VwGH 2001/08/0130

VwGH2001/08/013021.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 8. Juni 2001, Zl. 121.741/1-7/99, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. H in P; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30; 3. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien;

6. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, Weihburggasse 30, 1011 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §11 Abs1;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 4. August 1995 gab die Erstmitbeteiligte bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu Protokoll, sie sei seit 27. April 1991 beim Beschwerdeführer als "Haushälterin mit Kinderbetreuung" beschäftigt. Sie sei "rund um die Uhr bei der Familie beschäftigt" gewesen. Sie habe ein eigenes Zimmer gehabt und sei verköstigt worden. Im ersten Halbjahr habe sie monatlich S 6.000,-- netto, ab 1. November 1991 S 9.000,-- netto erhalten. Sie sei vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau "persönlich" aufgenommen worden; erst ab 20. Februar 1995 sei sie bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angemeldet worden.

In der Niederschrift über die mit dem Beschwerdeführer am 5. September 1995 durchgeführte Einvernahme heißt es unter anderem, dass die Angaben der Erstmitbeteiligten, "sie arbeite seit 27. 4. 1991 im Haushalt (es folgt der Familienname des Beschwerdeführers und die Anschrift einer Wohnung in der B-Gasse) ... als Hausgehilfin mit Kinderbetreuung" richtig seien. Vom Zeitpunkt des Eintrittes der Erstmitbeteiligten bis zum 19. Februar 1995 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers (in der Folge nur: Ehefrau) der "Haushaltsvorstand" gewesen. Die Erstmitbeteiligte sei vom Beschwerdeführer weder aufgenommen noch entlohnt worden. Der Beschwerdeführer sei nie für die Lebensführungskosten des Haushaltes aufgekommen. Für den Haushalt und die im Haushalt lebenden Personen sei nur die Ehefrau "zuständig" gewesen. Im Herbst 1994 sei die Erstmitbeteiligte von der Ehefrau mit Ende des Jahres 1994 gekündigt worden, "da sie sie angeblich nicht mehr benötigte". Im Jänner und Februar 1995 sei die Erstmitbeteiligte nur selten anwesend gewesen, da sie sich die meiste Zeit auf Urlaub befunden hätte. Die Ehefrau habe der Erstmitbeteiligten ein Dienstzeugnis ausgestellt, aus dem hervorgehe, für welchen Zeitraum ein Dienstverhältnis zu ihr bestanden habe. Seit Februar 1995 sei der Beschwerdeführer alleiniger Bewohner und Haushaltsvorstand der bisherigen Ehewohnung. Er habe die Erstmitbeteiligte als Hausgehilfin mit 20 Wochenstunden zur Sozialversicherung gemeldet. Er sei nicht bereit, die Erstmitbeteiligte auch für den Zeitraum vom 27. April 1991 bis 19. Februar 1995 anzumelden; dies falle in die Kompetenz seiner Ehefrau, die sich unbekannten Aufenthaltes befinde.

Nach einem im Kassenakt festgehaltenen Aktenvermerk vom 5. September 1995 war eine Befragung der Ehefrau wegen ihres unbekannten Aufenthaltes nicht möglich.

Mit Bescheid vom 1. März 1996 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. April 1991 bis 19. Februar 1995 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Zur Begründung bezog sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf den Inhalt der eingangs wiedergegebenen Niederschriften und kam nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage unter Berücksichtigung der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Eheleuten zu dem Ergebnis, dass die Erstmitbeteiligte "bereits ab 27. April 1994 (gemeint: 1991) eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Haushalt der Familie (Familienname des Beschwerdeführers) durchgeführt hat."

