BVwG W123 2132337-1

BVwGW123 2132337-126.5.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2132337.1.00

 

Spruch:

W123 2132337-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl. 1000643203-14033723/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Tirol gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie als Lehrerin in einer Mädchenschule beschäftigt gewesen sei. In Afghanistan würden Mädchenschulen immer wieder von den Taliban bedroht und es werde gegen die Schüler des Öfteren vorgegangen, dass diese eben nicht in die Schule gehen könnten. Die Taliban würden das Ziel verfolgen, dass Frauen keine Bildung bekommen. Die Beschwerdeführerin selbst sollte von Taliban genötigt werden, ebenfalls Tätlichkeiten gegen ihre Schülerinnen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert und daher sei sie bedroht worden. Wenn in Afghanistan Lehrerinnen nicht mit den Taliban zusammenarbeiten würden, dann würden sie auch getötet.

 

3. Am 02.11.2015 erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:

 

"[ ]

 

F. Wo befinden sich Ihre Kinder/Ehemann?

 

A. Die Kinder sind in Kabul, XXXX, 4. Bezirk, bei meinem Onkel mütterlicherseits. Ich weiß nicht, wo sich mein Mann befindet. Er ist Ingenieur und arbeitet für ausländische Firmen.

 

[ ]

 

F.: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

 

A: Ich bin am 13.06.1347 (04.09.1968) in der Provinz Kapisa geboren. Wir zogen nach Kabul und dort ging ich zur Schule. Ich habe die Schule 1369 (1990) beendet. Von 1383 (2004) bis 1386 (2007) habe ich die pädagogische Ausbildung absolviert. Von ca. 1389 (2001) bis 1392 (2003) habe ich gearbeitet. Bei jedem Kind durfte ich 3 Monate zu Hause bleiben. Und von 2003 bis 2013 (Ausreise) habe ich gearbeitet. Es war Krieg und es gab viele Unterbrechungen bei der Arbeit.

 

F. Wo haben Sie gearbeitet?

 

A. Volksschule, Gymnasium, Mädchenschule, XXXX

 

[ ]

 

F.: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Afghanistan verlassen?

 

A.: 1392, eine Woche vor der Ausreise.

 

F.: Warum können Sie sich noch so genau an dieses Datum erinnern?

 

A.: Ich wurde von einer unbekannten Person angesprochen und bekam eine Dose Spray mit Gift, die ich bei meinen Schülerinnen anwenden sollte. Ich lehnte ab und ging nach Hause. Er sagte, wenn ich es nicht mache, werde ich getötet.

 

F.: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

 

A.: Eine Woche nach diesem Vorfall.

 

[ ]

 

F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.

 

[ ]

 

A. Ich wurde von einer unbekannten Person angesprochen und bekam eine Dose Spray mit Gift, die ich bei meinen Schülerinnen anwenden sollte. Ich lehnte ab und ging nach Hause. Er sagte, wenn ich es nicht mache, werde ich getötet. Ich hatte Angst um meine Familie. Daher beschloss mein Mann, dass ich das Land verlasse.

 

[ ]

 

F. Kannten Sie den Mann, der Sie ansprach?

 

A. Nein.

 

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

 

A.: In Afghanistan haben die Frauen keine Rechte. Sie müssen immer zu Hause bleiben.

 

F. Sie hatten ja Arbeit?

 

A. Es war sehr schwierig.

 

[ ]

 

F. Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus?

 

A. Ein gutes soziales Verhältnis.

 

F. Was meinen Sie damit?

 

A. Hier ist es besser.

 

F. Hatten Sie Kontakte zu anderen Frauen, Verwandten etc.?

 

A. Nur mit den Kindern, Onkel und seiner Frau.

 

F. Wie hat Sie Ihr Mann behandelt?

 

A. Er war ein guter Mann, aber seine Familie nicht.

 

[ ]

 

F.: Wo hat sich dieser Vorfall mit der Spraydose genau ereignet?

 

A.: Ca. 500 Meter vor der Schule.

 

F.: Schildern Sie diesen Vorfall genau, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

 

A. Es war 12 Uhr Mittag, eine Woche vor meiner Ausreise. Ein Unbekannter kam auf mich zu. Diese Person habe ich einen Tag zuvor auch gesehen. Ich dachte, er ist ein Elternteil einer meiner Schüler. Er sprach mich an. Ich wollte ihn begrüßen. Ich sah, dass er eine Spraydose in der Hand hielt. Er sagte, ich soll das an meinen Schüler anwenden. Er sagte, das ist ein Spray und die Schüler sollen vergiftet werden. Ich erwiderte, ich bin eine Lehrerin ich kann das nicht. Darauf sagte er, wenn ich nicht mitmache, werde ich getötet. Ich habe sehr viel Angst bekommen, und er ist weggegangen. Dann bin ich in die Schule gegangen, und nach der Arbeit erzählte ich es meinem Mann.

