B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1429542.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012, Zl. 10 08.365-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der am XXXX alias XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 09.09.2010 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 10.09.2010 gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe bei der jetzigen Regierung als Fahrer gearbeitet. Nachdem die islamische Gruppe Al Shabaab an die Macht gekommen sei, hätten sie gesagt, dass alle Mitglieder der jetzigen Regierung abgeschlachtet würden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 22.10.2010 verwies der Antragsteller auf vorliegende psychische Probleme und Medikamenteneinnahme, sowie leide er unter Schlaflosigkeit und sei nervös. Er habe auch Probleme mit dem Magen. Zu Hause in Somalia sei er nicht in Behandlung gewesen.
In weiterer Folge wurde der Antragsteller psychiatrisch behandelt und wurde mit in Auftrag gegebenem medizinischen Gutachten vom 02.11.2010 konstatiert, dass der Antragsteller unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode mittelschwerer Ausprägung leidet. Das Erstgutachten wurde in der Folge durch ein zweites erstelltes Gutachten vom 01.04.2011 dem Grunde nach bestätigt, sowie wurde im letztgenannten Gutachten vom 01.04.2011 ausgeführt, dass der Antragsteller unter einer leichtgradigen depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung leide.
Am 04.05.2011 wurde der Antragsteller vor dem Bundesasylamt ausführlich niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen und gab er hiebei im Wesentlichen zu Protokoll, als Mechaniker und Gelegenheitsarbeiter gearbeitet zu haben. Er habe Anfang 2002 mit einem Minister zusammen gearbeitet bzw. war er für diesen für fünf Jahre als Chauffeur tätig; bis zum Jahre 2005. Später habe er eine Aufgabe bekommen und sei er eine Art Präsident von den Kontrollpunkten gewesen. Er sei dort nie persönlich gewesen und es hätten Leute unter ihm gearbeitet; er habe nur schauen müssen, ob richtig gearbeitet würde und war er so etwas wie ein Chef. Später habe er Probleme mit den Al Shabaab bekommen und sei geflüchtet. Er habe nur geschaut, was Polizei und Militär dort gemacht hätten, ob sie richtig arbeiten oder falsch. Es habe drei Kontrollpunkte gegeben und habe er immer 15 Tage pro Monat auf einem Kontrollpunkt gearbeitet. Weiters gab der Antragsteller unter anderem wörtlich an:
"A.: Ich gehöre einer Minderheit an. Wir sind überall in Somalia zerstreut. Mein Clan ist nicht so stark. Später gab es Kriege, und der Hariin-Clan hat uns geholfen. Diese Volksgruppe hat gegen Rebellen gekämpft. Manchmal müssen wir den Preis zahlen. Sie haben dann von unserer Volksgruppe Leute getötet. Sie haben geglaubt, dass wir auch zu dem Hariin-Clan gehören würden. Wir sind jahrelang hin- und hergeflüchtet. Der Hariin-Clan hat dann angefangen uns Probleme zu machen. Die Al-Shabaab haben uns später auch Probleme gemacht. Die Leute von meiner Volksgruppe haben verschiedene Tätigkeiten gemacht. Einige haben in Hilfsorganisationen gearbeitet, die anderen in Krankenhäusern, und andere waren auch Politiker. Sie haben uns vorgeworfen, dass wir Ungläubig sind, weil wir mit der Regierung zusammenarbeiten. Meine Stadt wurde von Rebellen eingenommen. Sie sind sehr stark. Wir sind dann von unserer Stadt geflüchtet, aber danach kehrten wir immer zurück. Ich habe meine Heimat verlassen, weil diese Rebellen jeden kennen, sie kennen jeden wer er ist, und wie er heißt. Ich bin geflüchtet, um in ein sicheres Land zu kommen. Aus diesem Grund habe ich den Asylantrag gestellt.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A.: Ich wollte noch etwas sagen. Bevor ich meine Heimat verlassen habe, eines Morgens bin ich aufgestanden, ich wollte zu diesem Kontrollpunkt schauen was sie dort machen, neben diesem Kontrollpunkt sind dichte Büsche. Ich bin beim Kontrollpunkt angekommen, und auf einmal sind von beiden Seiten Leute gekommen und haben mich angegriffen. Es waren zwei Männer. Daneben waren Kampfautos. Die zwei Männer wollten mich umbringen. Sie wollten mich erschießen, aber das Gewehr ist nicht gegangen. Vielleicht war es nicht geladen. Auf einmal kamen Kampfautos zu uns, und sie haben einfach in unsere Richtung geschossen. Die Männer sind weggelaufen, ich bin auch weggelaufen. Mein Ziel war nach Europa zu kommen.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A.: Das ist alles.