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, die Erstmitbeteiligte sei im Jahre 1991 von seiner Ehefrau als Hausgehilfin im Haushalt der Wohnung in der B-Gasse (in der Folge: Ehewohnung) aufgenommen worden. Dienstgeberin sei ausschließlich seine Frau gewesen; diese habe die Erstmitbeteiligte entlohnt und sei für die Lebensführungskosten des Haushaltes "ausschließlich" aufgekommen. Anlässlich der Kündigung der Erstmitbeteiligten durch die Ehefrau habe ihr Letztere folgendes Arbeitszeugnis ausgestellt:

"Ich, (Ehefrau des Beschwerdeführers), habe (die Erstmitbeteiligte) vom 17. April 1990 bis 31. Dezember 1994 als Haushälterin und Kinderfrau beschäftigt und ihr unterstand das erste Jahr 2 mal im Monat für 5 Stunden eine Putzfrau, und die letzten 2 Jahre 1 mal im Monat 5 Stunden. (Die Erstmitbeteiligte) ist gründlich und zuverlässig."

Aus dieser Arbeitsbestätigung - so das Einspruchsvorbringen weiter - ergebe sich die Beschäftigung der Erstmitbeteiligten ausschließlich bei der Ehefrau sowie der Umstand, dass Letztere alleiniger Haushaltsvorstand gewesen sei. Vom 1. Jänner 1995 bis Mitte Februar 1995 sei die Erstmitbeteiligte wegen Urlaubs nicht in der Ehewohnung anwesend gewesen. Dort sei sie seit Februar 1995 als Hausgehilfin des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen; dieser sei seit damals alleiniger Bewohner der Wohnung. Die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse herangezogenen eherechtlichen Bestimmungen trügen für die Lösung des Falles nichts bei, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau eigene Einkünfte bezogen hätten.

Mit Bescheid vom 17. Mai 1996 entschied der Landeshauptmann von Wien über den Einspruch des Beschwerdeführers dahin, dass er feststellte, die Erstmitbeteiligte sei auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin bei den Dienstgebern (Ehefrau und Beschwerdeführer) in der Zeit vom 27. April 1991 bis 19. Februar 1995 voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftig gewesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, es könne für die Beantwortung der Frage nach der Dienstgebereigenschaft nicht allein entscheidend sein, "dass sich jemand als Zahlstelle für das Gehalt des Dienstnehmers betätigt". Maßgeblich sei vielmehr, für wessen Rechnung die Auszahlung des Gehaltes erfolgt sei. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau selbständige Einkünfte bezogen hätten und die Erstmitbeteiligte nach ihren Angaben sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehefrau "persönlich aufgenommen" worden sei, seien beide als Dienstgeber anzusehen.

Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage der Ehefrau am 19. Juni 1996 gemäß § 25 Abs. 1 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er die Feststellung im Einspruchsbescheid, (auch) er sei Dienstgeber der Erstmitbeteiligten gewesen, bekämpfte. Seine Ehefrau habe mit der im Einspruch wiedergegebenen Arbeitsbestätigung dargelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis ausschließlich mit ihr begründet worden sei. Aus dem Arbeitszeugnis gehe zudem hervor, dass ausschließlich seine Ehefrau der Erstmitbeteiligten die Arbeit zugewiesen habe und allein weisungsbefugt gewesen sei; sie habe die Erstmitbeteiligte auch entlohnt.

Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 1997 brachte der Beschwerdeführer vor, seit 1989 habe es mit seiner Ehefrau kein Einvernehmen gegeben. Beginnend mit dem Jahre 1990 habe er zeitweise in einer anderen Wohnung gewohnt; damit er das Wohnrecht an der Ehewohnung nicht verliere, sei er weiterhin dort polizeilich gemeldet gewesen. Im Jahre 1994 habe seine Ehefrau eine Scheidungsklage eingebracht. Sie habe während der gesamten Dauer der Ehe ein weitaus höheres Einkommen erzielt als der Beschwerdeführer. Ab dem Jahre 1990 habe das Unternehmen des Beschwerdeführers nur Verluste erlitten; der Beschwerdeführer habe von den gemeinsamen Eheersparnissen gelebt. Deswegen schulde er seiner Ehefrau S 7,000.000,--. Die Kosten der Haushaltsführung der Ehewohnung seien von den Einnahmen seiner Ehefrau bestritten worden. Der Beschwerdeführer sei für die Schulkosten der minderjährigen Tochter aufgekommen, die monatlich S 12.000,-- betragen hätten. Mit seiner Ehefrau sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer die Schulkosten übernehme, während sie die Kosten der Kinderbetreuung und des Haushaltes zur Gänze zu tragen hätte. Zudem sei vereinbart worden, dass die Ehefrau für die gesamten Kosten der Beschäftigung der Erstmitbeteiligten, die vorwiegend den Haushalt der Ehefrau geführt habe, aufzukommen habe (Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge etc.), während der Beschwerdeführer ausschließlich das Schulgeld für die gemeinsame Tochter zu zahlen gehabt habe.

Weiter legte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zum Beweis der Dienstgebereigenschaft seiner Ehefrau das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Mai 1997, GZ 4 Cga 321/96w, vor. In diesem Verfahren hatte die Erstmitbeteiligte als Klägerin gegen den Beschwerdeführer als Beklagten restliche Entgeltansprüche für ihre Tätigkeit in den Jahren 1993 bis 1995 geltend gemacht und unter anderem vorgebracht, vom 27. April 1991 bis 30. September 1995 beim Beschwerdeführer als Haushälterin tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hatte eingewendet, die Erstmitbeteiligte sei lediglich vom 1. Februar bis zum 31. August 1995 beim ihm beschäftigt gewesen, davor sei seine (mittlerweile geschiedene) Ehefrau Dienstgeberin gewesen.

Den genannten Gerichtsakt hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen beigeschafft. Daraus ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, sondern mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Oktober 1997 aufgehoben wurde. In zwei weiteren Rechtsgängen ist die Erstmitbeteiligte mit ihrem Begehren durchgedrungen; sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht sind davon ausgegangen, dass "das gesamte Dienstverhältnis vom 27. 4. 1991 bis zur Beendigung am 30. 9. 1995 dem Beklagten selbst zuzurechnen" war. Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteiles im zweiten Rechtsgang ist hervorzuheben, dass die rund 300 m2 große Ehewohnung im Wohnungseigentum des Beschwerdeführers stand.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung "betreffend die Versicherungspflicht (der Erstmitbeteiligten) ... auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin beim (Beschwerdeführer) bzw. bei der Dienstgeberin (Ehefrau) im Zeitraum 27.4.91 bis 19.2.95" keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid, "soweit er über die Versicherungspflicht (der Erstmitbeteiligten) ... auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin beim (Beschwerdeführer) abspricht.... Soweit der angefochtene Bescheid über (die) Versicherungspflicht (der Erstmitbeteiligten) ... auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin beim (Beschwerdeführer) bzw. bei der Dienstgeberin (Ehefrau) abspricht, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben."

Zur Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und führte zur "Sache des Verfahrens" aus, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nur die Frage der Versicherungspflicht der Erstmitbeteiligten auf Grund ihrer Beschäftigung beim Beschwerdeführer gewesen sei; der Landeshauptmann hätte daher die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in das Verfahren miteinbeziehen dürfen, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos zu beheben gewesen sei.

