B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.2007884.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz XXXX in Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und sei als Autolackierer tätig gewesen. Zum Fluchtweg gab er an, er sei von KABUL mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen und von dort nach Griechenland gelangt. Auf LKWs versteckt sei er schließlich bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte er aus, sein Vater sei mit einem hochrangigen Offizier namens XXXX verfeindet gewesen. Da sich sein Vater gegen diesen gestellt habe, sei er von ihm umgebracht worden. Der Offizier habe auch seine Familie bedroht und gewollt, dass sie sich ihm anschließen. Außerdem habe dieser den Beschwerdeführer als Sexualpartner haben wollen. Der Beschwerdeführer hätte bei ihm leben und sein "Mann für Alles" sein sollen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe davon erfahren und daraufhin seine Ausreise organisiert. Durch das Zusammenleben mit dem Offizier wäre die Ehre des Beschwerdeführers beschmutzt worden. Der Offizier habe ihn mit der Schenkung eines Autos "ködern" wollen und sei wegen der Ablehnung des Beschwerdeführers verärgert gewesen. Die Annäherung des Offiziers habe nach der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers angefangen. Sollte er bei einer Rückkehr mit dem Offizier zusammentreffen, befürchte er, dass dieser seine Tötung veranlasse.
In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei verstorben. Seine Mutter (46 Jahre), seine drei Schwestern (28,26 und 23 Jahre) sowie zwei Brüder (13 und 11 Jahre) würden sich in XXXX aufhalten. Er sei Tadschike und sunnitischen Bekenntnisses. Als letzte Wohnadresse gab er die Provinz XXXX, Distrikt XXXX [Anm.: gemeint wohl: XXXX], XXXX an.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2012 in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und nebenbei zwei Jahre im Lehrberuf als Autolackierer gearbeitet. Sein vor drei Jahren verstorbener Vater habe den Titel XXXX getragen und sei der Oberste im Dorf gewesen. Er sei wie ein Dorfältester gewesen und habe auftretende Probleme in Zusammenarbeit mit der Polizei und der Regierung gelöst. Seine Familie lebe nach wie vor im Heimatdorf, eine Schwester sei verheiratet und lebe in XXXX Sein Bruder berichte ihm bei Telefonaten, dass die Unsicherheit immer größer werde und täglich Menschen ums Leben kommen würden. In seiner Heimatregion würde nicht die Regierung, sondern die Taliban und Kommandanten herrschen. So sei auch sein Vater umgebracht worden, ohne dass sich jemand darum gekümmert habe. Die Kommandanten hätten die Taliban dafür verantwortlich gemacht und umgekehrt. Sein Vater sei in der Früh mit dem Linienbus in die Stadt XXXX unterwegs gewesen, als der Bus im Distrikt XXXX gestoppt und er entführt worden sei. Etwa eine halbe Stunde später sei er auf einem Feld erschossen worden, die anderen Businsassen hätten das gesehen. Nur sein Vater sei getötet worden. Sie würden wissen, dass der Kommandant dahinter stehe; dieser habe gewusst, dass sein Vater die Regierung über die Dinge, die der Kommandant tue, informiere. Der Kommandant heuere Arbeitslose an, um Menschen, die er töten wolle, "aus dem Weg zu räumen". Diese Leute, die Mörder, nenne dieser dann Taliban. Es gebe dafür keine Beweise. Auch zwei Kollegen seines Vaters seien angegriffen worden. Einer sei vor einem Jahr getötet worden, der andere sei vor 20 Tagen angeschossen worden. Die Regierung mache nichts gegen diesen Kommandanten, im Dorf gebe es keine Polizei. Als die Amerikaner da gewesen seien, habe der Kommandant ein bisschen Angst gehabt, nunmehr sei er jedoch in dem, was er mache, völlig frei. Gefragt, was konkret zu seiner Ausreise geführt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dieser Kommandant habe in einer Besprechung mit den Mullahs die Behauptung, dass er für den Tod des Vaters verantwortlich sei, aus der Welt schaffen wollen. Deshalb habe dieser vor den Mullahs gemeint, er werde die dafür verantwortlichen Mörder finden. Der Kommandant habe gemeint, aus diesem Grund müsse der Beschwerdeführer bei ihm sein. Der Beschwerdeführer wisse aber, dass dieser Kommandant gerne junge Burschen bei sich habe. Der Grund für seine Ausreise sei also gewesen, dass der Kommandant von ihm verlangt habe, dass er zu ihm kommen solle. Der Kommandant habe mit ihm sexuelle Handlungen vollziehen wollen, die er auch mit anderen Burschen gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt. Der Kommandant habe dies nicht direkt gesagt, jedoch habe jeder gewusst, dass dieser Interesse an jungen Burschen habe und solche Dinge tue. Als der Beschwerdeführer eines Tages am Heimweg von der Schule gewesen sei, habe der Kommandant ihn gesehen und gesagt, er solle zum einige Tage später stattfindenden Eidfest zu ihm kommen. Er habe geantwortet, dass er zuerst seine Mutter fragen müsse, und sei gegangen. Ein anderes Mal, habe der Kommandant seinen Bruder mit der Botschaft zu ihnen geschickt, dass er mit dem Beschwerdeführer reden wolle und dieser mitkommen solle. Das sei in der Nacht gewesen. Seine Mutter habe diesen jedoch weggeschickt. Der Kommandant heiße XXXX und sei unter dem Namen XXXX bekannt gewesen. Der letzte diesbezügliche Vorfall sei ein Monat vor seiner Ausreise gewesen, der Beschwerdeführer habe sich daraufhin bis zur Ausreise bei seiner Schwester in XXXX aufgehalten. Der Beschwerdeführer berichtete, dass ein anderer Bursche aus demselben Grund wie er in den Iran geflüchtet, jedoch wieder nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei. Daraufhin habe der Kommandant diesen vor eineinhalb Jahren umgebracht, eine Kalaschnikow zu seiner Leiche gelegt und behauptet, dieser wäre ein Taliban gewesen. Die Regierung habe das gut geheißen. Der Beschwerdeführer habe sonst keine Kontakte mit Kommandanten gehabt. Auf Vorhalt, dass er am 29.02.2012 verbale Bedrohungen vorgebracht hätte, meinte der Beschwerdeführer, eines Tages habe ein Leibwächter des Kommandanten ihm vor der Schule ein Telefon gegeben. Der Kommandant habe ihn telefonisch bedroht und gemeint, er habe ihm schon so oft gesagt, dass er zu ihm kommen solle, er werde sehen, was er mit ihm mache. Der Beschwerdeführer sei danach mit dem Chauffeur des Kommandanten zu sich nachhause gegangen. Der Chauffeur habe seiner Mutter erklärt, dass der Kommandant alles machen könne und sie dem Beschwerdeführer wegschicken solle, da er ihm etwas antun könne. Das sei 20 Tage vor der Ausreise gewesen. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer umbringen wollen, da er Angst gehabt habe, dass dieser sich als Erwachsener für die Ermordung seines Vaters rächen würde. In seinem Heimatort würden Leute wegen ihrer Zusammenarbeit mit der Regierung umgebracht, so seien zwei kürzlich enthauptet worden und weitere drei verschwunden. Ein anderer Kommandant namens XXXX habe ihnen sechs Monate nach dem Tod des Vaters ihr Grundstück weggenommen. Auf Vorhalt, dass er trotz aufrechten Kontakts zu seiner Familie nichts vorgebracht habe, was für eine Suche des Kommandanten nach ihm oder eine Bedrohung seiner Familie durch diesen sprechen würde, führte er aus, dass einer seiner Cousins sich wegen ihm mit dem Kommandanten angelegt habe. Vor sechs Monaten habe man diesen Cousin umgebracht und behauptet, er hätte eine Frau vergewaltigen wollen. Der Streit des Cousins mit dem Kommandanten habe ein oder zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Cousin hätte mit dem Kommandanten Streit gehabt und gemeint, er solle ihn in Ruhe lassen, damit er die Schule besuchen könne. Seinetwegen sei sein Cousin umgebracht worden.
