BVwG G305 2005285-1

BVwGG305 2005285-114.3.2016

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
AVG 1950 §14 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
AVG 1950 §14 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2005285.1.00

 

Spruch:

G305 2005285-1/19E

G305 2115895-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse vom 12.09.2013, AZ: XXXX, und vom XXXX, AZ XXXX, erhobenen Beschwerden 1.) der XXXX, FN XXXX, XXXX, diese vertreten durch XXXX und 2.) des XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX, diese vertreten durch XXXX, vom XXXX und vom XXXX (irrtümlich: 2014), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird die gegen den Bescheid vom XXXX, XXXX, gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird die gegen den Bescheid vom XXXX, AZ XXXX, gerichtete Beschwerde als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.

II.

Gemäß § 14 Abs. 4 AVG wird der Antrag auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit Bescheid vom 12.09.2013, AZ: XXXX, XXXX sprach die XXXX Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. §§ 409 und 357 ASVG im Spruchteil I.) aus, dass

XXXX, VSNR: XXXX

(im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder kurz BF2) im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 auf Grund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG 1977 der Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterliege.

Im Spruchteil II. dieses Bescheides sprach die belangte Behörde überdies aus, dass die Firma XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder kurz BF1) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für das im Spruchteil I.) angeführte versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum auf Grund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 nachträglich EUR XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge, sowie gemäß § 59 ASVG EUR XXXX an Nachtragszinsen zu zahlen.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst die Feststellungen, dass der BF2 laut Firmenbuch (richtig: Firmenbuchauszug) vom 30.07.2003 mit einer Stammeinlage von EUR XXXX an der Gesellschaft der BF1 beteiligt sei. Seit dem XXXX bis zur Bescheidausfertigung sei er mit einer Stammeinlage von EUR XXXX an der Gesellschaft der BF1 beteiligt gewesen. Die Beteiligung sei im Firmenbuch mit 8,33 % ausgewiesen. Im Prüfungszeitraum habe ein vom BF2 mit der BF1 am 01.12.1992 abgeschlossener schriftlicher Managementvertrag in Geltung gestanden. Weiter heißt es, dass die BF1 berechtigt sei, den Aufgabenbereich des BF1 jederzeit abzuändern. Der BF2 sei für die Planung und Organisation des Spielbetriebes am Platz, die Erstellung der Platzordnung und die Überwachung der Einhaltung derselben, einschließlich des Zielgolfplatzes und sonstiger Nebenbereiche der Anlage verantwortlich. Der Managementvertrag erfasse auch alle Bereiche, die mit der ordnungsgemäßen Betreuung des Golfplatzes, insbesondere dessen Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung verbunden seien und zwar hinsichtlich der Innenanlagen, als auch der eigentlichen Spielanlage und der Außenanlage, weiters die ordnungsgemäße Betreuung des Maschinenparks, sowie die Veranlassung der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten etc.. Der BF2 sei auch verpflichtet, zu bestimmten Zeiten im Verwaltungsbereich der Anlage anwesend zu sein. Die Geschäftsführung der BF1 könne dem BF2 jederzeit bindende Weisungen erteilen. Die BF1 habe sich vorbehalten, den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des BF2 im Rahmen einer von der BF1 zu erlassenden Kompetenzordnung zu präzisieren. Der BF2 sei berechtigt, die ihm übertragenen Leistungen entweder selbst zu erbringen, oder durch eine dritte, hiezu fachlich und auch sonst geeignete Person seiner Wahl zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Für die Kosten dieser dritten Person habe der BF2 aus eigenem aufzukommen. Für seine Tätigkeit erhalte der BF2 pro Golfsaison als Entgelt a) ein Fixum in Höhe von ATS XXXX, sowie b) ein Fahrtkostenpauschale in Höhe von ATS XXXX zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Bezahlung dieser Beiträge erfolge in 12 monatlichen Teilbeträgen, wobei in den Monaten Jänner, Februar, März sowie November und Dezember eines jeden Jahres die monatliche Teilzahlung ATS XXXX betrage und am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zur Zahlung fällig werde, während in den Monaten April bis einschließlich Oktober die monatlichen Teilzahlungen jeweils ATS XXXX betragen. Der Vertrag sei mit 01.12.1992 beginnend vorerst auf zwei Jahre abgeschlossen worden und sollte am 30.11.1994 enden. Der Vertrag verlängere sich jeweils um zwei weitere Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Ende der Zwei-Jahres-Periode aufgekündigt werde. Überdies sei es dem BF2 untersagt, ohne Zustimmung der BF1 in Golfangelegenheiten jeglicher Art Geschäfte auf eigene Rechnung zu machen. Auch unterliege der BF2 einem Konkurrenzverbot. Der BF2 habe sich überdies verpflichtet, mit der BF1 eng zusammen zu arbeiten und in allen grundsätzlichen Fragen, die im Rahmen seiner Tätigkeit Entscheidungen erforderlich machen, die Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass beim BF2 die Kriterien der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegeben seien. Die persönliche Abhängigkeit sei gegeben, da bei ihm die Bestimmungsfreiheit mit der Festlegung des Dienstortes und der Bindung an Ordnungsvorschriften, die Arbeitszeit betreffend, ausgeschaltet sei. So sehe der Managementvertrag eine Mindestanwesenheit vor. Bei seiner Tätigkeit habe sich der BF2 hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort an den Bedürfnissen der BF1 zu orientieren. Hinsichtlich Weisungen und Kontrollrechten könnten nach der Rechtsprechung Fälle auftreten, in denen Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten und das Arbeitsverfahren unterbleiben, wenn der Dienstnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat, oder wenn sich auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeit erübrigen. Je qualifizierter und spezialisierter die Dienststellung eines Dienstnehmers sei, desto mehr trete die Weisungsgebundenheit in den Hintergrund. Von dieser stillen Autorität des Dienstgebers sei in der Rechtsprechung dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechts des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt werde, was häufig bei leitenden Angestellten der Fall sei. Eine "eigenverantwortliche", also in fachlicher Hinsicht weisungsfreie Ausführung der entgeltlichen Tätigkeit sei nach der Rechtsprechung mit einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG durchaus vereinbar. Zu Punkt "Übertragener Aufgabenbereich" führe der Managementvertrag aus, dass die BF1 berechtigt sei, den Aufgabenbereich des BF2 jederzeit einseitig abzuändern. Unter Punkt "Zustimmungspflichtige Geschäfte" sei angegeben, dass dem BF2 jederzeit bindende Weisungen erteilt werden könnten. Unter Punkt "Zusammenarbeit" sei festgelegt, dass sich der BF2 verpflichte, mit der BF1 engstens zusammenzuarbeiten und in allen grundsätzlichen Fragen die Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen. Es liege in der Sphäre der BF1, von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Zwar könne der BF2 die Leistungen entweder selbst, oder durch Dritte erbringen, doch sei eine jederzeitige Vertretung auch deshalb ausgeschlossen, da dafür die schriftliche Zustimmung der BF1 einzuholen sei und die Vertretung durch eine fachlich geeignete Person erbracht werden müsse, die ein Vorwissen in der Organisation unter Bewirtschaftung eines Golfplatzes haben müsse. Der Managementvertrag führe aus, dass der BF2 für die Verwaltung, Organisation und die Bewirtschaftung eines vorhandenen Golfplatzes zuständig sei. Dabei handle es sich um die Betriebsmittel der BF1. Dem BF2 fehle die Verfügungsmacht, im eigenen Namen über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zu verfügen, womit auch die wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sei. Ein weiteres Indiz für die unselbständige Tätigkeit des BF2 sei das Konkurrenzverbot. So sei es dem BF2 insbesondere untersagt, in Golfangelegenheiten jeglicher Art Geschäfte auf eigene Rechnung ohne Zustimmung der BF1 zu machen. Damit sei es ihm untersagt, selbständig, d.h. auf eigene Rechnung in Golfangelegenheiten für andere Auftraggeber tätig zu sein und so zusätzlich Einnahmen zu lukrieren. Neben der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Entgeltlichkeit eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG. So sehe der Managementvertrag in Punkt "Entgelt" ein Fixum in Höhe von ATS XXXX und eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von EUR XXXX vor, die in 12 monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung gelangen soll. Im Prüfzeitraum habe der am 01.12.1992 abgeschlossene Managementvertrag in Geltung gestanden und habe somit ein Dauerschuldverhältnis vorgelegen, sowie ein Bemühen und nicht ausschließlich ein Erfolg. Im vorliegenden Fall habe der BF2 eindeutig Dienstleistungen erbracht. Auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses komme es nicht an. Weiters sei nach § 47 Abs. 2 EStG ein Dienstverhältnis dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft mit weniger als 25 % beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1b EStG vorliegen. Bezüge und Vorteile von Personen seien demnach auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und somit lohnsteuerpflichtig, wenn bei einer Beschäftigung, die sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, Weisungsfreiheit bestehe. Auf Grund der Beteiligung von 8,33 % an der Gesellschaft der BF1 und der bereits angeführten Merkmale des Dienstverhältnisses sei der BF2 nach dem Einkommensteuergesetz lohnsteuerpflichtig.

Der oben näher bezeichnete Bescheid wurde der BF1 und dem BF2 jeweils durch persönliche Ausfolgung am XXXX zugestellt.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum XXXX datierte - gemeinsame - Einspruch der anwaltlich vertretenen BF1 und des durch seine steuerliche Vertretung vertretenen BF2 an den Landeshauptmann XXXX, den sie mit den Anträgen verbanden, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass zwischen den Einspruchswerbern (BF1 und BF2) kein eine Pflichtversicherung begründendes Dienstverhältnis nach dem ASVG vorliege, sondern dass das Rechtsverhältnis zwischen den Einspruchswerbern ein Werkvertrag sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Behörde erster Instanz mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und dem Einspruch bis zur Rechtskraft der Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch stützten die BF1 und der BF2 auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens", "unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung", sowie "unrichtige Beurteilung" und führten in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Tätigkeit des BF2 nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern als selbständige Erwerbstätigkeit erfolgt sei. Der BF2 sei seit mehr als 30 Jahren selbständiger Unternehmens- und EDV-Berater tätig und betreibe auch einen Soft- und Hardwarehandel. Weiters habe er die exklusive Landesvertretung für die XXXX. Zu seinem Kundenkreis würden aktuell ca. XXXX Kunden zählen. Der Firmensitz habe sich zunächst in XXXX befunden und sei dieser mit Zustimmung der BF1 am 02.03.2001 in deren Geschäftsräume nach XXXX verlegt worden. Der BF2 erbringe die vertraglichen Leistungen für die BF1 und für seine anderen Kunden, soweit es sich um administrative Bürotätigkeiten handle, einerseits an seinem Firmensitz in XXXX, aber auch an seinem Wohnsitz in XXXX, wo er eine andere Betriebsstätte seines Unternehmens habe. Dazu habe er einen Büroarbeitsplatz mit der notwendigen Infrastruktur eingerichtet. Gegenüber seinen Kunden trete der BF2 mit einem eigenen Briefpapier unter der Bezeichnung "XXXX, Unternehmensberatung/Management" auf. Die selbständige Ausübung der Tätigkeit eines Golfplatzmanagers erfordere das Unternehmensberatergewerbe, über das der BF2 verfüge. Gegenüber der BF1 werde der BF2 in Ausübung seines Unternehmensberatergewerbes tätig. Zum Managementvertrag aus XXXX führten die BF1 und der BF2 aus, dass dieser textlich unverändert geblieben sei. Allerdings habe sich die ursprüngliche "Vertragslage" durch mündliche Vertragsänderungen bzw. Vereinbarungen zwischen der BF1 und dem BF2 und durch die tatsächlich gelebten Verhältnisse wesentlich geändert. Der Managementvertrag sehe als Entgelt jährliche Pauschalbeträge vor. Mit Zusage vom XXXX sei mit dem BF2 zusätzlich zu der im Managementvertrag festgelegten pauschalen Entschädigung eine vom Umsatz abhängige Erfolgsbeteiligung in Höhe von 5% des den Betrag von ATS XXXX übersteigenden Umsatzes vereinbart worden. Aus einer Darstellung der im Prüfzeitraum 2006 bis 2009 erzielten Erlöse aus den Bereichen "EDV-Beratung und Handel" und "Unternehmensberatung, Golf" ergebe sich einerseits, dass der BF2 in den einzelnen Jahren Erlösschwankungen aus dem Managementvertrag in Kauf habe nehmen müssen. Auch zeige sich ein wesentliches Unternehmerrisiko. Auch sei der BF2 von der BF1 wirtschaftlich nicht abhängig. Entgegen den Regelungen des Managementvertrages aus XXXX gebe es keine Regelungen betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort. Tatsächlich müsse der BF2 seine Anwesenheit am Golfplatzgelände der BF1 "ausschließlich am Umstand der ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistung orientieren, wobei er seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben" habe. Alle Tätigkeiten würden ohne jede Anweisung durch die Geschäftsführung erbracht. Die Teilnahme an Messen erfolge "in eigener, unbeeinflusster Entscheidung" des BF2. Letzterer entscheide selbst, wann und wo er tätig sei und wann und wo der Einsatz seiner Person oder eines allfälligen Vertreters für den bestmöglichen Erfolg von Vorteil sei.

Die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen der BF1 und dem BF2 durch die belangte Behörde rügten beide Beschwerdeführer als unzutreffend, zumal ein Werkvertrag wegen der Ähnlichkeit des Tätigkeitsbildes eines Golfplatzmanagers mit jenem eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft vorliege. Eine Bindung an einen Arbeitsort habe nicht vorgelegen, da der BF2 selbst entscheide, wann und wo er tätig sei und wann und wo der Einsatz seiner Person oder eines allfälligen Vertreters von Vorteil sei. Er sei auch nicht an eine Arbeitszeit gebunden. Auch gehe der BF2 während seiner Anwesenheit am Golfplatzgelände seinen Geschäften im Rahmen seines Gewerbebetriebes nach und betreue auch andere Kunden und zwar ohne jede zeitliche Beschränkung. Er habe alle laufenden Aufgaben des Golfplatzmanagers ohne Rücksprache bzw. ohne Anweisung durch die Geschäftsführung erledigt. Mit den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer seien lediglich wesentliche Investitionsprojekte im Rahmen von Gesellschafterversammlungen besprochen und von diesen genehmigt worden. Der BF2 sei als Gesamtverantwortlicher für das gesamte Golfplatzmanagement nach den tatsächlichen Verhältnissen in seinen Entscheidungen gänzlich weisungsfrei. Die in Punkt I f) des Managementvertrages geregelte Weisungsmöglichkeit für die BF1 sei durch die tatsächliche Vorgangsweise durch mehr als 20 Jahre außer Kraft gesetzt gewesen. Es habe nicht eine einzige Weisung an den BF2 im Sinne der Regelung des Punktes I f) gegeben. Auch von Seiten der Gesellschafter habe es keinerlei Weisungen an den Auftragnehmer gegeben. Der aus dem Managementvertrag erfließende Vertragsgegenstand umfasse keinesfalls einen vorgegebenen, oder von vornherein bekannten Arbeitsablauf, sodass auch eine "stille Autorität" nicht vorliege. Vielmehr entspreche die Beschreibung des Aufgabengebietes dem Wesen eines Zielschuldverhältnisses, bei dem der Auftraggeber für die Erfüllung bzw. den Arbeitserfolg haftet. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass der Managementvertrag nicht den gelebten Verhältnissen entspreche. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit des BF2 spreche, dass er "seine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und mit der entsprechenden fachlichen Qualifikation abzuwickeln" habe. Die selbständige Ausübung der Tätigkeit erfordere das Unternehmensberatergewerbe, über das der BF2 verfüge. Gegenüber der BF1 werde der BF2 in Ausübung seines Unternehmensberatergewerbes tätig und erbringe er die Leistungen im Rahmen seines eigenen Geschäftsbetriebes und seiner eigenen Gewerbeberechtigung, was selbst ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG ausschließe. Der BF2 sei nach Punkt I g) des Managementvertrages berechtigt, die ihm übertragenen Leistungen selbst zu erbringen oder durch eine dritte, hiezu fachlich und auch sonst geeignete Person seiner Wahl zu erbringen bzw. erbringen zu lassen. Dabei handle es sich um eine generelle Vertretungsbefugnis, sodass das Kriterium der "persönlichen Arbeitspflicht" nicht vorliege. In der Vergangenheit habe der BF2 im Fall seiner Verhinderung mehrfach Herrn XXXX mit der Erbringung der vertraglichen Leistung beauftragt. Überdies verfüge er über die wesentlichen Voraussetzungen für die Tätigkeiten eines Unternehmensberaters und damit auch für die eines Golfplatzmanagers. Er habe eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen, die er seit 30 Jahren aufrechterhalte. Da der BF2 über "wesentliche Betriebsmittel" verfüge und auch dessen Bestimmungsfreiheit nicht ausgeschaltet ist, liege auch ein freies Dienstverhältnis nicht vor. Auch schade das Konkurrenzverbot der Qualifizierung als Werkvertrag nicht. Der BF2 trage Unternehmerrisiko. Er könne den wirtschaftlichen und finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit für die BF1, wie auch für seine anderen Kunden, maßgeblich beeinflussen. Zum anderen hafte er für seinen Arbeitserfolg bzw. seine Tätigkeit. Auch verfüge er über eine Betriebsunterbrechungsversicherung.

Auch habe die belangte Behörde den "Grundsatz von Treu und Glauben" verletzt, da der BF2 bei den in seiner Anwesenheit durchgeführten Abgabenprüfungen nie gefragt worden sei, warum nicht auch er als Dienstnehmer der BF1 aufscheine. Dass eine derartige Frage nicht gestellt wurde, bestätige, dass hier ein Werkvertrag zwischen zwei Parteien vorliege.

Mit ihrer gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittelschrift legten die Beschwerdeführer einen Urkundenkonvolut vor, der unter anderen folgende Urkunden beinhaltete: eine Kundenliste des BF2 (Beilage ./1), einen zum XXXX datierten Grundlagenkontoauszug der Wirtschaftskammer XXXX zur MgNr.: XXXX (Beilage./2), ein E-Mail des BF2 an seine steuerliche Vertretung vom XXXX (Beilage ./3); ein Anlagenverzeichnis des BF2 (Beilage ./5), eine Rechnung Nr.: XXXX vom XXXX des BF2 an die BF1 (Beilage ./6), den Managementvertrag aus XXXX (Beilage ./7), einen Aktenvermerk vom XXXX (Beilage ./8); eine Saldenliste Sachkonten für den Zeitraum XXXX bis XXXX (Beilage ./9), eine Versicherungspolizze der XXXX über eine Betriebsunterbrechungsversicherung für Unternehmer (Beilage ./10), ein Schreiben der XXXX vom XXXX samt einer Polizze für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (Beilage ./11).

1.3. In der Folge legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Kärnten zur Erledigung vor.

Im dazu ergangenen Vorlagebericht vom 13.12.2013 führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar habe werden lassen. Die Wahrnehmungen des Prüforgans hätten keine Anhaltspunkte enthalten, dass der Vertrag in seiner geltenden Fassung nicht zur Anwendung komme. Angesichts des Einspruchsvorbringens gehe die belangte Behörde davon aus, dass in den damals abgeschlossenen Managementvertrag jene Merkmale der Dienstnehmereigenschaft aufgenommen wurden, um die Gesellschaft vor Schaden zu schützen. Der BF2 sei als EDV-Berater und als Betreiber eines Software- und Hardwarehandels für die in der Kundenliste angeführten Kunden tätig. In Golfangelegenheiten sei er ausschließlich für die BF1 tätig geworden. Zum vorgebrachten Unternehmerwagnis hielt die belangte Behörde fest, dass die vereinbarte Umsatzbeteiligung kein wesentliches Unternehmerrisiko darstellen könne. Eine Umsatzbeteiligung sei auch bei Dienstverträgen von unselbständig Erwerbstätigen üblich. Der geringe Prozentsatz sei nicht geeignet, im Rahmen der Leistungserbringung die Einnahmen- und die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen. Wegen der vertraglichen Gestaltung des Managementvertrages habe der BF2 nicht die Möglichkeit gehabt, einen "Auftrag" abzulehnen. Da es dem BF2 nur möglich gewesen sei, lediglich 5% der Erfolgsbeteiligung zu beeinflussen, habe er die erzielten Einnahmen von seinem persönlichen Einsatz nicht abhängig machen können. Zur Behauptung, dass ein Werkvertrag vorgelegen sei, brachte die belangte Behörde vor, dass gegenständlich nicht ausschließlich ein Erfolg, sondern ein Bemühen geschuldet worden sei. Das von den Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.07.1998, Zl. 97/13/0169, sei nicht anzuwenden, da im gegenständlichen Fall die Vertragsdauer mit Aktenvermerk vom 27.09.1993 bis 31.12.1999 verlängert worden sei. Im zitierten Erkenntnis gehe es darum, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers Jahr für Jahr verlängert worden sei. Die Verlängerung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses spreche für ein Zielschuldverhältnis. Die im Vertrag enthaltenen Weisungsregelungen seien in Geltung gestanden. Hierbei habe es sich um Weisungen gehandelt, die mittel- oder langfristig ein erfolgreiches Bestehen und eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Unternehmens der BF1 ermöglichen sollten. Im Hinblick auf die generelle Vertretungsbefugnis heißt es, dass die belangte Behörde nicht von einer solchen ausgehe, dies weil die Zustimmungsbedürftigkeit für die generelle Vertretungsbefugnis dann unmaßgeblich sei, wenn sie nur der Kontrolle dient, ob eine grundsätzlich geeignete Person stellig gemacht werde. Der im Managementvertrag enthaltene Zusatz, dass "die Auftraggeberin (XXXX) allerdings verpflichtet ist, der Wahrnehmung der Aufgaben durch die vom Auftragnehmer namhaft gemachte dritte Person dann zuzustimmen, wenn sie gegen deren Betrauung keine triftigen Gründe in das Treffen zu führen in der Lage ist" spreche gegen eine generelle Vertretungsbefugnis. Die Auslegung, was triftige Gründe seien, liege in der Sphäre der BF1.

1.4. Am XXXX legte der Landeshauptmann XXXX den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch der BF1 und des BF2 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens wegen des mit Wirkung 01.01.2014 erfolgten Übergangs der sachlichen Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

1.5. In ihrer an das erkennende Bundesverwaltungsgericht gerichteten Stellungnahme vom 27.02.2015 führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass beim Vorliegen eines völlig freien Vertretungsrechtes, das auch gelebt werde, das Vorliegen eines echten Dienstvertrages auszuschließen sei. Weiters wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall der Grundsatz von Treu und Glauben durch die belangte Behörde verletzt worden sei. Dazu wurde auf das in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen hingewiesen. Zum Vorliegen eines Werkvertrages heißt es, dass die belangte Behörde das Erkenntnis des VwGH vom 15.07.1998, Zl. 97/13/0169 unzutreffend ausgelegt habe. Tatsächlich bestätige diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen eines Werkvertrages vollumfänglich. Der im Erkenntnis zitierte Unternehmer treffe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht auf die Person des BF2 zu, sondern sei damit die BF1 gemeint, die das Unternehmen einer Golfanlage betreibt und die sich bei ihrem unternehmerischen Betrieb einer Golfanlage eines Managers bedient. Im letzten Absatz des Punktes I. des Managementvertrages aus XXXX sei festgelegt, dass der Auftragnehmer (= Manager) für die Kosten des Stellvertreters aus Eigenem aufzukommen hat. Im Hinblick auf die Weisungsfreiheit stellte die BF1 in Abrede, dass die belangte Behörde in der Lage sei, zu wissen und zu darzustellen, was mit den einzelnen Vereinbarungen gemeint war. Im Hinblick auf ihren Einwand, dass eine persönliche Arbeitspflicht nicht vorliege, fühlte sich die BF1 durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.07.1991, 15.07.1998 und 05.07.2008 vollumfänglich bestätigt. Wenn der Vorlagebericht anführe, dass ein Vertrag die Vermutung der Richtigkeit für sich habe, so sei zu betonen, dass es sich hier um eine wiederlegbare Vermutung handle. Diese Vermutung der Richtigkeit sei durch die Stellungnahme der BF1 und die mehrfache Einvernahme des BF2 widerlegt worden. Anlässlich einer am XXXX durchgeführten Betriebsprüfung habe der Betriebsprüfer erklärt, dass alles in Ordnung und die Handhabung des Vertragsverhältnisses mit dem BF2 korrekt sei. Das Ergebnis der Betriebsprüfung vom XXXX sei auch im Vorbringen betreffend Treu und Glauben zu berücksichtigen.