Der erste Teil der Einvernahme wird nun rückübersetzt. Sie haben nach Rückübersetzung die Möglichkeit noch etwas richtigzustellen oder zu korrigieren. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich folgendes an: Ich bin am XXXX geboren. Ich habe damals nur ein Jahr angegeben, und es ist XXXX geschrieben worden. Ich möchte sagen, dass es nicht nur die Al-Shabaab gibt, sondern auch andere Rebellen. Deshalb sind wir immer wieder geflüchtet. Ich möchte noch sagen, dass die Kampfautos noch nicht dort waren, sondern erst gekommen sind, nachdem die zwei Männer gekommen sind. Ansonsten gebe ich an, dass meine bisherigen Angaben der Richtigkeit entsprechen und meine geschilderten Fluchtgründe vollständig sind.
F.: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
A.: Den letzten Kontakt hatte ich mit meiner Familie als ich mit ihnen per Funkt gesprochen habe, damit meine ich die sieben Tage nach dem ich weggegangen bin. Eine Schwester von mir hat mich angerufen, sie ist Ärztin, sie hat aber auch keinen Kontakt mit der Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass sie heute vor einem oder 1 1/2 Monaten angerufen hat.
F.: Wo befindet sich diese Schwester?
A.: Sie ist außerhalb unserer Stadt, es ist in XXXX, aber ein bisschen außerhalb. Meine Schwester betreut ein großes Krankenhaus.
F.: Woher weiß die Schwester wo Sie sich aufhalten?
A.: Sie hat mich angerufen.
Die Frage wird wiederholt.
A.: Ich habe einen Freund, der lebt in England in XXXX, ich habe mit ihm Kontakt, und er hat sie angerufen. Er hat seine Familie angerufen, und meine Schwester war zufällig anwesend.
F.: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater verstorben ist?
A.: Ich habe es von meinem Freund erfahren.
F.: In welchem Teil von XXXX waren Sie aufhältig, im somalischen oder im äthiopischen?
A.: Im äthiopischen Teil.
Anmerkung: Dem ASt wird das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 01.04.2011 zur Kenntnis gebracht.
F.: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A.: Es ist alles richtig.
F.: Was ist XXXX?
A.: Es ist die Hauptstadt in einem Bundesland.
F.: Wie viele Einwohner hat XXXX?
A.: Das kann ich nicht sagen, es ist viel zu viel.
F.: Nenne Sie eine ungefähre Zahl.
A.: Es gibt ungefähr 400.000 Einwohner.
F.: Welchem Clan gehörten die anderen Personen von XXXX an?
A.: Es gibt dort alle somalischen Volksgruppen. Von jeder Volksgruppe ist einer dort.
F.: Nennen Sie diese.
A.: Hariin, Leysan, Hadame, Gelidle, Yantar, ...
F.: Nennen Sie den wichtigsten Clan in XXXX.
A.: Eley. Das ist die größte Volksgruppe in meiner Stadt. Ich habe nur die großen Clans genannt.
F.: Wie viele Angehörige Ihres Clans haben in XXXX gelebt?
A.: Es gibt insgesamt drei Familien mit derselben Clanzugehörigkeit.
F.: Wie war das Verhältnis zwischen Ihrem Clan und den anderen Clans?
A.: Es gab gar keine Probleme. Wir waren eine Minderheit dort, sonst gab es nichts.