In einer Stellungnahme vom 26.11.2012 wurde auf die Schutzbedürftigkeit unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sowie auf die Sicherheitslage in Afghanistan eingegangen. Dazu wurde auf ein Konvolut von Länderberichten und UNHCR-Richtlinien verwiesen.
Am 20.02.2013 wurde eine Schulnachricht des vom Beschwerdeführer besuchten Polytechnikums vorgelegt.
In einem Schreiben vom 22.05.2013 wurden Länderberichte zur Lage in der Provinz XXXX sowie eine "Psychologische Stellungnahme" einer klinischen und Gesundheitspsychologin XXXX übermittelt. Als Diagnose wurde eine "Posttraumatische Belastungsstörung in Kombination mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" angeführt.
In einem Schreiben vom 09.09.2013 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer bemühe sich darum, Arbeit zu finden und habe bereits in zwei Unternehmen Praktika absolviert. Unter einem wurden ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sowie Schulbesuchs- und Teilnahmebestätigungen vorgelegt.
Im Folgenden wurden Deutschkursbestätigungen sowie eine mit 24.10.2013 datierte "Psychologische Stellungnahme" vom 24.10.2013 übermittelt, in der "Anpassungsstörungen" diagnostiziert wurden.
In einer Stellungnahme vom 12.11.2013 wurden erneut Länderberichte zu Sicherheitslage, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab an, er habe alle 2-3 Monate telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern, die sich in seine Heimatprovinz aufhalten würden. Seine Brüder würden ab und zu zur Schule gehen, dann wieder nicht. Seine Brüder hätten zur Zeit keine Probleme mit dem Kommandanten, aber vielleicht später. Man könne das nicht genau sagen, die Menschen dort seien sehr unfair. Er habe keine familiären Beziehungen in Österreich. Er wolle hier eine Lehre als Autolackierer machen und habe diesbezüglich bereits zwei Angebote.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer Asyl nicht zu gewähren sei (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesamt stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der schlechten allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Sein Vorbringen "bezüglich einer aktuellen asylrelevanten Bedrohungssituation" sei nicht glaubhaft. Bei einer Rückkehr könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnte. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht plausibel machen können und sei eine solche deshalb nicht glaubhaft. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung seiner individuellen Faktoren (junger Erwachsener) und der derzeitigen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei infolgedessen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (Spruchpunkt III.).
1.2. Dagegen erhob der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte zusammengefasst aus, die Behörde habe hinsichtlich seines Vorbringens im Zusammenhang mit dem Kommandanten keine beweiswürdigenden Erwägungen angestrengt. Er habe ausführlich dargelegt, dass dieser zum einen befürchtet habe, der Beschwerdeführer würde für die Ermordung seines Vaters Rache nehmen und diese in andererseits als "Lustknaben" ausbeuten habe wollen. Die Praxis des Baccha Baazi, übersetzt "Knabenspielen" sei in seiner Heimatprovinz weit verbreitet. Aufgrund des Machteinflusses des Kommandanten habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als aus seiner Heimat zu flüchten. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme im November 2012 sei nicht berücksichtigt worden. Der Vorhalt der Behörde, wonach seine Brüder weiterhin unbehelligt in Afghanistan leben könnten, gehe insofern ins Leere, als diese noch zu jung seien, um eine Gefahr für den Kommandanten darzustellen. Der Kommandant habe ihn einerseits verfolgt, weil er der Sohn seines politischen Gegners gewesen sei. Andererseits habe der Kommandant ihn sexuell begehrt und habe er als halbwüchsiger junger Mann ohne väterlichen Schutz genau in dessen Zielgruppe gepasst.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, mit dem Status eines Asylberechtigten sei man bessergestellt als mit jenem eines subsidiär Schutzberechtigten, dies etwa in Hinblick auf die Ausstellung eines Reisepasses oder Chancen auf eine Lehrstelle. Seine vor der belangten Behörde getätigten Aussagen seien richtig und halte er diese aufrecht. Sein Vater, der Dorfvorsteher gewesen sei, sei etwa im Jahr 2009 oder 2010 erschossen worden. Dieser sei, als er eines morgens mit dem Minibus unterwegs in die Stadt XXXX gewesen sei, angehalten und zum Aussteigen gezwungen worden. Daraufhin habe man ihn erschossen. Er könne sich erinnern, dass bei ihnen zuhause ein Trubel entstanden sei, als Nachbarn und Bewohner des Dorfes gekommen seien und erzählt hätten, was passiert sei. Ungefähr eine Stunde später seien sie selbst vor Ort gewesen und hätten gesehen, dass der Vater getötet worden sei. Weder Polizei, noch irgendwelche Sicherheitskräfte seien gekommen. Sie hätten sich deshalb später in der Stadt XXXX beschwert. Weder die Taliban, noch der dortige Kommandant hätten sich schuldig bekannt. Sie seien sich sicher gewesen, dass die Männer des Kommandanten die Mörder seines Vaters seien. Viele aus dem Dorf seien getötet worden. Man wisse zwar, wer verantwortlich sei, aber in Wahrheit komme es nie zu einem Geständnis. Der Beschwerdeführer habe alle 2-3 Monate telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Brüdern. Diese würden berichten, dass die Situation sich verschlimmert habe, es würden zum Beispiel Burschen aus Häusern getrieben und auch getötet. Seinen Brüdern gehe es allgemein nicht so gut. Diese würden eine religiöse Schule besuchen. Zur Rolle seines Vaters im Dorf gab er an, die Regierung veranlasse das Dorf, einen Vermittler auszuwählen, der dann die Vermittlungsrolle zwischen der Regierung und der Dorfbevölkerung ausübe. Es handle sich dabei um eine Persönlichkeit, die besonderen Respekt genieße. Bereits sein Großvater habe diese Vermittlerrolle ausgeübt. Gefragt, warum sich niemand für die Ermordung des Dorfvorstehers interessiere, führte er aus, die Umstände in solchen Gegenden seien schwierig, die Menschen hätten große Angst vor den dortigen Kommandanten. Diese hätten die absolute Macht. Es habe Fälle gegeben, wo sie einige Dorfvorsteher in die Stadt versammelten und sie alle umgebracht hätten. Niemand traue sich, etwas gegen solch mächtige Mörder zu unternehmen. Die Menschen hätten Angst und seien eingeschüchtert. Natürlich hätten sich die Dorfbewohner darüber beschwert, aber in Wahrheit könne man nicht viel tun. Nachts würden die Taliban in diesen Gegenden wüten. Tagsüber würden Menschen verschwinden und man könne nichts unternehmen. Niemand gebe zu, etwas getan zu haben. Sein Vater habe Kontakt zum Kommandanten gehabt. Dieser habe von seinem Vater verlangt, dass er genau das tue, was er von ihm verlange. Es seien viele junge Männer im Dorf getötet worden, sobald sie sich ein bisschen aufgelehnt hätten. In Wahrheit habe sein Vater große Angst vor diesem Kommandanten gehabt. Sie hätten aber auch bereits über 20 Jahre lang Differenzen gehabt. Oft hätten sie sich zusammengesetzt, um etwas zu besprechen. Dabei habe der Kommandant seinen Vater eingeschüchtert. Sein Vater sei im Alter von 60 Jahren umgebracht worden. Trotz der damit verbundenen Risiken habe sein Vater dieses Amt angenommen, da bereits der Großvater dieses Amt ausgeübt habe und er