1.6. Am 01.10.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Anlässlich seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten Einvernahme als Partei sagte der BF2 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er nach Absolvierung der Pflichtschulausbildung bei einem Steuerberater gelernt habe und sodann zum Buchhalter und zum Bilanzbuchhalter ausgebildet worden sei und die entsprechenden Ausbildungen abgelegt habe. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2006 bis 31.12.2009) sei er unter anderen für die BF1 tätig gewesen. Im genannten Zeitraum habe er auch die Gewerbeberechtigung für Unternehmensberater besessen und andere Kunden beraten. Im gegenständlichen Zeitraum habe er auch der Golfanlage XXXX ein Angebot über die Lieferung eines Kundenkartendruckers unterbreitet. Auch habe er für die Golfanlage XXXX Hardware geliefert. Für die BF1 sei er erstmals im Jahr XXXX tätig geworden. Damals habe er mit der BF1 einen "Managementvertrag" abgeschlossen. Ein Nachtrag zum Managementvertrag sei im Jahr XXXX abgeschlossen worden. Der Managementvertrag sei zunächst auf zwei Jahre befristet abgeschlossen worden. In der Gesellschafterversammlung sei die Verlängerung des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr beschlossen worden. 2012 sei es dann zum Nachtrag des Managementvertrages gekommen, da der BF2 in diesem Jahr die Geschäftsführung der BF1 übernommen habe. Der Nachtrag halte jene Bestimmungen fest, die im Lauf der Jahre "gelebt" worden seien. Vor diesem Nachtrag zum Managementvertrag habe es mündliche Abänderungen gegeben, die er mit dem Geschäftsführer der BF1, XXXX, oder mit XXXX getroffen habe, und die die grundlegende Organisation des Betriebes, darunter seine Anwesenheit im Betrieb, betroffen hätten. XXXX sei er von XXXX gefragt worden, ob er die Beratung und Organisation des Betriebes übernehmen wolle. Jene Ausbildung die er mitgebracht habe, habe ihn aus der Sicht XXXX geeignet erscheinen lassen. Ein Handwerker, der einen Wirtschaftsbetrieb führe, bringe die für die Führung eines Golfplatzes notwendigen Fähigkeiten nicht mit. Um den Betrieb der BF1 zu führen, seien eine wirtschaftliche Ausbildung und Golfkenntnisse erforderlich. Im angegebenen Zeitraum sei er Gesellschafter der BF1 gewesen und zwar mit einem Anteil von 8,33%. Als solcher habe er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch an Gesellschafterversammlungen teilgenommen und mitgestimmt. Als er im Jahr XXXX die Tätigkeit für die BF1 aufgenommen habe, habe er sich den Betrieb genau angesehen und daher gewusst, wie der Betrieb zu führen sei. Ihm habe niemand gesagt, wie der Betrieb zu führen sei. Es habe sich aber herausgestellt, dass noch weitere Kenntnisse (golfspezifische Kenntnisse) erforderlich seien, um den Betrieb effizient zu führen und zu organisieren. Wenn es darum gehe, das Tätigen von Investitionen zu beschließen, mache er das. Lediglich bei Investitionen zwischen EUR 100.000 und EUR 200.000,-- binde er die Gesellschafter ein. Er unterrichte sie über die geplanten Investitionen und werde darüber gesprochen, ob die Investitionen getätigt werden oder nicht. Bei Investitionen bis EUR 100.000,-- oder über EUR 200.000,-- habe er die Gesellschafter in der Gesellschaftsversammlung darüber informiert, dass solche entweder in der Größenordnung getätigt wurden oder auch nicht. Eine Antragstellung in der Gesellschafterversammlung gebe es nicht. Beschlüsse über Investitionen seien nicht gefasst worden und seien diese zur Kenntnis genommen worden. Seine Position verstehe er als Betriebsberater und Organisator des Unternehmens der BF1. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum habe XXXX als Geschäftsführer fungiert und gebe es seit dem Jahr 2012 mit XXXX und dem BF2 zwei Geschäftsführer. Sodann folgte eine Auflistung der Betriebsgebäude der BF1, zum Büro im Betriebsgebäude XXXX, und zu den ihm zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln, sowie zu den Eigentumsverhältnissen daran. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit habe er nie Weisungen erhalten. Er habe auch keine Berichtspflicht gehabt. Eine Anwesenheitspflicht sei zwar vertraglich verankert gewesen, jedoch in der Praxis nicht gelebt worden. Über seine Anwesenheit im Betrieb entscheide er selbst. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum habe er Urlaub konsumiert; das sei in der Regel im November erfolgt. Wenn er seinen Urlaub antrete, teile er das den Damen im Sekretariat der BF1 mit, damit diese wissen, dass er ab nun schwer erreichbar sei. Er teile den Urlaubsantritt auch Herrn XXXX mit. Eine allfällige Erkrankung habe er Herrn XXXX mitgeteilt, da dieser durch seine Tätigkeit als Steuerberater einen gewissen Einblick in das Unternehmen habe. Von XXXX sei er während einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit vertreten worden. Auf die Frage, ob er die von ihm verrichteten Tätigkeiten nach Gutdünken durch beliebige Personen besorgen lassen könne, gab er an, dass das nicht möglich sei, da dafür die oben bereits näher beschriebene Ausbildung benötigt werde. Auf die Frage, welche Qualifikationen ein Vertreter haben muss, gab der BF2 an, dass diese über entsprechende wirtschaftliche Fähigkeiten und über eine Zusatzqualifikation in der Führung und Organisation von Golfanlagen verfügen müssten. Der von ihm entsendete Vertreter habe die Qualifikation nur teilweise. Er sei Steuerberater und verfüge als solcher über die notwendigen wirtschaftlichen Qualifikationen und habe er auf Grund seiner Funktion als Steuerberater der BF1 einen gewissen Einblick darin, wie eine Golfplatzanlage funktioniere. Es sei nie vorgekommen, dass er Tätigkeiten aus dem Managementvertrag durch Dritte erfüllen ließ. Er habe selbst alles organisiert. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum habe er für die von ihm für die BF1 erbrachte Betriebsorganisation, für Indexberechnungen und Umsatzbeteiligungen Honorarnoten gelegt. Im Hinblick auf Umsatzbeteiligungen habe es sich um Erfolgsprämien gehandelt, die er für das Erreichen bzw. das Überschreiben bestimmter Umsatzgrenzen erhalten habe. Die vereinbarten Honorare seien ihm nach erfolgter Legung der Honorarnote monatlich auf sein Konto überwiesen worden. Ein fixes Gehalt habe er nicht bekommen. Zur Frage, warum der Managementvertrag die Legung von Honorarnoten nicht vorsehe, gab der BF2 an, dass es von Anfang an so gegeben war, dass Honorarnoten gelegt wurden. Abhängig von der Ertragslage, sowie von der Berechnung der Umsatzbeteiligung und von der Berechnung der Indexanpassung sei es zu Schwankungen in den Honorarhöhen gekommen. Er habe auch Sonderreisekosten im Ausmaß der tatsächlich angefallenen Reisekosten verrechnet. Diese seien angefallen, wenn er zu einer golfspezifischen Messe gereist sei. Daneben habe er auch eine Fahrkostenpauschale erhalten. Die Erfolgsprämie aus der Umsatzbeteiligung habe er zusätzlich zum Fixum erhalten. Sein Entgelt sich aus dem Fixum, dem Fahrtkostenpauschale, der Umsatzbeteiligung und der Indexanpassung zusammengesetzt. An Erfolgskomponenten habe es lediglich die Umsatzbeteiligung gegeben. Das Fixum und die Fahrtkostenpauschale habe er immer erhalten, selbst wenn Erfolge ausgeblieben waren. Ein Fahrtenbuch habe er nicht geführt. Er habe nur ein Fahrzeug gehabt. Im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages sei er berechtigt gewesen, nach Gutdünken in Golfangelegenheiten jeglicher Art Geschäfte auf eigene Rechnung abzuschließen. Die Frage, ob er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Tätigkeiten für andere Gesellschaften, Clubs oder Vereine, die in irgendeinem Zusammenhang mit Golfplätzen und Golfangelegenheiten sowie deren Vertrieb, Verwertung, Bewirtschaftung stehen, verrichtet habe, verneinte er. Hätte er solche Geschäfte tätigen wollen, hätte er sich "mit den Gesellschaftern arrangieren sollen". Das habe nur XXXX betroffen. Hätte er eine Anlage in XXXX oder XXXX organisieren sollen, hätte er keine Übereinstimmung mit den Gesellschaftern benötigt. Auf das Konkurrenzverbot angesprochen, teilte er mit, dass er nach einer mehrmonatigen Einarbeitungszeit die Gesellschafter der BF1 zu einer Aussprache gebeten habe, anlässlich der ihm mitgeteilt worden sei, dass die Beratung oder Organisation einer Golfanlage in XXXX nicht toleriert werde. Im Ausland sollte es jedoch kein Problem geben. Die vom Konkurrenzverbot umfassten Nebenbeschäftigungen seien deshalb aufgenommen worden, da angenommen worden sei, dass er seine Tätigkeit für die BF1 nicht effizient genug ausüben könne, wenn er eine Nebenbeschäftigung angenommen hätte. Im Jahr XXXX er bereits ein Handelsgewerbe für Soft- und Hardware geführt. Um weiter Betriebsberatungen durchführen zu können, habe er XXXX einen Gewerbeschein für die Unternehmensberatung erhalten. Zur Frage, ob er auch für Verluste der Gesellschaft einzustehen gehabt hätte, wenn die BF1 in eine wirtschaftliche Schieflage geraten wäre, gab er an, dass der mit ihm abgeschlossene Managementvertrag aufgelöst hätte werden können. Auch als Prokurist hätte er zur Verantwortung gezogen werden können. Seine Kundenkartei umfasse 200 Kunden. Würden seine Aufträge zur BF1 enden, müsste er sich neue Klienten oder Kunden suchen, da es sich bei der BF1 hinsichtlich der Ertragsleistung um einen "wesentlichen Kunden" handle. Von den übrigen 200 Kunden könne er nur schwer leben. Sodann legte der BF2 Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Kalenderjahre 2006,2007, 2008 und 2009 vor, zu denen er angab, dass diese in Rechtskraft erwachsen seien. Auf die Frage, ob er gewisse Aufträge ablehnen konnte, gab der BF2 an, dass das der Fall gewesen sei. So habe er bei der Neunlochanlage der BF1 den Auftrag, eine Flutlichtanlage und den Winterbetrieb zu organisieren, abgelehnt, da er den Gesellschaftern erklären konnte, dass dieses Projekt für die Anlage unwirtschaftlich sei. Auf die Frage, ob es sonstige Ablehnungsgründe gegeben habe, nannte er die Aufnahme eines Mitarbeiters, mit dem er nicht zusammenarbeiten könne. Dann hätte er den Auftrag abgelehnt. Konfrontiert mit seiner Aussage vor der belangten Behörde am XXXX gab er an, dass eine Ablehnung nie vorgekommen sei und fügte hinzu, dass er gegen die Gesellschaft ablehnen hätte können, wenn die Gesellschaft darauf bestanden hätte, entgegen seiner Beratung eine unwirtschaftliche Maßnahme durchzuführen. Der konkrete Auftrag zur Durchführung einer unwirtschaftlichen Maßnahme sei nie vorgekommen. Die Ablehnung von Mitarbeitern sei bei einem verwandtschaftlichen Problem möglich gewesen. Für die BF1 sei der BF2 nach außen hin als "Manager der XXXX" aufgetreten. Die vor der belangten Behörde am 10.03.2014 gemachten Angaben zum täglichen Arbeitsablauf seien richtig.

Anlässlich seiner Einvernahme sagte der Zeuge XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er Gesellschafter der BF1 sei. Den BF2 kenne er als Manager der BF1 und sei dieser im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Auftragnehmer der BF1 gewesen und habe seine Aufgabe darin bestanden, die Golfanlage so zu organisieren, dass diese funktioniert. Ob mit dem BF2 für jede der von ihm erbrachten Leistungen eigens ein neuer Vertrag geschlossen wurde, könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, welche Voraussetzungen ein Manager der BF1 haben müsse. Auf die Frage, wem gegenüber der BF2 verantwortlich sei, gab der Zeuge an, dass er gegenüber der BF1 verantwortlich sei. Auf die Frage, von wo aus der BF2 der BF die Aufgaben für die BF1 erfüllt habe, gab er an, dass der BF2 ein Büro in XXXX habe. Viele der Aufgaben, die er für diese zu erfüllen habe, könne er von überall aus erledigen. Eigentümerin des Büros in XXXX sei die BF1. Hinsichtlich der Aufgabenerfüllung habe der BF2 den Gesellschaftern Vorschläge unterbreitet, was zu tun sei. In den Gesellschafterversammlungen habe er seine Vorschläge präsentiert, darüber sei diskutiert worden und die unterbreiteten Vorschläge für gut befunden worden. Beschlüsse über die vom BF2 unterbreiteten Vorschläge seien nicht gefasst worden. Der Zeuge gab weiter an, dass er zwar bei den Gesellschaftersitzungen anwesend gewesen sei, jedoch wisse er nicht im Detail, wie der BF2 seine Aufgaben erfüllt habe. Ihm sei bekannt, dass der BF2 in der RZA die Tätigkeit der Lohnverrechnung ausübe. Dass er darüber hinaus noch weitere Nebentätigkeiten verrichte, sei ihm nicht bekannt. Der BF2 habe eine Berichtspflicht hinsichtlich der für die BF1 verrichteten Tätigkeiten gehabt. Er habe in der Gesellschafterversammlung, in der die Geschäftsführung entlastet werde, berichtet. Im Rahmen seiner Berichterstattung habe der BF2 über die Geschehnisse des vergangenen Jahres berichtet und einen Ausblick auf künftige Maßnahmen, wie Reparaturen und allfällige Instandhaltungsmaßnahmen gegeben. Im Rahmen der Diskussion hätten auch die Gesellschafter Vorschläge unterbreitet, die der Präzisierung der Maßnahmen gedienten hätten. Auch sei über die Sinnhaftigkeit von Vorschlägen diskutiert worden. Den Gegenstand der Diskussionen hätten die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahmen, worunter auch Marketingmaßnahmen fielen, gebildet. Das an den BF2 überwiesene Entgelt bilde sich im Jahresabschluss ab. Ihm seien auch die Dienstreisen des BF2 zu Golfmessen bekannt; allerdings sei ihm nicht bekannt, dass er auch eine Fahrtkostenpauschale erhalte. Ihm sei weiter bekannt, dass es ein Konkurrenzverbot gebe. Er wisse jedoch nicht im Detail, worauf sich das Konkurrenzverbot beziehe. Wenn der BF2 seinen Urlaub konsumiert, könne er einen Vertreter bestellen. Ob der BF2 den Urlaub mit jemandem abstimmen müsse, sei ihm nicht bekannt. Er wisse, dass die Vertretung des BF2 bei einer allfälligen krankheits- oder urlaubsbedingten Absenz durch XXXX erfolge. Dieser kenne als "Gesellschafter der ersten Stunde" die Gegebenheiten der Anlage sehr gut und wisse auch, was zu tun sei. Zur Ablehnung von Tätigkeiten führte der Zeuge aus, dass der BF2 in der Vergangenheit Maßnahmen, die wirtschaftlich nicht sinnvoll erschienen, abgelehnt habe. Würde der BF2 das Dach eines Betriebsgebäudes der BF1 nicht sanieren, wenn dieses einen Wartungsrückstand hat, könne es zur Vertragsauflösung kommen, da hier eine "Vertragspflichtsverletzung" vorliege. Er wisse nicht, ob der BF2 nach Gutdünken Aufgaben durch Dritte besorgen lassen könne, da ihm nicht bekannt sei, was dazu im Managementvertrag steht. Ob der BF2 eine Honorarnote legen müsse, damit ihm das Entgelt ausbezahlt werden kann, konnte der Zeuge nicht angeben. Ob das Entgelt an Erfolgskomponenten geknüpft gewesen sei, wisse er nicht.

Im Rahmen seiner Zeugenaussage sagte der Zeuge XXXX im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er Gesellschafter der BF1 sei. Den BF2 kenne er schon aus der Zeit seiner Tätigkeit als Steuerberater. Er habe den BF2 an die BF1 vermittelt, als sich diese vom ersten Manager getrennt hatte und wieder einen neuen benötigte. Der BF2 sei ihm für diese Aufgabe geeignet erschienen, da er ein eigenes Unternehmen betrieben habe, das sich mit Soft- und Hardware beschäftigte und die BF1 eine neue Computeranlage benötigte. Der BF2 habe die Computeranlage der BF1 errichtet. Auch sei der BF2 als Bilanzbuchhalter geeignet erschienen. Zur Frage, welche Qualifikationen ein Golfplatzmanager mitzubringen habe, gab der Zeuge an, dass es hier um die Pflege der Außenanlagen und um die Erledigung administrativer Tätigkeiten gehe. Zum damaligen Zeitpunkt sei es nicht einfach gewesen, abzuschätzen, welche Voraussetzungen ein Golfplatzmanager mitzubringen habe, da sich damals niemand mit Golfplatzanlagen ausgekannt hätte. Die Aufgabe des BF2 bestehe darin, den Betrieb zu führen bzw. wesentliche Teile des Betriebes zu führen. Das betreffe die Infrastrukturen im Inneren und in den Außenanlagen. Dienstgeberin des Personals sei die BF1; der BF2 treffe bezüglich des Personals die Entscheidung, wer angestellt wird; er spreche auch allfällige Kündigungen oder Entlassungen aus. Auf die Frage, wer für die Auflösung des vertraglichen Verhältnisses mit dem BF2 zuständig sei, gab der Zeuge an, dass das durch den gesetzlichen Vertreter der BF1 erfolge. Auf welcher Grundlage der BF2 als Manager aufgenommen wurde, vermochte der Zeuge nicht anzugeben. Auf die Frage, ob er wisse, ob es mit dem BF2 mündliche Verträge oder Absprachen gegeben habe, gab der Zeuge an, dass er das nicht wisse. Der BF2 sei seit ca. 10 Jahren Gesellschafter der BF1. Zusätzlich habe er die BF1 als Prokurist vertreten. Seit ca. 2 Jahren sei er Geschäftsführer der BF1. Der BF2 sei gegenüber der BF1 verantwortlich. Dessen Aufgabe bestehe darin, seine Aufgaben als Manager sorgfältig zu erfüllen. Der BF2 habe alle Vollmachten gehabt, um alles entscheiden zu können, was üblicherweise Aufgabe eines Managers ist. Auf die Frage, ob der BF2 nach Gutdünken Maßnahmen realisieren könne, die die gewöhnlichen Geschäfte überschreiten, gab der Zeuge an, dass er sich das nicht vorstellen könne, ohne dies in der Gesellschafterversammlung zu diskutieren. Der BF2 habe in Moosburg ein Büro, in dem sich der Computer des BF und dessen Handy befinden. Er habe auch ein Büro in Gallizien. Eine Anwesenheitspflicht bestehe nicht, wenngleich es Aufgaben gebe, die nicht in Abwesenheit von der Golfanlage erledigt werden können. Dazu gehöre etwa die Bauaufsicht. Den Auftrag an ein Bauunternehmen erteile der BF2. Ein Konkurrenzverbot sei ihm bekannt. In diesem Zusammenhang dürfe der BF2 keine Tätigkeiten setzen, die der BF1 nachteilig seien. Im Fall einer allfälligen urlaubs- oder krankheitsbedingten Absenz des BF2 vertrete der Zeuge diesen.

2. Zweitverfahren:

2.1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (GKK) vom XXXX,AZ XXXX, wurde ausgesprochen, dass der BF2 im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 innerhalb des geprüften Zeitraumes aufgrund seiner Tätigkeit für die BF1 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 der Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterliege (Spruchpunkt I).

Die BF1 sei als Dienstgeberin verpflichtet, für das in Spruchpunkt I. angeführte versicherungspflichtige Dienstverhältnis für den angeführten Zeitraum aufgrund der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 nachträglich EUR XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie gemäß § 59 ASVG EUR XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst die Feststellungen, dass sich im Prüfungszeitraum vor und nach der Bestellung des BF2 zum Geschäftsführer (Vertretungsbefugnis ab XXXX) hinsichtlich seiner Tätigkeit nichts Wesentliches geändert habe. Der Unterschied sei lediglich gewesen, dass er die Bilanz und die Gesellschaftereinladung unterschrieben habe.

Die Kunden hätten die Position des BF2 als Manager und vor Bestellung zum Geschäftsführer als Prokurist gekannt. Neukunden gegenüber hätte er sich als Manager der Golfanlage vorgestellt. Bei Reklamationen hätten sich die Kunden an ihn gewandt, auch das Marketing sei in seinem Bereich gelegen.

Der BF2 sei verpflichtet gewesen, die grundsätzlichen Leitungsaufgaben im Rahmen des Managementvertrages - Vereinbarung XXXX - zu erfüllen.

Der BF2 habe Anspruch auf ein "Jahreshonorar", das in zwölf monatlichen Teilbeträgen, indexiert, in unterschiedlichen Beträgen (April bis Oktober und November bis März) von der BF1 bezahlt werde. Laut ausgestellter Rechnung vom XXXX, Rechnungsnummer XXXX, werde die Honorarnote zu diesem Zeitpunkt für den Monat November und auch bereits für Dezember XXXX gelegt und sei auf dem Dokument der Hinweis enthalten, dass die Überweisung laufend mittels Dauerauftrag erfolge.

Ab dem Jahr 1994 sei eine Erfolgsprämie vereinbart worden und sei diese auch immer ausbezahlt worden, nach der prozentuellen Höhe der Prämie von 5 % abhängig vom Betriebsergebnis.

Der Bedarf der Gesellschaft sei unterschiedlich gewesen, nämlich dahingehend, dass er einerseits von der Frequenz der Spieler und den Wetterbedingungen abhängig gewesen sei. Andererseits sei der BF2 dann tätig geworden, wenn ein Mitarbeiter oder ein Kunde etwas gebraucht habe, oder wenn neue Prospekte zu drucken gewesen seien. Auch wenn Maschinen defekt geworden seien und eine Reparatur bzw. Ersatzteilbeschaffung notwendig gewesen sei, habe der BF2 entschieden, welche weiteren Schritte zu setzen seien.

Der BF2 sei laut Firmenbuch im prüfungsgegenständlichen Zeitraum an der XXXX mit 8,33 % beteiligt.

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom XXXX werden Beschlüsse der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen gefasst. Für bestimmte Beschlüsse gebe es ein erhöhtes Zustimmungserfordernis von 75 %.

Der BF2 habe Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Generalversammlung vorgeschlagen, diese würden dann ausführlich diskutiert und die Gesellschafter hätten sich seinen Vorschlägen stets angeschlossen. Das wären zum Beispiel Entscheidungen über Investitionen oder Marketingangelegenheiten. Teilweise gebe es dazu Protokolle.

In der jährlich stattfindenden Generalversammlung werde mit dem BF2 die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben evaluiert, dies im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit.

Bei Vorliegen besonderer Gründe sei die Möglichkeit gegeben, jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Im Prüfungszeitraum habe es keine außerordentliche Generalversammlung gegeben.

Der BF2 sei niemals in die Situation gekommen, Aufträge abzulehnen, da alle wichtigen Maßnahmen in der Generalversammlung einvernehmlich geklärt worden seien.