 

F. Haben Sie in der Schule nichts erzählt?

 

A. Nein, weil ich Angst hatte.

 

F. Warum hatten Sie in der Schule noch Angst?

 

A. Ich stand unter Schock, und sie hätten gedacht, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite.

 

F. Sie hätten doch die Direktorin informieren müssen?

 

A. Ich hatte sehr viel Angst, und alle sind korrupt.

 

F. Waren Sie noch einmal in der Schule?

 

A. Nein.

 

F. Aber Ihre Kinder gehen schon noch in die Schule.

 

A. Ja.

 

F. In dieselbe Schule?

 

A. 2 gehen in die Schule.

 

F. Gab es dort in der Schule einmal so einen Giftvorfall?

 

A. In unserer Schule nicht, aber in einer anderen Schule.

 

F. In welcher Schule?

 

A. XXXX.

 

F. Was ist dort passiert?

 

A. Schüler wurden dort vergiftet.

 

F. Wann war das?

 

A. Ich habe das im Fernsehen gesehen. 1 bis 2 Monate vor meinem Vorfall. Das genaue Datum weiß ich nicht mehr.

 

[ ]

 

F.: Woher wussten Sie, dass es sich um einen Taliban handelt?

 

A.: Solche Sachen machen nur Taliban.

 

[ ]

 

F.: Kam es nach Ihrer Flucht zu weiteren Vorfällen an der Schule?

 

A.: Nein.

 

F.: Hatte sonst jemand aus Ihrer Familie Probleme mit den Taliban?

 

A.: Nein.

 

[ ]"

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung traf das BFA insbesondere folgende Ausführungen:

 

Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen deshalb kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar waren.

 

Dies aufgrund folgender Umstände:

 

Warum die Taliban ausgerechnet Sie aussuchten geht aus Ihrer Aussage nicht hervor.

 

Weiters ist unverständlich, dass Sie nach so einem Vorfall Ihre Kinder weiter in diese Schule gehen ließen und Sie aus Angst dem Unterricht fern blieben. Um Ihre Kinder hatten Sie anscheinend keine Angst. Sie konnten ja nicht wissen, ob nicht doch ein Anschlag stattfindet. Außer Ihre Geschichte ist erfunden oder nacherzählt.

 

Wäre die Angst vor den Taliban wirklich so groß gewesen, würden Sie nicht noch 1 Woche mit der Ausreise gewartet haben, sondern hätten versucht, irgendwo unterzutauchen oder sofort zu fliehen.

 

Auch dass Sie niemandem, außer Ihrem Mann, von dem Vorfall erzählten, ist nicht wirklich nachvollziehbar. So hätten Sie zumindest der Direktorin oder Kollegen davon erzählen müssen, um eventuell einen Anschlag, insbesondere wegen Ihrer und der vielen anderen Kinder, verhindern zu können.

 

Auch hätten Sie Ihren Onkel, der bei einer Behörde der Regierung als Direktor arbeitet, zumindest informieren und um Unterstützung bitten können. Nach Ihren Aussagen ist er der Verwandte, der sich ja auch um Ihre Kinder kümmert während Ihrer Abwesenheit. Nicht einmal ihn hätten Sie eingeweiht, obwohl er sich fragen müsste, warum Sie plötzlich Afghanistan verlassen.

 

Außerdem ist massiv widersprüchlich, dass Sie bei der Befragung am 02.11.2015 zuerst auf die Frage, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben, behaupteten, sofort nachdem Sie ablehnten, das Gift an Ihren Schülerinnen anzuwenden, nach Hause gegangen zu sein und später auf den Vorhalt, Sie sollen den Vorfall genau schildern, dann anführten, dass Sie noch in die Schule zur Arbeit gingen und dann erst nach Hause.