sich deshalb dazu verpflichtet gefühlt habe. Da seinem Vater dabei jedoch nicht wohl gewesen sei, habe er dieses Amt auch mehrmals niedergelegt. Die Dorfbewohner und ein Geistlicher hätten seinen Vater überredet, das Amt weiter auszuüben. Gefragt, ob es ein Motiv für eine Ermordung seines Vaters gegeben hätte, gab der Beschwerdeführer an, jemand habe den Kommandanten bei den Amerikanern verraten. Daraufhin sei dieser eine Woche inhaftiert worden, jedoch aufgrund seiner guten Beziehungen sei er wieder frei gekommen. Der Kommandant sei davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers für seine Inhaftnahme verantwortlich gewesen sei. Viele Dorfbewohner seien bei seiner Verhaftung anwesend gewesen. Man habe ihm auch die Augen verbunden und das Dorf habe Bescheid gewusst. Es sei nach dem Tod seines Vaters etwa 1 1/2 bis 2 Jahre zwischen seiner Familie und dem Kommandanten nichts geschehen. Der erste Kontakt des Beschwerdeführers mit diesem sei eines Tages am Heimweg von der Schule gewesen. Er sei mit seinem Auto gekommen und habe ihn angesprochen. Der Kommandant habe von ihm gewollt, dass er zu ihm gehe, dass er quasi täglich bei ihm vorbeischaue. Er habe gesagt, dass er nicht schuld am Tod seines Vaters gewesen sei und habe versucht, sich mit dem Beschwerdeführer gut zu stellen. Der Beschwerdeführer habe aber gewusst, dass es für einen jungen Burschen mit Sicherheit nichts Gutes sei, sich ihm anzuschließen oder zu ihm zu gehen. Prinzipiell sei dann niemand gesund zurückgekommen. Der Kommandant habe junge Burschen auch sexuell missbraucht. Deshalb habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er das nicht tun würde. Alle wüssten darüber Bescheid, dass der Kommandant Vorlieben für Knaben habe, es hätten aber alle Dorfbewohner Angst, sich diesbezüglich mit ihm anzulegen, sodass der Schutz der Familie diesfalls nicht greife. Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, wozu der Kommandant ihn brauchen würde. Dieser habe gemeint, dass es täglich Versammlungen bei ihm gäbe und der Beschwerdeführer daran teilnehmen solle. In dem Wissen, dass der Kommandant beabsichtige, ihn zu sich nach Hause zu locken, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er nach Hause und seine Mutter fragen müsse, ob er das überhaupt dürfe. Der Kommandant habe auch jemanden kommen lassen, damit der Beschwerdeführer mit ihm telefonisch eine Unterhaltung führen könne. Jemand habe ihm ein Telefon in die Hand gegeben. Auch da habe der Kommandant versucht, ihn davon zu überzeugen und ihn zu überreden, zu ihm zu kommen. Als es jedoch nach 1-2 Versuchen nicht geklappt habe, sei sein Fahrer, ein junger Bursche zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und habe ihr gesagt, er wisse Bescheid über die Umstände und der Beschwerdeführer sollte lieber nachgeben. Bis jetzt habe der Kommandant ihn verschont, das nächste Mal würde er den Beschwerdeführer einfach auf offener Straße wegschleppen. Die Sache mit dem Telefon sei etwa eine Woche nach dem Vorfall bei der Schule gewesen. Wenige Tage später sei der Fahrer gekommen. Einen oder zwei Tage später habe er sich zu seiner Schwester nach XXXX begeben, wo er sich etwa ein Monat aufgehalten habe. Der Kommandant habe zwar selbst in XXXX keinen Einfluss, jedoch habe dieser dort Beziehungen. Der Beschwerdeführer habe während seines dortigen Aufenthalts das Haus nicht verlassen. Niemand habe gewusst, dass er bei seiner Schwester sei. Der Kommandant habe zwar versucht, seinen Aufenthaltsort herauszufinden, sei aber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits das Land verlassen habe. Mittlerweile glaube dieser, dass sich der Beschwerdeführer in den USA aufhalte. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel sei, dass man nicht bei seiner Schwester Nachschau gehalten habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dessen Kontakte in XXXX vielleicht nicht so gut gewesen seien oder dieser die Suche nicht effizient betrieben habe. Jedenfalls lasse dieser Kommandant Menschen umbringen. Dieser habe ihn in XXXX in der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten habe, nicht ausfindig gemacht. Er wisse nicht, wie der Kommandant bei den Nachforschungen vorgegangen sei. Vielleicht habe dieser gedacht, dass sich der Beschwerdeführer an die Regierung gewandt habe. Früher oder später hätte dieser ihn aber ausfindig gemacht. Nach Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer damals mit 16-17 Jahren schon am Rande der Altersgrenze für einen Lustknaben gewesen sei, meinte er, dass es sein könne, dass diese Praxis "im normalen Bereich" altersabhängig sei. In diesem Fall sei es aber anders gewesen - jeder habe gewusst, dass der Kommandant prinzipiell junge Burschen vergewaltige und missbrauche. Es sei für diesen nicht von Bedeutung gewesen, ob jemand 15 oder 20 Jahre alt sei oder sogar ein bisschen darüber. Niemand habe ihn deshalb zur Verantwortung ziehen können. Derjenige habe auch seinen Vater getötet und versucht, an den Beschwerdeführer heranzukommen. Früher oder später hätte dieser ihn irgendwo aufgespürt, missbraucht, vielleicht sogar danach getötet. Zum Vorbringen hinsichtlich der Blutrache meinte der Beschwerdeführer, dies sei in Afghanistan eine gängige Praxis. Wenn er in seinem Alter in Afghanistan wäre, hätte er nun sicher einen Weg gesucht, um Rache zu üben. Es sei üblich, dass die Feinde des Kommandanten über jemanden wie den Beschwerdeführer probieren würden, ihn auszulöschen. Dies mit der Ermutigung, dieser hätte seinen Vater umgebracht, der Beschwerdeführer müsse Blutrache ausüben, damit man gegenüber der Dorfbevölkerung nicht das Gesicht verliere. Er befürchte, dass seine Brüder nun dazu angestiftet würden. Der Beschwerdeführer habe zwei Möglichkeiten gehabt:
Entweder in den Iran zu gehen und von Abschiebung bedroht zu sein oder unter Druck gesetzt zu werden, Rache zu üben und so letztlich nicht nur dem Kommandanten, sondern auch dessen Feinden ausgeliefert zu sein. Der Beschwerdeführer sei einer der wenigen mit Schuldbildung gewesen. Dies würde der Kommandant in seine Überlegungen miteinbeziehen. Der Beschwerdeführer würde dann aufgeklärter als andere sein, die Angst vor dem Kommandanten hätten, und dann Rache an seinem Sohn ausüben. Das seien einfach Situationen, die in ihrem Land ständig passieren würden. Der Beschwerdeführer würde in Österreich niemals etwas Ungesetzliches tun und hätte auch in Afghanistan niemals jemanden getötet. Er hätte jedoch Angst gehabt, dass viele verschiedene Gruppierungen, so wir die Taliban, ihn schließlich einer Gehirnwäsche unterziehen würden und ihn dort dazu zu zwingen würden, zu töten. Gefragt, warum seine etwa 14 und 16 Jahre alten Brüder keine derartigen Probleme in Afghanistan hätten, gab er an, diese würden eine religiöse Schule besuchen. Oft komme es vor, dass in diesen Schulen islamische Fanatiker unterrichten würden. Kürzlich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Mullah versuche, die Brüder dazu zu drängen, als "quasi nationale Jihadisten" aktiv zu werden. Der Beschwerdeführer bestritt auf Vorhalt, dass er Vorort-Recherchen nicht zugestimmt hätte. Er habe damals, als es rückübersetzt wurde, gesagt, dass es falsch sei, was dort stehe. Es sei dann alles durcheinander geraten und der Dolmetscher habe gesagt, er solle bitte schnell unterschreiben und so habe er unterschreiben müssen.