F.: Gab es konkrete Vorfälle, bei denen Sie persönlich aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten?
A.: In unserer Familie gab es viele Vorfälle, wo Angehörige verletzt oder getötet wurden.
F.: Gab es konkrete Vorfälle, bei denen Sie persönlich aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten?
A.: Nein, ich hatte nur mit den Al-Shabaab Probleme, sonst gab es nicht.
F.: Sie haben angegeben, dass der Hariin-Clan angefangen hat Ihnen Probleme zu machen. Was meinen Sie damit?
A.: Sie haben uns ausgeplündert. Sie kommen einfach rein, und nehmen alles mit.
F.: Nennen Sie Vorfälle, bei denen Sie persönlich betroffen waren.
A.: Persönlich hatte ich keine Probleme mit dieser Volksgruppe. Ich hatte nur mit den Al-Shabaab Probleme.
F.: Wann genau ist Ihre Stadt von den Rebellen eingenommen worden?
A.: Im Jänner 2009. Im Jänner 2009 sind die äthiopischen Truppen aus der Stadt XXXX abgezogen. Von diesem Tag an, haben die Al-Shabaab die Stadt eingenommen.
F.: Wie lange waren Sie nach diesem Zeitpunkt noch in XXXX aufhältig?
A.: Ich bin morgens aufgestanden, habe nichts davon gewusst, bin zu diesem Kontrollpunkt gegangen, dann wurde ich angegriffen. Später habe ich erfahren, dass die Truppen nicht mehr da sind.
F.: Gab es diesbezüglich keine Informationen vorher?
A.: Es gab Gerüchte, aber den genauen Tag hat man nicht gewusst.
F.: Inwiefern hatten Sie Probleme mit den Al-Shabaab?
A.: Sie waren gegen meine Arbeit, sie waren gegen die Regierung und sie machen den Leuten, die mit der Regierung zusammenarbeiten, immer Probleme. Sie haben mich beinahe umgebracht.
F.: Wie viele Vorfälle gab es, bei denen Sie persönlich konkret von den Al-Shabaab bedroht wurden?
A.: Es gab insgesamt vier Vorfälle. Ich habe bis jetzt nur einen genannt.
F.: Wann war der erste Vorfall?
A.: Juni 2008.
F.: Wo ist das passiert?
A.: Das war in XXXX. Ich bin zu diesem Zeitpunkt mit der Arbeit fertig geworden und wollte nach Hause gehen.
F.: Was ist passiert?
A.: Ich bin zu Fuß gegangen, sie sind mir hinterhergelaufen und wollten mich töten. Sie schleichen sich an die Leute an, und töten dann die Leute. Sie sind mir hinterhergelaufen, aber es waren viele Leute unterwegs, und so haben mich die Leute aus den Augen verloren. Vielleicht hatten sie Angst vor der Regierung.
F.: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt auch schon für die Kontrollpunkte in XXXX zuständig?
A.: Ja.
F.: Wann war der zweite Vorfall?
A.: Ich glaube es war im August 2008, ich weiß es aber nicht mehr.
F.: Was ist passiert?
A.: Sie haben vor meiner Haustüre gewartet. Es kann sein dass mich jemand gesehen hat und jemand anderen angerufen hat, der auf mich bei der Haustür wartet. Ein Bruder von mir hat maskierte Männer gesehen die vor unserer Haustüre stehen. Mein Bruder hat mich angerufen und mir gesagt, dass draußen maskierte Männer stehen würden, und dass ich nicht nach Hause kommen sollte. Ich habe dann in einem Militärgebäude geschlafen. Nachgefragt gebe ich an, dass mir in diesem Zusammenhang nichts passiert ist.
F.: Wann war der dritte Vorfall?
A.: Einen Tag nach dem zweiten Vorfall. Sie haben bis am nächsten Tag vor meiner Haustüre gewartet. Die Übergangsregierung ist damals sehr schwach geworden. Sie haben davon gewusst, aber sie haben Angst gehabt.
F.: Was ist beim dritten Vorfall passiert?