Der BF2 sei grundsätzlich persönlich für die Golfanlage XXXX tätig geworden.

Als Stellvertreter habe Herr XXXX fungiert, der z.B. dann eingesetzt worden sei, wenn der BF2 entweder durch ein Seminar für seine Unternehmensberatertätigkeit, oder bei Urlauben sowie Krankenständen verhindert gewesen sei. Es sei keine Weitergabe der Vertretung an beliebige Dritte möglich, da der Vertreter über Fachkenntnisse verfügen müsse. Als Vertreter habe immer nur der Gesellschafter XXXX agiert.

Die BF1 brachte im Zuge des Parteiengehörs zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sowohl der BF2, als auch die BF1 ungefähr ein halbes Jahr nach dem Abschluss der Vereinbarung XXXX gesehen hätten, dass nach dem Wortlaut des Vertrages ein praxisnaher Ablauf nicht zu gewährleisten sei. Eine schriftliche Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen Gegebenheiten sei zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt worden. Man habe sich daher im Zuge der GPLA-Einvernahmen entschlossen, die Vereinbarung XXXX vorzulegen.

Intention der BF1 sei mit der Vorlage der Vereinbarung XXXX gewesen, eine schriftliche Anpassung an die tatsächlichen gelebten Vertragsbeziehungen darzustellen. Die Vereinbarung XXXX stelle auch die tatsächlichen gelebten Verhältnisse, in diesem GPLA-Prüfzeitraum und im vorherigen GPLA-Prüfzeitraum, dar.

Im Zuge der Niederschrift vom XXXX sei die Management- und Geschäftsführungsvereinbarung vorgelegt worden (Vereinbarung XXXX). Dieser Vertrag sei am XXXX mit Gültigkeitsbeginn XXXX zwischen der BF1 und dem BF2 vereinbart worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass im Rahmen der Tätigkeit des BF eine Weisungsbindung vorgelegen sei. Nach der Vereinbarung 2013 habe der BF2 die Verpflichtung auf Aufforderung der Generalversammlung über die Entwicklung der Gesellschaft zu berichten. Auch sei in der jährlich stattfindenden Generalversammlung die weitere Zusammenarbeit mit dem BF2 evaluiert und auch nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufgaben diese fortgesetzt worden. Es habe ein vertragliches Konkurrenzverbot vorgelegen, das "Jahreshonorar" sei in 12 monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt worden (in zwei unterschiedlich hohen Fixbeträgen) und zwar unabhängig von der Leistung, es habe eine tatsächlich gelebte Spesenvergütung gegeben (Tag- bzw. Nächtigungsgelder, Parkgebühren und Treibstoff, sowie Kilometergelder seien ersetzt worden).

Zum Weisungs- und Kontrollrecht der BF1 führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die "stille Autorität" aus, dass der BF2 im Prüfungszeitraum Prokurist und teilweise auch Geschäftsführer gewesen sei, ihm sei die Leitung des Unternehmens im Ganzen oblegen, er habe also aufgrund seiner fachspezifischen Kenntnisse und seiner Ausbildung genau gewusst, wie er sich im Betrieb der BF1 zu verhalten hatte.

Es sei bei Bezügen und Vorteilen an nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer (wie beim BF2 der Fall) das Eingreifen der anderen Gesellschafter in Form eines Weisungsrechtes durch die jederzeitige Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung aufgrund des Gesellschaftsvertrages möglich.

Weitere Kontrollrechte seien durch die oben bereits angeführte vertragliche Berichterstattungspflicht und die jährliche Evaluierung der übernommenen Aufgaben in der Generalversammlung vorgelegen.

Somit sei vom BF2 die Beschäftigung unter jenen Umständen verrichtet worden, dass er einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltendem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlegen sei. Dies vor allem deshalb, weil die Gesellschafter einerseits mit der außerordentlichen Generalversammlung und andererseits mit dem Einfordern der Berichtsplicht jederzeit wirksame Kontrollrechte ausüben hätten können, wobei hier die Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers genügt habe.

Die Tätigkeit des BF2 sei eng an die betrieblichen Erfordernisse gebunden gewesen. Dies deshalb, weil er nach Punkt 15. der Vereinbarung XXXX für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in "bestmöglicher Weise zu Sorge tragen hatte".

Weiters habe er sich nach Punkt 1.9. der Vereinbarung XXXX "bei Bedarf der Gesellschaft zur Verfügung zu halten gehabt. Der BF2 habe den Bedarf der Gesellschaft auch in seiner mündlichen Einvernahme konkretisiert. Dabei habe sich herausgestellt, dass er nicht selbstbestimmend tätig werden konnte, sondern dass sein Tätigwerden oder sein Einsatz im Wesentlichen von den Bedürfnissen der Gesellschaft geprägt gewesen seien. Er habe diese Bedürfnisse der Gesellschaft auch nicht beeinflussen können, wie z.B. die Frequenz der Spieler oder Anfragen von Kunden bzw. Mitarbeitern. Er habe seine Tätigkeit aber danach auszurichten gehabt. Deutlich zeige sich die Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten bei Maschinendefekten, weil eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes rasch vonnöten gewesen sei.

Für die belangte Behörde stehe somit fest, dass der BF2 sich nach den betrieblichen Erfordernissen der BF1 zu richten hatte.

Der BF2 habe bei Mitarbeiter- bzw. Kundenanfragen, oder Maschinendefekten keinen unternehmerischen Spielraum gehabt, er sei aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung angehalten gewesen, tätig zu werden.

Nach Aussage des BF2 sei dieser verpflichtet gewesen, die grundsätzlichen Leitungsaufgaben im Rahmen der Vereinbarung XXXX zu erfüllen. Somit sei deutlich hervorgekommen, dass ihn eine persönliche Arbeitspflicht treffe.

Vertraglich sei in der Vereinbarung XXXX eine Regelung über die Stellvertretung aufgenommen worden. Im Schlussbesprechungsprotokoll vom XXXX sei seitens der BF1 nochmals konkretisiert worden, dass es sich aus Sicht der BF1 um eine generelle Stellvertretung handle.

Eine generelle Vertretungsbefugnis komme bei der gegenständlichen Tätigkeit des BF2 nicht in Betracht. Zu begründen sei dies deshalb, weil einerseits als Vertreter immer nur ein Gesellschafter, nämlich XXXX, fungiert habe. Es sei also nicht irgendein geeigneter Vertreter herangezogen worden, sondern immer ein bestimmter Gesellschafter. Die Weitergabe der Vertretung an beliebige Dritte sei ausgeschlossen, weil der Vertreter über spezielle Fachkenntnisse verfügen musste. Das sei auch nachvollziehbar, weil die Führung eines Golfplatzes spezielles Fachwissen und auch Wissen um die Kundenbeziehungen erfordere. Schlussendlich sei die Vertretungsbefugnis nicht jederzeit gegeben, sondern auf die speziellen Ereignisse der Verhinderung des BF2, nämlich Seminar, Urlaub oder Krankenstand, beschränkt gewesen.

Der BF2 habe für sein Unternehmen "Soft- und Hardware, Unternehmensberatung" als Betriebsmittel einen PKW, die XXXX-Software und ein Notebook und einen Drucker in das Anlagevermögen aufgenommen. Er habe aber mit dem Anlagevermögen seines Einzelunternehmens nicht die Verfügungsmacht über die für den Betrieb der BF1 wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel gehabt.

Des Weiteren habe sich sein Aufgabengebiet nach der Vereinbarung XXXX eben nicht nur auf den Einsatz der XXXX-Software beschränkt, sondern der Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen, in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht. Der BF2 habe als Gesellschafter über "nur" 8,33 % der Gesellschaftsanteile verfügt.

Laut Gesellschaftsvertrag der BF1 vom XXXX hätten Beschlüsse in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden können, wenn nicht für bestimmte angegebene Beschlüsse ein erhöhter Bedarf von 75 % gefordert gewesen sei.

Der BF1 habe im eigenen Namen die Verfügungsmacht über die organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel der BF1, wie Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Clubhaus, Golfakademie sowie Betriebsausstattung mit einem Gesellschaftsanteil von 8,33 % aufgrund der Beschlussfassungserfordernisse in der Generalversammlung nicht ausüben können. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei somit gegeben.

Es stelle beispielsweise sehr wohl ein Indiz für das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft dar, wenn ein festes Entgelt zeitbezogen ausbezahlt werde, es also von der tatsächlich erbrachten Leistung unabhängig sei.

Der leistungsbezogene Anteil des Entgelts des BF2 sei lediglich die fünfprozentige Erfolgsprovision gewesen, die zwölf monatlichen Teilbeträge in unterschiedlicher Höhe seien laufend mittels Dauerauftrag überwiesen worden. Der BF2 habe auch in einem verregneten Sommer das vertraglich vereinbarte Honorar ausgezahlt bekommen. Da er, wenn es geregnet habe, nicht gearbeitet habe, auch nicht im Büro, sei hier nicht von einem leistungsbezogenen Entgelt auszugehen. Auch die Überweisung des Dauerauftrages und die lange Vertragsdauer sprechen für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses.

Die Vereinbarung der sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeweiligen Jahres sei ein klares Indiz für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses.

Dem BF2 seien vertraglich laufend seit dem Jahr XXXX die Agenden der allgemeinen Verwaltung, der Betriebsverwaltung, der Betreuung und Pflege der Anlagen und Gebäude sowie maschinellen Einrichtungen, die Vermarktung der Spielrechte und die werbliche Vermarktung übertragen worden. Diese Aufgaben würden nicht wie beim Werkvertrag im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistungen, also in sich geschlossene Einheiten, darstellen. Der BF2 habe sich mit diesen Aufgaben zu regelmäßig wiederkehrenden Leistungen verpflichtet.

Die Zielsetzung der entfalteten Betätigung z.B. bei Punkt 1.5 der Vereinbarung XXXX "Leitung und Überwachung des Unternehmens im

Ganzen und ... für die wirtschaftlichen, finanziellen und

organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen" sei nicht die Herstellung eines Werkes. Es handle sich vielmehr um ein dauerndes Bemühen, welches bei Erreichen des angestrebten "Ziels" auch nicht sein Ende finde.

Es seien daher Dienste eines Prokuristen bzw. Geschäftsführers für eine unbestimmte Dauer und ein Wirken sowie ein Tätigwerden geschuldet, das für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses spreche, sowie ein Bemühen und nicht ausschließlich ein Erfolg.

Hinsichtlich des Unternehmenswagnisses führte die belangte Behörde aus, dass Umsatzbeteiligung (5%) kein wesentliches Unternehmensrisiko sei. Erstens sei eine Umsatzbeteiligung durchaus auch bei Dienstverträgen von unselbständig Erwerbstätigen üblich und zweitens sei dieser geringe Prozentsatz von fünf Prozent nicht geeignet, im Rahmen der Leistungserbringung sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen.

Dem BF2 sei es nur möglich gewesen, lediglich fünf Prozent Erfolgsbeteiligung zu beeinflussen. Daher habe er die erzielten Einnahmen nicht weitgehend von seinem persönlichen Einsatz abhängig machen können.

Der BF2 habe wegen der tatsächlichen Umsetzung seiner Funktionen und Aufgaben für die BF1 keine Möglichkeit gehabt, einen "Auftrag" abzulehnen. Es könne daher hinsichtlich der Tätigkeit für die BF1 in keiner Weise von einem Unternehmerrisiko bzw. einer Unternehmereigenschaft gesprochen werden.

Für die belangte Behörde seien somit jene Merkmale, die für die Beurteilung der Versicherungspflicht als Dienstnehmer in Betracht kämen, gegeben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum XXXX (irrtümlich: XXXX) datierte - gemeinsame Beschwerde der anwaltlich vertretenen BF1 und des durch seine steuerliche Vertretung vertretenen BF2 den sie mit den Anträgen verbanden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der BF2 innerhalb des Prüfzeitraumes vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 keiner Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterliege.

Der Bescheid werde seinem vollen Inhalt nach angefochten. Als Anfechtungsgründe würden insbesondere geltend gemacht:

Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Unterscheidungen zwischen dem BF2 als mit Werkvertrag bestellten Manager der Golfanlage einerseits und dem BF2 als (lange nach seiner Beauftragung mit der Managerposition) mittels Gesellschafterbeschluss bestellten Geschäftsführer einer GmbH andererseits getroffen habe. Die Rechte und Pflichten, die den BF2 als Manager treffen würden, würden sich nur teilweise mit den Rechten und Pflichten des Geschäftsführers decken und sich durchaus unterscheiden. Für einen handelsrechtlichen Geschäftsführer gebe es einen gesetzlich verpflichtenden Katalog von Rechten und Pflichten, der vertraglich gar nicht abbedungen werden könne.

Ebenso unterscheide die belangte Behörde teilweise nicht die beiden Verfahren betreffend den Prüfungszeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 und dem Verfahren betreffend den Prüfungszeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 andererseits, wobei der BF2 auch zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF1 bestellt worden sei.

Ebenso vermenge die belangte Behörde die BF1 als handelsrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung einerseits und das von ihr betriebene Unternehmen "XXXX" andererseits.

Es werde ausdrücklich die Einvernahme von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Zeugen beantragt.

Die Feststellung, der BF2 sei in Golfangelegenheiten einzig und allein für die Golfanlage XXXX Gesellschaft m.b.H. aufgrund des vereinbarten Konkurrenzverbotes tätig geworden, sei richtig, aber ergänzungsbedürftig. Nach dem gelebten Vertrag hätte der BF2 auch in Golfangelegenheiten für andere Golfanlagen tätig werden können, weil es im Selbstverständnis und auch in der besprochenen Auslegung des Konkurrenzverbotes so gewesen sei, dass jede Tätigkeit für konkurrierende Betriebe untersagt sei, was "im Ausland" etwa die Golfanlage XXXX, allenfalls sogar XXXX und die Golfanlage XXXX in XXXX wäre, nicht aber etwa ein Gutachten über mögliche Verbesserungen in einer Golfanlage in XXXX oder XXXX.

Ganz im Gegenteil: Würde der Manager für solche Aufgaben herangezogen, sei dies sogar eine Auszeichnung für die GOLFANLAGE, daher für diese werbewirksam und voll begrüßenswert.

Wenn die Behörde als für sie offensichtlich bedeutsam den gesamten Punkt 1. der Vereinbarung vom 20.12.2013 zitiere, so sei dazu schon zu ergänzen, dass die Vertragspunkte 1.2. bis 1.8. im Gesetz zwingend als Rechte und Pflichten eines handelsrechtlichen Geschäftsführers genannt seien. Aus diesen im Gesetz verankerten Rechten und Pflichten könne die Behörde daher kein Argument dafür gewinnen, dass bei der Tätigkeit des BF2 für das von ihm geführte Unternehmen eine dienstnehmerische Tätigkeit realisiert werde. Keine einzige Bestimmung im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehe dahin, dass sie nur von einem als Dienstnehmer beschäftigten Geschäftsführer oder nur von einem freiberuflich tätigen Geschäftsführer ausgeübt werden könne. So sei beispielsweise der Einschreitervertreter bei mehreren Gesellschaften handelsrechtlicher Geschäftsführer, ohne auch nur im Entferntesten ein Dienstnehmer zu sein.

In völliger Verkennung des Unterschiedes zwischen Geschäftsführer/Prokurist einerseits und einem Manager andererseits habe die Behörde festgestellt, dass Kunden den BF2 als Manager und vor Bestellung zum Geschäftsführer als Prokurist gekannt hätten. Tatsächlich sei den Kunden einer Golfanlage völlig egal, ob die Ansprechperson auch handelsrechtlicher Geschäftsführer oder handelsrechtlicher Prokurist oder keines von beiden ist, für sie sei wichtig, dass die Ansprechperson der zuständige "Manager der Golfanlage" ist. Vor und nach der Bestellung zum Prokuristen und vor und nach der Bestellung zum Geschäftsführer hätten die Kunden ausschließlich mit dem BF2 in seiner Eigenschaft als Golfanlagen-Manager Kontakt gehabt.

Bekämpft werde auch die Feststellung über den "typischen Arbeitstag" des BF2 im Prüfungszeitraum.

Die Tätigkeit des BF2 als Golfmanager sei so vielfältig und unterschiedlich, dass es überhaupt keinen geregelten und damit keinen typischen Arbeitstag" gebe. Weder das "Anfahren des Betriebes", noch die Unterweisung der Mitarbeiter (auch die im Sekretariat tätigen Angestellten sind Mitarbeiter, so dass die Differenzierung zwischen Mitarbeitern und dem Sekretariat unzulässig sei) sowie die Erledigung von marketing- und bilanztechnischen Aufgaben seien quasi täglich nötig und sei daher nicht Inhalt eines "typischen Arbeitstages". Es könne tagelang das Anfahren des Betriebes unnötig sein, ebenso könne tagelang eine weitere Unterweisung der Mitarbeiter unnotwendig sein, weiters seien die Erledigungen von marketing- und bilanz- technischen Aufgaben zwar zu erledigen, aber doch bei weitem nicht täglich. Mit Bilanzthemen sei der BF2 etwa nur einige Tage im Jahr konfrontiert, die Marketingtätigkeit sei in erster Linie zwischen Saisonende einerseits und Saisonanfang andererseits in Angriff zu nehmen.

Wenn die Erstbehörde drei Buchungen am Konto, davon zwei im Jahre XXXX und eine im Jahr XXXX, heraussuche, so würden sich diese Buchungen voll und ganz mit dem decken, wie der Vertrag tatsächlich gelebt und wie dies auch klarstellend in der Vereinbarung vom XXXX darstellend schriftlich niedergelegt worden sei.

Eine Berichtspflicht des Managers sei im Managementvertrag von XXXX weder erwähnt, noch festgelegt. Allerdings sei es eine selbstverständliche und dem Managementvertrag innewohnende Verpflichtung des Managers, auf Wunsch des Geschäftsführers an diesen Bericht zu erstatten. Seitdem der Manager auch handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, habe er bei der Gesellschafterversammlung den Bericht des Geschäftsführers selbst vorzutragen, wobei dieser Bericht natürlich auch den Bericht des Managers inkludiere.

Dass bei einer Gesellschafterversammlung ein Bericht über die Entwicklung und die aktuelle Lage des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens erstattet werde, sei im Gesetz festgelegt, wobei der Bericht der Evaluierung des Unternehmens überhaupt und nicht nur der Tätigkeit des Managers dienen solle. Diese Evaluierung führe allenfalls, aber nicht notwendigerweise, zur Diskussion von Maßnahmen, die zu einer Ergebnisverbesserung oder Bestandsicherung zusätzlich von den vom Manager getroffenen Maßnahmen dienen könnten. Nur im "worst case" könnte eine Entscheidung betreffend Kündigung des Vertrages mit dem BF2 erfolgen. Tatsächlich sei - im Gegenteil - so gelebt worden, dass die Gesellschafter ihrem Manager für den großen und erfolgreichen Einsatz bei der Leitung der Golfanlage ihren Dank und ihr Lob ausgesprochen hätten.

Eine jährliche Evaluierung des Betriebes sei ebenso selbstverständlich, ganz unabhängig davon, ob der mit der bestmöglichen Führung beauftragte Manager seine Leistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder eines freiberuflich tätigen Unternehmens erbringe.

Wenn die XXXX-GKK vermeine, ein Argument in ihrem Sinne sei die Möglichkeit, dass eine außerordentliche Generalversammlung jederzeit einberufen werden könne, sei ihr entgegen zu halten, dass diese Möglichkeit - ebenfalls zwingend - im GmbHG niedergelegt sei. Die diesbezügliche Bescheidfeststellung wäre daher dahin zu ergänzen.

Auch die Ausführung, dass der BF2 niemals in die Situation gekommen sei, Aufträge abzulehnen, wäre dahin zu ergänzen, dass er aber Aufträge hätte ablehnen können, wenn er solche Aufträge beispielsweise als geschäftsschädigend, rufschädigend oder sonst nachteilig für die Golfanlage befunden hätte.

Als völlig tatsachen- und aktenwidrig werde daher die Feststellung bekämpft, dass der BF2 im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung realistisch keine Möglichkeit gehabt habe, einzelne Aufträge abzulehnen. Der BF2 habe das Recht der Ablehnung gehabt, habe davon mangels aufgetretener Notwendigkeit nie Gebrauch machen müssen. Wenn eine Auftragsablehnung sachlich vernünftig und logisch begründbar sei, müsse das dem Vertrauen auf den reibungslosen Ablauf des Golfbetriebes nicht schaden, sondern im Gegenteil nutzen.

Die Feststellungen auf Seite 16 vorletzter Absatz würden zur Gänze insoweit bekämpft, als aus den angeführten Gründen auf das Fehlen der Weisungsfreiheit geschlossen werde. Genau das Gegenteil sei der Fall.

Die Bedürfnisse des Unternehmens "Golfanlage" würden ja faktisch ausschließlich vom Auftragnehmer erkannt und festgelegt. Die Aufgabenerfüllung sei ja gerade das typische Kennzeichen eines Werkvertrages. Auch sei die Berichterstattungspflicht einem Werkvertrag innewohnende Selbstverständlichkeit und seit der Bestellung des BF2 zum Geschäftsführer sogar gesetzlich zwingende Verpflichtung.

Wenn die XXXX-GKK auf Seite 15 ausführe, dass die BF1 bei der Vereinbarung von 2013 auf Argumente der XXXX-GKK reagieren konnte, so fehle die Schlussfolgerung daraus.

Tatsächlich sei allein aufgrund der Bestellung des BF2 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer eine Vertragsneufassung sinnvoll bzw. sogar notwendig geworden.

Die Abfassung eines Vertrages, der dem entspreche, wie das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich gelebt werde, berge kein Indiz, dass der Inhalt dieser schriftlichen Niederlegung falsch und unzutreffend sei.

Die Verweigerung einer Zustimmung durch die Auftraggeberin sei gerichtlich bekämpfbar, wenn der vom BF2 namhaft gemachte Stellvertreter alle Qualifikationen für seine Vertretung aufweise. Dazu passe auch der Umstand, dass nie dann, wenn der BF2 mit seiner Stellvertretung Herrn XXXX beauftragt habe, um eine schriftliche Zustimmung oder überhaupt um eine Genehmigung bei der Auftraggeberin angesucht worden sei. Auftraggeberin sei die GmbH, die wiederum durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer tätig werde. Ein Ansuchen um Zustimmung und die Erteilung der Zustimmung habe daher ausschließlich durch den Geschäftsführer XXXX zu erfolgen gehabt, was weder vollzogen, noch gelebt worden sei. Seit seiner Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer könne der BF2 die Zustimmung sogar selbst erteilen. Der BF2 habe generell einen Stellvertreter nominieren können, ohne dass er dafür bestimmte Gründe wie "Urlaub", "Krankenstand" oder "Erledigung anderweitiger Aufgaben" anführen habe müssen. Einzige Bedingung sei, dass der Stellvertreter die für eine Stellvertretung erforderliche Qualifikation aufweisen müsse. Bei der Bekanntgabeverpflichtung sei auch nur daran gedacht gewesen, dass dem Auftraggeber (in Person des GF XXXX) die Möglichkeit gegeben werde, die notwendige Qualifikation des Stellvertreters in Augenschein zu nehmen.

Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass folgende Tatsachen für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen würden: keine Entgeltfortzahlung bei Erkrankung oder Unfall; keine "Entlohnung" mit einem 13. und 14. Monatsgehalt; keine Abfertigung; kein Karenz/Pflegeurlaub möglich; keine Freistellung für die Suche nach einem neuen "Arbeitsplatz"; kein Kollektivvertrag; keine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit; keine Geltung von Dienstnehmer-Schutzpflichten; kein Mäßigungsrecht bei Schadenersatzverpflichtung.

All diese Gegebenheiten würden für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen.