 

Wäre die Angst wirklich so groß gewesen, würden Sie sofort nach Hause gegangen sein, da es sich nach Ihren Aussagen um eine massive Bedrohung handelte und Sie schreckliche Angst hatten.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.07.2016 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen sowie Lehrerinnen und der hier unterstellten politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin stellte klar, dass sie, nachdem sie es abgelehnt habe, das Gift an ihren Schülerinnen anzuwenden, in der Schule vor Angst nicht mehr unterrichtet habe, sondern lediglich in den Hof der Schule geflüchtet sei, wo sie in den nächstgelegenen "Zufluchtsort" gesucht habe. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder nach dem Vorfall nach dem Gift weiter in die Schule gehen habe lassen, werde dem vehement widersprochen und explizit darauf hingewiesen, dass die zwei Töchter, die die Schule, wo die Beschwerdeführerin unterrichtet habe, ein Jahr nach diesem Vorfall nicht zur Schule gegangen seien, sondern zu Hause geblieben seien, da die Beschwerdeführerin um sie große Angst gehabt habe. Die Söhne seien in eine andere Schule gegangen. Seitdem die Beschwerdeführerin in Österreich sei, genieße sie die Freiheiten und Rechte, die die Frauen, die in Österreich leben, hätten und finde ein großes Gefallen an ihnen. Angemerkt wurde, dass die westliche Orientierung der Beschwerdeführerin bzw. ihr Leben ohne Ehemann in Europa gegen afghanische sozialen Normen, Wertvorstellungen und Traditionen verstoße. Die Beschwerdeführerin habe große Angst, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch von Angehörigen ihrer Familie getötet zu werden, da diese die Beschwerdeführerin als Schande für die ganze Familie erachten würden.

 

6. Am 18.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

 

"[ ]

 

R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?

 

BF: ich bin in der Provinz Kapisa, im Distrikt XXXX geboren. Ich bin als Kind in die Stadt Kabul gezogen und bin dort aufgewachsen.

 

R: Wie alt waren Sie ungefähr, als Sie nach Kabul gezogen sind?

 

BF: Ich war damals 5/6 Jahre alt.

 

R: Haben Sie seit damals immer in Kabul gelebt?

 

BF: Ja.

 

R: Welche Familienangehörigen haben Sie noch in Afghanistan?

 

BF: In Afghanistan leben meine beiden Töchter, meine beiden Söhne, mein Ehemann, mein Bruder, meine Schwester, mein Vater sowie mein Onkel mütterlicherseits. Mein Ehemann war früher in Pakistan aufhältig. Er befindet sich derzeit in Afghanistan, in der Gegen von Jalalabad. Ich habe einen weiteren Bruder, der gemeinsam mit mir nach Österreich gekommen ist.

 

R: Ihr Mann lebt derzeit nicht in Kabul?

 

BF: Nein. Ungefähr 3 Monate nach meiner Flucht hat mein Ehemann aufgrund der Bedrohungssituation Afghanistan verlassen. Er ist nach Pakistan geflüchtet. Vor ungefähr 2 oder 3 Monaten ist er nach Afghanistan zurückgekehrt und hat einmal die Kinder besucht. Da er sich in Kabul nicht sicher fühlt, ist er nach Jalalabad gegangen. Ich glaube, dass er dort bei seinem Freund lebt.

 

R: Wo lebt der Rest Ihrer Familie?

 

BF: Die zuvor genannten Familienangehörigen von mir leben alle in Kabul. Meine Kinder sind bei meinem Onkel mütterlicherseits. Mein Vater lebt gemeinsam mit meinem Bruder in einem anderen Stadtteil von Kabul.

 

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

 

BF: Ich habe regelmäßigen Kontakt zu meinen Kindern.

 

R: Sie haben vor dem BFA am 02.11.2015 gesagt, dass Sie von 2003 bis 2013 gearbeitet haben. Was haben Sie gearbeitet?

 

BF: Ich war Lehrerin. Ich habe im Lyceum XXXX gearbeitet.

 

R: Haben Sie insgesamt 10 Jahre oder länger dort gearbeitet?

 

BF: Ich habe insgesamt 10 Jahre als Lehrerin gearbeitet.

 

R: Immer in derselben Schule?

 

BF: Ja.

 

R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflüchtet?

 

BF: Ich habe in Kabul als Lehrerin gearbeitet. Eines Tages als ich zur Schule gegangen bin, it mir ein Mann aufgefallen, der in meine Richtung geschaut hat. Ich bin davon ausgegangen, dass er vielleicht auf eine Schülerin wartet und der Vater eines Mädchens ist. Am nächsten Tag, als ich zur Schule ging, habe ich denselben Mann wieder gesehen. Bevor ich die Schule erreicht habe, hat mich dieser Mann angesprochen. Er hatte eine Art Spraydose in der Hand. Er hat mich aufgefordert damit meine Schülerinnen zu besprühen. Ich hatte Angst vor diesem Mann und bin einfach von dort weggegangen. Aus Angst hatte ich nicht den Mut, mit anderen Lehrern oder dem Direktor darüber zu sprechen. Als ich nach Hause gegangen bin, habe ich meinem Ehemann sowie meinem Onkel davon erzählt. Mein Onkel hat gemeint, dass er mir nicht helfen kann. Mein Mann war der Meinung, dass es nichts bringen würde, sich an die Polizei zuwenden. Wir müssten nach einer anderen Lösung suchen. Im Laufe einer Woche hat er einen Schlepper gefunden und Geld organisiert damit ich Afghanistan verlassen kann. Während dieser Woche haben meine Kinder und ich das Haus nicht verlassen.

