AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2119404.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 12.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 23.12.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 23.12.2015, Zl. XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BF), zugestellt am 26.12.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG und 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
Mit dem am 08.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 08.01.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina auf Dauer unzulässig ist; Spruchpunkt IV. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit beheben; in eventu die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbotes entsprechend reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien; den BF von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebühr-VO befreien.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.04.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 9), an der der BF sowie seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF beantragte sogleich die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein und ist seit XXXX2005 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst. Am 14.12.2005 wurde dem BF von der Bundespolizeidirektion Wien eine Aufenthaltsbewilligung "Daueraufenthalt Familienangehöriger" und in weiterer Folge mit 10.11.2010 vom Magistrat der Stadt Wien MA XXXX der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verließ der BF Österreich und hielt sich zwischenzeitlich in Bosnien und Herzegowina bzw. in Serbien auf. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls wurde der BF am XXXX2014 in Serbien festgenommen und an Österreich ausgeliefert.
Am XXXX wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX (Zahl XXXX) wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX
(Zahl XXXX) wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX zunächst zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes für Strafsachen XXXX (Zahl XXXX) wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre erhöht. Der BF wurde schuldig gesprochen, am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Tätern als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der dortigen XXXX mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich Barmittel in Höhe von EUR 12.226,14 weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung und gewaltsamen Gewahrsamsbruch unrechtmäßig zu bereichern, indem die Täter mit einer Pistolenattrappe eine Person bedrohten und auch Gewalt an dieser Person und einer weiteren Person ausübten. Mildernd wurde das Tatsachengeständnis des BF gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und einem Verbrechen, die Verwirklichung des Raubes sowohl durch Gewalt als auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, dass die Tat bei einem der Opfer zu einer nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung geführt hat und die Tat sorgfältig geplant war. Das Landesgericht XXXX sah von der Anwendung des § 43 Abs. 4 StGB (teilweise bedingte Nachsicht der Strafe) in seinem Fall ab, da er sich offensichtlich lediglich aufgrund seiner nicht näher genannten finanziellen Probleme zu einem derart brutalen und eindeutig geplanten Raubüberfall hinreißen hatte lassen. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er [der BF] wiederum strafbare Handlungen begehen könnte. Im Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX wird ausgeführt, dass bei rechtbesehener Abwägung der Strafzumessungslage, insbesondere unter Berücksichtigung der wohldurchdachten Planung der Tat (Maskierung, Mitnahme einer Schusswaffenattrappe zum Zwecke der Einschüchterung und eines Klebebandes zwecks Fesselung eines Raubopfers) sowie der wenig Skrupel erahnen lassenden konkreten Ausformung des zur Verurteilung gelangten Raubüberfalles, worin insgesamt eine massiv kriminelle Energie und eine hohe persönliche Täterschuld des Angeklagten (Anmerkung: BF) zum Ausdruck kommt, sowie unter Bedachtnahme auf den sich in psychischen Folgeschäden des Tatopfers manifestierenden erheblichen Unrechtsgehalt und den sozialen Störwert der Tat, gegen die auch kaum Vorsicht gebraucht werden kann, die sich vom Erstgericht im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion als deutlich zu gering bemessen erweist, sodass in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß (...) zu erhöhen gewesen sei.
Am XXXX2014 wurde der BF in die Justizanstalt XXXX verbracht. Von XXXX2015 bis XXXX2016 verbüßte der BF einen Teil seiner Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Mit XXXX2016 wurde der BF bedingt entlassen und wird seither im Rahmen der Bewährungshilfe von XXXX betreut. Laut Rückmeldung der zuständigen Diplomsozialarbeiterin hält der BF die gerichtlichen Auflagen ein und besucht die vereinbarten Termine. Der BF sei zuverlässig und außergewöhnlich motiviert, sein Leben wieder zu ordnen. Er spreche perfekt Deutsch, sei höflich und paktfähig.