Es bestehe keine persönliche Arbeitspflicht des Auftragnehmers, daher sei schon allein deshalb kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegeben. Sowohl die schriftlichen Vereinbarungen, als auch die Aussagen des BF2 würden ergeben, dass eine persönliche Arbeitspflicht überhaupt nicht gegeben sei. Es komme nicht darauf an, ob und bei welchen Anlässen sich der BF2 eines Stellvertreters bedient habe, sondern nur darauf, wann und unter welchen Umständen er einen Stellvertreter für sich habe tätig werden lassen können. Es sei der Extremfall denkbar, dass der BF2 einen geeigneten und qualifizierten Stellvertreter findet, der für deutlich weniger Entgelt als der BF2 die Agenden zu erledigen bereit sei, so dass der BF2 die ihm obliegende Auftragserfüllung durch einen Stellvertreter bewerkstelligen lassen könne und selbst seine Zeit mit der Betreuung anderer Kunden, mit der Gewinnung neuer Geschäftsfälle, mit der Verfassung von Sachbüchern oder was immer füllen könne, und er noch die Einkommensdifferenz zwischen seinem eigenen Einkommen und der Kosten, die ihm für die Tätigkeit des Stellvertreters entstünden, vereinnahmen könne. Das sei ein nahezu arbeitsloses Einkommen.

Dass ein Stellvertreter fachlich qualifiziert sein müsse, liege in der Natur der Sache. Wenn er über die Qualifikation nicht verfüge, könne er gar nicht die Tätigkeiten des Auftragnehmers an dessen Stelle bewältigen. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Qualifikation für einen Stellvertreter sei aber die einzige Voraussetzung, unter der der Auftragnehmer für seine Tätigkeit einen Stellvertreter (auf seine Kosten) bestellen könne. Es stehe ihm völlig frei, aus etwa XXXX qualifizierten Personen, die sich für die Übernahme der Tätigkeit bewerben, eine bestimmte Person auszusuchen, ohne dass es hier der geringsten Mitsprachemöglichkeit der Auftraggeberin bedürfte. Der beste Golfplatzmanager sei zum Beispiel dann nicht qualifiziert, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. In manchen Fällen gebe es trotz wie immer gearteter Verhinderung des BF2 keine Notwendigkeit einer Stellvertretung, weil der BF2 akut notwendige Tätigkeiten durch einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Unternehmens "Golfanlage" besorgen lasse.

Weder schriftlich, noch mündlich gebe es eine Regelung, der zufolge der BF2 bei der Bestellung eines Stellvertreters nicht völlig frei sei, ausgenommen die nötige Qualifikation des Stellvertreters. Hier gebe es auch keinerlei Unterschiede zwischen schriftlichen Vereinbarungen und mündlichen Aussagen des BF2. Tatsächlich könne es ja auch dem Auftraggeber völlig egal sein, wer den BF2 vertrete, wenn er dessen Aufgabe wie der BF2 bestens erfülle, nämlich einen bestmöglichen Betrieb des Unternehmens Golfanlage.

Zusätzlich sei zu betonen, dass aus dem Umstand, dass der BF2 mit seiner Vertretung in der Vergangenheit nur XXXX betraut habe, kein Rückschluss darauf zulässig sei, er habe nur XXXX mit der Vertretung betrauen können. Ein Recht bleibe auch dann bestehen, wenn es vom Berechtigten (BF2) gar nicht beansprucht worden wäre.

Damit sei eindeutig festgestellt, dass schon die Grundvoraussetzung dafür nicht gegeben sei, das vertragliche Verhältnis zwischen der BF1 und dem BF2 als Dienstverhältnis zu qualifizieren.

Im Hinblick auf die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit habe die Behörde ausgeführt, dass sie bei den widersprechenden Regelungen laut schriftlichen Verträgen einerseits und mündlicher Aussage des BF2 andererseits den Aussagen des BF2 folge. Sie habe allerdings nicht ausgeführt, worin überhaupt Widersprüche zwischen den niederschriftlichen Aussagen des BF2 und den schriftlichen Vertragspunkten liegen würden.

Es liege jedenfalls keine Bindung vor an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse und eine persönliche Arbeitspflicht vor.

Wohl sei es sach- und naturgegeben, dass primär "Arbeitsort" für den Auftragnehmer die Golfanlage der BF1 sei mit all ihren Einrichtungen wie Garagen, Werkräume, Parkplätze, das verpachtete Golfrestaurant der BF1, die Driving-Range, die Spielbahnen und die diese umgebenen Grundflächen, die Büros sowie der Gesellschaftsraum im Obergeschoß des Clubhauses, Umziehräume sowie die Dusch- und WC-Anlagen im Untergeschoß und vieles andere mehr.

Es gebe allerdings einen nicht unwesentlichen Teil der zu erfüllenden Aufgaben, die der Auftragnehmer auch andern Orts, insbesondere in seinem Büro in XXXX abwickeln könne. Das fange an bei Zeiteinteilungen für Turniere und damit zusammenhängende Planungen, bei der Korrespondenz mit Gästen des Platzes, mit Geschäftspartnern, mit Clubmitgliedern, mit den Gesellschaftern der BF1, bis zur Erstellung von Ordnungsvorschriften für die Benützung der Anlage oder Verfassung von Dienstanweisungen an die verschiedenen Dienstnehmer usw.

Eine bestimmte Arbeitszeit gebe es nicht.

Dienstverhältnisähnliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse der Auftraggeberin gebe es ebenso wenig, wie eine persönliche Arbeitspflicht.

Es sei auch in den XXXX Jahren der Zusammenarbeit zwischen der BF1 und dem BF2 nie eine Kontrolle des Auftragnehmers durchgeführt worden, sondern es seien viel mehr allfällige Rückfragen durch den Geschäftsführer oder durch die übrigen Gesellschafter erörtert und beantwortet worden.

Die Bestimmungsfreiheit des BF2 sei vollumfänglich gegeben und es könne keine Rede davon sein, dass diese auch nur teilweise ausgeschalten oder nur beschränkt sei.

Das vereinbarte Konkurrenzverbot verdeutliche eigentlich nur den Auftrag an den BF2 dahingehend, das Unternehmen der BF1 bestmöglich zu führen. Wenn er bei der Beratung oder Betätigung für andere Golfanlagen im Einzugsbereich der Anlage der BF1 tätig werde, würde er die Konkurrenz gegen das eigene Unternehmen stärken, was allein schon wegen des Auftrags der bestmöglichen Führung der Golfanlage vertragswidrig wäre. Daher sei das Konkurrenzverbot auch zeitlich und örtlich beschränkt. Würde - wie bereits erwähnt - der BF2 beispielsweise ein vollumfängliches Betriebskonzept für eine Anlage im Bereich der XXXX entwerfen, so sei dies in keiner Weise untersagt.

Eine Spesenvergütung gebe es keineswegs allgemein, sondern nur für ganz bestimmte Fälle, die vertraglich exakt genannt seien.

Die Pflicht zur Berichterstattung eines Auftragnehmers, die übrigens im Vertrag von XXXX nicht mit einem Wort erwähnt sei, sei etwas ganz Normales und keineswegs auf Dienstverhältnisse beschränkt.

Darüber hinaus sei zwischen der Berichtspflicht des Managers (Auftragnehmer) und der Berichtspflicht des Geschäftsführers zu unterscheiden. Wäre der Auftragnehmer nämlich nur Manager und nicht Geschäftsführer, bräuchte er seinen Bericht nur dem Geschäftsführer erstatten (und nicht der Gesellschafter- Versammlung). Als handelsrechtlicher Geschäftsführer müsse er allerdings ex lege der Gesellschafterversammlung berichten, müsse sich die Bilanzen der Gesellschaft genehmigen lassen, müsse eine Entlastung seiner Person beantragen und vieles andere mehr, was sich aus dem GmbH-Gesetz als Pflicht eines Geschäftsführers ergebe. Dass im Einzelfall seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Geschäftsbericht des Geschäftsführers identisch sei mit dem Bericht des Managers sei eine andere Sache. Jeder handelsrechtliche Geschäftsführer habe der Gesellschafterversammlung über deren Aufforderung über die Entwicklung der Geschäfte des Unternehmens zu berichten. Dass eine Gesellschafterversammlung Geschäftsberichte dahin evaluiere, ob das Unternehmen auftragsgemäß zufriedenstellend geführt und organisiert sei oder nicht, liege in der Natur der Sache und sei auch aus der gesetzlichen Verpflichtung zur kaufmännischen Sorgfalt gegeben. Solche Berichte seien Inhalt fast jedes Werkvertrages und daher kein aussagekräftiges Indiz. Schon gar nicht könne die Rede davon sein, dass diese Kontrollrechte zu einer stillen Autorität des Auftraggebers führen. Der Auftraggeber könne dem Auftragnehmer gar keine fachspezifischen Weisungen erteilen, weil nur der BF2 vollumfänglich über diese fachspezifischen Notwendigkeiten Bescheid wisse, die Gesellschafter, wenn überhaupt, nur teilweise.

Bei der Bestellung des BF2 vorerst zum Prokuristen und viel später dann zum Geschäftsführer gehe es um die Frage der rechtsverbindlichen Vertretung der Golfanlage nach außen, gegenüber Dritten. Beispielsweise könne der Ankauf von teuren Maschinen und Geräten rechtlich nur durch einen Geschäftsführer oder einen von diesem ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Bis zur Bestellung des BF2 zum Geschäftsführer habe er sich als Manager in solchen Fällen der Zustimmung des handelsrechtlichen Geschäftsführers unterziehen müssen, die in der Praxis allerdings nie notwendig geworden sei, weil alle solchen Rechtshandlungen, die firmenbuchmäßig einer Unterschriftsleistung durch die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführung bedurften, zuvor im Einvernehmen besprochen und abgewickelt worden seien.

Wenn die Behörde vermeine, dass die Leistungen des BF2 im Kern an den Bedürfnissen des "Dienstgebers" orientiert gewesen sein müssen, sei auch dies eine Verkennung der Tatsachen. In erster Linie habe sich der BF2 nämlich an den Bedürfnissen der Kunden der Anlage zu orientieren gehabt, von den Öffnungszeiten und den Spielzeiten angefangen bis hin zur Qualität der im Pro-Shop des Unternehmens vorhandenen Verkaufsware oder der bestmöglichen Bespielbarkeit des Golfplatzes. Das Bedürfnis der BF2 sei nur ein einziges gewesen: Die bestmögliche und ertragbringende Führung des Unternehmens "Golfanlage" der BF1. Der BF2 sei derjenige, der am besten und oft allein wisse, wie diesem vorausgeführten Bedürfnis des Auftraggebers entsprochen werden könne. Die Besorgung der Aufgaben in bestmöglicher Weise sei inkludierter Vertragsinhalt und kein Indiz für ein dienstnehmergleiches Vertragsverhältnis. Die Bedürfnisse der Gesellschaft seien nicht die Frequenz der Spieler, die Anfragen von Kunden und Mitarbeitern etc., das seien Bedürfnisse des Managers, damit er seine Aufgabe der bestmöglichen Führung erfüllen könne. Dies gelte genauso für die Behandlung von Maschinendefekten, Ersatzteilbeschaffung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes. Natürlich habe er auch jeden denkbaren unternehmerischen Spielraum bei Mitarbeiter- und Kundenanfragen oder Maschinendefekten gehabt.

Der BF2 verfüge auch über eine eigene Betriebsstätte in seinem Büro in XXXX und eigene Betriebsmittel. Er könne auch die Büros im Clubhaus benützen und die Betriebsmittel im Unternehmen der BF1.

Die BF1 berufe sich auch auf das Vorbringen in der Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 27.02.2015 im Parallelverfahren GZ XXXX und mache das dortige Vorbringen vollumfänglich auch zum Gegenstand der jetzt erhobenen Beschwerde.

2.3. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse AZ XXXX, vom XXXX replizierte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Beschwerdeinhaltes die seitens der BF1 und des BF2 im Zuge der Beschwerde vorgebrachten 29 Fragen, die im Wesentlichen dem Bescheidinhalt vom 18.03.2015 entsprechen, wobei einige Bescheidpunkte adaptiert bzw. korrigiert worden seien. Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde zum selben Ergebnis wie im erstinstanzlichen Bescheid vom XXXX, wonach der BF2 innerhalb des geprüften Zeitraumes aufgrund seiner Tätigkeit für die BF1 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. lit. a AIVG 1977 der Pflichtversicherung aus einem Dienstverhältnis unterliege.

2.4. Die gegenständlichen Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der XXXX Gebietskrankenkasse am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G305 zugewiesen.

2.5. Im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Parteiengehörs brachte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2015 vor, dass sich der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren gegenüber der Parteieneinvernahme und den Zeugenaussagen vom 01.10.2015 nur in einem Punkt anders darstelle, wonach der BF2 im zweiten Prüfungszeitraum ab 18.09.2012 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt worden sei. Es gehe also um die Frage, wie sich die vom BF2 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit dargestellt hat und ob diese Tätigkeit in gleicherweise auch in beiden Prüfungszeiträumen so gelebt wurde. Dazu habe die BF1 in ihrer Beschwerde vom 16.04.2015 auf der Seite 3 im ersten Absatz selbst angeführt, dass "zugegebener Maßen die rechtliche Beurteilung in beiden Verfahren letztlich auf identische Rechtsfragen hinauslaufe, wenn man davon absieht, dass während des zweiten Prüfungszeitraumes der BF2 auch zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF2 bestellt wurde."

Weiters habe der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2015 (Seite 14), auf die Frage, ob die Ergänzung des neuen Managementvertrages vom XXXX im Punkt 2.1. von Anfang an so gelebt worden sei, bejaht.

2.6. Mit Eingabe vom 12.11.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der BF1 eine als "Äußerung" titulierte Stellungnahme, verbunden mit dem Antrag auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung. Es werde die Ergänzung des Protokolls dahin begehrt, worüber der Rechtsvertreter der BF1 eingangs der mündlichen Verhandlung belehrt worden sei.

Zu den Fragen 28, 29 und den Antworten werde angemerkt, dass der Begriff "Urlaub konsumieren" missverständlich gefasst worden sei, weil dies dahingehend verstanden werden könne, dass der BF2 einen Anspruch auf eine bestimmte Zeit für den Urlaub zur Verfügung gehabt habe und daher in einem solchen Zeitraum ähnlich einem Dienstnehmer einen Urlaub "konsumierte". Tatsächlich habe der BF2, wie auch aus der Aussage zu erschließen sei, mit dem Begriff "Urlaub" gemeint, dass er zu dieser Zeit nicht zu Hause sei, sondern sich selbst eine arbeitsfreie Zeit mit Aufenthalten am Meer oder für Bergwanderungen etc. nehme.

Zur Frage des Behördenvertreters auf Seite 19, wäre, wie vom BF2 mehrfach betont, zu ergänzen, dass es keinerlei Tätigkeiten im Sinn eines (gleichförmigen) täglichen Tätigkeitsablaufes und daher keinen Regelfall eines Tagesablaufes im Rahmen der Erfüllung des Managementvertrages durch den BF2 gegeben habe. Der Ablauf seines Einsatzes für die BF1 sei jeden Tag anders.

Die rechtsfreundliche Vertretung verband die Stellungnahme vom 10.11.2015 mit dem Antrag, eine weitere Verhandlung zur Einvernahme der Zeugen Dkfm. XXXX und XXXX anzusetzen bzw. deren Vernehmung im Rechtshilfewege durchführen zulassen und dem Ersuchen, entsprechende Berichtigungen oder Ergänzungen des Protokolls im Sinne obiger Ausführungen zu veranlassen.

2.7. Mit E-Mail vom 18.11.2015 ersuchte das erkennende Bundesverwaltungsgericht die WKO XXXX um die Beantwortung konkreter Fragestellungen im Hinblick auf das Berufsbild des Unternehmensberaters. Aus der Stellungnahme der WKO XXXX vom XXXX geht unter Anknüpfung an das spezifische Berufsbild hervor, dass die Tätigkeiten im Aufgabenbereich des BF2 prima vista nicht in den Kernbereich eines Unternehmensberaters fielen, wenngleich die Kammer anmerkte, dass zu beachten sei, dass jedem Gewerbetreibenden die Nebenrechte des § 32 GewO zustünden. Hinsichtlich der dargestellten Tätigkeiten gab die Wirtschaftskammer sodann eine Beurteilung über deren Subsumtion unter die dort namentlich näher bezeichneten Gewerbearten ab. Bis zum Jahr 2005 sei der "Betrieb einer Golfanlage" ein freies Gewerbe gewesen und diese Tätigkeit seither nicht mehr der Gewerbeordnung unterlegen sei. Inhaberin des Gewerbes "Betrieb einer Golfanlage" sei die BF1, nicht jedoch der BF2.

2.8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 11.01.2016 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt und ihnen unter gleichzeitiger Übermittlung der Stellungnahme der Wirtschaftskammer XXXX zu dem vom BF2 ausgeübten Berufsbild eines Unternehmensberaters die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

2.9. Mit Eingabe vom 21.01.2016 übermittelte die belangte Behörde ihre mit selbem Datum datierte Stellungnahme. Zu allererst müsse festgehalten werden, dass kein dezidierter Auftrag für eine Unternehmensberatung der BF1 gegenüber dem BF2 vorliege. Sowohl der Managementvertrag aus XXXX, als auch die Vereinbarung aus XXXX, würden von "Organisation und Betriebsführung" des gegenständlichen Golfplatzes sprechen.

Zur Anmerkung der Wirtschaftskammer XXXX, dass ein Unternehmensberater das Management eines Golfplatzes als "Management auf Zeit" ausüben könne und dies vom Berufsbild des Unternehmensberaters umfasst sei, stelle die XXXX Gebietskrankenkasse fest, dass das im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung komme, dies deshalb, weil der BF2 als Manager der Golfanlagen seit XXXX durchgehend tätig sei.

Der BF2 sei im prüfungsgegenständlichen Zeitraum als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt gewesen und könne nicht als "externer" Unternehmensberater der BF1 qualifiziert werden.

Die im Berufsbild "Unternehmensberatung" der Wirtschaftskammer Österreichs, Ausgabe 2009, unter II. angeführten wesentlichen Phasen - Methodik der Unternehmensberatung - im Beratungsprozess würden für den BF2 bei seiner Tätigkeit gegenüber der BF1 nicht zutreffen.

2.10. Am 15.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt. Sowohl der BF2 als auch der Zeuge XXXX bestätigten im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich im Zeitraum XXXX an der Tätigkeit des BF2 als Golfplatzmanager, abgesehen von seiner Bestellung zum Geschäftsführer der BF1, im Vergleich zum Zeitraum XXXX nichts Wesentliches geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

A.) Zum beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009

1.1. Die BF1 führt die Firma XXXX, und hat ihren Sitz in XXXX in XXXX. Sie weist die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf und wurde am XXXX im Firmenbuch zur FN XXXX eingetragen.

Sie betreibt in der politischen Gemeinde XXXX in XXXX eine Golfplatzanlage und besitzt seit dem XXXX eine Gewerbeberechtigung, lautend auf "Betrieb einer Golfanlage". Sie ist Eigentümerin der Golfplatzanlageninfrastruktur einschließlich der Betriebsgebäude und der darin befindlichen Büros, sowie der Büroeinrichtung.

Der Betrieb der Golfanlage bestand bzw. besteht aus dem Clubhaus, einer Neunlochanlage und einer Achtzehnlochanlage, Geräten, Gebäuden und Zubau, Maschinen sowie der Betriebsausstattung.

In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen (01.01.2006 bis 31.12.2009 + 01.01.2010 bis 31.12.2013) waren an der BF1 beteiligt:

XXXX mit einer Stammeinlage von EUR XXXX

XXXX mit einer Stammeinlage von zunächst EUR XXXX dann EUR XXXX

XXXX mit einer Stammeinlage von EUR XXXX dann EUR XXXX

XXXX mit einer Stammeinlage von EUR XXXX dann EUR XXXX

XXXX mit einer Stammeinlage von EUR XXXX dann EUR XXXX

XXXX mit einer Stammeinlage von EUR XXXX, dann EUR XXXX

1.2. Seit ihrer Gründung vertrat XXXX die BF1 als handelsrechtlicher Geschäftsführer allein; seit dem XXXX vertreten jeweils XXXX und der BF2 die BF1 als handelsrechtliche Geschäftsführer. Vom XXXX bis XXXX vertrat der BF2 die BF1 als Prokurist.Der BF2 ist als Gesellschafter an der BF1 mit 8,33% beteiligt.

Seit dem XXXX ist der BF2 Inhaber er Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisationen". Vom XXXX bis XXXX besaß er eine Gewerbeberechtigung, lautend auf "Handelsgewerbe".

Am XXXX erfolgte die Eintragung des BF2 im Firmenbuch als Gesellschafter der BF1 mit einer Stammeinlage in Höhe EUR XXXX,--. Mit Wirkung XXXX wurde die Stammeinlage des BF2 auf EUR XXXX,-- erhöht.

1.3. Neben seiner Tätigkeit für die BF1 ist der BF2 als selbständiger Unternehmens- und EDV-Berater tätig und zählt hier ca. XXXX Kunden zu seinem Kundenkreis, die er berät und denen er auch EDV-Hard- und Software verkauft. Für diese Kunden richtet er überdies Schulungen in Softwareprogrammen aus. Seit dem XXXX betreibt er unter der Bezeichnung "XXXX" ein Einzelunternehmen, dessen Betriebsgegenstand im Handel mit Hard- und Software besteht.

Der BF2 ist Mitglied der XXXX Wirtschaftskammer und ist als solches gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert.

1.4. Im Jahr 1992 schloss die BF1 mit dem BF2 einen zunächst auf zwei Jahre befristeten "Managementvertrag", dessen Beginn mit XXXX und dessen Ende mit dem XXXX vereinbart waren.

Ungeachtet dieser Vereinbarung wurde der Managementvertrag am XXXX - sohin lange vor dem vereinbarten Endigungszeitpunkt - bis zum XXXX verlängert. Die Verlängerung erfolgte über diesen Endigungszeitpunkt hinaus.

In der Folge werden auszugweise folgende entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Managementvertrages wörtlich wiedergegeben:

"Managementvertrag

[...]

Präambel:

Die Auftraggeberin hat in XXXX, Gemeinde XXXX, einen Golfplatz errichtet.

Zur effizienten Organisation und Betriebsführung bedarf es der Leitung des Unternehmens durch eine hiezu fachlich geeignete Person.

Nachdem der Auftragnehmer, Herr XXXX, über entsprechendes einschlägiges Know-how betreffend die Führung, Verwaltung und Betreuung von Betrieben verfügt, sind die Vertragsteile übereingekommen, dass der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages das Management des Golfplatzes, insbesondere die allgemeine Verwaltung, die Betriebsverwaltung, die Betreuung und die Pflege der Anlagen und Gebäude, sowie maschinelle Einrichtungen sowie die Vermarktung der Spielrechte und der Beteiligungen am Golfplatz einschließlich der werblichen Vermarktung übernimmt.

I. "Übertragener Aufgabenbereich"

Der Aufgabenbereich des Auftragnehmers, also das gesamte Management der Golfanlagen der Auftraggeberin, wird in nachfolgende Tätigkeitsbereiche unterteilt, wobei die Tätigkeitsbeschreibung nicht abschließend erfasst wird, sondern vielmehr eine demonstrative Aufzählung der wahrzunehmenden Aufgaben enthält.

Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Aufgabenbereich des Auftragnehmers jederzeit einseitig abzuändern, das heißt, zu erweitern oder einzuengen.

a) Administration (Verwaltung):

Dem Auftragnehmer obliegt die Organisation, Leitung und Führung des Sekretariats, die Leitung und Führung des Sekretariats, die Leitung, Einschulung und Überwachung des Personals, die Führung des Proshops und auch die Beratung und Überwachung der einzustellenden bzw. eingestellten Golflehrer.

Der Auftragnehmer hat für die Auftraggeberin auch bei der Einstellung des Personals, sowohl bei der Auswahl der Platzarbeiter als auch der Golflehrer tätig zu werden.