 

Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, sind meine Kinder ein ganzes Jahr nicht in die Schule gegangen. Vor allem weil sie Angst davor hatten, verfolgt zu werden. Entfernte Verwandte von mir, leben nach wie vor in Kapisa. Sie haben gute Kontakte zu den Taliban und zu Anhängern von XXXX, der mittlerweile wieder in Kabul ist. Ich glaube, dass ich über meine Angehörigen in Kapisa ausgesucht wurde. Ich war Religionslehrerin und wahrscheinlich haben diese Leute gedacht, dass ich ihre strenge Denkweise teile, und, dass sie mich überreden können, diesen Anschlag zu verüben. Ich habe in einer Mädchenschule unterrichtet und war zu keinem Zeitpunkt bereit, meinen Schülerinnen etwas anzutun. Um von mir und meinen Schülerinnen die Gefahr abzuwenden, bin ich geflüchtet.

 

[ ]

 

R: Wann (Jahr, Monat) wurden Sie von dieser Person angesprochen und wer war diese Person?

 

BF: Es war in der letzten Woche des Monats Aqrab (8.Monat) = November des Jahres 2013. Dieser Mann war mir nicht bekannt. Ich glaube, dass er zu den Taliban oder einer anderen bewaffneten Gruppierung wie dem XXXX-Netzwerk oder der bewaffneten Gruppe von XXXX angehört hat.

 

R: wie oft hat Sie dieser Mann aufgefordert, Sprays gegen die Schülerinnen zu verwenden?

 

BF: Ich bin ein einziges Mal dazu aufgefordert worden. Aus Angst bin ich nach diesem Vorfall nicht mehr in die Schule gegangen.

 

[ ]

 

R: Wie hat der unbekannte Mann reagiert, nachdem Sie gesagt haben, dass Sie diesen Anschlag nicht durchführen?

 

BF: Dieser Mann wurde sehr ernst. Er hat gemeint, dass er meinen Arbeitsplatz kennt und er weiß wo ich wohne. Falls ich diese Tat nicht verübe, wird er mich und meine Kinder töten. Dieser Mann war in ziviler Kleidung unterwegs. Selbst wenn ich dort geschrien hätte, hätte mir niemand geholfen.

 

R: Haben Sie den Vorfall zur Anzeige gebracht?

 

BF: Als ich zu Hause meinem Ehemann von dem Vorfall erzählt habe, hat er gemeint, dass es nichts bringen würden, wenn wir uns an die Polizeiwenden, weil ich keine Beweise hatte und ich diesen Mann nicht kannte. In Afghanistan wird Frauen grundsätzlich nicht geglaubt. Ihre Aussagen sind wertlos. Selbst wenn ein Ehemann seine Ehefrau tötet, kommt er dafür nicht hinter Gitter. Ich möchte auf den Vorfall betreffend XXXX hinweisen. Damals wurde eine afghanische Studentin öffentlich getötet und bis heute sind ihre Mörder nicht eingesperrt worden.

 

R: Hat dieser Mann seitdem Sie geflohen sind, Ihre Familie besucht und die Kinder bedroht?

 

BF: Nach meiner Flucht haben meine Kinder gemeinsam mit ihrem Vater das Haus verlassen und sind wo anders hin gezogen. Als mein Ehemann aus Afghanistan geflüchtet ist, hat mein Onkel mütterlicherseits meine Kinder bei sich aufgenommen. Da meine Kinder nicht mehr zur Schule gegangen sind und sie nicht an der früherer Adresse mehr gewohnt haben, sind sie nicht von diesem Mann gefunden und bedroht worden.

 

R: Gehen Ihre Kinder mittlerweile wieder zur Schule?

 

BF: Meine Kinder sind nur ein Jahr nicht zur Schule gegangen. Mittlerweile gehen wieder alle in die Schule. Sie haben aber sehr große Angst.

 

R: War ein Teil Ihrer Kinder in derselben Schule, in der Sie unterrichtet haben?