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die mit der Ladung übersandten Länderberichte der zukünftigen Entscheidung zugrunde gelegt würden. Ergänzt werde der Ländervorhalt um eine Recherche des Gerichtes vom 15. September 2015 über die Institution des Lustknaben. Die wesentlichen Inhalte dieses Artikels wurden dem Beschwerdeführer durch den Richter mitgeteilt. Nach Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er stimme dem Bericht nicht zu. Es werde so beschrieben, als wäre eine Vergewaltigung eines jungen Mannes harmlos und dort geduldet und prinzipiell nicht als Sünde angesehen. Das stimme jedoch so nicht. Die Vorstellungen der afghanischen Bevölkerung, von der 77% Analphabeten seien, von Religion und Gesetz würden sich von jenen, über die hier ziemlich detailliert und genau berichtet werde, unterscheiden. Diese Menschen würden nichts außer ihre verzerrten Wahrnehmungen von Beziehungen und von einer Gesellschaft kennen. Jemandem, der sich für den sexuellen Missbrauch an jungen Burschen interessiere, sei nicht einmal bewusst, dass es vielleicht religiös eine Altersgrenze gebe oder derartige Ansehensweisen sowie eben geschildert worden seien. So jemand würde sich jeden, an dem er gerade interessiert sei, schnappen, egal, ob er 15 Jahre oder 30 Jahre alt sei. Er vergewaltige ihn einfach und benutze dazu seine allgemeine Machtstellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari. Er stammt aus einer Ortschaft im Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der Fluchtweg des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Quellen:
- AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,
https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/ , Zugriff 27.10.2014
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- Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014):
Memo, per Mail.
- Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.
- NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,
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- NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0 , Zugriff 27.10.2014
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- UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human rights/English edited light.pdf , 27.10.2014
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- UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/{65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9}/s_2014_420.pdf , Zugriff 24.10.2014
- UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/{65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9}/s_2014_656.pdf , Zugriff 24.10.2014
- WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/ , Zugriff 23.10.2014
- Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm , Zugriff 27.10.2014
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul Stadt
Tabelle kann nicht dargestellt werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
- AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218 , 27.10.2014
- Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,
http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html , Zugriff 27.10.2014
- Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html , Zugriff 23.10.2014
- Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft,
http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl , Zugriff 27.10.2014
- iMMap (16.4.2014b): Kabul Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1288.pdf , Zugriff 27.10.2014
- Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676 , Zugriff 27.10.2014
- Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816 , Zugriff 27.10.2014
- Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724 , Zugriff 23.10.2014
- Landinfo (9.1.2014): Temanotat Afghanistan Sikkerhetsoppdatering, http://www.landinfo.no/asset/2759/1/2759_1.pdf , Zugriff 27.10.2014
- Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.
- NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html , Zugriff 27.10.2014
- Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile , Zugriff 23.10.2014
- Vollständiges Zitat
- Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407 , Zugriff 27.10.2014
- Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321 , Zugriff 22.3.2014
- Stars and Stripes (17.7.2014): 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport,
http://www.stripes.com/news/middle-east/5-attackers-killed-in-taliban-raid-on-kabul-airport-1.293817 , Zugriff 17.11.2014
- The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid , Zugriff 27.10.2014
- Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns , Zugriff 27.10.2014
- UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2014): 2015 Humanitarian Needs Overview, provisional.
- UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human rights/English edited light.pdf , 27.10.2014
- Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report
Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation
- WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/ , Zugriff 23.10.2014
Faryab
Tabelle kann nicht dargestellt werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Faryab, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 882 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Qaysar und Pashtun Kot (EASO 1.2015).
Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-i-Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Die Provinz hat 14 Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor fünf Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i)
Faryab zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistans, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, inklusive Taliban, in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind (Khaama Press 9.8.2014; vgl. Khaama Press 25.5.2014).
In gemeinsamen Operationen der ANA und der ANP, um verschiedene Distrikte der Provinz Faryab von den Taliban zu räumen und die Sicherheit für die zweite Runde der Wahlen zu gewährleisten, wurden mindestens 200 Taliban getötet oder verletzt (Khaama Press 25.5.2014). Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen Terrorangriff mit dem Ziel die Festivitäten des Eids in der Provinz Faryab zu stören. Laut einem offiziellen Vertreter konnten die afghanischen Kräfte den Sprengstoff entschärfen und beschlagnahmen. Auch wurde ein Angriff in einem anderen Bezirk vereitelt (Khaama Press 4.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 60% gestiegen. 2013 wurden 365 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187.984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 22.9.2014
- CSG - Centre for Security Governance (2.2014): The Afghan National Security Forces Beyond 2014: Will They Be Ready?, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan Security Forces Beyond 2014.pdf , Zugriff 25.9.2014
- NATO - North Atlantic Treaty Organization (9.2014): NATO's commitment to Afghanistan after 2014, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf , Zugriff 25.9.2014
- UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014):
Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m_XyrUQDKZg= &, Zugriff 25.9.2014
- USDOD - US Department of Defense (4.2014): Progress Towards Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/pubs/April_1230_Report_Final.pdf , Zugriff 25.9.2014
- USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm #wrapper, Zugriff 7.7.2014
- USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf , Zugriff 25.9.2014
- World Report (15.4.2014): The Clock Is Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress , Zugriff 25.9.2014
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html , Zugriff 8.7.2014
- Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 11.9.2014
- USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan 2014.pdf , Zugriff 8.7.2014
- USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm #wrapper, Zugriff 7.7.2014
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 28.7.2014). Sie macht etwa 27% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA 24.6.2014).
Der im März verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike. Wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition (CSR 11.7.2014). Der Hauptführer der Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, einer der zwei Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2014 (CRS 28.7.2014; vgl. DW 26.4.2014).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
- Brookings - The Brookings Institution (31.7.2014): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign policy/afghanistan index/index20140731.pdf , Zugriff 11.9.2014
- CIA - The CIA World Factbook (24.6.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 11.9.2014
- CRS - US Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 11.9.2014
- CRS - US Congressional Research Service (28.7.2014): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf , Zugriff 11.9.2014
- DW - Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-für-afghanistan/a-17593741 , Zugriff 11.9.2014
Bacha Bazi
NGOs berichten von einer steigenden Zahl an Kindern, die Opfer von Missbrauch werden, und das Problem hält auch weiterhin landesweit an. Diese Art der Misshandlung beinhaltete allgemeinen Vernachlässigung, physische Misshandlung, sexuelle Misshandlung, Kindesweglegung und begrenzte Zwangsarbeit, um Familienschulden abzubezahlen (USDOS 27.2.2014). Es wurde von Fällen berichtet, in denen Sicherheitsbeamte und solche, die mit der ANP in Verbindung stehen, straffrei Kinder vergewaltigten. NGOs berichteten auch von Vorfällen sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung durch die ANSF (USDOS 27.2.2014; vgl. The American Conservative 10.7.2013; NYT 7.11.2012). Es wurden zwölf Vorfälle sexuellen Missbrauch gegen elf Buben und fünf Mädchen verifiziert, die Täter gehörten unter anderem den Taliban, dem Haqqani-Netzwerk und der nationalen Polizei an (UNSC 15.5.2014). Sexuelle Gewalt gegen Kinder wird aus Angst vor Stigmatisierung und Vergeltung nicht gemeldet und trägt so zu einem Klima der Straflosigkeit bei (UNSC 15.5.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Auch ist das Thema gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost. Die Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission, Sima Samar, forderte am 5. Januar 2014, dass diese weithin akzeptierte Praxis als Straftat geahndet werden müsse und verkündete, dass die Kommission an einer investigativen Studie zu diesem Thema arbeite (AA 31.3.2014).
