VwGH 99/08/0074

VwGH99/08/00747.8.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1999, Zl. MA 15-II-BZ 149/98, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: O Gastronomiebetriebsges.m.b.H. in W), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1;
ASVG §34;
ASVG §59;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §34;
ASVG §59;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat mit Bescheid vom 7. Juli 1998 der mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag von S 3.600,-- vorgeschrieben. In der Begründung hat sie hiezu ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe als Dienstgeberin Meldungen nicht innerhalb der gesetzlichen bzw. innerhalb der in der Satzung der Beschwerdeführerin festgesetzten Frist erstattet. Die Meldung der im Monat "9/97" fällig gewordenen Sonderzahlung des Dienstnehmers Mehmet Y. sei ebenso wie die im Monat "12/97" fällig gewordenen Sonderzahlungen für weitere 11 Dienstnehmer erst am 15. Jänner 1998 erstattet worden. Die mitbeteiligte Partei habe als Dienstgeberin gemäß § 34 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung der Beitragsgrundlage, binnen sieben Tagen zu melden. Ein Beitragszuschlag könne bis zum Doppelten der im § 113 Abs. 1 ASVG umschriebenen Beiträge vorgeschrieben werden; er dürfe jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Der Beschwerdeführerin sei durch die nachträgliche Verrechnung von Beiträgen ein zusätzlicher Aufwand entstanden. Bei Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages sei sowohl auf die wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei als auch auf die Tatsache Bedacht genommen worden, dass ihr bereits wegen eines Meldeverstoßes ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

Da ein Meldeverstoß samt einem Zahlungsverzug vorliege, dürfe der Beitragszuschlag den durch die Säumigkeit verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich des Zinsenentganges nicht unterschreiten und auch das Zweifache der nachzuzahlenden Beiträge nicht überschreiten.

Die mitbeteiligte Partei hat hinsichtlich des Beitragszuschlages für die verspätete Meldung der Sonderzahlung für die 11 Dienstnehmer Einspruch erhoben. Darin hat sie ausgeführt, die verspätete Abgabe der Meldung sei einerseits durch die Feiertage und andererseits dadurch entstanden, dass sie die Abrechnungen für Dezember erst im Jänner machen könne. Sie verfüge über keinen eigenen Lohnbuchhalter und nehme daher diese Arbeiten immer zur Monatsmitte (Fälligkeit der Steuern) vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge gegeben und den Beitragszuschlag auf S 500,-- herabgesetzt.

In der Begründung hat die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten ausgeführt, Sonderzahlungen seien nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 der Satzung der Beschwerdeführerin binnen sieben Tagen nach Ablauf des Monates, in dem die Sonderzahlung fällig geworden sei, zu melden. Die gegenständlichen Meldungen seien erst am 15. Jänner 1998 bei der Beschwerdeführerin eingelangt und daher nicht fristgerecht erstattet worden.

Administrative Schwierigkeiten könnten die mitbeteiligte Partei nicht von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung entbinden.

Durch die gesonderte Bearbeitung verspätet erstatteter Meldungen entstehe der Beschwerdeführerin ein Verwaltungsmehraufwand von zumindest S 523,--. Verzugszinsen seien in der Höhe von S 78,75 aufgelaufen.

Die Vorschreibungen des Beitragszuschlages sei dem Grunde nach berechtigt. Bei Bemessung der Höhe sei neben der kurzen Dauer des Meldeverzuges insbesondere zu berücksichtigen, dass Verzugszinsen nur in der Höhe von S 78,75 angelaufen seien. Die Höhe des Beitragszuschlages sei daher mit S 500,-- festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin die Annahme der belangten Behörde, der Beitragszuschlag dürfe die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten. Sie macht geltend, es handle sich um zwei verspätet erstattete Sonderzahlungsmeldungen. Die gesonderte Bearbeitung einer verspäteten Meldung bedinge einen Verwaltungsmehraufwand von zumindest S 523,--. Insgesamt sei ihr daher ein Verwaltungsmehraufwand von S 1.046,-- entstanden. Unter Beachtung der Verzugszinsen von S 78,75 hätte die Einspruchsbehörde zum Ergebnis kommen müssen, dass ein Beitragszuschlag zumindest in der Höhe von S 1.095,-- vorzuschreiben sei.

Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage:

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung der 41. Novelle, BGBl. Nr. 111/1986) ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Dem gemäß darf, wenn mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, der Beitragszuschlag - bei Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des § 113 ASVG mit § 59 ASVG - weder den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsnachentrichtung noch das Doppelte der im § 113 Abs. 1 ASVG näher umschriebenen Beiträge übersteigen; er darf in solchen Fällen nach dem klaren Wortlaut des § 113 Abs. 1 ASVG aber auch - unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners und der Art des Meldeverstoßes - eine Untergrenze nicht unterschreiten, nämlich die Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, 95/08/0301, und vom 5. Juni 2002, 99/08/0138).

Im Beschwerdefall ist einerseits die im September 1997 fällig gewordene Sonderzahlung erst mit 15. Jänner 1998 gemeldet worden. Es wurde daher im September ein zu niedriges Entgelt gemeldet (§ 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG). Die Verzugszinsen für die nachzuentrichtenden Sonderbeiträge (nach Ausweis des Verwaltungsaktes S 4.639,36) betragen - unstrittig - S 78,75. Die - allein strittige - Höhe der Untergrenze des Beitragszuschlages ist von der belangten Behörde zutreffend mit der Höhe der Verzugszinsen, nämlich S 78,75 angenommen worden.

Die Unterlassung der Meldung der Sonderzahlung für Dezember 1997 hat zu keiner Nachverrechnung von Beiträgen geführt, Verzugszinsen sind daher nicht entstanden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist daher diesbezüglich nicht zu Recht erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/08/0103).

Unter Beobachtung aller Meldeverstöße der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde zutreffend die Untergrenze mit der Höhe der insgesamt aufgelaufenen Verzugszinsen, das sind S 78,75, angenommen.

Die von der Beschwerdeführerin behauptete Untergrenze des Beitragszuschlages, bestehend aus dem Verwaltungsmehraufwand für jede verspätete Meldung zuzüglich der insgesamt angefallenen Verzugszinsen, findet im Gesetz keine Deckung. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 7. August 2002

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