 

BF: Meine beiden Töchter sind in dieselbe Schule gegangen, in der ich unterrichtet habe.

 

R: Gab es vor diesem Vorfall irgendwelche Schwierigkeiten bzw. Bedrohungen gegen Sie?

 

BF: Nein. Ich hatte sehr viel Kontakt zu den Eltern meiner Schülerinnen. Es gab viele Gespräche mit den Vätern. Abgesehen von diesem Vorfall gab es keine anderen Schwierigkeiten. [ ]

 

R: Sie haben vor dem BFA vorgebracht, dass in XXXX vor 1 bis 2 Monate vor Ihrem Vorfall Schüler vergiftet wurden. Wo liegtXXXX? Können Sie das bescheinigen?

 

BF: XXXX ist ein Stadtteil von Kabul. Zu diesem Vorfall kann ich keine Beweismittel vorlegen. Ich habe aber von diesem Vorfall gehört. Es war allgemein bekannt, dass Lehrer und Schüler nicht über solche Anschläge sprechen durften, weil man keine Angst verbreiten wollte.

 

R: Wie war Ihr Ehealltag in Kabul?

 

BF: Wir hatten ein gutes Leben. Mein Mann ist ein guter Mann.

 

R: Wer hat wichtige Entscheidungen getroffen?

 

BF: In Afghanistan ist es üblich, dass Männer die Entscheidungen treffen.

 

R: Was hat Ihr Mann gearbeitet?

 

BF: Mein Ehemann war Ingenieur.

 

R: Wer hat entschieden, dass Sie die pädagogische Ausbildung absolvieren, bzw. dass Sie als Lehrerin arbeiten?

 

BF: Ich durfte von meiner Familie aus in die Schule gehen. Nachdem ich geheiratet habe, habe ich meinen Ehemann gefragt, ob er damit einverstanden ist, wenn ich als Lehrerin arbeite. Er hat es mir erlaubt. Ich konnte zuerst die Ausbildung machen und anschließend arbeiten gehen.

 

R: Wie sind Sie in Ihrer Zeit als Lehrerin in die Schule gekommen? Welches Verkehrsmittel haben Sie benützt?

 

BF: Lehrerinnen müssen in Kabul ebenfalls eine Uniform tragen. Es waren lange Kleider mit einer Hose und einem großen Kopftuch. Ich bin gemeinsam mit anderen Lehrerinnen aus meiner Gasse zu Fuß in die Schule gegangen. Die Schule war nicht weit von meinem Wohnhaus entfernt.

 

R: D.h. Ihr Ehemann hat Sie nicht täglich zur Schule begleitet?

 

BF: Nein. Mein Ehemann war ein gebildeter Mann. Er hat es mir ermöglicht, dass ich einen Beruf erlernt und ausgeübt habe. Ich konnte auch alleine, ohne ihn, jedoch in Begleitung von anderen Kolleginnen zur Schule gehen.

 

R: Wer ist in Kabul einkaufen gegangen?

 

BF: Den Einkauf für zu Hause habe ich erledigt. Ich habe meistens meine beiden Töchter mitgenommen. Ich habe auch die Kleidung meiner Kinder alleine gekauft. Wenn etwas Schweres eingekauft werden musste, hat dies mein Ehemann erledigt.

 

R: Wie haben Sie sich, seit dem Sie in Ö sind, weitergebildet?

 

BF: Ich habe ungefähr 2 ¿ Jahre in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt, wo ich regelmäßig an Deutschkursen teilgenommen habe. Derzeit besuche ich einen Deutschkurs bim BFI und ich bin berufstätig.

 

R: Seit wann sind Sie berufstätig?

 

BF: Ich arbeite seit ungefähr 2 ¿ Monaten, aber wenige Stunden. Meine Arbeitgeberin hat gesagt, dass sie meine Stunden erhöhen wird, wenn ich den Deutschkurs abgeschlossen habe.

 

[ ]"

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie stammt ursprünglich aus der Provinz Kapisa, ist aber bereits im Alter von ca. fünf/sechs Jahren nach Kabul gezogen. Seit dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin immer in der Stadt Kabul gelebt. Die Beschwerdeführerin ist in Kabul zur Schule gegangen und hat diese im Jahr 1990 beendet. Von 2004-2007 hat die Beschwerdeführerin die pädagogische Ausbildung absolviert. Die Beschwerdeführerin hat von 2003-2013 in der Schule Lyzeum XXXX in XXXX, Kabul (Volksschule, Gymnasium, Mädchenschule) gearbeitet. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin bestehen aus ihren beiden Töchtern, den beiden Söhnen, dem Ehemann, einem Bruder, einer Schwester, ihrem Vater sowie ihrem Onkel mütterlicherseits. Ihr Ehemann hält sich derzeit in der Gegend von Dschalalabad auf. Alle anderen Familienangehörigen leben in der Stadt Kabul. Die Kinder der Beschwerdeführerin wohnen bei ihrem Onkel mütterlicherseits. Die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihren Kindern.

