, die Möglichkeit zukommt, ihre Beziehung - wie vor deren Einreise ins Bundesgebiet auch - durch gegenseitige Besuchsnahmen oder aber unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmitteln, aufrechtzuerhalten.

 

Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

 

Mangels Vorliegens einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung war auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG nicht einzugehen. (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101)

 

Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde sowie mündlichen Verhandlung nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

 

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Schulbildung der BF und Sozialisation im Herkunftsstaat, deren Arbeitsfähigkeit sowie deren familiären Anknüpfungspunkte in Serbien, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

 

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

 

Mangels amtswegig feststellbarer und von der BF auch nicht vorgebrachter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, ist die Beschwerde daher Spruchgemäß abzuweisen.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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