Der Managementvertrag umfasst auch alle Agenden, die das Verhältnis der Auftraggeberin zu dem für den gegenständlichen Golfplatz zuständige(n) Golfclub(s) andererseits betreffen. Da der Golfclub streng nach den ich von der Auftraggeberin auferlegten Auflagen vorzugehen hat, umfassen die Agenden der Administration für die Auftraggeberin weitestgehend auch die Administration für den Golfclub.

b) Organisation:

Insbesondere ist der Auftragnehmer für die Planung und Organisation des Spielbetriebes am Platz, Erstellung der Platzordnung und die Überwachung der Einhaltung derselben und zwar einschließlich des Zielgolfplatzes und sonstiger Nebenbereiche der Anlage (z.B. Driving Range) verantwortlich.

Die Tätigkeit des Auftragnehmers umfasst auch die Organisation der Bewirtschaftung des Golfplatzes sowie die ordnungsgemäße Führung der Grundaufzeichnungen, welche für eine ordnungsgemäße Buchhaltung erforderlich sind.

c) Technische Betreuung des Golfplatzes und Betriebseinrichtungen:

Der Managementvertrag erfasst auch alle Bereiche, welche mit der ordnungsgemäßen Betreuung des Golfplatzes, insbesondere dessen Pflege, Instandhaltung, Instandsetzung verbunden sind, und zwar sowohl hinsichtlich der Innenanlagen (etwa im Golfclubhaus etc.) als auch der eigentlichen Spielanlage und der Außenanlage, desgleichen auch die ordnungsgemäße Betreuung des Maschinenparks sowie die Veranlassung der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten etc.

Festgehalten wird, dass das Buffet im Clubhaus verpachtet ist und dieser Aufgabenbereich nicht in den Bereich des Auftragnehmers fällt.

d) Marketing und Verkauf:

Sämtliche mit dem Marketing, also der werblichen Vermarktung des Golfplatzes und der merkantilen Auswertung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie insbesondere Vertrieb von Nutzungsberechtigungen, Mitgliedschaften, Hotelbeteiligungen etc. sind vom Tätigkeitsbereich des Auftragnehmers umfasst.

Dem Auftragnehmer obliegt auch die Aufnahme und Einschulung und aller damit verbundenen Fragen, sodass ein problemloser Betrieb der Anlage gewährleistet ist.

e) Mindestanwesenheitspflicht:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in der Zeit vom 1. 5. bis 31.

10. eines jeden Jahres täglich (auch Samstag und Sonntag) zumindest in der Zeit zwischen 7,30 und 12,30 Uhr sowie 15,00 und 19,00 Uhr im Verwaltungsbereich der Anlage anwesend zu sein. Änderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung möglich.

In den Wintermonaten November bis April eines jeden Jahres hat der Auftragnehmer an zumindest fünf Arbeitstagen pro Woche zumindest drei Stunden im Büro der Anlage anwesend zu sein.

Von dieser Anwesenheitspflicht in den Wintermonaten ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von insgesamt Kalenderwochen nach Wahl des Auftragnehmers entbunden.

Dem Auftragnehmer ist es in der Zeit, in der die Anwesenheitspflicht gegeben ist, jedoch erlaubt, Geschäftswege außerhalb der Anlage zu erledigen, sofern nach seinem Ermessen zu diesem Zeitraum seine persönliche Anwesenheit auf der Anlage nicht erforderlich ist und dadurch keine Nachteile für den Betrieb der Anlagen eintreten.

f) Zustimmungspflichtige Geschäfte:

Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass ihm die Geschäftsführung jederzeit bindende Weisungen erteilen kann.

Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. der Durchführung von Maßnahmen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und von namhafter Auswirkung auf die Gesellschaft sind, hat der Auftragnehmer jedenfalls die schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen bzw. Schriftstücke zur Genehmigung vorzulegen.

g) Kompetenzordnung:

Die Auftraggeberin behält sich vor, den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Auftragnehmers im Rahmen einer von der Auftraggeberin zu erlassenden Kompetenzordnung zu präzisieren.

[...]

Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm übertragenen Leistungen entweder selbst zu erbringen, oder durch dritte, hiezu fachlich oder auch sonst geeignete Personen seiner Wahl zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, wobei der Auftragnehmer für die Kosten dieser dritten Person aus eigenem aufzukommen hat. Im Fall, dass der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Aufgaben an eine dritte, von ihm ausgewählte Person zu übertragen beabsichtigt, hat er jedoch dazu die vorherige, schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen; die Auftraggeberin ist allerdings verpflichtet, der Wahrnehmung der Aufgaben durch die vom Auftragnehmer namhaft gemachte dritte Person dann zuzustimmen, wenn sie gegen deren Betrauung keine triftigen Gründe in das Treffen zu führen in der Lage ist.

II. Entgelt:

Der Auftragnehmer erhält pro Golfsaison als Entgelt für seine gesamte Tätigkeit

a) ein Fixum in der Höhe von XXXX

(in Worten: Schilling XXXX)

sowie

b) ein Fahrtkostenpauschale von XXXX

(in Worten: Schilling XXXX)

Die Bezahlung dieser Beträge erfolgt in zwölf monatlichen Teilbeträgen, wobei in den Monaten Jänner, Februar, März sowie November und Dezember eines jeden Jahres die monatliche Teilzahlung XXXX beträgt und am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zur Zahlung fällig wird, während in den Monaten April bis einschließlich Oktober die monatlichen Teilzahlungen, ebenfalls fällig am 1. eines jeden Monats im Vorhinein, jeweils XXXX betragen.

[...]

V. Haftung:

Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und haftet dafür, dass sämtliche Geschäfte mit der entsprechenden fachlichen Qualifikation abgewickelt werden.

Es ist dem Auftragnehmer untersagt, in Golfangelegenheiten jedweder Art Geschäfte auf eigene Rechnung ohne Zustimmung der Auftraggeberin zu machen.

Im Fall, dass solche Geschäfte dennoch gemacht werden sollten, steht es der Auftraggeberin frei, zu verlangen, anstelle des Auftragnehmers in diese Geschäfte eintreten zu können. Sofern aus derartigen Geschäften der Gesellschaft Verluste oder Nachteile entstehen sollten, haftet der Auftragnehmer für derartige Schäden und Verluste bzw. Nachteile gegenüber der Auftraggeberin.

VI. Konkurrenzverbot:

Dem Auftragnehmer ist es untersagt, während des aufrechten Bestandes dieses Vertrages Tätigkeiten für andere Gesellschaften, Clubs oder Vereine, die in irgendeinem Zusammenhang mit Golfplätzen und Golfangelegenheiten sowie deren Vertrieb, Verwertung, Bewirtschaftung etc. stehen, ohne Zustimmung der Auftraggeberin zu übernehmen, sei es im Rahmen eines Managementvertrages oder ähnlichen Vertrages. Die Übernahme kleinerer Aufträge ist jedoch auch in der Zeit von April bis Oktober dann gestattet, wenn dazu die Zustimmung der Geschäftsführung erteilt wird und die Geschäftsleitung des Betriebes nicht darunter leidet.

Dieses Konkurrenzverbot gilt sowohl im In- als auch im Ausland.

Während der Wintermonate November bis März (einschließlich) eines jeden Jahres kann der Auftragnehmer einer Nebenbeschäftigung nachgehen, die ihm in den übrigen Monaten mit obigen Ausnahmen untersagt ist.

[...]

IX. Zusammenarbeit:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Auftraggeberin engstens zusammenzuarbeiten und insbesondere in allen grundsätzlichen Fragen, die im Rahmen seiner Tätigkeit Entscheidungen erforderlich machen, die Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen.

Überhaupt ist vom Auftraggeber alles wahrzunehmen, was dem Ziel dient, dass der Golfplatz XXXX wirtschaftlich bestmöglich betrieben und geführt wird.

[...]

XI. Vorzeitige Auflösung des Vertrages:

Die Auftraggeberin ist berechtigt, ungeachtet der in Punkt III. des Vertrages vereinbarten Kündigungsfrist das Verhältnis mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären, wenn

a) über das Vermögen des Auftragnehmers der Konkurs eröffnet wurde, oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nur mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist;

b) der Auftragnehmer gegen wichtige Vertragspunkte, insbesondere von ihm übernommene vertragliche Verpflichtungen gröblich verstößt;

c) der Auftragnehmer gegen das in Punkt VI. des Vertrages vereinbarte Konkurrenzverbot verstößt."

1.5. Anlässlich einer am XXXX im Beisein des Geschäftsführers XXXX, des BF2 und des Gesellschafters XXXX durchgeführten Besprechung wurde der im Kalenderjahr XXXX geschlossene Managementvertrag in folgenden Punkten ergänzt bzw. abgeändert:

1. Die gemäß Punkt III. "Vertragsdauer und Kündigung" normierte Bestimmung über das Ende des Vertragsverhältnisses (XXXX) wurde bis zum XXXX ausgeweitet.

2. Zusätzlich zu den gemäß Punkt II. "Entgelt" normierten Entgeltbestandteilen wurde dem BF2 eine Umsatzbeteiligung bzw. "Umsatzprovision" im Ausmaß von 5% des den Betrag von XXXX übersteigenden Nettoumsatzes gewährt.

3. Mangels Wertsicherungsvereinbarung wurde hier eine Wertsicherung der gemäß Punkt II. "Entgelt" des Managementvertrages vereinbarten Entgeltbestandteile festgelegt.

Darüber wurde ein zum XXXX datierter, von den genannten Personen unterfertigter Aktenvermerk errichtet.

Es lässt sich nicht feststellen, ob es abgesehen von dieser urkundlich nachgewiesenen Abänderung des Managementvertrages bis zum Ende des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes (31.12.2009) noch weitere Abänderungen bzw. Ergänzungen desselben gegeben hat.

1.6. Der am XXXX geborene BF2, der nach seiner Pflichtschulausbildung eine Lehre bei einem Steuerberater und eine Ausbildung zum Buchhalter und Bilanzbuchhalter absolvierte, ist seit dem XXXX durchgehend für die BF1 als "Golfplatzmanager" tätig.

Sein Aufgabenbereich ist in der Präambel, sowie in den Bestimmungen des Punktes 1. "Übertragener Aufgabenbereich" des Managementvertrages aus XXXX umschrieben und umfasst nachstehend kurz wiedergegebene Aufgabenstellungen in den Bereichen Administration, Organisation, technische Betreuung des Golfplatzes und der Betriebseinrichtungen, Marketing und Verkauf:

• die Verwaltung (insb. die Organisation, Leitung und Führung des Sekretariats; die Führung des Proshops; die Beratung und Überwachung der einzustellenden und eingestellten Golflehrer; die Einstellung des Personals; die Administration für den Golfclub),

• die Organisation (insb. die Planung und Organisation des Spielbetriebes, Erstellung der Platzordnung und die Überwachung derselben; die Organisation der Golfplatzbewirtschaftung; die ordnungsgemäße Führung der Grundaufzeichnungen),

• die technische Betreuung des Golfplatzes und der Betriebseinrichtungen (insb. die ordnungsgemäße Betreuung des Golfplatzes, dessen Pflege, die Instandhaltung und Instandsetzung sowohl der Innenanlagen als auch der Golfanlage; die ordnungsgemäße Betreuung des Maschinenparks und die Veranlassung der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten), sowie

• das Marketing und den Verkauf (sämtliche mit dem Marketing und der werblichen Vermarktung des Golfplatzes im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten).

Zwar enthält der Managementvertrag aus XXXX in Punkt I. "Übertragener Wirkungsbereich" die Bestimmung, dass die BF1 berechtigt sei, den Aufgabenbereich des BF2 jederzeit einseitig abzuändern, d.h. zu erweitern bzw. einzuengen, doch lässt sich, abgesehen von den im Aktenvermerk vom XXXX (Beilage ./8) dokumentierten Änderungen, nicht feststellen, ob und in welchen Bereichen der Aufgabenbereich des BF2 bis zum Ende des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes in wesentlichen Punkten weiter abgeändert worden wäre.

Auch lässt sich nicht feststellen, dass die BF1 eine Kompetenzordnung im Sinne des Punktes I. lit. g) des Managementvertrages erlassen hätte.

Die Tätigkeit eines Golfplatzmanagers setzt neben wirtschaftlichen Kenntnissen auch golfspezifische Kenntnisse voraus. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Managementvertrages fehlten dem BF2 die entsprechenden golfspezifischen Kenntnisse, die er sich erst während seiner Tätigkeit als Golfplatzmanager der BF1 aneignete.

Im Vertragsverhältnis zur BF1 ist der BF2 nicht berechtigt, nach eigenem Gutdünken Rechtsgeschäfte abzuschließen bzw. Maßnahmen (z.B.: Investitionen) zu tätigen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und von namhafter Auswirkung auf die Gesellschaft sind (siehe dazu Punkt I lit. f) des Managementvertrages aus XXXX; Zeugenaussage XXXX; Zeugenaussage XXXX). Vielmehr hat der BF2 vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften bzw. der Durchführung von Maßnahmen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und von namhafter Auswirkung auf die Gesellschaft sind, jedenfalls die schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen bzw. Schriftstücke zur Genehmigung vorzulegen.

Die in Punkt I. "Übertragener Aufgabenbereich" des Managementvertrages aus dem Jahr XXXX enthaltene Bestimmung räumt dem BF2 das Recht ein, die ihm übertragenen Leistungen auch durch "dritte, hiezu fachlich und auch sonst geeignete Personen seiner Wahl zu erbringen bzw. erbringen zu lassen". Für die Kosten seiner Vertretung hat der BF2 selbst aufzukommen. Sollte der BF2 die von ihm zu erledigenden Aufgaben durch dritte Personen planen, hat er die schriftliche Zustimmung der BF1 einzuholen (siehe dazu Punkt I. des Managementvertrages).

1.7. Die Gesellschafterversammlung der BF1 tagt einmal jährlich und fasst im Zuge dessen Beschlüsse über die Verwendung des Jahresabschlusses und beschließt die Entlastung des Geschäftsführers. Abgesehen davon kann bei Vorliegen "besonderer Gründe" auch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden.

In der Gesellschafterversammlung hat der BF2 einen Bericht zum vergangenen Geschäftsjahr und einen Ausblick auf die im kommenden Jahr anfallenden Maßnahmen, wie Reparaturen allfällige Instandhaltungsmaßnahmen, abgegeben. Darüber wurde mit den Gesellschaftern diskutiert und dem BF2 Vorschläge unterbreitet, die der Präzisierung der geplanten Maßnahmen dienten. Die "Diskussionen" waren von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahmen geleitet (Zeugenaussage XXXX).

Den BF2 trifft gemäß Punkt I. lit. e) des Managementvertrages aus XXXX eine Mindestanwesenheitspflicht, hinsichtlich der auf die wörtliche Wiedergabe des Managementvertrages hingewiesen wird. Die vertraglich geregelte Mindestanwesenheitspflicht erfuhr schon im Managementvertrag insoweit eine Einschränkung, als dem BF2 erlaubt wurde, in der Zeit, in der er in der Anlage anwesend zu sein hat, "Geschäftswege außerhalb der Anlage zu erledigen", sofern seine Anwesenheit in der Anlage nicht notwendig ist und durch seine Abwesenheit keine Nachteile für den Betrieb der Anlage eintreten. In der Praxis hat der BF2 seine Anwesenheit in der Betriebsanlage nach den betrieblichen Erfordernissen ausgerichtet und hielt sich durchschnittlich 15 Tage im Monat vor Ort auf (siehe dazu die vor der XXXXGKK aufgenommene Niederschrift vom 26.11.2014; weiters die vor der XXXXGKK am 19.05.2014 aufgenommene Niederschrift).

Im Managementvertrag von XXXX behielt sich die BF1 ausdrücklich vor, dem BF2 im Wege der Geschäftsführung jederzeit bindende Weisungen zu erteilen (siehe dazu Punkt I. lit. f).

Darüber hinaus behielt sich die BF1 im Managementvertrag von XXXX vor, den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des BF2 im Rahmen einer von ihr zu erlassenden Kompetenzordnung zu präzisieren (siehe dazu Punkt I. lit. g). Ob und inwieweit die BF1 von diesem Recht Gebrauch machte, lässt sich nicht feststellen. Anlässlich ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht wussten weder der BF2, noch die beiden einvernommenen Zeugen mit dem Begriff einer Kompetenzordnung etwas anzufangen.

Im Betriebsgebäude der BF1 mit der Anschrift XXXX, - das ist zugleich der Sitz der BF1 - war und ist dem BF2 ein Büro zugewiesen.

Diese von ihm auch benützte Büroräumlichkeit ist mit einem Türschild mit der Aufschrift "Manager" versehen. Dieses Büro und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände (Drucker, Bildschirm, PC, die Software, Telefon und Internetanschluss) stehen im Eigentum der BF1.

Zwar hat der BF2 auch in seinem Wohnhaus in XXXX ein Büro eingerichtet und verfügt dieses über eine Büroinfrastruktur; dennoch gibt der BF2 auch gegenüber seinen XXXX Kunden die Anschrift des im Betriebsgebäude der BF1 gelegenen Büros als Kontaktadresse an.

Daraus folgt, dass sich der Arbeitsort des BF2 in seiner Eigenschaft als Manager der Golfanlage der BF1 an deren Sitz befindet. Vom Büro im Betriebsgebäude der Golfanlage wickelt er sämtliche Geschäfte für die BF1 ab. Davon abgesehen wickelt er von diesem Büro auch einen (nicht unerheblichen) Teil seiner Geschäfte für die von ihm als Unternehmens- und EDV-berater betreuten Kunden ab.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er für die Verwaltung der organisatorischen Belange der Golfanlage der BF1 einen Laptop verwendet, der wie auch die darauf befindliche Software in seinem Eigentum stehen.

Weder der Managementvertrag aus XXXX, noch die dazu ergangene Abänderung vom XXXX sehen explizit ein Ablehnungsrecht des BF2 von Aufträgen bzw. Weisungen der BF1 vor. In der Praxis hat er Aufträge der BF1 bzw. von deren Organen nie abgelehnt (Aussage des BF2 zur Frage des Behördenvertreters; Niederschrift vor der XXXXGKK vom 26.11.2014).

Aus seiner Tätigkeit für die BF1 bezog der BF2 neben einem jährlichen Fixum in Höhe von ATS XXXX und einer Fahrtkostenpauschale in Höhe von ATS XXXXeine Umsatzbeteiligung im Ausmaß von 5% des den Nettoumsatz von ATS XXXX überschreitenden Betrages und Sonderreisekosten.

Aus sämtlichen Tätigkeiten bezog er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

im Kalenderjahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX

im Kalenderjahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX

im Kalenderjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX

im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX

im Kalenderjahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX

im Kalenderjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX

im Kalenderjahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX

im Kalenderjahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX

Für die Jahre 2010-2013 liegen die Umsatzsteuerbescheide des BF2 vor.

Die genannten Einkünfte umfassen sowohl die als Golfplatzmanager erzielten Einkünfte, als auch die aus seiner Nebentätigkeit als Unternehmensberater seiner übrigen Kunden erzielten Einkünfte.

B.) Zum beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013

2.1. Am XXXX schloss die BF1 mit dem BF2 eine Management- und Geschäftsführungsvereinbarung (Vereinbarung XXXX) ab, die auszugsweise wie folgt lautet:

"II. Vertragsanpassung:

1. Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer:

1.1. Mit Beschluss der Gesellschafter der Auftraggeberin vom 03.09.2012 wurde der Auftragnehmer XXXX über die ihm schon übertragene Position als für die Golfanlage allein verantwortlichen Manager hinausgehend zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die Bestellung zum nach dem Firmenbuch einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Auftraggeberin erfolgte vorwiegend in der Absicht, den für die Führung der Golfanlage allein zuständigen Golfanlagen-Manager XXXX auch gegenüber Dritten als für die Golfanlage XXXX zeichnungsbefugten Geschäftsführer auszuweisen.

1.2. Für die Bestellung zum Geschäftsführer gelten folgende Bestimmungen:

Die Bestellung zum Geschäftsführer ist auf unbestimmte Zeit erfolgt. Sie kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit widerrufen werden. Unbeschadet eines Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer bleibt der Managementvertrag nach Maßgabe dessen Bestimmungen aufrecht.

1.3. Hinsichtlich der den Geschäftsführer betreffenden Aufgaben, Rechte und Pflichten gilt primär der Inhalt des Managementvertrages und nur insoweit die nachfolgenden Bestimmungen und die Bestimmungen über die Geschäftsführung nach dem GmbHG, als im Managementvertrag nicht anders geregelt ist. Die nach dem Gesetz den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung treffenden Verpflichtungen sind vom Manager so lange wahrzunehmen, so lange seine Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer aufrecht ist.

1.4. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), der ihm bekannten Gesellschafterbeschlüsse, sowie der bestehenden oder zu fassenden Geschäftsordnung und nach Maßgabe dieses Vertrages gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft in diesem Sinne mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters allein zu führen.

1.5. Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen.

1.6. Der Geschäftsführer hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen. Er hat insbesondere für alle wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen. Auf Aufforderung der Generalversammlung hat der Geschäftsführer über die Entwicklung des Betriebes der Gesellschaft zu berichten, ihre Bilanzdaten zur Verfügung zu stellen und Jahrespläne für das Folgejahr zu übermitteln.

1.7. Der Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Ablauf des Geschäftsjahres der Jahresabschluss bis zum 31.05. des Folgejahres aufgestellt ist. Der Jahresabschluss ist sodann jedem Gesellschafter persönlich und. nachweisbar zu übermitteln.

1.8. Der Geschäftsführer hat die von einem ordentlichen Geschäftsleiter zu erwartenden Leistungen sowie seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

1.9. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Geschäftsführer neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betreibt. Obwohl der Geschäftsführer an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden ist, wird er sich bei Bedarf im selbst zu bestimmenden Umfang der Gesellschaft zur Verfügung halten und alle dem Wohl der Gesellschaft dienenden Leistungen erbringen oder hiefür Vorsorge leisten.

1.10. Der Geschäftsführer hat sich vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften oder der Durchführung von Maßnahmen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören, der schriftlichen beschlussmäßigen Zustimmung aller Gesellschafter der Gesellschaft zu versichern.

1.11. Als nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörig gelten insbesondere

a) die Errichtung und Auflassung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten,

b) der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder Inbestandnahme von Liegenschaften oder sonstigem Anlagevermögen der Gesellschaft,

c) der Abschluss von Verträgen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes wesentlich hinausgehen und für die Gesellschaft von nachhaltiger Bedeutung sind oder das Unternehmen länger als ein Jahr verpflichten und den Wert von € XXXX übersteigen.

d) der Abschluss von Kredit- und Darlehensverträgen sowie die Übernahme von Haftungen und Sicherstellungen durch die Gesellschaft, die über den in c) angeführten Betrag hinausgehen.

die Veräußerung oder Weitergabe von beweglichem Anlagevermögen der Gesellschaft, sofern der Wert der zu veräußernden oder weiterzugebenden Sachen € XXXX übersteigt.

2. Neuregelung zum Managervertrag:

2.1. Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers:

Der Auftragnehmer entscheidet selbst und ausschließlich, wann und wo er tätig ist und wann und wo der Einsatz seiner Person oder eines anfälligen Vertreters von Vorteil ist. Der Auftragnehmer/Manager ist bei Durchführung der ihm nach diesem Vertrag aufgetragenen Tätigkeit völlig weisungsfrei. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Weisungen in sachlicher Hinsicht sind zu beachten. Es wird festgehalten, dass der Auftragnehmer nach dem Gesellschaftsvertrag über keine Sperrminorität verfügt. In seinem Verhalten in Bezug auf Arbeitsort Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten ist der Auftragnehmer nach diesem Vertrag völlig weisungsfrei.

Die Festlegung von Ort, Zeit und Mittel der Auftragserfüllung, insbesondere in Bezug auf seinen eigenen Arbeitseinsatz und bei Heranziehung seiner Vertretung, obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer in seiner Verantwortung als ordnungsgemäßer Geschäftsleiter der Golfanlage.

2.2. Zielgerichtete Auftragserfüllung:

Der Auftragnehmer ist weiterhin nur verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit die von der Auftraggeberin vorgegebene Linie und die von ihr vorgegebenen Ziele umzusetzen und zu verfolgen, wobei der Auftragnehmer über die Art und Weise der Umsetzung frei entscheiden kann und weisungsfrei ist. Der Auftragnehmer ist auch in der Wahl der Mittel, die der Umsetzung dieser Ziele dienen, frei.