 

Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Ehemann ein gutes Leben in Kabul. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben ihr die Erlaubnis gegeben, die Schule zu besuchen. Nachdem die Beschwerdeführerin geheiratet hat, konnte die Beschwerdeführerin zuerst die Ausbildung machen und anschließend als Lehrerin arbeiten. Ihr Ehemann war damit einverstanden. Die Beschwerdeführerin musste im Rahmen ihrer Arbeit als Lehrerin eine Uniform (langes Kleid mit einer Hose und einem großen Kopftuch) tragen. Die Beschwerdeführerin ist ohne Begleitung ihres Ehemanns, mit anderen Lehrerkolleginnen jeden Tag zur Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin hat den Einkauf für zu Hause selbstständig erledigt.

 

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Jänner 2014 in Österreich auf. Sie hat noch keinen Deutschabschluss vorzuweisen; ebenso wenig verfügt sie über sonstige Abschlüsse. Seit ungefähr zweieinhalb Monaten ist sie für wenige Stunden berufstätig.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist und eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

 

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

 

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017

 

Sicherheitslage

 

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

 

[ ]

 

Kabul

 

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

 

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

 

Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

 

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

 

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

 

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

 

[ ]

 

Frauen

 

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9 .2016).

 

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

 

Bildung

 

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

 

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

 

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 – 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

 

Frauenuniversität in Kabul

 

Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:

MORAA 31.5.2016).

 

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:

University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).

 

Berufstätigkeit

 

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9 .2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9 .2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).

 

Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).

 

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

 

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

 

Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).

 

Frauen im öffentlichen Dienst

 

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9 .2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9 .2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).

 

Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9 .2016).

 

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

 

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9 .2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).

 

Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016).

 

Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016).

 

Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften

 

Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vgl. auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vgl. auch:

SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen – womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016).

 

Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9 .2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).

 

Strafverfolgung und Unterstützung

 

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9 .2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9 .2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9 .2016)

 

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9 .2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9 .2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).

 

Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9 .2016).

 

Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9 .2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9 .2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9 .2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).

 

Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: UNAMA 4.2015).

 

Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016).

 

Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 – März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täterbei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016).

 

Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016).

 

Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9 .2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).

 

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

 

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9 .2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).

 

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9 .2016).

 

Ehrenmorde

 

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).

 

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).

 

Legales Heiratsalter:

 

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9 .2016).

 

In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9 .2016).

 

Frauenhäuser

 

USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).

 

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9 .2016).

 

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).

 

Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

 

Medizinische Versorgung – Gynäkologie

 

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9 .2016).

 

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9 .2016)

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.

 

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen:

 

Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

 

Zunächst wird auf die im Rahmen der Beweiswürdigung des BFA aufgezeigten Widersprüchlichkeiten hingewiesen. Zudem ist Folgendes auszuführen:

 

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist schon deshalb nicht glaubwürdig, da die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Personen, die sie bedroht haben sollen, getätigt hat:

In der Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von den Taliban genötigt werden hätte sollen, Tätlichkeiten gegen ihre Schülerinnen vorzunehmen. Vor dem BFA sprach sie mehrmals von einer ihr "unbekannten Person", die die Beschwerdeführerin angesprochen haben soll. Die Beschwerdeführerin verneinte ausdrücklich die Frage, ob sie den Mann, der sie angesprochen habe, gekannt hat. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Einvernahme ferner an, dass die Taliban nicht gewollt haben, dass Frauen arbeiten bzw. in die Schule gehen. Auf die Frage, woher sie wisse, dass es sich um einen Taliban gehandelt habe, antwortete die Beschwerdeführerin:

"Solche Sachen machen nur Taliban." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich (wiederum widersprüchlich) aus, dass sie "glaube", dass diese Person zu den Taliban oder einer anderen bewaffneten Gruppierung wie dem XXXX-Netzwerk oder der bewaffneten Gruppe XXXX angehörte. Die Beschwerdeführerin hat somit in drei Einvernahmen unterschiedliche Versionen in Bezug auf den unmittelbaren Anlass ihrer Flucht vorgebracht.

