ABSCHNITT II.
Schlußbestimmungen. Rechtsunwirksame Vereinbarungen.
§ 539.
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094156
alte Dokumentnummer
N6195546146L
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