Von XXXX2016 bis 17.10.2016 war der BF als obdachlos gemeldet. Seit XXXX2016 ist der BF in einer Wohnung der XXXX in XXXX Wien, XXXX wohnhaft.
Bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet befand sich der Lebensmittelpunkt des BF in Bosnien und Herzegowina. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahr 1994 lebte der BF bei seiner Großmutter. Der BF besuchte in Bosnien und Herzegowina zehn Jahre die Volks- und Hauptschule. Aus gesundheitlichen Gründen war die weitere Betreuung des BF durch seine Großmutter nicht mehr möglich, weshalb er im Jahr 2005 zu seiner Mutter nach Österreich zog. Sein leiblicher Vater sowie weitschichtige Verwandte leben in Bosnien und Herzegowina. Zu seinen Verwandten hat der BF Kontakt. Seit seinem Umzug nach Österreich reiste der BF in unregelmäßigen Zeitabständen nach Bosnien und Herzegowina und verbrachte dort jeweils ein bis drei Monate.
In Österreich leben die Mutter und der Stiefvater des BF sowie seine beiden Schwestern. Sie alle sind österreichische Staatsbürger. Bis zu seinem 19. Lebensjahr lebte der BF mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Danach lebte er in einer Wohngemeinschaft mit seinem Verwandten, XXXX, der am Raub als Mittäter beteiligt war. Der BF hat außerdem noch weitere Verwandte, die in Österreich leben.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Österreich eine XXXX begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Von XXXX2006 bis XXXX2013 und auch nach seiner Haftentlassung war der BF bei verschiedenen Arbeitgebern unselbstständig beschäftigt. Seit XXXX2016 ist er bei der XXXX als XXXX beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie aus der am 12.04.2017 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurde der BF zum Sachverhalt vernommen sowie die Beweismittel und der vorliegende Akteninhalt erörtert.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zu den Verurteilungen ergeben sich aus den Urteilen des Bezirksgerichts XXXX zu Zahl XXXX, des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX zu Zahl XXXX.
Die Feststellung zur bedingten Haftentlassung des BF ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX (Zahl XXXX) vom XXXX2015. Das Bestehen der Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe durch XXXX sowie die Feststellung, dass der BF alle Auflagen und Termine einhält, ergibt sich aus einem Schreiben der zuständigen Diplomsozialarbeiterin vom XXXX2016.
Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus den Meldedaten des Zentralen Melderegisters, aus der vorgelegten Nutzungsvereinbarung der XXXX mit dem BF vom 24.10.2016 sowie aus einem Schreiben der XXXX vom 06.03.2017.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände des BF in Österreich und Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben sowie den im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen (Scheidungsurteil der Eltern des BF des Grundgerichts in XXXX vom XXXX1994; Untersuchungsbericht XXXX über den Gesundheitszustand der Großmutter des BF vom XXXX2005; Fremdeninformation der Bundespolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro). Dass der BF über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des BF ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Die gegenständliche - rechtzeitige und zulässige - Beschwerde richtet sich in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Zu A)
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
"§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012).
§ 51 (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012).
(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes lauten:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besagt:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3.3. Der BF ist seit XXXX2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und im Besitz eines gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Eine Rechtgrundlage aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen, gibt es für diesen Fall nicht. Deshalb war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuändern. Der erste Satz des Spruchteiles I. hat zu entfallen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101)
Der BF hat aufgrund seiner - gegenständlich relevanten - rechtskräftigen Verurteilungen am XXXX und XXXX, die Voraussetzungen zum Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd. § 10 StbG iVm. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG nicht erfüllt. Unter der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung der Rückkehrentscheidung bzw. des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (vgl. dazu VwGH vom 20.8.2013, Zl. 2013/22/0113). Maßgeblich ist hierbei nicht etwa das Datum einer Verurteilung, sondern vielmehr das Datum der zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K12). Im gegenständlichen Fall wurden die Taten, die der strafgerichtlichen Verurteilung des BF (die letztlich ausschlaggebend für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Verhängung des Einreiseverbotes waren) zugrunde liegen, im XXXX bzw. XXXX gesetzt.