 

Ferner hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen insofern "gesteigert", als sie vor dem Bundesverwaltungsgericht (erstmals) folgendes ausgesagt hat: "Entfernte Verwandte von mir, leben nach wie vor in Kapisa. Sie haben gute Kontakte zu den Taliban und zu Anhängern von XXXX, der mittlerweile wieder in Kabul ist. Ich glaube, dass ich über meine Angehörigen in Kapisa ausgesucht wurde. Ich war Religionslehrerin und wahrscheinlich haben diese Leute gedacht, dass ich ihre strenge Denkweise teile, und, dass sie mich überreden können, diesen Anschlag zu verüben."

 

Auch gab die Beschwerdeführerin an, dass es vor diesem behaupteten Vorfall keine Schwierigkeiten bzw. Bedrohungen gegeben hat. Auch in der Schule habe es in den zehn Jahren, in der sie als Lehrerin beschäftigt war, keinen derartigen Vorfall gegeben. Die Beschwerdeführerin verwies zwar in der Einvernahme vor dem BFA auf einen Giftvorfall in einer anderen Schule (in Chel Sotoon [ein Stadtteil von Kabul]) vor ca. 1-2 Monaten (ca. September bzw. Oktober 2013) vor dem Vorfall mit der Beschwerdeführerin, konnte diese Behauptung allerdings nicht bescheinigen. Auch eine Internetrecherche (durch Google) ergab diesbezüglich keinen Eintrag. Ein weiterer Hinweis dafür, dass nunmehr von keiner unmittelbaren Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin mehr auszugehen ist, stellt die Tatsache dar, dass zwei ihrer Kinder (nach einer Pause von ca. einem Jahr) wiederum die Schule besuchen, an der die Beschwerdeführerin selbst als Lehrerin unterrichtet hat.

 

Schließlich ist generell festzuhalten, dass Giftgasanschläge der Taliban in afghanischen Schulen zwar ein bedauernswerter und verurteilender Umstand sind, jedoch keinen asylrelevanten Tatbestand im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, da von potenziellen terroristischen Anschlägen theoretisch jeder in Afghanistan betroffen sein kann.

 

Völlig unverständlich ist schließlich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder eine Anzeige erstattet hat, noch – wie bereits vom BFA festgehalten – den Vorfall ihrer Direktorin gemeldet hat. Auf den diesbezüglichen Hinweis des BFA antwortete die Beschwerdeführerin lediglich: "Ich hatte sehr viel Angst und alle sind korrupt." Sollte dieser Hinweis der Beschwerdeführerin (gemeint offenbar auch die Korruption in der Schule) tatsächlich zugetroffen haben, dann wäre wiederum völlig unverständlich, wie es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein sollte, zehn Jahre lang an einer "korrupten" Schule zu unterrichten, zumal sich kein Hinweis dafür findet, dass es in den Jahren zuvor, als die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Lehrerin an dieser Schule verrichtet hat, zu irgendwelchen nennenswerten Schwierigkeiten gekommen wäre. Zur Nichtanzeige gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere an, dass Frauen in Afghanistan grundsätzlich nicht geglaubt werde und daher ihre Aussagen wertlos seien. Diese Behauptung mag für verschiedene, insbesondere von den Taliban kontrollierte, Provinzen zutreffen. Jedoch erscheint die Lage in der Stadt Kabul doch ein wenig anders gelagert (vgl. Länderfeststellungen). Für die Stadt Kabul ist davon auszugehen, dass die Behörden ein hohes Interesse am Kampf gegen die Taliban bzw. anderen Regierungsgegnern haben und demzufolge anzunehmen ist, dass eine Anzeige über einen Vorfall wie jenen von der Beschwerdeführerin geschilderten nicht von vornherein schubladisiert wird.

 

Abgesehen davon geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die Lage der Frauen in Afghanistan – seit dem Ende der Talibanherrschaft – deutlich gebessert hat. Dies betrifft insbesondere die Bildungssituation (vgl. Länderfeststellungen). Dass diese Tatsache besonders auf die Stadt Kabul zutrifft, demonstriert im Übrigen der Lebenslauf der Beschwerdeführerin selbst:

 