Bacha bazi, auch Baccha baazi (persisch ???? ????? battscha bazi, DMG bacca bazi, usbekisch bacabozlik, bachabazlik), aus bacha, "Junge, Knabe" und bazi, "Spiel", also "Knabenspiel"; Bacha baz, "[Erwachsener,] der mit Knaben spielt", andere Umschriften bacabozi, baacha bazee, auch bacha birish, "bartloser Junge", ist eine bis Anfang des 20. Jahrhunderts in Zentralasien verbreitete und heute noch in einigen Regionen in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution mit vielfältigen Formen. Beim namensgebenden "Knabenspiel" tanzt und singt ein Junge (Bacha) in Frauenkleidern vor einer Gruppe von Männern. Der Junge zeigt sich den Männern mit Zärtlichkeiten gefällig, in vielen Fällen kommt es zu sexuellen Handlungen. Bachas, die idealerweise zwischen zwölf und 16 Jahre alt sind, müssen meist verheirateten Männern dienen und sie sexuell befriedigen. Sie wohnen überwiegend in ihrer Familie und zeigen sich möglichst oft in der Umgebung eines Mannes von gehobener sozialer Stellung, von dem sie Geschenke und Geld erhalten. Für die Männer stellt ihr Bacha ein Statussymbol dar; für die meist aus armen Familien stammenden Jungen bedeutet die Beziehung zu einem Mann in erster Linie die einzige Einkommensquelle.
Daneben gibt es Jungen, die ihren Eltern abgekauft werden und die sklavenähnlich bei einem Zuhälter leben. Bachas in diesem kriminellen Milieu werden zur gewerbsmäßigen Kinderprostitution an bestimmten Orten angehalten.
Päderastie ist in Afghanistan verboten; der mehr oder weniger heimliche Umgang mit den Bachas im Pubertätsalter erscheint jedoch nach den überkommenen Moralvorstellungen der Stammestradition für manche Männer als tolerabel und als Teil der gesellschaftlichen Norm, im Unterschied zu den verpönten sexuellen Handlungen unter gleichgeschlechtlichen Erwachsenen, über die nicht öffentlich gesprochen wird.
Halekon und Ashna ("Geliebte/r", Hindi aashna) sind andere alte Bezeichnungen für sexuell verfügbare "Lustknaben" in der paschtunischen Gesellschaft. Die Schönheit der häufig mit Kohl geschminkten Halekon wird in Gedichten gepriesen. Das historische Chorasan in Zentralasien einschließlich Afghanistan galten seit der Zeit der Abbasiden (ab Mitte des 8. Jahrhunderts) in der islamischen Tradition als Herkunftsregion der Päderastie.
Kultureller Hintergrund
Eine konkrete Herkunft des früher in Zentralasien und heute noch in Afghanistan existierenden Phänomens hat sich bislang nicht nachweisen lassen. Es gibt jedoch Parallelen zu drei Kulturbereichen, mit denen Zentralasien historisch in Beziehung stand: die arabisch-persische Kultur in der Zeit des islamischen Hochmittelalters, die antike griechische Kultur, die sich mit dem Hellenismus ab dem Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr. ausbreitete und China, zu dem seit früher Zeit Handelskontakte bestehen.
Islamisch-persische Kultur
Beziehungen zu "Lustknaben" haben eine lange Geschichte bei Herrschern und Dichtern des arabischen Mittelalters. Spätestens seit dem 8. Jahrhundert ist Päderastie in den höheren Schichten der muslimischen Bevölkerung im Orient ein Teil der gesellschaftlichen Moral und des Alltagslebens. Aus der Abbasiden-Hauptstadt Bagdad gibt es zeitgenössische Berichte über das effeminierte Aussehen dieser Knaben (arabisch ?ilq, "Buhlknabe"), das sich in Kleidung und Manieren äußerte. Effeminierte Männer (arabisch mu?anna?un) oder Transvestiten gab es bereits zur vorislamischen Zeit in den arabischen Ländern. In frühislamischer Zeit waren sie in Mekka und Medina als Sänger von Liebesliedern und Instrumentalisten wesentlich an der Entwicklung der arabischen Musik beteiligt, obwohl sie einen ungesicherten sozialen Status innehatten, der dem von Sklavenmädchen entsprach. Darüber berichtet der Historiker Abu l-Faradsch al-Isfahani (897-967) in seinem Werk Kitab al-Agani ("Buch der Lieder"). Die soziale Stellung der effeminierten Musiker und ihre Verbindung mit Alkoholgenuss und sexueller Freizügigkeit könnten zur grundsätzlichen Verurteilung der Musik durch konservative muslimische Kreise geführt haben. Von zwei namentlich bekannten Effeminierten aus vorabbasidischer Zeit gibt es zweifelsfreie Hinweise auf homosexuelle Aktivitäten.
Mittelalterliche muslimische Dichter besangen nicht nur die Schönheit der Jünglinge, Knabenliebe gehörte auch bei manchen Dichtern zur ausschweifenden Lebensweise. Ein Dichter in der Abbasidenzeit brüstete sich gar, wie er einige Jungen in der großen Moschee von Basra verführt habe. Allgemein galten "bartlose" Heranwachsende (arabisch amrad, Plural murd) oder Knaben für erwachsene Männer als sexuell attraktiv und diese pflegten solche Beziehungen neben ihrer Ehe. Der Mann spielte stets die dominierende Rolle, während die Jungen in die als unehrenhaft angesehene passive Rolle der Frau gedrängt waren. Obwohl nach den Gesetzen der Scharia Knabenliebe untersagt ist, scheint diese insoweit gesellschaftlich akzeptiert gewesen zu sein, dass Männer untereinander in manchen Fällen eher darüber als über ihre Frauen sprachen.
Der Begründer des indischen Mogulreichs, Babur (1483-1530) berichtet in seiner 1499/1500 verfassten Autobiographie Baburnama von seiner Liebe zu einem Jungen, den er Baburi ("zu Babur gehörend") nannte. Babur dichtete einige Verse für den Jungen und verlangte noch nach ihm, als er bereits mehrere Frauen geheiratet und Nachkommen gezeugt hatte. Lustknaben gehörten auch zu anderen Mogulherrschern und deren Umfeld. In spätmogulischer Zeit wurde Knabenliebe in Ghaselen (etwa "Worte an den Geliebten") gepriesen, einer persischen Gedichtform.
Im Osmanischen Reich traten bis ins 19. Jahrhundert Tanzknaben (köçek) in Frauenkleidern vor Männergesellschaften auf. Die Aufgabe dieser als Sklaven an den Hof des Sultans gebrachten und dort erzogenen Jungen war, die Adelsgesellschaft mit Musik und Tanz zu unterhalten. Daneben tanzten sie auch in Dorfschenken. Die Köçek hielten Zimbeln (türkisch zil) oder die sonst nur von Frauen gespielte Rahmentrommel def in den Händen.