2.3. Eigennutzung der Büroräumlichkeiten:

Dem Auftragnehmer ist es ausdrücklich gestattet, die im Clubhaus der genannten Golfanlage befindlichen Büroräumlichkeiten zur Ausübung seiner Tätigkeit als Unternehmensberater auch für andere Kunden zu nutzen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machen muss. Die Befugnis zur Nutzung der Büroräumlichkeiten des Auftraggebers steht ausdrücklich auch einem vom Auftragnehmer ausgewählten und bestellten Vertreter zu.

2.4. Organisationsmittel:

Der Auftragnehmer wird bei Durchführung seiner vertragsgegenständlichen Tätigkeit die für die Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmensberater die dem Betriebsvermögen seines Unternehmens gewidmeten Betriebsmittel {insbesondere jene, die im Anlageverzeichnis des Auftragnehmers enthalten sind) und die vorhandene Unternehmensstruktur weiterhin wie bisher zum Einsatz bringen (z. B. Mobiltelefon, Pkw, Software etc.).

2.5. Gewerberechtliche Berechtigung:

Soweit für die Tätigkeit des Managers eine gewerberechtliche Berechtigung nachzuweisen ist, ist es Aufgabe des Managers, den Nachweis für die gewerberechtliche Befugnis zu erbringen.

Die Tätigkeit des Managers erfolgt wie bisher im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater. Der Manager ist verpflichtet, für die Dauer des Vertragsverhältnisses seine Gewerbeberechtigung aufrecht zu halten.

2.6. Versicherungen des Auftragnehmers:

Der Auftragnehmer ist als freiberuflich tätiger Unternehmensberater nach dem GSVG pflichtversichert. Sowohl die Kosten dieser Versicherung als auch die Kosten anfälliger weiterer ihn betreffenden Versicherungen wie zum Beispiel Zusatzkrankenversicherungen hat der Auftragnehmer aus Eigenem zu tragen.

2.7. Honorierung des Managers/Geschäftsführers:

a) Der Manager und Auftragnehmer erhält für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen für die Dauer seiner Tätigkeit eine jährliche Vergütung in der Höhe von € XXXX exklusive Umsatzsteuer (in Worten; Euro XXXX) die in zwölf Teilen ausbezahlt wird, wie folgt;

im Zeitraum April bis Oktober eines jeden Jahres je € XXXX

im Zeitraum November bis einschließlich März eines jeden Jahres je €

XXXX.

b) Die in Punkt a) angeführten Beträge werden jährlich indexiert. Ab Jänner des Folgejahres sind sie um die entsprechende Steigerung des VPI 2010 erhöht auszubezahlen, wobei diesbezüglich der für Oktober des Vorjahres veröffentlichte Wert als Basis heranzuziehen ist. Die so berechneten neuen Vergütungsbeträge sind auf die nächsten vollen zehn Euro auf- oder abzurunden. Sollte der VPI 2010 nicht mehr veröffentlicht werden, so tritt an dessen Stelle ein vergleichbarer Index.

c) Zuzüglich zu seiner Vergütung gemäß lit. a) oben erhält der Auftragnehmer eine Erfolgsprämie in der Höhe von 5% von dem jeweils in einem abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Unternehmensertrag (EGT vor Ausschüttung der Erfolgsprämie).

d) Die oben vereinbarte Vergütung (gemäß Punkt lit. a) und iit. b) dieses Punktes) steht dem Manager auch für Zeiten der Tätigkeitsverhinderung zu. Der Auftragnehmer hat auch in Fällen seiner Abwesenheit für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben zu sorgen. In diesen Fällen hat der Geschäftsführer daher für einen entsprechenden Ersatz auf seine Rechnung zu sorgen und erfolgt daher auch seine Vergütung unabhängig davon, ob er die Aufgabenerfüllung persönlich oder durch seinen Vertreter besorgt.

Der Auftragnehmer hat über seine monatlichen Vergütungen jeweils eine Rechnung unter Ausweisung der anfallenden Mehrwertsteuer zu stellen, ebenso für die Erfolgsprämie, deren Fälligkeit nach Beschlussfassung über die Bilanz des Unternehmens zur Zahlung fällig wird.

Mit den vorstehenden festgelegten Vergütungen an den Auftragnehmer sind seine wie immer gearteten finanziellen Ansprüche abgegolten.

Diese Regelung tritt mit 01.01.2014 in Kraft.

2.8. Reisekosten:

Wenn im Einzelfall überdurchschnittliche Reisekosten (z, B. Flugkosten) anfallen, sind diese nur gesondert zu vergüten, wenn sie von den Gesellschaftern beschlossen werden oder im Jahresbudget vorgesehen sind. Alle übrigen Fahrt- und Reisekosten trägt der Auftragnehmer aus eigenem.

3. Stellvertretung:

Wenn sich der Auftragnehmer zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten einer dritten, von ihm auf seine Kosten beauftragten und fachlich qualifizierten Person bedient, so gilt grundsätzlich der letzte Absatz des Punktes I. des Managementvertrages von XXXX weiter mit der Änderung, dass der Manager bei der Betrauung einer dritten Person mit seiner Vertretung hiefür keine Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen hat. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall alle von ihm übernommenen Pflichten und die ihm zustehenden Rechte auf seinen Vertreter zu überbinden.

4. Vertragsdauer und Kündigung:

4.1. Der Managementvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann beidseits unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeweiligen Jahres durch jeden der beiden Vertragsteile gekündigt werden.

4.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Abgabe der Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes, wobei die Kündigung dann noch als rechtzeitig ausgesprochen gilt, wenn der die Kündigung enthaltende Einschreibebrief am letzten Tag vor Beginn der 6- Monate-Frist zur Post gegeben wird.

5. Haftung und Konkurrenzverbot:

5.1. Die Bestimmungen des Punktes V. des Managementvertrages von XXXX bleiben weiterhin aufrecht.

5.2. Bezüglich des vereinbarten Konkurrenzverbotes wird klargestellt, dass dieses nur bezogen ist auf Mitbewerber, die Golfanlagen in Kärnten und naher Umgebung betreiben. Insbesondere ist es dem Manager untersagt, Mitglieder- und Adresslisten der Golfanlage weiterzugeben. Das Konkurrenzverbot gilt auch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein weiteres volles Kalenderjahr.

II. Allgemeine Vertragsbestimmungen/Weitergeltung des Managementvertrages vom XXXX

Die Bestimmungen des Managementvertrages vom XXXX bleiben Insoweit aufrecht, als sie nicht mit dem vorliegenden Vertrag geändert oder außer Kraft gesetzt wurden. Im Zweifel gelten die Bestimmungen dieser Management- und Geschäftsführungsvereinbarung.

Insbesondere in Geltung bleiben weiter die Gerichtsstandsvereinbarung, die Kostenregelung, die Salvatorische Klausel und die Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung des Vertrages gemäß den Punkten VII., VIII., X. und XII. des Vertrages vom XXXX."

Die vom BF2 ausgeübte Tätigkeit als "Golfplatzmanager" ist auf Grund der Tatsache seiner Bestellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF1 ab 18.09.2012 keiner wesentlichen inhaltlichen Änderung unterlegen. Seit seiner Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF1 hat sich insoweit etwas geändert, als der BF2 in der Gesellschafterversammlung einerseits den Bericht des Managers und andererseits den Bericht des handelsrechtlichen Geschäftsführers der BF1 vorträgt, während dies vor seiner Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF1 in der Weise erfolgte, dass er den Bericht des handelsrechtlichen Geschäftsführers lediglich vorbereitet hatte, während dieser von XXXX erstattet wurde. Den Bericht des Managers erstattete er auch in diesem Fall selbst.

2.2. Gewöhnliche Geschäfte des BF2 für die BF1 bedurften keiner Antragstellung bzw. Genehmigung in der Gesellschafterversammlung, diese wurden vom BF2 nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Überlegungen und Zweckmäßigkeit getroffen, Investitionen über XXXX€

wurden im Einvernehmen mit den Gesellschaftern bzw. Vorstandsmitgliedern der BF1 getroffen.

2.3. Der BF2 ist seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Golfplatzmanager im Kalenderjahr 1992 ununterbrochen bis heute für die BF1 in dieser Eigenschaft tätig.

Das Konkurrenzverbot galt laut Vertrag vom XXXX zunächst uneingeschränkt im In- und Ausland und wurde mit Vertrag vom XXXX auf Golfanlagen XXXX und naher Umgebung begrenzt. Tatsächlich wurde dies in beiden beschwerdegegenständlichen Zeiträumen so gelebt, dass der BF2 in der Funktion eines Golfplatzmanagers nie für eine andere Golfanlagenbetreiberin tätig wurde.

Der Vertrag vom 20.12.2013 enthält eine Kündigungsbestimmung mit einer beidseitigen Kündigungsfrist von 6 Monaten.

Der BF2 war nicht täglich auf der Golfanlage anwesend. Seine Anwesenheit richtete sich nach den saison- und witterungsbedingten Anforderungen der BF1. Bei Turnieren, die vorwiegend am Wochenende ausgetragen wurden, war eine verstärkte zeitliche Präsenz des BF2 erforderlich, da seine Anwesenheit bei den Siegerehrungen zur Anwerbung potentieller Neukunden nötig war.

Die Arbeitsintensität des BF2 ist primär in den Sommermonaten gelegen, es wurde ihm auch bei Schlechtwetter das vertraglich ausbedungene Honorar ohne Abzüge ausbezahlt. Laut ausgestellter Rechnung des BF2 vom 01.11.2012 wurde die Honorarnote zu diesem Zeitpunkt für den Monat November und auch bereits für Dezember 2012 gelegt und die Überweisung laufend mittels Dauerauftrag durchgeführt. Ab dem Jahr 1994 wurde eine Erfolgsprämie vereinbart und wurde dieser auch stets ausbezahlt (5% abhängig vom Betriebsergebnis).

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Kundenliste des BF2, der Grundlagenkontoauszug der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX, der Managementvertrag aus XXXX, der Managementvertrag vom XXXX, eine Saldenliste der Sachkonten, ein Aktenvermerk vom XXXX, der amtswegig eingeholte Firmenbuchauszug vom XXXX, die vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschriften, die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden, der Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes) sowie der am XXXX und XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Diese Beweismittel und die Aussagen sämtlicher vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommener Zeugen ergeben ein Bild der tatsächlich gelebten Verhältnisse.

Auf die Einvernahme des XXXX wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF1 in der Verhandlung vom 15.02.2016 ausdrücklich verzichtet.

Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass sich der Arbeitsort des BF2 in seiner Eigenschaft als Manager der Golfanlage der BF1 in der Golfanlage der BF1 befindet, gründet auf den vom BF2 vorgelegten Urkunden (Grundlagenkontoauszug der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX, Beilage ./2, Visitenkarte des BF2 als Vertreter der XXXX Beilage ./3, Anlageverzeichnis für den Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX, Beilage ./5; Rechnung Nr. XXXX vom XXXX Beilage ./6), die allesamt die Anschrift "XXXX" - den Firmensitz bzw. die Geschäftsanschrift der BF1 - ausweisen, und auf den Aussagen des BF2. Angesichts seiner Aussagen konnte davon ausgegangen werden, dass vom Büro im Betriebsgebäude der Golfanlage XXXX aus sämtliche administrativen Geschäfte des BF2 (sohin auch für seine Kunden), abgewickelt werden. Das ergibt sich schlüssig aus der vorgelegten Visitenkarte des BF2 auf Grund seiner Eigenschaft als Vertreter der XXXX (hier wird er als Unternehmensberater für seine mehr als XXXX Kunden, die er in EDV-Angelegenheiten betreut, tätig) (siehe dazu die Beilage ./3), aber auch aus dem vorgelegten Anlageverzeichnis des BF2 für den Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX (Beilage ./5) und die vorgelegte Rechnung Nr. XXXX (Beilage ./6), die als Anschrift bzw. Kontaktadresse des BF2 ebenfalls den Sitz der BF1 ausweisen. Diese Annahme ergibt sich auch nachvollziehbar daraus, dass sich nicht anders erklären lässt, wie der BF2 seine zahlreichen Kunden (insgesamt mehr als XXXX) servicieren und noch dazu die Golfanlage der BF1 entsprechend den Vorgaben des Managementvertrages effizient führen und organisieren will, wenn er seine Geschäfte nicht vom Büro der BF1 führt. Wer eine Kontaktanschrift angibt, will auch für seine Kunden an dieser Anschrift erreichbar sein. Das setzt aber auch eine entsprechende Anwesenheit vor Ort, nämlich der von ihm betreuten Golfplatzanlage der BF1, voraus. Der Umstand, dass der BF2 die Anschrift des Büros am Firmensitz als Kontaktadresse gegenüber seinen XXXX Kunden angegeben hat, hat seinen Grund darin, dass er am Sitz der BF1 anwesend ist und dieser sowie deren Kunden zur Verfügung steht. Damit kann schlüssig davon ausgegangen werden, dass der BF2 die Anwesenheit am Sitz der BF1 auch tatsächlich lebt. Anderslautende Aussagen des BF2 und auch der einvernommenen Zeugen, die offenbar darauf abzielen, glauben zu machen, dass sich der BF2 kaum vor Ort aufgehalten haben will, erscheinen nicht glaubwürdig, dies nicht zuletzt auch deshalb, da die Aussagen der einvernommenen Zeugen wie auch des BF2 zu diesem Beweisthema sehr vage geblieben sind.

Die übrigen zum Aufgabenbereich, zur Anwesenheitspflicht des BF2, sowie zu dessen Arbeitsverhalten für die BF1 getroffenen Feststellungen, basieren auf dem Managementvertrag aus XXXX und auf dem Aktenvermerk über den Inhalt der Besprechung vom XXXX. Hinsichtlich ihres - urkundlichen - Aussagewerts werden diese weder von den beiden Beschwerdeführern, noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurden, und auf den Aussagen der vom Bundesverwaltungsgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und des BF2, letztere jedoch so weit sie sich mit den urkundlich nachgewiesenen vertraglichen Bestimmungen in Einklang bringen lassen und als glaubwürdig befunden werden konnten.

Auf den urkundlichen Nachweisen (Managementvertrag aus XXXX und Aktenvermerk vom XXXX) gründen auch die zur generellen und zur anlassbezogenen (im Urlaubs- und im Krankheitsfall) Vertretungsbefugnis getroffenen Feststellungen; jene Feststellungen, die sich darauf beziehen, wie die Vertretungsbefugnis in der Praxis gelebt wurde, gründen auf den Aussagen des BF2 und jenen der einvernommenen Zeugen.

Die zum Konkurrenzverbot getroffenen Feststellungen gründen ebenfalls auf den urkundlichen Nachweisen und den Aussagen des BF2 sowie der einvernommenen Zeugen.

Dass der BF2 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation" ist, bzw. Inhaber der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" war, ergibt sich aus der aus dem GISA des BMWFW eingeholten Auskunft.

Die Feststellung, dass die vom BF2 ausgeübte Tätigkeit als "Golfplatzmanager" aufgrund der Tatsache seiner Bestellung als Geschäftsführer der BF1 ab XXXX keiner wesentlichen Änderung unterlegen ist, ergibt sich daraus, dass die BF1 in ihrer Beschwerde vom XXXX anführte, dass die rechtliche Beurteilung in beiden Verfahren letztlich auf identische Rechtsfragen hinauslaufe, wenn man davon absehe, dass während des zweiten Prüfungszeitraumes der BF2 auch zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF1 bestellt wurde. Überdies erklärte der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom XXXX auf die Frage, ob die Ergänzung des neuen Managementvertrages vom XXXX in Punkt 2.1. von Anfang an sich so gelebt wurde, geantwortet, dass dies so gewesen sei.

Auch bestätigte der BF2 in der am 15.02.2016 erfolgten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf mehrmaliges Nachfragen des erkennenden Richters, dass sich an seiner Tätigkeit als Golfplatzmanager sowohl im Zeitraum vor der Bestellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer als auch im Zeitraum danach (ab 18.09.2012) hinsichtlich der ausgeübten Managertätigkeit keinerlei Veränderungen ergeben hätten. Zur Tätigkeit als Golfplatzmanager sei ab 18.09.2012 noch die Tätigkeit als - neben Herrn XXXX fungierender -Geschäftsführer hinzugetreten.

Nach den Aussagen von XXXX und dem BF2 ist mit Ausnahme der Entlastung der Geschäftsführung und des Jahresberichtes in der Gesellschafterversammlung der BF1 in der Regel keine formelle Beschlussfassung erfolgt, sämtliche Beschlüsse wurden "formlos" und mündlich im gegenseitigen Einvernehmen gefasst. Sowohl XXXX als auch der BF2 sprechen von einem freundschaftlichem Verhältnis der Gesellschafter und der Geschäftsführung, es habe keinerlei Schwierigkeiten gegeben.

Es ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass die Bestellung des BF2 zum Geschäftsführer der BF1 den Anlass für die Vertragserrichtung vom XXXX gebildet hätte. Dagegen erscheint es plausibel, dass der Grund für die Erstellung des schriftlichen Vertragswerkes vom XXXX sowohl in der bei der BF1 durchgeführten GPLA-Prüfung als auch in der Bescheiderlassung der Erstbehörde vom XXXX gelegen haben dürfte. Das ergibt sich sowohl aus dem engen inneren, als auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang.

Es ist kein plausibler Grund dafür erkennbar, weshalb aufgrund der Bestellung des BF2 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF1 am XXXX eine Vertragsanpassung erst mit XXXX erforderlich gewesen wäre, da sich abgesehen von der Bestellung zum Geschäftsführer (XXXX) keinerlei inhaltliche Änderungen in Bezug auf die Golfplatzmanagertätigkeit ergeben haben.

Eine gleichzeitig im Zuge der Geschäftsführerbestellung erfolgte Vertragsanpassung wäre eher nachvollziehbar gewesen, wenn sie schon viel früher erfolgt wäre, dies vor dem Hintergrund, die von den Beschwerdeführern vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse auch den behaupteten tatsächlich gelebten Gegebenheiten anzupassen. Auch mit der Euroumstellung wäre eine Adaption des Vertrages plausibel gewesen.

Die von Herrn XXXX und dem BF2 ins Treffen geführten Gründe, wonach Ende XXXX eine Anpassung der seit 20 Jahren gelebten Praxis erforderlich gewesen sei, erscheinen dem erkennenden Verwaltungsgericht jedoch nicht glaubhaft.

So bringen die BF1 und der BF2 im Beschwerdevorbringen vor, dass sich abgesehen von der Bestellung des BF2 zum GF der BF1 und den damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Obliegenheiten, keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der Vertragserrichtung vom XXXX drängt vielmehr den Verdacht auf, dass der vorgebrachte Grund - die Bestellung des BF2 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF1 - nur vorgeschoben wurde und die Vertragsanpassung vordergründig aus advokatorischer Vorsicht erfolgte.

Der BF2 gab an, den zweiten Geschäftsführer der BF2 über die aktuelle Lage laufend berichtet zu haben, da dieser aus Altersgründen nicht so sehr in das Alltagsgeschäft involviert war. Es erscheint es nachvollziehbar, dass der BF2 wichtige Dinge mit ihm abgeklärt hat.

Wenn der BF2 in der Niederschrift vom 10.03.2014 zur Regelmäßigkeit der Tätigkeit angab, dass er nicht durchgehend die ganze Woche im Büro ist und er nur arbeitet, wenn es notwendig ist, so steht diese Aussage in Widerspruch zu seiner niederschriftlichen Aussage vom 26.11.2014, derzufolge sich seine Tätigkeit als Golfplatzmanager nach dem Bedarf der BF1 und die Arbeitsintensität nach den jeweiligen Erfordernissen gerichtet habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2 Zu Spruchteil A):

3.2.1 Gegenständlicher Prüfungsmaßstab ist die Tätigkeit des BF2 als Golfplatzmanager der BF1. Nicht betrachtungs- und verfahrensgegenständlich, da von den Bescheiden nicht umfasst, ist dessen Tätigkeit als EDV- und Unternehmensberater für seine mehr als XXXX Kunden, mögen auch aus diesem Geschäftsfeld Tätigkeiten für die BF1 erbracht worden sein.

Beschwerdegegenständlich und daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist hier ausschließlich die Tätigkeit des BF2 als Golfplatzmanager.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ging die belangte Behörde in Ansehung des BF2 und der von ihm für die BF1 in den Zeiträumen 01.01.2006 bis 31.12.2009 sowie 01.10.2010 bis 31.12.2013 ausgeübten Tätigkeit von seiner Dienstnehmereigenschaft und weiter davon aus, dass er gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG der Pflichtversicherung unterliege.

Hingegen wenden die Beschwerdeführer in ihren gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeschriften im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass der BF2 für die BF1 auf selbständiger Basis tätig geworden sei und daher ein Zielschuldverhältnis (Werkvertrag) vorliege.

3.2.2 Gegenständlich sind insb. folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:

Die Bestimmung des § 4 ASVG in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lautete wie folgt:

"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);

3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;

5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, bzw. Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;

6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften;

7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;

8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;

9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden;

10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;

11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)

12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;

13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) Aufgehoben."

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der für den beurteilungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung unterliegen insbesondere solche natürlichen Personen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind (Z1), weiters die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind (Z 2), die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen (Z3) oder selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist (Z 4).

§ 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977 lautete in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum wie folgt:

"§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben,

c) Heimarbeiter,

d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen,

e) Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt bzw. ausgebildet werden,

f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,

g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,

h) Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten,

i) Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt,

j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;

b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 3a lit. b, 3b lit. b, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;

c) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, pflichtversichert sind;

d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;

e) Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates.

(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.

(5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher.

(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(7) Abs. 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden."

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.2.3.1. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist im vorliegenden Beschwerdefall einerseits zwischen der Tätigkeit des BF2 als Golfplatzmanager und jener seiner Tätigkeit als Unternehmensberater zu differenzieren. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die Tätigkeit des BF2 als Golfplatzmanager einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen, jene die unternehmensberaterischen Belange betreffenden Agenden haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Zudem ist zwischen den betrachtungsgegenständlichen Zeiträumen der Tätigkeit des BF2 vom 01.01.2006 bis 18.09.2012, in welcher er ausschließlich als Golfplatzmanager tätig war und der Phase vom 18.09.2012 bis 31.12.2013, in der er neben seiner Golfplatzmanagertätigkeit auch als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte, zu differenzieren.

3.2.3.2. Der Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % (im vorliegenden Fall war der BF2 an der BF1 mit 8,33 % am Stammkapital beteiligt) ist nicht "automatisch" nach § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert: Das Ausmaß der Beteiligung kann zwar einer solchen Pflichtversicherung wegen des damit verbundenen Einflusses auf die Gestion des Unternehmens hinderlich sein; soweit dies nicht der Fall ist, kommt es aber darauf an, ob der Geschäftsführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig ist. In diesem Sinne gilt es, die Beschäftigung als Geschäftsführer einer GmbH derselben Prüfung zu unterziehen.

3.2.3.3. Beide Beschwerdeführer behaupten das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses (Werkvertrages), während die belangte Behörde vom Bestehen eines Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (Dauerschuldverhältnis) ausgeht.

Gemäß § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt, so entsteht ein Werkvertrag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei der Übernahme der Herstellung eines Werks gegen Entgelt entscheidend darauf an, dass es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit - in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm - ankommt. Der Werkvertrag dagegen begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis, bei dem die Verpflichtung darin besteht, dass eine genau umrissene Leistung zu einem bestimmten Termin erbracht wird. Das Vertragsverhältnis endet mit der Erbringung der Leistung. Daraus ergibt sich, dass bei diesem Vertragstypus das Interesse des Bestellers und die Verpflichtung des Werkunternehmers auf das Endprodukt als solches gerichtet sind (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 und vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161; siehe auch Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 25 zu § 4).

Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich und kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH vom 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A).

Im vorliegenden Fall bestand die Tätigkeit des BF2 darin, administrative Tätigkeiten und organisatorische Tätigkeiten für die BF1 zu verrichten und den Golfplatz und die Betriebseinrichtungen der BF1 technisch zu betreuen, sowie die Golfanlage werblich zu vermarkten. Worin nun in diesen Tätigkeiten ein vom BF2 zu erbringendes Werk bestehen soll, wie die Beschwerdeführer vermeinen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass es an einem substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer hiezu mangelt, heißt es schon in der Beschwerdeschrift, dass der Managementvertrag "keinen vorgegebenen oder bekannten Arbeitsablauf" umfasse. Auch ist dem Managementvertrag nicht zu entnehmen, dass hier anstelle eines Dienstvertrages ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte. Dem - im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen - Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschreibung des Aufgabengebietes dem Wesentlichen eines Zielschuldverhältnisses entspräche, kann nicht gefolgt werden, zumal sie eine Konkretisierung jener Merkmale, die für das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses sprechen würden, verabsäumten.

Da sich weder aus den Managementverträgen aus XXXX und XXXX, noch aus der im Aktenvermerk vom XXXX dokumentierten Vertragsergänzung entnehmen lässt, dass das Vertragsverhältnis mit der Herstellung eines bestimmten Werks enden soll, ist im beschwerdegegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass sich der BF2 gegenüber der BF1 zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat.

Zudem enthält der Managementvertrag aus XXXX eine Kündigungsklausel, wonach eine Vertragsauflösung beidseits unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeweiligen Jahres möglich ist. Diese Klausel impliziert augenscheinlich das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses, nicht jedoch ein auf einer werkvertraglichen Basis beruhenden Vertragsverhältnis. Auch wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2016 sowohl vom Zeugen XXXX als auch vom BF2 bestätigt, dass diese Vertragsklausel seit XXXX so gelebt wurde.

Der BF2 ist für die Planung und Organisation (Marketing, Bilanz/Buchhaltung) des Spielbetriebes am Platz, die Erstellung der Platzordnung und die Überwachung der Einhaltung derselben, einschließlich des Zielgolfplatzes und sonstiger Nebenbereiche der Anlage verantwortlich. Der Managementvertrag erfasst auch alle Bereiche, die mit der ordnungsgemäßen Betreuung des Golfplatzes, insbesondere dessen Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung verbunden sind und zwar hinsichtlich der Innenanlagen, als auch der eigentlichen Spielanlage und der Außenanlage, weiters die ordnungsgemäße Betreuung des Maschinenparks, sowie die Veranlassung der notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.

Darüber hinaus ist er auch völlig weisungsfrei für die Mitarbeiterauswahl/Einsatz und Mitarbeiteraufsicht zuständig, wobei er auch bevollmächtigt ist, Mitarbeiter zu kündigen bzw. zu entlassen.

Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der BF1 vorbringt, dass der BF2 in unternehmerischer Weise (im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater) für die BF1 tätig gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass gerade für die vom BF2 ausübten Tätigkeiten (Verwaltung und Organisation, Organisation und technischen Betreuung des Golfplatzes, Marketing und der Verkauf) die Geltendmachung von Gewährleistungsbehelfen oder Regressforderungen mangels konkreter Leistungsbeschreibung nahezu unmöglich ist. Aber genau auf diese Tätigkeiten entfiel im verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Entgelt. Daher mangelte es gerade hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten an der, für eine Zuordnung zu einem Werkvertrag, erforderlichen Bestimmtheit der Leistungen.

Wie die WKO in ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme zutreffend ausführt, lasse sich die vorliegende Tätigkeit des BF2 nicht prima vista in den Kernbereich eines Unternehmensberaters einstufen, wobei sie anmerkte, dass gemäß dem Berufsbild der WKO die Tätigkeit eines Unternehmensberaters vordergründig von externer Seite erfolge, um betriebsinterne Betrachtungsweisen zu erweitern.

Die fünf wesentlichen Phasen eines Unternehmensberatungsprozesses (Informationsbeschaffung, Problemerkennung/Zierklärung, Diagnoseprozess, Empfehlung konkreter Maßnahmen, Intervention/Implementierung) waren nicht Teil der Aufgaben des BF2 und wurden auch nicht angewendet.

Bei den Tätigkeiten des BF2 handelt es sich auch um keine Nebenrechte gem. § 32 Gewerbeordnung, weil es keinen Auftrag für die Hauptleistung der Unternehmensberatung gibt. Es gibt also vertraglich vereinbart keine "eigenen Leistungen", die nach § 32 Z 1 Gewerbeordnung wirtschaftlich sinnvoll durch Nebenrechte ergänzt werden könnten.

Da der BF2 den Feststellungen zufolge zumindest nicht vordergründig Tätigkeiten aus dem Bereich der Unternehmensberatung für die BF1 ausübte, kann aus den dargelegten Gründen daher auch nicht der Rechtsprechung des VwGH gefolgt werden, wonach ein Unternehmensberater grundsätzlich dem Bereich der Selbständigen zuzuordnen ist (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205).

Wenn der BF2 vorgibt, dass er diese Aufgaben für die BF1 in seiner Eigenschaft als "selbständiger Unternehmensberater" ausgeführt habe und er dafür einen Gewerbeschein benötige, so lässt sich auch damit für den Ausschluss einer Dienstnehmereigenschaft nichts gewinnen, zumal die für die BF1 zu erledigenden Aufgabenstellungen über die eines Unternehmensberaters hinausgehen. Die vom BF2 für die BF1 zu erledigenden Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Abwicklung von Angelegenheiten der Verwaltung, der Organisation, der technischen Betreuung des Golfplatzes und der Betreuungseinrichtungen, sowie der werblichen Vermarktung des Golfplatzes.

3.2.3.4. Die zu erbringenden Leistungen waren im schriftlich erfolgten Vertragsabschluss von XXXX nur gattungsmäßig umschrieben, konkretisiert wurden die zu erbringenden Leistungen erst durch deren Ausführung. Geschuldet war nicht ein einzelnes Werk, sondern ein Bemühen, ein Wirken, nämlich die regelmäßige Durchführung der obig beschriebenen Tätigkeiten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen.

Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der BF1 beschwerdegegenständlich vorbringt, dass die Tätigkeit des BF2 als Golfmanager so vielfältig sei, dass es überhaupt keinen geregelten und damit keinen typischen Arbeitstag gebe, so ist dem zu entgegnen, dass das "Anfahren des Betriebes", die Unterweisung der Mitarbeiter, die Erledigungen von marketing- und bilanz- technischen Aufgaben für sich keine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistungen darstellen.

Der BF2 wurde seit der Aufnahme seiner Tätigkeit XXXX mit einem jährlich regelmäßig gleichbleibendes FIXUM (Höhe: Fixum ATS XXXX + ATS XXXXFahrtkostenpauschale) entlohnt, welches das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht berücksichtigte. Das Fixum und die Fahrtkostenpauschale wurden und werden dem BF2 unabhängig von einem bestimmten Erfolg gewährt.

Ab der Vertragsänderung vom XXXX wurde zusätzlich auch noch eine erfolgsbezogene Umsatzbeteiligung (5% des den Betrag von XXXX Schilling übersteigenden Nettoumsatzes) ausbezahlt, wobei dieser erfolgsbezogene Teil einen nicht wesentlichen Anteil des Gesamt-Honorars umfasste.

Das Honorar bestand aus dem monatlichen Fixum, der Fahrtkostenpauschale, der Umsatzbeteiligung sowie der Indexanpassung.

Unter Punkt 2.7./"Honorierung des Managers/Geschäftsführers" des Managementvertrages vom XXXX wurde vereinbart, dass dem für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen für die Dauer seiner Tätigkeit eine jährliche Vergütung in der Höhe von € XXXXexklusive Umsatzsteuer (in Worten; Euro XXXX) die in zwölf Teilen ausbezahlt wird (im Zeitraum April bis Oktober eines jeden Jahres je € XXXX, im Zeitraum November bis einschließlich März eines jeden Jahres je €

XXXX.

Zuzüglich zu seiner Vergütung erhält der BF2 eine Erfolgsprämie in der Höhe von 5% von dem jeweils in einem abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Unternehmensertrag (EGT vor Ausschüttung der Erfolgsprämie).

Der BF2 hat gemäß lit 2.7.d) über seine monatlichen Vergütungen jeweils eine Rechnung unter Ausweisung der anfallenden Mehrwertsteuer zu stellen, ebenso für die Erfolgsprämie, deren Fälligkeit nach Beschlussfassung über die Bilanz des Unternehmens zur Zahlung fällig wird.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Vertragsklausel Punkt

2.7. "Honorierung" des Managementvertrages vom XXXX erst mit 01.01.2014 und somit nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2010-31.12.2013) in Kraft getreten ist.

Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Wenn sich zu dem auslegungsbedürftigen Punkt eine tatsächliche Willensübereinstimmung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststellen lässt, erübrigt sich die Vertragsauslegung, weil der einheitliche Wille als natürlicher Konsens dem erklärten Inhalt vorgeht (Kolmasch in Schwimann (Hrsg), ABGB Kommentar 3 (2015) zu § 914 ABGB, Seite 796).

Wie in der als "Situationsdarstellung" titulierten Präambel des Managementvertrages vom 20.12.2013 festgehalten, erforderte der Managementvertrag aus XXXX eine Vertragsanpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten, auch durch die Bestellung des BF2 zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der von der BF1 betriebenen Golfplatzanlage.

Der Parteiwille der BF1 und des BF2 ist zum Vertragszeitpunkt (XXXX) somit klar erkennbar und kann daher in die rechtliche Beurteilung einfließen.

Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Konsulent entschied der VwGH, dass im Übrigen für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses spreche, dass das Zurverfügungstellen von "Know-how" über einen längeren Zeitraum ein Zielschuldverhältnis ausschließt. Das Honorar war (wie im beschwerdegegenständlichen Fall) nicht erfolgsorientiert, sondern als zeitabhängige Größenordnung vereinbart (VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0303).

Im vorliegenden Beschwerdefall stellte der BF2 seine wirtschaftliche und golfspezifische Expertise der BF1 seit XXXX fortwährend zur Verfügung. Auch unterlag sein Honorar jahreszeitlich bedingten Schwankungen des Unternehmens der Golfanlage und war damit betrieblich determiniert.

Auch diese Vertragsklauseln sprechen für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses. Dies intendiert ebenso die Managementvertragsklausel aus XXXX, wonach der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und beidseits unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeweiligen Jahres durch jeden der beiden Vertragsteile gekündigt werden kann.

Im Ergebnis ist somit das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses zwischen dem BF2 und der BF1 zu verneinen.

3.3. In der Folge ist zu prüfen, ob der BF2 mit seiner Tätigkeit für die BF1 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG unterfällt.

Der BF2 war vom XXXX bis XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung, lautend auf "Handelsgewerbe" und ist seit dem XXXX Inhaber eines Gewerbes lautend auf "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisationen". Unbestritten ist der BF2 bei der Wirtschaftskammer XXXX zur Mitgliedsnummer XXXX als Mitglied erfasst und entrichtet Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Seit dem 02.03.2001 betreibt er unter der Bezeichnung "XXXX" ein Einzelunternehmen, dessen Betriebsgegenstand im Handel mit Hard- und Software besteht. In dieser Eigenschaft ist er im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit für seinen ca. XXXX Kunden umfassenden Kundenkreis tätig.

Allerding ist im Hinblick auf das beschwerdegegenständliche Verfahren zwischen der Tätigkeit des BF2 für die BF1 und seiner auf selbständiger Basis ausgeübten Nebentätigkeit für den ca. XXXX Kunden umfassenden Kundenkreis zu unterscheiden.

Auch wenn der BF2 die BF1 in EDV-Angelegenheiten beraten hat bzw. berät, ist er für sie nicht ausschließlich auf Grund dieser Eigenschaft tätig geworden. Das ergibt sich schon aus der im Managementvertrag aus XXXX enthaltenen Umschreibung des Aufgabenbereichs des BF2, der über den Handel mit Hard- und Software, die EDV-Beratung und Schulung in diesem Bereich weit hinausgeht.

Wenn die Beschwerdeschrift ausführt, dass der BF2 die Leistungen für die BF1 als Unternehmensberater erbringe und die selbstständige Ausübung dieser Tätigkeit das Unternehmensberatergewerbe erfordere, das auch der Annahme eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG entgegenstehe, so ist dem entgegen zu halten, dass diesem formalem Umstand nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keinerlei Bedeutung für die Entscheidung der Frage zukommt, ob der Dienstnehmer bei der konkreten Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war (VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2001/08/0129).

Ausschließlicher Prüfungsmaßstab ist daher nur die Frage, ob die Dienstleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 erbracht wurde (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0084). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041; vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038). Die Innehabung eines Gewerbescheins stellt kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2009/08/0145).

Der Einwand der Beschwerdeführer, dass der BF2 für die BF1 als Unternehmensberater tätig geworden sei und seine Tätigkeit einen entsprechenden Gewerbeschein vorausgesetzt habe, vermag die Argumentation, dass die Leistungen als Golfplatzmanager im beschwerdegegenständlichen Fall auf Grund einer selbständigen Tätigkeit erbracht worden sei, nicht zu stützen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit eines Golfplatzmanagers das Unternehmensberatergewerbe erfordern soll und warum der BF2 in diesem Zusammenhang in Ausübung dieses Gewerbes tätig werde.

Für die Erfüllung der Aufgaben als Golfplatzmanager benützt der BF2 die im Eigentum der BF1 stehende Infrastruktur, die im Wesentlichen aus der Golfplatzanlage, den Betriebsräumlichkeiten und der Büroinfrastruktur sowie den Mitarbeitern am Betrieb besteht. Diese Infrastruktur steht im Eigentum der BF1. Wenn der BF2 nun ins Treffen führt, dass er mit seiner eigenen, aus einem PKW, dem an seinem Wohnsitz eingerichteten Büro, sowie einem PC und einem Drucker bestehenden Infrastruktur die Golfplatzanlage führe, so vermag er hinsichtlich dessen nicht aufzuzeigen, dass es sich hierbei um wesentliche Betriebsmittel handeln würde. Vielmehr bestehen die wesentlichen, für den Betrieb einer Golfplatzanlage benötigten Betriebsmittel aus dem Golfplatz bzw. den beiden Golfplätzen selbst, den Maschinen, der Bewässerungsanlage, den Betriebsgebäuden und dem Personal. Darüber ist der BF2 ins seiner Eigenschaft als Manager jedoch nicht verfügungsberechtigt.

Die Zuverfügungstellung der Software und die Synchronisation der Buchhaltung/Personalverrechnung durch den BF2 stellen keine wesentlichen Betriebsmittel hinsichtlich der Tätigkeit als Golfplatzmanager dar bzw. sind diese keine unterscheidungsfähigen Merkmale.

Dem vorgelegten Anlagenverzeichnis für die Jahre XXXX (Beilage ./5) ist zu entnehmen, dass der BF2 in seinen eigenen Betrieb einen PWK der Marke XXXX, sowie XXXX Software, ein Notebook XXXX, einen HP Laserjet und einen HP Officejet pro "XXXX" eingebracht hat. Außerdem hat er an seinem Wohnsitz ein eigenes Büro eingerichtet.

Überdies besitzt er einen Gewerbeschein und war schon während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert. Mit seiner Tätigkeit als EDV-Berater ist er unternehmerisch tätig und trägt das entsprechende Risiko. Er hat, losgelöst vom konkreten Auftrag, spezifische Betriebsmittel angeschafft, verrechnet sein Entgelt via Honorar und verrechnet der BF1 noch die ihm entstandenen Fahrtkosten.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist weiter zu untersuchen, ob und inwieweit sich die Gesellschafterstellung des BF2, die er seit dem XXXX innehat, auf die Sozialversicherungspflicht nach ASVG auswirkt.

Grundsätzlich sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses erbracht werden, nicht nach ASVG pflichtversichert. Soweit überhaupt eine Erwerbstätigkeit und nicht eine bloße Kapitalbeteiligung, die allein für sich betrachtet keine Sozialversicherungspflicht auslöst, vorliegt, wird meist eine Sozialversicherungspflicht nach GSVG in Betracht kommen (siehe dazu Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 138 zu § 4 ASVG). Allerdings schließt ein Gesellschaftsverhältnis ein Dienstverhältnis nicht zwingend aus. Demnach kann der Gesellschafter somit auch Dienstnehmer der Gesellschaft sein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann auch der Gesellschafter einer GmbH wegen "der personellen Verschiedenheit" Dienstnehmer der Gesellschaft sein (VwGH vom 07.11.1956, Zl. 1234/53; Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 144 zu § 4 ASVG; Zehetner in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 29b zu § 4). Das ist jedoch erst dann ausgeschlossen, wenn er auf Grund seines beherrschenden Einflusses die Ausübung der dem Geschäftsführer als Vertreter der GmbH zukommenden Weisungsbefugnis gegenüber dem Beschäftigten (also ihm selbst gegenüber) bestimmen kann. Das ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erst bei einer Mehrheitsbeteiligung der Fall (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0092). Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst in den Fällen noch die Möglichkeit von Weisungen des Geschäftsführers angenommen, in denen durch einen 50%-Anteil bzw. eine Sperrminorität ein Beschluss der anderen Gesellschafter blockiert werden kann (VwGH vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200). Bei in der GmbH beschäftigten Gesellschaftern, die nicht Geschäftsführer sind, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen einer Sperrminorität deshalb zur Verneinung der Versicherungspflicht nicht aus, weil auch durch die Blockierung der Beschlussfähigkeit in der Generalversammlung die Erteilung von Weisungen durch den Geschäftsführer an den (angestellten) Gesellschafter nicht verhindert werden kann und ein Einfluss auf die Unternehmensgestion für einen solchen Minderheitsgesellschafter nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des schlichten Angestellten ohne Geschäftsführerfunktion führt daher erst der Besitz der Mehrheit des Stammkapitals zur Annahme eines die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ausschließenden beherrschenden Einflusses (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0092).

Gegenständlich hatte der BF2 - er war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit 8,33% an der BF1 beteiligt - nicht die gesellschaftsrechtliche Stellung inne, kraft der er die Beschlussfassung der in der Generalversammlung organisierten Gesellschafter in den für seine persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen bestimmen oder zumindest verhindern zu können, weshalb sich auch die Argumentation der Beschwerdeführer für sich allein betrachtet nicht dazu eignet, die von der belangten Behörde angenommene Dienstnehmereigenschaft in Zweifel zu ziehen.

Im Ergebnis übt der BF2 als Gesellschafter-Geschäftsführer der BF1 Beteiligung keinen beherrschenden Einfluss auf die BF1 aus, dies aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung im Ausmaß von 8,33%.

3.4. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188).

3.5. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233).

Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht kann aber die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0025).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen beziehungsweise ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124).

Hinsichtlich der Vertretung wurde im Managementvertrag von XXXX unter Punkt 1 g) ausbedungen, dass der BF2 berechtigt sei, die ihm übertragenen Leistungen entweder selbst zu erbringen, oder durch dritte, hiezu fachlich oder auch sonst geeignete Personen seiner Wahl zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, wobei der Auftragnehmer für die Kosten dieser dritten Person aus eigenem aufzukommen habe. Im Fall, dass der BF2 die Erfüllung seiner Aufgaben an eine dritte, von ihm ausgewählte Person zu übertragen beabsichtigt, habe er jedoch dazu die vorherige, schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin einzuholen; die Auftraggeberin sei allerdings verpflichtet, der Wahrnehmung der Aufgaben durch die vom BF2 namhaft gemachte dritte Person dann zuzustimmen, wenn sie gegen deren Betrauung keine triftigen Gründe in das Treffen zu führen in der Lage sei.

In der Vertragsvereinbarung vom XXXX wurde bestimmt, dass wenn sich der BF2 zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten einer dritten, von ihm auf seine Kosten beauftragten und fachlich qualifizierten Person bedient, grundsätzlich der letzte Absatz des Punktes I. des Managementvertrages von XXXX weiter mit der Änderung weitergelte, dass der BF2 bei der Betrauung einer dritten Person mit seiner Vertretung hiefür keine Zustimmung der BF1 einzuholen habe. Der BF2 habe in jedem Fall alle von ihm übernommenen Pflichten und die ihm zustehenden Rechte auf seinen Vertreter zu überbinden.

Damit wurde dem BF2 zwar sowohl mit der schriftlichen Vereinbarung aus XXXX als auch mit dem Vertrag aus XXXX eine Vertretungsbefugnis eingeräumt, die einer generellen Vertretungsbefugnis auf den ersten Blick nahe kommen würde. Nach Aussage des BF2 sind die Fachkenntnisse eines Managers einer Golfanlage derart spezifisch, dass nur ein kleiner fachlicher versierter Vertreterkreis in Frage gekommen wäre, was wiederum einer "generellen Vertretungsbefugnis" entgegensteht. Im Übrigen hat er von der ihm vertraglich eingeräumten einer generellen Vertretungsbefugnis nahekommenden Befugnis aus diesem Grunde keinen Gebrauch gemacht. So verneinte er im Übrigen die Fähigkeit eines - beispielhaft genannten - Rauchfangkehrerunternehmers, ihn zu vertreten, mit der Bemerkung, dass dieser die nötigen Fähigkeiten nicht besitzen würde.

Im gegenständlichen Fall hat sich im Verfahren ergeben, dass sich der BF2 ausschließlich von Herrn XXXX, welcher über das geeignete Fachwissen verfügte, vertreten ließ. Der BF2 sagte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst aus, dass seine Vertretung fachlich versiert sein müsse und dass die Vertretung durch Herrn XXXX jeweils in allen Angelegenheiten erfolgt sei. Herr XXXX sagte zeugenschaftlich befragt aus, dass er den BF2 auf dessen Ersuchen im Krankheitsfalle oder urlaubsbedingt vertreten habe, nicht jedoch bei jeder urlaubs- oder krankheitsbedingten Absenz.

Es ist aus der Art der Beschäftigung des BF2 zu ersehen, dass es gerade auf seine Person ankam (persönliche Kundenkontakte, Geschäftsführerbestellung) und nicht auf andere, ihn zu vertretende Personen. Nach Aussage des BF2 lebt das Golfgeschäft insbesondere von guten Kundenbeziehungen, somit wäre eine generelle Vertretungsbefugnis des BF2 dem Geschäft abträglich. Von einer generellen Vertretungsbefugnis ist im konkreten Beschwerdefall nach den wirtschaftlichen Umständen und aus ökonomischen Gesichtspunkten nicht auszugehen.

Hinsichtlich des ausbedungenen Konkurrenzverbotes ist folgendes auszuführen: Gemäß Punkt VI. (Konkurrenzverbot) der schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahr XXXX war es dem BF2 untersagt, während des aufrechten Bestandes dieses Vertrages Tätigkeiten für andere Gesellschaften, Clubs oder Vereine, die in irgendeinem Zusammenhang mit Golfplätzen und Golfangelegenheiten sowie deren Vertrieb, Verwertung, Bewirtschaftung etc. stehen, ohne Zustimmung der Auftraggeberin zu übernehmen, sei es im Rahmen eines Managementvertrages oder ähnlichen Vertrages. Die Übernahme kleinerer Aufträge war jedoch auch in der Zeit von April bis Oktober dann gestattet, wenn dazu die Zustimmung der Geschäftsführung erteilt wurde und die Geschäftsleitung des Betriebes nicht darunter leidet. Dieses Konkurrenzverbot galt sowohl im In- als auch im Ausland. Während der Wintermonate November bis März (einschließlich) eines jeden Jahres hätte der BF2 laut Vertrag einer Nebenbeschäftigung nachgehen können, die ihm in den übrigen Monaten mit obigen Ausnahmen untersagt war.