Die Beschwerdeführerin hat zu ihrem Lebensalltag in Afghanistan selbst angegeben, dass sie – gemeinsam mit ihrem Mann – ein "gutes Leben" gehabt hat. Die Familie der Beschwerdeführerin ermöglichte ihr eine Schulausbildung und der Ehemann der Beschwerdeführerin gab sein Einverständnis zur Teilnahme an der pädagogischen Ausbildung bzw. der daran anschließenden zehnjährigen Tätigkeit als Lehrerin. Zwar musste die Beschwerdeführerin in der Schule eine Uniform (bestehend aus einem langen Kleid mit einer Hose und einem Kopftuch) tragen. Jedoch ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass bereits allein aufgrund dieses Umstandes ihr Leben in der Stadt Kabul ein für sie unerträgliches Maß angenommen hätte, andernfalls es schwer vorstellbar gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Voraussetzungen zehn Jahre als Lehrerin in Kabul unterrichtet hätte. Die Beschwerdeführerin ist ferner ohne Ehemann (in Begleitung von Lehrerkolleginnen) zum Unterricht gegangen und hat auch ihren Einkauf selbstständig geregelt (vgl. die Auszüge aus den Niederschriften BFA und Bundesverwaltungsgericht). Im Vergleich zu den Lebensverhältnissen von Frauen in Afghanistan in anderen Provinzen, hat die Beschwerdeführerin somit einen für afghanische Verhältnisse durchaus modernen Lebensstil geführt.

 

Es sind somit keine Umstände ersichtlich, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden (etwa aus Gründen familiärer Unterdrückung) in der Stadt Kabul ein für sie einigermaßen zufriedenes Leben (mit der Möglichkeit, wiederum als Lehrerin in einer Schule zu arbeiten) zu gestalten. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über ein großes familiäres Netzwerk. Ihr Ehemann hält sich zwar derzeit in Dschalalabad auf. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass – im Zuge einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan – sie wiederum mit ihrem Ehemann einen normalen Ehealltag (in der Stadt Kabul) führen könnte. Ferner leben sämtliche Familienangehörige in der Stadt Kabul, wobei sich ihre Kinder beim Onkel mütterlicherseits der Beschwerdeführerin aufhalten. Die Beschwerdeführerin würde somit – wiederum bei theoretischer Rückkehr in ihr Heimatland – Aufnahme in den Familienverband finden und wäre somit nicht auf sich alleine gestellt.

 

Zur Lage der Frauen in der Stadt Kabul ist allgemein anzuführen, dass die Einwohnerzahl nunmehr bereits ca. 3,6 Millionen (nach Wikipedia) beträgt, somit mindestens die Hälfte davon aus Frauen besteht. Folgte man aber den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es (offenbar auch in der Stadt Kabul) für Frauen keine Sicherheit gäbe, diese verfolgt würden und de facto keinen Beruf ausüben könnten, wären alleine über 2,2 Millionen Frauen in Kabul einer akuten Gefährdungssituation ausgesetzt. Dass eine solche Annahme nicht den realen Verhältnisse entspricht, ergibt sich (abgesehen von den Länderinformationen) bereits aus der Tatsache, dass diese große Anzahl von Frauen in Kabul (offenkundig) einem "normalen" Alltagsleben nachgehen können, andernfalls sich eine viel größere Anzahl von Frauen in Afghanistan auf der Flucht nach Europa befinden müsste. Würde man überdies die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "westlichen Orientierung" derart exzessiv auslegen, käme man letztlich zum Ergebnis, dass alleine der Umstand, eine Frau in Afghanistan zu sein, automatisch den Flüchtlingsstatus bedingt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann dies aber keinesfalls die Absicht der vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Rechtsprechung zur "westlichen Orientierung" der Frauen gewesen sein.

 

Abgesehen von den obigen Erwägungen, erscheint aber auch der Integrationsprozess der Beschwerdeführerin in Österreich, der nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein wesentliches Merkmal für eine "westliche Orientierung" von Frauen darstellt, erst im Anfangsstadium zu befinden. Die Beschwerdeführerin befindet sich immerhin seit Jänner 2014 in Österreich und hat bis dato noch keinen Deutschabschluss (bzw. einen sonstigen Abschluss) vorzuweisen. Ferner arbeitet die Beschwerdeführerin erst seit ca. zweieinhalb Monaten und hat somit vor diesem Zeitpunkt noch keinerlei Initiative ergriffen, um einer (wenn auch nur ehrenamtlichen) Arbeit nachzugehen.

 

2.2. Zum Herkunftsstaat:

 

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

 

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zu A)

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU ] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

 

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

 

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

 

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

 

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

 

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

 

Im Zusammenhang mit der Stellung zur Lage von Frauen in Afghanistan ist ferner festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können (siehe dazu u.a. AsylGH 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011; BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1/8E, W123 2012039-1/5E).

 

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich – laut jüngsten Länderberichten – die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert (vgl. Länderfeststellungen).

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen – nicht asylrelevanten – Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen wurde.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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