ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2016288.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, STA Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes Polt, Horn, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 6.11.2014, GZ. VA/ED-K-0468/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2014, GZ VA/ED-K-0468/2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 17.9.2014 um 15:00 Uhr haben Organe der Finanzpolizei, Team XXXX, für das Finanzamt XXXX, auf einer vom Betrieb XXXX betriebenen XXXXplantage folgende Personen arbeitend angetroffen:
Herr XXXX, geb. XXXX, STA Tschechien;
Frau XXXX, geb. XXXX, STA Tschechien;
Herr XXXX, geb. XXXX, STA Tschechien;
Herr XXXX gibtXXXX, STA Tschechien;
Frau XXXX, geb. XXXX, STA Tschechien.
Die genannten Personen pflückten XXXX und schlichteten diese in dafür vorgesehene Behälter. Sie gaben übereinstimmend an, seit 17.9.2014, 08:00 Uhr für einen Lohn von € 4,-- pro Stunde für Hr. XXXX zu arbeiten.
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) verpflichtete gestützt auf diese Kontrolle Herrn XXXX mit Bescheid vom 6.11.2014 GZ. VA/ED-K-0468/2014, zur Zahlung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Höhe von €
3.300,--.
Herr XXXX, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes Polt, Horn, erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe die genannten Personen nicht beschäftigt. Er sei nicht Dienstgeber dieser Personen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme seines Vaters, des Zeugen XXXX. Der BF beantragte weiters den Ausgang des parallel bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX laufenden Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten.
Die NÖGKK brachte dem BF daraufhin das Bezug habende Aktenmaterial der Finanzpolizei zur Kenntnis. Mit Stellungnahme vom 25.11.2014 brachte der BF vor, er habe die genannten Personen am 17.9.2014 nicht beschäftigt und habe auch niemand anderen bevollmächtigt, diese zu beschäftigen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die genannten Personen zur genannten Zeit auf dem bewirtschafteten Grundstück Erntearbeiten verrichteten. Der BF beantragte abermals den Ausgang des parallel bei der BH XXXX laufenden Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2014, GZ VA/ED-K-0468/2014 hat die niederösterreichische Gebietskrankenkasse die Beschwerde vom 13.11.2014 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag erhoben.
Mit Stellungnahme vom 28.10.2015 brachte BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor, er hätte die fünf Personen bereits am 16.09.2014 für den 18.09.2014 anmelden wollen. Am 16.09.2014 habe jedoch das Internet nicht funktioniert. Die Verbindung habe fehlgeschlagen. Am 17.09.2014 sei der BF nicht zuhause gewesen. Dies sei der Grund gewesen, warum er die Anmeldung bereits am 16.09.2014 vornehmen wollte. Nun habe der BFdie Anmeldung für den 17.09.2014 in den Nachmittagsstunden in Aussicht genommen. Er habe nicht genau gewusst, wann er nachhause kommen würde. Es sei aber klar gewesen, dass die fünf tschechischen Arbeiter am 18.09.2014 helfen sollten. Warum die Personen bereits am 17.09.2014 um 8:00 Uhr erschienen sind, sei nicht klar. Der Vater des BF habe nicht gewusst, dass die Anmeldung nicht funktioniert hat. Er sei der Meinung gewesen, dass die fünf Personen ordnungsgemäß angemeldet waren und zwar für den 17.09.2014. Der Vater des Beschuldigten sei nicht bevollmächtigt, irgendwelche Personen anzumelden. Er verfüge auch nicht über die entsprechenden EDV-Kenntnisse.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe mit Urteil vom 15.05.2015 die von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängte Geldstrafe auf fünf Mal Euro 365,-- herabgesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe dies damit begründet, dass der Beschuldigte keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen hätte, um die Verwirklichung des Tatbildes durch eine weitere Person in seinem Betrieb zu verhindern. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber klare Richtlinien, denen zu Folge nur der Betriebsführer Dienstnehmer aufnehme und anstelle. Nur dieser sorge für die Anmeldung zur Sozialversicherung. Der BF beantragte, den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf Euro 400 herabzusetzen bzw. in eventu den Bescheid zu beheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Erkenntnis LVWG NÖ LVwG-S-254/001-2015 vom 15.5.2015 in einem Verwaltungsstrafverfahren, dem derselbe Sachverhalt zu Grunde lag, der auch hier zu beurteilen ist, die in erster Instanz verhängte Verwaltungsstrafe von € 730,-- pro beschäftigter Person auf € 365,-- pro beschäftigter Person herabgesetzt.