Aufgrund des Alters des BF im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet (der BF war XXXX Jahre alt) liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG gegenständlich nicht vor.
3.4. Der BF besaß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war demgemäß eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG unter Einbeziehung des § 53 Abs. 3 FPG zu prüfen.
Zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG gegeben sind und diese die Annahme rechtfertigen, dass der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die detaillierten rechtlichen Ausführungen auf Punkt 3.6. verwiesen, wonach alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall gegeben sind.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich käme.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und aus der Beschwerde ergibt, leben die Mutter, der Stiefvater, die beiden Schwestern und weitere Verwandte des BF rechtmäßig in Österreich. Der BF hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.
Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar.
Der BF spricht Deutsch und Bosnisch. Er verbrachte die ersten XXXX Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina und ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Auch nach seinem Umzug nach Österreich ist der BF in unregelmäßigen Zeitabständen in seinen Herkunftsstaat gereist und hat sich dort für ein bis drei Monate aufgehalten. Er hat dort auch mehrere Verwandte, vor allem seinen leiblichen Vater. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Bosnien und Herzegowina Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises existieren, da aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden kann, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte.
Der BF war von 2006 bis 2013 bei mehreren Arbeitgebern unselbstständig beschäftigt und ist auch seit seiner Haftentlassung wieder berufstätig. Der BF ist folglich selbsterhaltungsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch in Bosnien und Herzegowina mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der BF wurde in Österreich wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB sowie wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
Zwar verfügt der BF in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten die vorgebrachten sozialen Bezüge den BF von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern nahm dieser seine Abschiebung und damit in Kauf, die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern. Auch musste dem BF zum Zeitpunkt der Verurteilung bewusst gewesen sein, dass er diese Kontakte derart massiv gefährden würde, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge im EU-Raum führen musste.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80,
X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Der BF begründete erst mit XXXX Jahren einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Schwestern und lebt bereits seit seinem 19. Lebensjahr wieder getrennt von diesen. Während seines Aufenthalts in Österreich hielt er sich in unregelmäßigen Zeitabständen für ein bis drei Monate in seinem Herkunftsstaat auf. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der BF von XXXX2014 bis XXXX2016 in Haft befand und von XXXX2016 bis XXXX2016 obdachlos gemeldet war. Seit XXXX2016 lebt der BF in einer Wohnung der XXXX. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern konnte nicht festgestellt werden. Auch insofern wird das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF relativiert.
Zwar werden in der Beschwerde zu Recht der langjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und seine sozialversicherungspflichtige Arbeit ins Treffen geführt, jedoch sind diese Umstände alleine nicht geeignet, zu einem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib des BF im Bundesgebiet zu führen. Darüber hinaus wurden nämlich keine weiteren, ein besonderes Maß erreichende Merkmale eines schützenswerten Privatlebens des BF in Österreich geltend gemacht, aufgrund derer von einer starken Verwurzelung des BF im österreichischen Bundesgebiet auszugehen wäre.
Das Gewicht des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich wird insbesondere durch seine zweifache rechtskräftige Verurteilung zu einer insgesamt mehr als dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe erheblich abgeschwächt, wobei zu betonen ist, dass der zweiten Verurteilung besonders verwerfliche Tathandlungen des BF zu Grunde liegen, wie die Ausführungen zu Punkt 3.6. zeigen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG (siehe dazu auch unter Punkt 3.6.) ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, um dem BF die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse sowie die Vorbereitung seiner Ausreise zu ermöglichen ist von angemessener Dauer und entspricht § 55 Abs. 2 und Abs. 3
FPG.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, bestätigt durch das Oberlandesgericht für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dieses Delikt stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor Gewalt gegen Personen sowie der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Schusswaffenattrappe zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft zur Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung, geplant in der Gruppe vorzugehen und sich dafür über menschliche Hindernisse mit Gewalt und Drohung hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist. So übte der BF unter anderem im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern Druck auf zwei Personen mit einer Schusswaffenattrappe aus, brachte sie gewaltsam zu Boden und fesselte diese, sodass eines der Opfer seither an einer nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung leidet.