Nach der vorherrschenden, auf der Scharia basierenden Auffassung verbietet der Islam die Homosexualität als Unzucht (zina). Dies ergibt unter anderem die gängige Interpretation von Sure 27, 55f ("Wollt ihr euch in (eurer) Sinnenlust wirklich mit Männern abgeben, statt mit Frauen? Nein, ihr seid ein törichtes Volk." So sagte der Bote Lot über die Ereignisse von Sodom und Gomorra, ähnlich Sure 7, 80-84). Das in diesen Koranpassagen angesprochene Vergehen des Volkes Lot wird mehrheitlich als Sex zwischen Männern, von manchen auch als Sex mit minderjährigen Knaben interpretiert. Im Unterschied zum Alten Testament (Levitikus 20, 13), wo die Todesstrafe gefordert wird, spricht der Koran für Homosexualität keine Strafe aus. Zwar sieht eine streng konservative islamische Rechtsauffassung für Homosexualität ebenfalls die Todesstrafe vor, in der Praxis erwies sich die islamische Gesellschaft über die Jahrhunderte eher als tolerant. Über die Usbeken Nordafghanistans schreibt Ingeborg Baldauf:
"Nach mittelasiatisch-islamischer Rechtsauffassung gibt es zur Knabenliebe keine verbindlichen Rechtsquellen, also auch keine Möglichkeit zur Bestrafung. In der Praxis waren meines Wissens auch tief religiöse Özbeken, ja sogar Angehörige der Geistlichkeit, dem Knabenspiel nicht abgeneigt."
Unabhängig davon gehört die mystisch überhöhte, sinnliche Liebe zu Knaben zur Tradition sufischer Dichtkunst. Sufis verweisen in diesem Zusammenhang auf einen zweifelhaften Hadith: "Ich erblickte meinen Herrn in der Gestalt eines schönen Jünglings (mit schiefsitzender Mütze)." Der Ausdruck "mit schiefsitzender Mütze" diente häufig als poetische Beschreibung des Geliebten. Die Mehrheit der Muslime versucht, die auf Knaben bezogene Liebeslyrik der Sufidichter so zu lesen, als ob Frauen gemeint wären. Dies ist - abgesehen von eindeutigen Beschreibungen körperlicher Merkmale - möglich, weil im Persischen und Türkischen kein grammatisches Geschlecht vorkommt.
In der persischen und türkischen Dichtung wurde der vierzehnjährige Jüngling als das Ideal der menschlichen Schönheit gepriesen. Nach islamischer Vorstellung treten im Paradies neben den ewig schönen Jungfrauen (?ur) bartlose junge Männer (Pl. ghilman) auf, die als Mundschenk fungieren. Viele Sufidichter beklagten sich darüber, welche Probleme es mit sich brachte, neben der Beschreibung der mystischen, auf Gott gerichteten Liebe zugleich ein Verlangen nach leibhaftigen "unbärtigen" jungen Männern zu hegen. Die "Liebe für die Unbärtigen" der Sufis wurde in manchen Beschreibungen als Gefahr gebrandmarkt und etwa von al-Hudschwiri (um 990-1071/77) zu den verbotenen Praktiken gezählt. Als Dschalal ad-Din ar-Rumi im 13. Jahrhundert die sufische Lehre einer Vereinigung der göttlichen mit der menschlichen Natur (arabisch ?ulul, "Inkarnation", "Einwohnung") kritisierte, tat er dies in seinem Gedicht Mathnawi am Beispiel des Jünglings: "Wie der unbärtige Jüngling, den sie Gott nennen, um ihn mit dieser Heuchelei in schlechten Ruf zu bringen."(Vgl. Homosexualität in der persischen Liebesdichtung)
Die soziale Geschlechterzuordnung orientiert sich in der traditionellen islamischen Kultur nach dem Part, den die Person beim Geschlechtsverkehr einnimmt, unabhängig vom biologischen Geschlecht. Ein Mann gilt mit vollem Bartwuchs als solcher, woraus die gesellschaftliche Verpflichtung entstand, den Bart wachsen zu lassen. Der Bart dient weniger dazu, Mann und Frau zu unterscheiden, sondern einen erwachsenen Mann von einem Jüngling (amrad, "haarlos", "weich"). Der Bartträger kann demnach nicht mehr von anderen Männern als schöner Knabe begehrt werden. Für den rasierten erwachsenen Mann gibt es im Iran das Wort amradnuma ("aussehen wie ein amrad").
Ein Mann wird im Sozialgefüge als männlich betrachtet, wenn er die aktive, dominierende Rolle beim Verkehr mit einer Frau oder gleichermaßen mit einem "bartlosen" Knaben einnimmt. Frau und Knabe stehen ihm als begehrenswerte Sexualobjekte auf derselben Stufe gegenüber. Es geht nicht um den Austausch zwischen gleichberechtigten Partnern. Eine Frau, ein männlicher Prostituierter und ein versklavter Knabe hat sich generell dem freien erwachsenen Mann zu unterwerfen. Es gibt theoretische Abhandlungen, einschließlich medizinischer Fachliteratur, und literarische Werke, in denen die Vorzüge von Frauen und Knaben gegenübergestellt und diskutiert werden. Die Begierde nach Knaben ist also auch nach konservativem islamischen Rechtsverständnis ein natürlicher Trieb des Mannes, woraus etwa das Verbot, Knaben zu betrachten, um nicht in Versuchung zu geraten, abgeleitet wurde. Im Unterschied hierzu gilt die passive Homosexualität (ubna) als herabwürdigend und beim erwachsenen Mann als eine Form von Krankheit. Dies bezieht sich nicht auf "bartlose" Jungen, die nach dieser Vorstellung unbeschadet ihre passive Rolle einnehmen konnten, ohne zum krankhaften passiven Homosexuellen zu werden. Während der passive erwachsene Homosexuelle als dauerhaft krank stigmatisiert wurde, galt dies nicht für den Lustknaben, der aus seiner Rolle herauswachsen und zum aktiven Mann werden konnte. Nach einem solchen Rollenverständnis wurde die Beziehung eines erwachsenen Mannes zu einem Knaben oder einem Effeminierten nicht als Störung der gesellschaftlichen Ordnung eingeschätzt, was die frühere weite Verbreitung dieser Praktiken im islamischen Raum verständlich macht.
Anthony Shay beobachtete in den 1950er und 1970er Jahren männliche Tänzer im Iran, die öffentlich anlässlich der Neujahrsfeiertage (Nouruz) auftraten und - zurecht - wie überall im Ruf standen, passiv sexuell verfügbar zu sein. Die Tänzer im Iran gehörten zu einem Unterhaltungsensemble (dasteh-ye motreb), dessen Musiker Violine, die Langhalslaute tar, die Kegeloboe sorna sowie die Trommeln zarb, dohol und daira spielten. Die Tänzer schlugen Fingerzimbeln oder Holzlöffel zur rhythmischen Begleitung. Neben ihnen agierten Darsteller, einer davon in einer Frauenrolle und häufig mit sexuellen Anspielungen. Die Darsteller/Musiker (motreb, abwertendes Wort) gehörten zu einer unteren Schicht und waren wenig geachtet. Im Iran wird Kindern gesagt, sie sollen sich nicht als raqas bazi ("den männlichen Tänzer spielen", raqas unterschieden von raqaseh, "Tänzerin", arabisch raq?, "Tanz") benehmen, sich also nicht ungebührlich verhalten.
Bacha bazi in Afghanistan
Soziale Rolle
Die im Alltag einzuhaltenden Regeln zum gesellschaftlichen Zusammenleben, das Rollenverständnis der Männer und Frauen, wird vom paschtunischen Gewohnheitsrecht Paschtunwali bestimmt, das mehr oder weniger strikt auch von den anderen Ethnien in Afghanistan befolgt wird. Was Männer tun, muss dem Konzept von izzat (paschtunisch "Ehre", "Würde", ebenso in Urdu und Hindi in Pakistan und Nordindien) entsprechen. Dass Frauen nicht in Männergesellschaften vorkommen, liegt an der Familienehre namus, die eine Segregation der Frauen verlangt.