Am 10.12.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der neben den Verfahrensparteien auch der vom BF beantragte Zeuge XXXX und zwei der oben genannten tschechischen Arbeiter als Zeugen geladen wurden. Zur Verhandlung erschien neben bevollmächtigten Vertreterinnen der NÖGKK lediglich der Rechtsvertreter des BF (im Folgenden BFV). Dieser gab bekannt, dass der BF erkrankt sei und dass auf die Vernehmung des Zeugen XXXX verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BFV im Zuge der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass das Erkenntnis LVWG NÖ LVwG-S-254/001-2015 vom 15.5.2015 im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens berücksichtigt werde. Der BFV legte das Protokoll der vor dem LVWG NÖ im genannten Verwaltungsstrafverfahren abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor. Die NÖGKK legte eine anonyme Anzeige vom 15.9.2014 vor, der zufolge die Finanzpolizei darauf hingewiesen wurde, dass an einer näher bezeichneten Adresse (Betrieb des BF) illegale Arbeiter bei der XXXXernte helfen, XXXX pflücken müssten und die Anweisung hätten, wegzulaufen, sobald Fremde im Feld auftauchen. Sie wären im Keller des XXXX untergebracht. Der BFV bestritt den Wahrheitsgehalt dieser Anzeige.
Die NÖGKK beantragte, dem Antrag des BF auf Herabsetzung des Beitragszuschlages keine Folge zu geben und verwies auf die Zahl der betretenen Arbeiter sowie auf die vorgelegte anonyme Anzeige. Der BFV erwiderte, dass es sich um die erste Betretung handle, und dass der BF die betretenen Personen unverzüglich nach der Betretung angemeldet habe. Die NÖGKK bestätigte, dass die fünf betretenen Personen für den 17.9.2014 und einzelne von ihnen für weitere näher genannte nachfolgende Tage vollversicherungspflichtig als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet wurden.
Befragt, ob der BF seit der genannten Betretung Vorkehrungen getroffen habe um einen Vorfall wie von ihm geschildert in Zukunft zu verhindern, gab der BFV an, er habe diesbezüglich keine Informationen. Er habe mit dem BF nicht darüber gesprochen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Am 17.9.2014 Uhr haben folgende Personen ab 08:00 Früh auf einer vom BF betriebenen XXXXplantage gearbeitet:
Herr XXXX, geb. XXXX, STA Tschechien;
Frau XXXX, geb. XXXX, STA Tschechien;
Herr XXXX, geb. XXXX, STA Tschechien;
Herr XXXX gibtXXXX, STA Tschechien;
Frau XXXX, geb. XXXX, STA Tschechien.
Die genannten Personen pflückten XXXX und schlichteten diese in dafür vorgesehene Behälter. Sie verrichteten diese Arbeit entgeltlich. Um 15:00 wurden sie von Organen der Finanzverwaltung betreten. Sie waren nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der BF hat noch am selben Tag die Nachmeldung der genannten Personen zur Sozialversicherung veranlasst.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, weiters in das Erkenntnis LVWG NÖ LVwG-S-254/001-2015 vom 15.5.2015, und durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015, bei der auch die Verhandlungsschrift LVwG-S-254/001-2015 vom 29.4.2015 und eine anonyme Anzeige an das Finanzamt XXXX vom 15.9.2014 vorgelegt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Die Entscheidung über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ist nicht von § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG umfasst. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Zufolge § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, (...) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 17.9.2014 Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes fünf DienstnehmerInnen, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, bei ganztätigen Arbeiten für den BF angetroffen wurden. Der BF bestreitet auch nicht, dass die eingangs genannten Personen in seinem Betrieb als Dienstnehmer nach ASVG vollversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Er wendet allerdings ein, dass die verspätete Anmeldung der genannten Personen gleichsam Folge einer Verkettung von unglücklichen Umständen war. Der BF wendet weiters ein, dass er selbst die Beschäftigung der genannten Personen am Tag der Betretung nicht vereinbart habe und auch nicht davon gewusst habe. Sein Vater wäre nicht bevollmächtigt gewesen, Dienstnehmer aufzunehmen und zur Sozialversicherung zu melden. Durch ein Missverständnis habe der Vater aber geglaubt, dass die verfahrensgegenständlichen DienstnehmerInnen bereits vom BF aufgenommen und zur Sozialversicherung gemeldet worden wären.
Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2001/08/0130 vom 21.04.2004 ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Dienstgebereigenschaft beurteilt werden muss, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Ob eine Person, die einen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr (im oben dargelegten Sinn) führt, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichtet lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant.
An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei den einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt" kommt es bei Zutreffen der vorgenannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der Beschäftigung einer Person durch den Dritten. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte der, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich - aus welchen Gründen immer - um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine oder mehrere in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/08/0260 vom 19.12.2012 ausgeführt hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zu seiner Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat.
Der BF war zum Zeitpunkt der genannten Betretung Betriebsführer jenes Betriebs auf dem die genannten ArbeiterInnen bei Erntearbeiten angetroffen wurden. Aus den Vorbringen des BF geht unstrittig hervor, dass sein Vater laufend mit seinem Einverständnis in seinem Betrieb mithalf und auch die vom BF aufgenommenen Dienstnehmer beaufsichtigte. Daraus ist unter Berücksichtigung der obigen Judikatur abzuleiten, dass sich der BF auch die gegenständlichen Beschäftigungen jedenfalls zurechnen lassen muss. Seine dagegen vorgebrachten Tatsachenbehauptungen führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung und müssen nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden.
Der BF war Dienstgeber der genannten tschechischen Arbeiter. Es wäre in seiner Verantwortung gelegen, von seiner rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen in der Weise Gebrauch zu machen, dass es in seinem Betrieb zu keiner unangemeldeten Beschäftigung kommt.
Soweit der BF die Herabsetzung der Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz beantragt ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).
Bei der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber zwar das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, mwN; 02.05.2012, 2010/08/0192).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf 400,00 Euro nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den erstmaligen Verstoß des BF gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist aber schon bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.
Im gegenständlichen Fall wurden fünf gleichzeitig beschäftigte Dienstnehmer arbeitend angetroffen. Es ist daher keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen.
Der BF hat auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht: Angesichts seiner Verantwortung als Betriebsführer wäre es in seinem Verantwortungsbereich gelegen, Arbeiter (auch wenn sie spontan kommen, um in seinem Betrieb zu arbeiten) entweder zur Sozialversicherung anzumelden, oder ihre Arbeitsleistung nicht zuzulassen.
Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass er Maßnahmen ergriffen hätte, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten würden, und dass er sich auch vom Funktionieren eines solchen Kontrollsystems informiert hätte. Soweit er einwendet, sein Vater wäre nicht bevollmächtigt gewesen, Dienstnehmer aufzunehmen und zur Sozialversicherung zu melden, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF für die Zeit seiner Abwesenheit etwa sicherstellen hätte können, dass ihn der Vater in einem Fall wie dem von ihm geschilderten telefonisch kontaktiert, damit er selbst die telefonische Mindestangabenmeldung im Sinne des § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG vornehmen könnte (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 10.07.2013, 2013/08/0117).
Der BF vermochte angesichts der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten nicht darzutun, aus welchen Gründen die rechtzeitige Meldung der Arbeitnehmer nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).
Der BF hat auch nicht dargelegt, dass er seit dem verfahrensgegenständlichen Meldeverstoß Vorkehrungen getroffen hätte, um Fälle wie den hier gegenständlichen in Zukunft zu verhindern (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0154).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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