Der BF hat durch dessen strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF sowie der eingestandenen Neigung, in schwierigen Lebenslagen zu einer kriminellen Anlage zu tendieren, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass im Übrigen der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe.
Selbst wenn der BF aktuell ein Reintegrationsverhalten zeigt, vor allem durch das Nachgehen einer Beschäftigung, kann angesichts des die Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, nicht automatisch auf ein gesichertes Wohlverhalten geschlossen werden. Auch in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landesgerichts XXXX wird nachvollziehbar und einleuchtend begründet, dass von einer teilweise bedingten Nachsicht der Strafe im Fall des BF abgesehen wurde, da er sich offensichtlich lediglich aufgrund seiner nicht näher genannten finanziellen Probleme zu einem derart brutalen und eindeutig geplanten Raubüberfall hinreißen hatte lassen und daher von einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, mit Sicherheit nicht gesprochen werden kann.
Angesichts der schwerwiegenden Straftat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Selbst aus der bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft am XXXX2016 kann noch auf kein Wohlverhalten in Zukunft geschlossen werden. So darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem BF ein Rechtsanspruch auf eine bedingte Entlassung zukommt (vgl. Foregger/Fabrizy, Manz Kommentar StGB7, Rz 2) und diese nicht als Akt der Gnade oder eine Art Geschenk missverstanden werden darf, sondern die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe als Vollzug in Freiheit, sohin als Vollzug des Strafrestes unter der Kontrolle des Gerichtes anzusehen ist (vgl. ebd. Rz 3).
Dem BF hätte bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet, verspielen könnte. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht ab.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Wenn der BF auch über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet verfügt und einer Beschäftigung nachgeht, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF und der von diesem aufs Spiel gesetzten Bezugspunkte in Österreich, eine Relativierung hinnehmen. Selbst diese Beziehungen vermochten den BF nicht von der massiven Delinquenz abzuhalten, sondern hat er in Reaktion auf eine finanzielle Notlage versucht, sich eine neue Einnahmequelle zu erschließen und dabei seine eigenen Interessen über jene der Republik Österreich und dessen Gesellschaft gestellt.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und der Umstand, dass der BF Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aufweist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Einreiseverbot zwar bedingt, dass der BF seine Familienangehörigen in Österreich nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu diesen unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen.
Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).
Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Einreiseverbotes im Ausmaß von sechs Jahren anbelangt, so steht dieses im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG), zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde und der Dauer nach als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen war.
3.7. Gemäß § 17 VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der § 74 - 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 74 AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Abs. 1), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).
Die einzige - gegenständlich nicht zur Anwendung gelangende - von der Kostenselbsttragung abweichende Bestimmung des 5. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des 2. Hauptstückes des VwGVG ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kostenersatz jedoch auf Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt.
Darüber hinaus haben die Behörden (sinngemäß sohin auch das BVwG) gemäß § 75 AVG, vorbehaltlich der §§ 76 bis 78 AVG die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Beschwerdeverfahren) von Amts wegen selbst zu tragen.
Gemäß § 79 AVG ist von der Einhebung der den Beteiligten allenfalls gemäß §§ 76 bis 78 AVG aufzuerlegenden Kosten im Falle des gefährdeten Unterhaltes des Betroffenen abzusehen.
Vor dem Hintergrund des in verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung, des Fehlens von gegenständlich anwendbaren Kostenersatzregelungen und dem BVwG ermöglichenden Regelungen zum Erlass von gesetzlich vorgeschriebener und angefallener Eingabegebühren im gegenständlichen Aufenthaltsbeendigungsverfahren, oder - im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht angefallener - vom BF zu tragender Gerichtskosten, war dem Antrag des BF auf Kostenbefreiung nicht näher zu treten.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) € 30,--.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Bescheidbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts über die Befreiung von der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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