Gemäß Punkt 5 der vertraglichen Vereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass die Bestimmungen des Punktes VI. des Managementvertrages von XXXX weiterhin aufrecht bleiben. Hinsichtlich des vereinbarten Konkurrenzverbotes wurde nunmehr klargestellt, dass dieses nur bezogen ist auf Mitbewerber, die Golfanlagen in XXXX und naher Umgebung betreiben. Insbesondere wurde dem BF2 untersagt, Mitglieder- und Adresslisten der Golfanlage weiterzugeben. Das Konkurrenzverbot gilt auch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ein weiteres volles Kalenderjahr.

Dass ein vereinbartes Konkurrenzverbot gegen die Annahme einer umfassenden Vertretungsbefugnis spricht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0135 mwN). Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine generelle Vertretungsbefugnis darüber hinaus mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der BF1 nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre, erweist sich als schlüssig.

Wenn im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, dass nach dem gelebten Vertrag der BF2 in Golfangelegenheiten für andere Golfanlagen tätig werden hätte können, aber jede Tätigkeit für konkurrierende Betriebe untersagt sei, was "im Ausland" etwa die Golfanlage XXXX, allenfalls sogar XXXX und die Golfanlage XXXX in XXXX wäre, nicht aber etwa ein Gutachten über mögliche Verbesserungen in einer Golfanlage in XXXX oder XXXX, so ist diesem zu entgegnen, dass das ausbedungene Konkurrenzverbot vom BF2 auch tatsächlich umfänglich gelebt wurde und er in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nie für andere Golfanlagen (auch nicht in entfernterer Umgebung) tätig geworden ist.

Der BF2 hat von seiner Befugnis, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Eine "generelle Vertretungsbefugnis" im genannten Sinn ist somit nicht gelebt worden und insofern der im Ergebnis gleichgelagerten Beurteilung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beizupflichten.

In der Verhandlung vom 15.02.2016 bestätigte der BF2 auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass er seine Vertretung Herrn XXXX nicht für dessen übernommene Vertretungstätigkeit pekuniär entschädigt hat.

3.6. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193, und jenes vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).

Im vorliegenden Beschwerdefall hatte sich der BF2 an den Bedürfnissen der BF1 zu orientieren. Als Manager war ihm ein umfangreicher Aufgabenbereich zugewiesen, den er stets auf der Golfanlage oder auf Dienstreisen ausübte. Aus der Tatsache allein, in einzelnen Fällen Arbeiten ablehnen zu können und auch abgelehnt zu haben, lässt sich aber iSd oben angeführten Judikatur ein generelles (und auf Dauer sanktionsloses) Ablehnungsrecht nicht ableiten, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt.

So gaben die Zeugen XXXX und XXXX in der Verhandlung vom 01.10.2015 vor dem BVwG auf die Frage, was würde passieren, wenn der BF2 für das Dach eines Betriebsgebäude der BF1, das offensichtlich eine Wartungsrückstand hat, keine Sanierung veranlassen würde, obwohl er von der Gesellschaft oder der Geschäftsführung darauf aufmerksam gemacht worden sei, befragt an, dass hier eine Reparatur gemacht werden müsste, und wenn er trotzdem untätig bleibe und dadurch Schaden am Gebäude entstehen würde, an, in einem derartigen Fall das Vertragsverhältnis aufgelöst würde, da hier eine Vertragspflichtverletzung vorläge (Zeuge XXXX) bzw. dass der BF2 dafür Sorge tragen müsse, dass die Anlage in Ordnung sei. Dazu gehöre auch, dass Wartungsrückstände an Gebäuden bzw. offensichtliche Defekte an der Dachhaut schnellstmöglich behoben werden. Sollte der BF2 trotz Aufforderung der BF1 den Schaden nicht beheben würde das entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen und er müsste für den Schaden aufkommen (Zeuge XXXX). Im Übrigen sagten der BF2 und die Zeugen (darunter insbesondere der Zeuge XXXX) sinngemäß übereinstimmend aus, dass der BF2 dafür zu sorgen habe, dass die Golfanlage der BF1 funktioniere, widrigenfalls dies negative Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis mit dem BF2 haben könnte (siehe dazu auch Punkt 2.) Zielgerichtete Auftragserfüllung im Vertrag aus XXXX).

Im vorliegenden Fall lag daher kein sanktionsloses Ablehnungsrecht im eben beschriebenen generellen Sinn vor. Dafür, dass der BF2 berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung - d.h. bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses - sanktionslos (ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses; VwGH vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226) einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen lagen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.

Ein mehrmaliges Ablehnen von Aufträgen wäre nämlich nicht ohne Konsequenzen geblieben, daher ist von einem sanktionierenden Charakter auszugehen. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht im obigen Sinn wird auch nicht dadurch begründet, dass der BF2 in bestimmten Fällen Aufträge ablehnen durfte.

Von einem - ein abhängiges Dienstverhältnis ausschließenden - Nichtbestehen der persönlichen Arbeitspflicht kann daher keine Rede sein.

3.7. Zu klären ist weiters, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233).

3.8. Die Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort sind dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206).

Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu, ergeben sich doch die Anwesenheitspflicht am Arbeitsort und die Arbeitszeit durch die Bedürfnisse der BF1. Es liegt in der Natur der Führung eines Golfplatzes, dass sich der Golfplatzmanager zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden muss. Diesen - jahreszeitlich bedingten unterschiedlichen Erfordernissen - wurde auch vertraglich Rechnung getragen, wonach den BF2 in den Sommermonaten eine verstärkte Anwesenheitspflicht traf als in den Wintermonaten, dies manifestierte sich auch in der unterschiedlichen monatlichen Entgeltauszahlung, die sich ebenfalls nach jahreszeitlich bedingten Anwesenheitserfordernissen orientierte. Die Festsetzung von Zeit und Ort der Tätigkeit sind also hier Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen den beteiligten Personen zu koordinieren.

Der Managementvertrag aus XXXX normierte in Punkt I. "Übertragener Aufgabenbereich" lit. e) "Mindestanwesenheitspflicht", dass der BF2 verpflichtet sei, in der Zeit vom 01.05. bis 31.10. eines jeden Jahres täglich zumindest in der Zeit zwischen 07:30 und 12:30 Uhr sowie von 15:00 bis 19:00 Uhr im Verwaltungsbereich der Anlage anwesend zu sein. Während der Wintermonate bestimmt der Managementvertrag eine Anwesenheitspflicht an zumindest fünf Arbeitstagen pro Woche während zumindest drei Stunden. Daraus ergibt sich eine vorgegebene Arbeitszeit, von der nur mit "schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung" abgerückt werden konnte.

Im Managementvertrag XXXX wurde unter Punkt 2.1.

(Dispositionsbefugnis) schriftlich ausbedungen, dass der BF2 in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten weisungsfrei sei.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht sagte der BF2 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die "Anwesenheitspflicht" in der Praxis nicht gelebt werde und er über seine Anwesenheit im Betrieb auf Grund der betrieblichen Erfordernisse grundsätzlich selbst entscheide. Das gelte auch für den Arbeitsablauf.

Der Bedarf der BF1 an der Anwesenheit des BF2 in der Anlage war unterschiedlich, es war von der Frequenz der Spieler und den Wetterbedingungen abhängig. Andererseits ist der BF2 dann tätig geworden, wenn ein Mitarbeiter oder ein Kunde etwas gebraucht hat. Sind Maschinen defekt geworden und eine Reparatur bzw. Ersatzteilbeschaffung notwendig gewesen, so habe dies der BF2 in die Wege geleitet.

Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung würde eine persönliche Abhängigkeit indizieren (VwGH vom 15.12.1992, Zl. 91/08/0077), weil sie in der Regel bedeuten würde, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092; VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123). Davon kann, wie dargelegt, im vorliegen Fall aber nicht gesprochen werden.

Für den BF2 bestand insofern Bindung hinsichtlich Arbeitszeit in der Weise, dass er sich zu bestimmten Zeiten an der Golfanlage einzufinden hatte, um von Herrn XXXX als Geschäftsführer Anweisungen über die Art oder den Verlauf der Betriebsführung der XXXXGmbH zu erhalten. Die Abläufe waren ihm insofern vorgegeben, dass er seine Aufgaben er zu bestimmten Terminen, die sich nach den betrieblichen Erfordernisses richteten, zu erledigen hatte. Der BF2 schlug dem Geschäftsführer bzw. den Gesellschaftern sämtliche wichtige Vorhaben vor, sein Tätigkeitsablauf war davon anhängig, welche Arbeiten zur Instandhaltung/Optimierung der Golfanlage jeweils gerade erforderlich waren. Es stand daher nicht im Belieben des BF2, sich seine Tätigkeit individuell einzuteilen, da sich diese nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf eine optimale Betriebsführung der Golfanlage zu orientieren hatte.

Der BF2 war zwar nicht verpflichtet, Stundenaufzeichnungen zu führen, er hatte sich jedoch laufend mit der Geschäftsführung zu besprechen und musste seine Abwesenheit (Seminar, Urlaub, Krankenstand) mit jenem von Herrn XXXX akkordieren.

Auch wenn der BF2 in der Verhandlung vom 15.02.2015 vorbrachte, dass er auf der Anlage nicht fortwährend anwesend sein musste, da er das Personal gut eingeschult habe und dieses von sich aus gewusst habe, was zu tun sei, so steht diesem Einwand die mündliche Aussage von XXXX entgegen, wonach dem BF2 - vertraglich mit Managementvertrag vom XXXX (Punkt 2.3.) ausbedungen - das Büro am Sitz der Golfanlage auch deshalb zur Verfügung gestellt worden sei, damit dieser auch seiner Tätigkeit als Unternehmensberater nachgehen könne und dadurch gleichzeitig vor Ort anwesend sei, um im Bedarfsfall bei auftretenden Problemen auf der Golfanlage in seiner Funktion als Golfplatzmanager ehestmöglich fungieren zu können. Auch bei Golfplatztunieren hatte der BF2 anwesend zu sein, um deren organisatorische Abwicklung und die Siegerehrung vorzunehmen.

Daraus erfließt, dass der BF2 sich bei der Tätigkeit für die BF1 an deren Zielen zu orientieren hatte.

3.9. Weisungsgebundenheit:

Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051; VwGH vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers beziehungsweise der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche, beziehungsweise sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (VwGH Zl. 2013/08/0079, mwN).

Die Weisungsbindung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern der BF1 ist als sachliches Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer nach § 20 Abs. 1 GmbHG zu werten. Dieses sachliche Weisungsrecht ist laut der Rechtsprechung des VwGH vom persönlichen Weisungsrecht zu unterscheiden und begründet nicht sofort ein Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240).

Im Managementvertrag von XXXX behielt sich die BF1 ausdrücklich vor, dem BF2 im Wege der Geschäftsführung jederzeit bindende Weisungen zu erteilen. Im Vertrag vom XXXX wurde ausbedungen, dass der BF2 bei Durchführung der ihm nach diesem Vertrag aufgetragenen Tätigkeit völlig weisungsfrei sei.

Der BF2 führte ins Treffen, dass er alle laufenden Aufgaben des Golfplatzmanagers ohne Rücksprache mit der Geschäftsführung erledige und er im Wesentlichen auch weisungsfrei agiert habe bzw. es nie Weisungen an ihn gegeben habe.

Jedoch schadet es nicht, wenn ausdrückliche Weisungen nicht oder nur selten erteilt wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0150).

Bei Vertrauenspositionen (zB. leitenden Angestellten), enger Zusammenarbeit in einem kleinen Betrieb und besonderer fachlicher Qualifikation weiß der Beschäftigte idR selbst, wie er sich zu verhalten hat, weshalb die Erteilung von Weisungen durch die "stille Autorität" des DG ersetzt wird (VwGH 2013/08/0150; VwGH 2012/08/0263). Es bedarf dabei aber konkreter Anhaltspunkte, aus denen der Schluss auf das Vorliegen von Weisungs- und Kontrollrechten gezogen werden kann (VwGH 2005/08/0051).

In der Gesellschafterversammlung hatte der BF2 einen (Lage‑)Bericht zum vergangenen Geschäftsjahr und einen Ausblick auf die im kommenden Jahr anfallenden Maßnahmen, wie Reparaturen allfällige Instandhaltungsmaßnahmen, abzugeben. Darüber wurde mit den Gesellschaftern diskutiert und Vorschläge unterbreitet, die der Präzisierung der geplanten Maßnahmen dienten. Die Diskussionen waren von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahmen geleitet.

Hätten die Gesellschafter ein vom BF2 vorgeschlagenes neues Projekt abgelehnt, so wäre der BF2 nach eigenen Aussagen nicht befugt gewesen, dieses dennoch zu realisieren.

Der BF2 war Richtlinien oder Vorgaben, die seine Führung der Golfplatzanlage und sein arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten, insoweit auch unterworfen, als der BF2 XXXX in dessen Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer laufend über seine Tätigkeit und geplante zukünftige Maßnahmen und Projekte informierte und mit diesem auch über gewöhnliche Geschäfte das Einvernehmen herzustellen war.

Wenn der BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2016 angab, dass die außergewöhnlichen Geschäfte im Einvernehmen mit den Gesellschaftern ausgeführt worden seien und es hierfür keiner Weisungen bedurft habe, steht dem entgegen, dass sich der BF2 für außergewöhnliche Geschäfte der schriftlichen, beschlussmäßigen Zustimmung aller Gesellschafter der Gesellschaft zu versichern hatte.

Der BF2 war zur zielgerichteten Auftragserfüllung verpflichtet und hatte die von der BF1 vorgegebene Linie und die von ihr vorgegebenen Ziele umzusetzen und zu verfolgen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der BF2 vor dem Hintergrund des der vertraglichen Beziehung zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses und seiner fachlichen Qualifikation von sich aus wusste, wie er sich zu bewegen und zu verhalten hatte, sodass die Erteilung von Weisungen durch die "stille Autorität" der Organe der BF1 (GmbH - Vorstand, Geschäftsführer Herr XXXX) ersetzt werden konnte.

3.10. Betriebsmittel

Neben seiner Tätigkeit für die BF1 ist der BF2 als selbständiger Unternehmens- und EDV-Berater tätig und zählt hier ca. XXXX Kunden zu seinem Kundenkreis, die er berät und denen er auch EDV-Hard- und Software verkauft. Für diese Kunden richtet er überdies Schulungen in Softwareprogrammen aus. Seit dem XXXX betreibt er unter der Bezeichnung "XXXX" ein Einzelunternehmen, dessen Betriebsgegenstand im Handel mit Hard- und Software besteht. Diese mit diesem Unternehmen in Zusammenhang stehenden Betriebsmittel stellen keine wesentlichen Betriebsmittel im Sinne des vom BF2 für die BF1 ausgeübte Golfanlagenmanagement-Tätigkeit dar.

Die BF1 ist Eigentümerin der Golfanlageninfrastruktur einschließlich der Betriebsgebäude und der darin befindlichen Büros sowie der Büroeinrichtung, die der BF2 vorwiegend zur Ausübung seiner Tätigkeit nutzte.

Im Betriebsgebäude der BF1 ist dem BF2 ein Büro zugewiesen. Diese von ihm auch benützte Büroräumlichkeit ist mit einem Türschild mit der Aufschrift "Manager" versehen. Dieses Büro und die darin befindlichen Einrichtungsgegenstände (Drucker, Bildschirm, PC, die Büro-Software, Telefon und Internetanschluss) stehen im Eigentum der BF1.

Zwar hat der BF2 auch in seinem Wohnhaus in XXXX ein Büro eingerichtet und verfügt dieses über eine eigene Infrastruktur; doch gibt der BF2 auch gegenüber seinen mehr als XXXX Kunden die Anschrift des im Betriebsgebäude der BF1 gelegenen Büros als Kontaktadresse an.

Für die Erledigung der Aufgaben für die BF1 benützt der BF2 die im Eigentum der BF1 stehende Infrastruktur, die im Wesentlichen aus der Golfplatzanlage, den Betriebsräumlichkeiten und der Büroinfrastruktur sowie den Mitarbeitern am Betrieb besteht. Diese Infrastruktur steht im Eigentum der BF1. Wenn der BF2 nunmehr ins Treffen führt, dass er mit seiner eigenen, aus einem PKW, dem an seinem Wohnsitz eingerichteten Büro, sowie einem PC und einem Drucker bestehenden Infrastruktur die Golfplatzanlage führe, so vermag er hinsichtlich dessen nicht aufzuzeigen, dass es sich hierbei um wesentliche Betriebsmittel handle. Vielmehr besteht die wesentliche, für den Betrieb einer Golfplatzanlage benötigte Infrastruktur insbesondere aus dem Golfplatz bzw. den beiden Golfplätzen selbst, den Maschinen, der Bewässerungsanlage und den Betriebsgebäuden. Über diese im Eigentum der BF1 stehenden Betriebsmittel ist der BF2 nicht verfügungsberechtigt.

Dem vorgelegten Anlagenverzeichnis für die Jahre XXXX (Beilage ./5) ist zu entnehmen, dass der BF2 in seinen eigenen Betrieb (Unternehmensberatung) einen PKW der Marke XXXX, sowie die XXXX Software, ein Notebook XXXX, einen HP Laserjet und einen HP Officejet pro "XXXX" eingebracht hat. Außerdem hat er an seinem Wohnsitz ein eigenes Büro eingerichtet.

Überdies besitzt der BF2 einen Gewerbeschein und war schon während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert. Dadurch, dass er für ca. XXXX Kunden tätig ist, hat er aufgezeigt unternehmerisch tätig sein und das entsprechende Risiko tragen zu wollen.

Bei den angeführten, ins Anlageverzeichnis aufgenommenen Wirtschaftsgütern handelt es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Auch aus der Beschwerdeschrift des BF2 und dem weiteren Schriftsatzvorbringen lässt sich eindeutig entnehmen, dass dieser eher unternehmerisch als arbeitnehmerähnlich tätig werden wollte. Das lässt sich, wie schon oben ausgeführt, am Umstand festmachen, dass er Wirtschaftsgüter in sein Unternehmen eingebracht hat, neben der BF1 noch mehr als XXXX weitere Kunden hat, einen Gewerbeschein besitzt und nach § 2 Abs. 1 GSVG pflichtversichert ist.

Ebenso vermögen die vom Beschwerdeführer für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorgelegten - in Rechtskraft erwachsenen - Einkommensteuerbescheide, denen entnommen werden kann, dass die Abgabenbehörde sämtliche vom BF2 in den Jahren 2006 bis 2009 und 2010 bis 2013 erzielten Einkünfte als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" qualifizierte, die Argumentation, dass gegenständlich kein Dienstverhältnis bestehe, nicht zu stützen.

Richtig ist zwar, dass sich die Abgabenbehörde mit der Lohnsteuerpflicht des BF2 gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 nicht auseinander gesetzt hat; das ist jedoch insofern nicht von Bedeutung, als sich die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG lediglich auf die Bezieher von "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" im Sinne des 25 Abs. 1 Z 4 lit. a) oder

b) EStG 1988 oder § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c) EStG 1988 erstreckt. Mit seinen bei der BF1 erzielten Einkünften unterfällt der BF2 jedoch keinem der genannten Tatbestände, weshalb die vorgelegten Einkommensteuerbescheide für sich allein einer Qualifikation des beschwerdegegenständlichen Vertragsverhältnisses als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht entgegenstehen.

Der BF2 benützte für seine Managementtätigkeit seinen eigenen Pkw, wofür er keine Spesenvergütung in Rechnung stellte.

Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, also Wirtschaftsgüter, die zum Teil betrieblich und zum Teil privat genutzt werden, sind, wenn es sich - wie hier - um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen; es ist dabei auf die überwiegende Nutzung abzustellen. Nur dann, wenn kein Überwiegen einer betrieblichen oder privaten Nutzung feststellbar ist, hat der Steuerpflichtige die Wahl der Zuordnung (vgl. Jakom/Marschner, EStG, 2013, § 4 Rz 162).

Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt - wobei die Zuordnung grundsätzlich mit der Führung eines Fahrtenbuches zu erfolgen hat, befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen. Als Betriebsausgaben sind nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig. Der Ansatz von Kilometergeld ist in diesem Fall unzulässig. Auch bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen (also überwiegend privat genutzten) Fahrzeuges sind grundsätzlich die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nach der Verwaltungspraxis bestehen aber keine Bedenken, bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Jahr das amtliche Kilometergeld anstelle der tatsächlichen Kosten anzusetzen (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2013, § 4, Rz 330 "Kfz-Aufwendungen").

Die Verwendung des eigenen PKW ist im vorliegenden Beschwerdefall nicht als eigenes wesentliches Betriebsmittel anzusehen. Für Kraftfahrzeuge gilt grundsätzlich, dass diese nur dann als wesentliches Betriebsmittel einzustufen sind, wenn diese ausschließlich betrieblich genützt werden, wofür der vorliegende Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte liefert. Abgesehen davon erhielt der BF2 einen vertraglich ausbedungenen Fahrtkostenersatz, womit der Einsatz dieses "eigenen Betriebsmittels" relativiert wird.

Daraus folgt, dass sich am Sitz der BF1 das Hauptbüro des BF2 befindet, von dem aus er seine administrativen Geschäfte abwickelt. Dass er für die Verwaltung der organisatorischen Belange der Golfanlage der BF1 einen Laptop verwendet hat, der wie auch die darauf befindliche Software in seinem Eigentum stehen, schadet der Beurteilung in seiner Gesamtheit nicht, da diese nicht vordergründig zum Zwecke der Golfplatzmanagement-Tätigkeit angeschafft wurden.

Das für die BF1 wichtigste Element war die Person des BF2, wichtig waren sein Auftreten, seine organisatorischen, wirtschaftlichen Fähigkeiten und Golf-Kenntnisse sowie sein Engagement.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF2 über eine markttaugliche und tatsächlich entsprechend eingesetzte betriebliche Golfplatzmanagement-Organisation mit der Beschäftigung eigener Dienstnehmer verfügt hätte bzw. - außer für die BF1 - in maßgeblicher Weise auch noch für verschiedene andere Auftraggeber Golfplatzmanagertätigkeiten übernommen oder diese Tätigkeiten in der Art selbständig am Markt auftretender Unternehmer mit Aussicht auf Erfolg angeboten hätte (VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217; VwGH vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106).

Aus alldem ergibt sich, dass der BF2 als Golfplatzmanager zwar über Betriebsmittel, aber über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügte. Für die zu verrichtende Tätigkeit als Golfplatzmanager war überdies seine eigene Arbeitskraft ausschlaggebend.

3.11. Entgeltlichkeit

Die BF1 zahlte dem BF2 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein monatliches Entgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der im Übrigen der Höhe nach unbestritten gebliebenen Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge zu Grunde gelegt werden konnte.

Der BF2 hat der BF1 monatliche Honorarnoten gelegt, wobei das vereinbarte Fixum den überwiegenden Anteil des Entgeltes aufwies, die Umsatzbeteiligung (Erfolgsprämie) war von einem geringen Ausmaß (5 % des jährlichen Unternehmensertrages).

Das Entgelt wurde zeitraumbezogen in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt (April bis Oktober bzw. November bis März), jedoch wurde es gemäß Punkt 2.7. d) des Vertrages vom 20.12.2013 dem BF2 auch für die Zeiten der Tätigkeitsverhinderung zugestanden.

3.12. Zusammenfassend zeigt sich somit, dass in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Tätigkeit des BF2 auszugehen ist.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen und feststellte, dass der BF2 im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 sowie 01.01.2010 bis 31.12.2013 auf Grund seiner Tätigkeit für die BF1 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Die in der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung weiters zu berücksichtigenden Kriterien, wie die lange Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die ausschließliche Erbringung der geschilderten Tätigkeiten des BF2 für die BF1, unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2

ASVG.

Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, da ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A/ II.

Mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.10.2015 wurde die rechtsfreundlichen Vertretung der BF1 vom Ergebnis der Beweisaufnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt und ihr unter gleichzeitiger Übermittlung der Verhandlungsschrift vom 01.10.2015 die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen 14 Tagen im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu äußern.

Die Stellungnahme seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF1 und der damit verbundene Antrag auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung langten am 12.10.2015, somit nach Fristablauf ein.

Gemäß § 14 Abs. 4 AVG war daher der Antrag auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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