Die Tradition der Tanzjungen verschwand teilweise unter dem Einfluss der Kolonialmächte nach dem Zweiten Weltkrieg. Der Musikethnologe John Baily untersuchte zwischen 1973 und 1977 die Musikszene von Herat im Westen Afghanistans und beschrieb dort Bachas, die bei privaten Feiern auftraten. Mark Slobin stieß auf Knabentänze, als er zwischen 1967 und 1972 die Musik der Usbeken in Nordafghanistan untersuchte. Ingeborg Baldauf fand während zweier Forschungsaufenthalte in den Jahren 1975 bis 1978 Bachas in der usbekischen Bevölkerung Afghanistans und veröffentlichte darüber 1988 eine Studie.
Bachas sollten zwölf bis 16 Jahre alt sein, dieses Alter gilt als hadd (so wird ansonsten die Vollreife von Obst oder ähnlichem bezeichnet). Knaben vor der Pubertät als Bachas einzusetzen, wird als eine Sünde (guna) betrachtet; über 18-jährige Knaben mit Bartwuchs erscheinen hässlich. Der Verkehr von Männern mit Bachas wird streng von Homosexualität unter erwachsenen Männern unterschieden, die als ebensolcher Fehltritt verurteilt wird wie außerehelicher heterosexueller Verkehr.
In vielen Fällen empfiehlt der Vater seinen Sohn als Tanzknaben in der Männergesellschaft, in der er häufig selbst verkehrt oder der Vater gibt einem erwachsenen Verehrer die Zustimmung, der um seinen Sohn wirbt. Der Vater fungiert somit als Zuhälter, dem es um die Einkommensquelle geht, und sichert den äußeren Rahmen für die Tätigkeit seines Sohnes, damit dieser nicht in Eifersuchtsstreitereien zwischen Männern verstrickt wird. Der Bacha wohnt normalerweise weiter bei seinen Eltern und geht von dort zu den Männertreffen (madschlis). Eine in den 1970er Jahren beobachtete, weitere - unfreiwillige - Möglichkeit, wie der Knabe in das Milieu des Bacha bazi geraten kann, hängt mit der Verschuldung landloser Bauern zusammen, wie sie in der afghanischen Feudalgesellschaft vorkam. Manche Familien waren so verarmt, dass sie ihren Jungen bei einem Gläubiger verpfänden mussten. Falls der Gläubiger selbst ein Bacha baz war, nahm er den Jungen für sich als Bacha, ansonsten vermittelte er ihn an einen Zuhälter, der ihn weitab von seiner Familie unter schlechten Wohn- und Lebensbedingungen ausbeutete. Derartige unmenschliche Geschäftspraktiken einer Knabenprostitution wurden von der afghanischen Gesellschaft moralisch verurteilt und stellten vermutlich innerhalb des gesamten Phänomens nur einen kleinen Randbereich dar.
Die Aufgabe des Bacha ist es nach Ingeborg Baldauf, den Liebhaber so oft wie möglich zu seinen geselligen Männerrunden zu begleiten, wo er tanzen, singen und den Liebhaber bedienen soll: "An körperlichen Gunsterweisen erwartet der bacaboz auf jeden Fall Küsschen und kleine Zärtlichkeiten. Die passive Teilnahme [...] an anal-genitalem oder intercruralem Verkehr dürfte dagegen nur ausnahmsweise gefordert werden und scheint den Endpunkt einer Beziehung darzustellen, über den hinaus das Verhältnis zwischen baca und bacaboz nicht weiter aufrechterhalten wird." Das Phänomen war demnach in den 1970er Jahren quer durch alle Bevölkerungsschichten bei etwa einem Drittel der männlichen Bevölkerung nachweisbar, "unterliegt aber einem gewissen Sprachtabu".
"Das Knabenspiel soll neben den sexuellen, aus finanziellen resultierenden, Defizienzen auch Defizienzen psychischer Art ausgleichen. Der bacaboz sucht und findet im Umgang mit Knaben einen Ersatz für personale Bindungen, die ihm das Ehe- und Familienleben nicht bieten kann.""
- Ingeborg Baldauf: Die Knabenliebe in Mittelasien: Bacabozlik.
Außerdem bietet das Knabenspiel "dem bacaboz Gelegenheit, große Summen Geldes zu verschleudern und dadurch innerhalb seiner peer-group an Prestige zu gewinnen."] Dabei wechseln unverheiratete Liebhaber, die "vor allem sexuelle Defizienzen auszugleichen haben", ihre Knaben häufiger als ältere verheiratete Männer, die "mehrheitlich ein Dauerverhältnis [anstreben], in dem die emotionale Komponente eine der sexuellen deutlich übergeordnete spielt".
Manche Bachas werden als Erwachsene mit einer nicht mehr jungfräulichen Frau verheiratet, gelegentlich werden sie überdies mit einem kleinen Haus abgefunden. Ein Bacha erzählte, er werde demnächst mit einer Tochter seines Liebhabers verheiratet werden. Die meisten sind im Erwachsenenalter auf sich allein gestellt. Bei besonderer Begabung ist nach der Zeit als Tanzknabe und Lustknabe der Eintritt in ein Berufsleben als Sänger oder Musiker möglich.
Quelle:
Wikipedia,
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bacha_bazi&oldid=146343602
Blutrache/Blutfehde
Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich dem Mord zu rächen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führen nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.
Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt).
Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden-eigentlich die "Kornkammer"-des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 05.06.2013, Seite 18).
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, 29.05.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatayars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für allein erziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines vom August 2013, Seiten 72 bis 78).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Herkunftsregion, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als unplausibel und unschlüssig erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer stütze sich maßgeblich auf eine Bedrohungssituation in Zusammenhang mit einem in seiner Heimatregion ansässigen Kommandanten, der seinen Vater getötet hätte und vorgehabt hätte, den Beschwerdeführer sexuell zu missbrauchen. Darüber hinaus hätte der Kommandant befürchtet, dass der Beschwerdeführer für die Ermordung seines Vaters künftig Rache nehmen könnte. Der Beschwerdeführer machte jedoch zu wesentlichen Punkten seines Vorbringens widersprüchliche, nicht nachvollziehbare sowie zeitlich nicht stringente Angaben, weshalb er dieses nicht glaubhaft machen konnte. Schon die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach die behauptete Ermordung seines Vaters ohne jegliche Konsequenzen geblieben wäre, erweist sich selbst vor dem Hintergrund eines nicht einwandfrei funktionierenden Polizeiwesens in seinem Herkunftsstaat als nicht plausibel. Die Familie hätte sich nach seinen Angaben sogar nach XXXX begeben, um sich zu beschweren und die Ereignisse schildern (Protokoll der mV Seite 4). Da der Vater des Beschwerdeführers die Position als "Dorfältester" bzw. "Vermittler" jahrzehntelang innegehabt hätte (Protokoll der mV Seite 5, wonach der Vater etwa schon seit 20 Jahren mit dem Kommandanten Besprechungen geführt hätte) und er dabei als "Vermittler" zwischen Dorfgemeinschaft und Regierung aufgetreten wäre, ist davon auszugehen, dass er nicht nur in der Dorfgemeinschaft, sondern auch darüber hinaus (insb. wegen der Zusammenarbeit mit der Regierung) eine wichtige und exponierte Rolle eingenommen hätte. Vor diesem Hintergrund vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach staatliche Behörden nicht im Geringsten auf die behauptete Ermordung seines Vaters reagiert hätten, nicht zu überzeugen und ist dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, der Kommandant hätte sich wegen der Ermordung des Vaters mit den Mullahs zusammengesetzt und gemeint, dass er dessen Mörder finden wollte und deshalb der Beschwerdeführer bei ihm sein müsste. Der Beschwerdeführer wäre dem wegen der Befürchtung, Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden, ablehnend gegenübergestanden (AS 114). Diese Schilderung lässt darauf schließen, dass sich dieses Ereignis (und einhergehend damit der Beginn der Bedrängnis des Beschwerdeführers durch den Kommandanten) im zeitlichen Nahebereich zu dem behaupteten Tod seines Vaters zugetragen hätte. Dafür spricht auch sein Vorbringen in der Erstbefragung, wonach die "Anbahnung" nach der Tötung seines Vaters angefangen hätte (AS 23). Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kommandant erst erhebliche Zeit nach der behaupteten Ermordung das Bestreben, den wahren Mörder zu finden, geäußert hätte, wo ihn doch diesbezügliche Anschuldigungen unmittelbar nach der behaupteten Ermordung getroffen hätten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer jedoch dar, dass nach dem Tod des Vaters etwa 1 1/2 bis 2 Jahre nichts geschehen wäre, dann hätte er zum ersten Mal Kontakt zum Kommandanten gehabt (Protokoll der mV Seite 6). Diese beiden Geschehensabläufe lassen sich insofern nicht miteinander in Einklang bringen, als nach seinen Einlassungen vor dem Bundesasylamt die Bedrängnis durch den Kommandanten in einem zeitlichen Zusammenhang mit der behaupteten Ermordung gestanden hätte, jedoch nach jenen vor dem Bundesverwaltungsgericht ein markanter zeitlicher Abstand von 1 1/2 bis 2 Jahren zwischen diesen gelegen hätte. Dass sich diese Brüche in der Darstellung des zeitlichen Ablaufs auf das (damals) jugendliche Alter des Beschwerdeführers zurückführen ließen, ist deshalb auszuschließen, weil er sich zur Zeit der von ihm vorgebrachten Vorfälle etwa im 15. bzw. 16. Lebensjahr befunden hat und über eine neunjährige Schuldbildung verfügt. Unter den Gesichtspunkten des fortgeschrittenen Jugendalters und des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass dieser imstande sein müsste, den zeitlichen Horizont seines Vorbringens stimmig darzustellen, was ihm jedoch nicht gelang. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.11.2012 angab, sein Cousin hätte ihn in einem Streit mit dem Kommandanten verteidigt und gemeint, dieser solle den Beschwerdeführer in Ruhe lassen, woraufhin der Cousin getötet worden wäre (AS 117). In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er diesen Vorfall mit keinem Wort mehr. Dass der Beschwerdeführer trotz umfassender Befragung zu seinem Fluchtgründen die mit diesen in unmittelbaren Zusammenhang stehende Ermordung seines Cousins nicht erwähnte, zeigt, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ist völlig lebensfremd, dass er einen derart krassen Vorfall nun nicht mehr ins Treffen geführt hätte, wenn dieser tatsächlich geschehen wäre. Desweiteren berichtete der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch von einem nächtlichen Besuch des Bruders des Kommandanten, der den Beschwerdeführer zum Mitkommen überreden hätte sollen, jedoch von seiner Mutter weggeschickt worden wäre (AS 114, 115). Auch diesen Vorfall erwähnte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Widersprüchlich legte der Beschwerdeführer eine Begebenheit mit dem Chauffeur des Kommandanten dar: Dazu gab er vor der belangten Behörde an, er wäre vom Kommandanten telefonisch bedroht worden und hätte sich daraufhin zu dessen Chauffeur, der sich an dem Tag im Haus des Kommandanten aufgehalten hätte, begeben, um ihm zu erzählen, was vorgefallen wäre. Daraufhin wäre der Chauffeur mit ihm nachhause gegangen und hätte seiner Mutter geraten, den Beschwerdeführer wegzuschicken (AS 115, 116). Demgegenüber stellte er dieses Ereignis vor dem Bundesverwaltungsgericht so dar, dass der Fahrer des Kommandanten nach "ein bis zwei" gescheiterten telefonischen Überredungsversuchen zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen wäre und gemeint hätte, der Beschwerdeführer solle lieber nachgeben. Zur zeitlichen Abfolge gab er an, dass der Fahren wenige Tage nach dem Telefonat zu ihnen gekommen wäre (Protokoll der mV Seite 6). Damit begab sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Umstände des Besuchs des Chauffeurs (gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, nachdem dieser den Fahrer aus eigenem aufgesucht hätte vs. Fahrer kommt selbstständig ohne dass der Beschwerdeführer ihn aufgesucht hätte) als auch der zeitlichen Abfolge (Tag des Telefonats vs. wenige Tage nach dem Telefonat) in Widersprüche. Es erwies sich weiters als nicht plausibel, dass der - nach der Darstellung des Beschwerdeführers einflussreiche - Kommandant den Beschwerdeführer während dessen einmonatigen Aufenthalts bei seiner Schwester in XXXX nicht finden hätte können, obwohl dieser dort Bekannte und Beziehungen hätte. Schließlich ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer Zuflucht bei einem nahen Familienangehörigen gesucht hätte und wäre dafür nur die Schwester des Beschwerdeführers in Frage gekommen, da sich sämtliche anderen Familienmitglieder nach wie vor im Heimatort aufhalten. Es ist auch nicht schlüssig erklärbar, dass die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine mittlerweile 14 und 16 Jahre alten Brüder, nach wie vor von dem Kommandanten unbehelligt im Heimatdorf leben. Zwar äußerte er Befürchtungen bezüglich einer Indoktrinierung seiner Brüder durch den sie unterrichtenden Mullah und Feinde des Kommandanten, eine sie betreffende Gefährdung durch den Kommandanten brachte er jedoch nicht vor. Dies ist insofern beachtlich, als der Beschwerdeführer sich auch auf eine "antizipierende Blutrache" berief und dazu ausführte, er wäre gefährdet, weil der Kommandant befürchte, er könnte sich wegen der ihm unterstellten Ermordung des Vaters an ihm rächen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Brüder von jener des Beschwerdeführers unterscheiden würde. Insbesondere besuchen auch sie die Schule und ist insofern ein vergleichbarer Bildungsstand - der nach den Ausführgen des Beschwerdeführers das Risiko weiter erhöhen würde (Protokoll der mV Seite 8) - anzunehmen. Da der Beschwerdeführer mit ihnen in regelmäßigem Kontakt (alle 2-3 Monate; vgl. Protokoll der mV Seite 4) steht, es jedoch in den gut 3 1/2 Jahren, seitdem er Afghanistan verlassen hat, offenbar keinerlei konkret seine Familie betreffenden Vorfälle gegeben hat, andernfalls er davon informiert wäre, ist das Bestehen einer Bedrohungssituation in Zusammenhang mit Blutrache nicht anzunehmen.
Eine Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer sohin weder in Bezug auf eine vom Kommandanten veranlasste Ermordung seines Vaters, noch auf die ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation hinsichtlich sexuellen Missbrauchs und einer vorgreifenden Blutrache gelungen. Auch wenn Vorfälle dieser Art mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland grundsätzlich zu vereinbaren wären, zeigt sich in einer Gesamtschau des Vorbringens aufgrund obenstehender Ausführungen im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung, dass der Beschwerdeführer konkret keinen derartigen Bedrohungen ausgesetzt war. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens des Beschwerdeführers wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben. Soweit der Beschwerdeführer die Festhaltungen zu der Praxis "Bacha Bazi" kritisierte, nahm er dabei auf altersunabhängig vorkommenden sexuellen Missbrauch, insbesondere in Zusammenhang mit dem Ausnützen einer Machtstellung Bezug, der - unbestritten - abseits des "Knabenspiels" vorkommen könne. Die Feststellungen zu der erwähnten Praxis konnte er damit jedoch nicht substantiiert bestreiten.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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