In der Sache selbst stellte die belangte Behörde zunächst die Rechtslage dar und führte aus, dass die Beantwortung der Fragen, wer die Erstmitbeteiligte eingestellt, wer ihr Weisungen erteilt und wer sie bezahlt habe, "im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung nicht unmittelbar entscheidungswesentlich" sei. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dienstzeugnis vermöge nicht zwingend zu beweisen, dass er nicht Dienstgeber der Erstmitbeteiligten gewesen sei. Durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Zeit nach 1990 in der gemeinsamen Ehewohnung polizeilich gemeldet geblieben, um sich sein Wohnrecht zu sichern, gebe er zu erkennen, dass er in der fraglichen Zeit berechtigt gewesen sei, im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Dieser Haushalt umfasse neben der Versorgung der beiden Ehepartner die Versorgung des dort wohnhaften gemeinsamen minderjährigen Kindes. Der Beschwerdeführer habe somit eine rechtliche Position innegehabt, die es ihm möglich gemacht habe, als Wohnberechtigter, Ehemann und Vater eines minderjährigen Kindes auf die Haushaltsführung im gemeinsamen Haushalt rechtlich Einfluss zu nehmen, auf der rechtlichen Einflussnahme an der Führung dieses Haushaltes zu bestehen und notfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um diese Einflussnahme durchzusetzen. Auf Grund dieser Rechtsstellung sei der Beschwerdeführer als Wohnberechtigter, Ehemann und Elternteil aus den im gemeinsamen Haushalt getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet worden.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, beginnend ab 1990 zeitweise in seiner Zweitwohnung gewohnt zu haben, die Erstmitbeteiligte habe den Haushalt seiner Ehefrau geführt. Auch diese Angaben ließen erkennen, dass der Beschwerdeführer sich, wenn auch nur unregelmäßig, in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe. Er sei daher unternehmerischer Nutznießer der Haushaltsführung gewesen. Behauptungen dahin, dass die Haushaltsführung nach rechtlichen Gesichtspunkten getrennt gewesen sei, habe es nicht gegeben. Es sei lediglich vorgebracht worden, dass eine interne Aufteilung der Kosten vereinbart gewesen sei, welche der gemeinsame Haushalt und die Versorgung des gemeinsamen Kindes mit sich gebracht hätten. Diese interne Aufteilung der Kosten sei insbesondere unter Bedachtnahme auf § 539 ASVG nicht geeignet, die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers auszuschließen. Dieser habe es unterlassen, seine rechtliche Stellung so zu gestalten, dass er in der fraglichen Zeit aus dem Familienhaushalt nicht mehr berechtigt und verpflichtet worden wäre. Wenngleich er von seinem Recht, die Haushaltsführung in der Ehewohnung mitzugestalten, offenbar wenig Gebrauch gemacht habe, sei er als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift ohne Antrag auf Kostenersatz eingebracht; die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass die Erstmitbeteiligte als Haushälterin während des in Rede stehenden Zeitraumes voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführer Dienstgeber der Erstmitbeteiligten gewesen ist.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

Unter einem Beschäftigungsverhältnis im hier maßgeblichen Sinne ist nach der Rechtsprechung das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG zu verstehen (vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A). Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist daher immer in Bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber (die Dienstgeber) zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1961, Slg. Nr. 5577/A, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A).

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers ist in Abgrenzung von sonstigen Personen, die am Betriebsergebnis interessiert oder beteiligt oder in die Beziehungen zum Dienstnehmer eingebunden sind, bezogen auf diesen Fall zunächst wesentlich, wer (nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den für den Haushalt getätigten Geschäften, zu denen auch die Beschäftigung von Personen gehört, (im Gegensatz zu dem keinen Dienstgeber betreffenden Haftungsfall nach § 67 Abs. 3 ASVG) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer solchen Person ist es, ob sie den Haushalt selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme zusteht (vgl. das eben zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986).

An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist (vgl. neuerlich das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vertretungsregelung des § 96 ABGB ("Schlüsselgewalt") im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen konnte, weil beide Ehepartner Einkünfte bezogen haben (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1963, Zl. 375/62, und Zl. 161/63, und vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153).

Mit seinen weiteren Argumenten ist der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen allerdings nicht im Recht:

Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (im Sinne der zum Sozialversicherungsrecht der Bauern entwickelten Rechtsprechung) geführt wird, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Ob eine Person, die einen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr (im oben dargelegten Sinn) führt, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichtet lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, VwSlg 13456/A, mwN).

In dem zu beurteilenden Zeitraum war der Beschwerdeführer verheiratet und bewohnte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter die ihm gehörende Ehewohnung. Zur Wohnsituation in der fraglichen Zeit hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe sich ab dem Jahre 1990 "zeitweise" in seiner zweiten Wohnung aufgehalten. Die fallweise Abwesenheit von der Ehewohnung hindert aber nicht die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes der Eheleute in der Ehewohnung, zumal der Beschwerdeführer eine getrennte Haushaltsführung in seiner zweiten Wohnung ebenso wenig behauptet hat wie ein Alleineigentum seiner Ehefrau an den sachlichen Grundlagen der Haushaltsführung. Wurde aber der gemeinsame Haushalt in der dem Beschwerdeführer gehörende Ehewohnung geführt, bestand für ihn schon wegen der dargestellten Eigentumsverhältnisse die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die gemeinsame Haushaltsführung. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, mit seiner Ehefrau nicht gemeinsam gewirtschaftet oder mit ihr vereinbart zu haben, dass er nichts zum Haushalt beitrage.

Da der gemeinsame Haushalt nach dem Gesagten - zumindest auch (die Dienstgebereigenschaft der Ehefrau war hier nicht zu beurteilen) - auf Rechnung des Beschwerdeführers geführt wurde und ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Haushaltsführung zustand (der Haushalt wurde unbestritten mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers von der Erstmitbeteiligten geführt), ist nach der dargestellten Rechtsprechung seine Dienstgebereigenschaft auch dann zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der Erstmitbeteiligten durch seine Ehefrau im eigenen Namen und demnach als Mittelsperson im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG erfolgt sein sollte bzw. die Ehefrau auch Dienstgeberin gewesen sein sollte und wenn die Ehefrau - in der einen oder anderen Funktion - faktisch Weisungen erteilt und die Kontrolle ausgeübt hat.

An der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers änderte sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass bei der mit seinem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung die Erstmitbeteiligte bei den von ihr für den Haushalt abgeschlossenen Geschäften nach außen hin im eigenen Namen aufgetreten ist, wenn nur den Beschwerdeführer das Risiko des Betriebes im Gesamten getroffen hat und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zugestanden ist. Beides war nach dem Gesagten der Fall.

Weiterer Voraussetzungen als der eben genannten, insbesondere einer Kostenverrechnung zwischen den Eheleuten, bedurfte es für die Annahme der Dienstgebereigenschaft bei der gegebenen Fallkonstellation nicht.

Entscheidend ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die Ehefrau ein Dienstzeugnis ausgestellt hat, in dem sie sich als Dienstgeberin bezeichnete, weil sie damit nur eine - allenfalls unrichtige - rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, die im Übrigen nichts darüber aussagt, ob der Beschwerdeführer nicht auch Dienstgeber gewesen ist. Es ist nämlich auch möglich, dass mehrere Personen Dienstgeber eines Dienstnehmers sind, wenn die Voraussetzungen der Dienstgebereigenschaft auf diese Personen zutreffen (vgl. das schon mehrfach zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986).

Behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals, er sei "kurz nach Beginn des Dienstverhältnisses (der Erstmitbeteiligten) auf Dauer (Unterstreichung im Original) aus dem Haushalt (Ehewohnung) ausgezogen" und er hätte "keinerlei Einkommen, womit ich die Löhne der Erstmitbeteiligten hätte zahlen können", handelt es sich dabei um neues Vorbringen, das teilweise jenem im Verwaltungsverfahren widerspricht und das wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen war.

Insgesamt ist die belangte Behörde zutreffend von einem gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ausgegangen und hat die rechtliche Position des Beschwerdeführers im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung als aus der Haushaltsführung Berechtigten und Verpflichteten sowie als Nutznießer der Haushaltsführung beurteilt. Die Beschwerdeargumente vermochten an dieser Beurteilung keine begründeten Zweifel zu wecken, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil dadurch keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. April 2004

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