A.: Ich bin nicht nach Hause gekommen, bis sie weggegangen sind.
F.: Wie lange waren die Männer dort?
A.: Drei Tage.
F.: Ist Ihrer Familie etwas passiert?
A.: Nein.
F.: Wann war der vierte Vorfall?
A.: Mein Bruder wurde verletzt. Sie haben auf ihn geschossen und er hat viel Blut verloren. Nachgefragt gebe ich an, dass das im Jahr 2006 war. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder von den Al-Shabaab angeschossen wurde, es ist in XXXX geschehen. Ungefähr 3 km von unserem Haus entfernt.
V.: 2006 war vor dem Jahr 2008. Das kann nicht der vierte Vorfall sein. Wann war der vierte Vorfall?
A.: Mein Bruder wurde 2008 verletzt. Im Juni. Ich persönlich habe vier Vorfälle erlebt. Der erste war im Jahr 2006, der zweite und der dritte war im Jahr 2008, der vierte Vorfall war im Jahr 2009.
F.: Wann genau war der vierte Vorfall?
A.: Das ist der Vorfall den ich bereits geschildert habe, dass war der Vorfall aufgrund dem ich geflüchtet bin, es war im Jänner 2009.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich wäre nicht aus meiner Heimat geflüchtet, wenn es ein besseres Leben geben würde, ich habe Angst getötet zu werden.
F.: Vor welchen Personen haben Sie genau Angst?
A.: Al-Shabaab.
F.: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Ihres Heimatlandes gegangen?
A.: Es gibt gar keinen ruhigen Ort.
V.: Sie führten im Rahmen Ihrer Befragung am 09.09.2010 bei der BPD XXXX, Fremdenpolizei an, dass Ihr Onkel, sowie die Kinder Ihres Bruders in Großbritannien leben würden, und dass Sie auch eine Schwester unbekannten Aufenthaltes in Europa hätten. In Ihrer Einvernahme am 22.10.2010 gaben Sie widersprüchlich dazu an, dass Sie keine Verwandten in Europa hätten. Was sagen Sie dazu?
A.: Ich war damals durcheinander und hatte Angst.
F.: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabaab jeden Einwohner von XXXX kennen, und wissen wie er heißt. Was sagen Sie dazu?
A.: Es gibt Leute die für sie arbeiten und dort geboren sind.
V.: Bei 400.000 Einwohnern ist das beachtlich.
A.: Man kennt sich.
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht?
A.: Nein.
F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F: Arbeiten Sie in Österreich?
A: Nein.
F.: Besuchen Sie eine Schule, einen Kurs?
A: Ja, einen Deutschkurs.
F.: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A.: Nein.
F. Leben Sie mit jemanden in Österreich zusammen?
A: Nein.
F: Gibt es besondere Anknüpfungspunkte zu Österreich?
A.: Nein.
F.: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
A.: Grundversorgung.
V: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, ich habe alles gesagt, ich wollte nur in Sicherheit sein.
F.: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A.: Ja. Der Minister mit dem ich zusammengearbeitet habe lebt in Deutschland.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
V: Es wird Ihnen nunmehr der zweite Teil der Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift?
A.: Nein.
F.: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A.: Ja.
F. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Im Weiteren legte der Antragsteller mehrere Unterlagen vor, welche eine Schusswunde inklusive Behandlung nachweisen. Zu den seitens der Erstbehörde ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia erstattete der Antragsteller eine Stellungnahme vom 18.06.2012, in welcher er auf seine Minderheitenvolksgruppenzugehörigkeit und damit einhergehend eine Verfolgungsgeneigtheit durch Al Shabaab verwies.
Am 06.06.2012 wurde der Antragsteller neuerlich niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für Somali vor dem Bundesasylamt einvernommen und stellte sich der zentrale Teil der Einvernahme wie folgt dar:
A.: Nein. Ich bin der Chauffeur von XXXX. Aber auch für XXXX, weil es der Sekretär war.
F.: Wann haben Sie für XXXX gearbeitet?
A.: 1998 bis 2006. Dann habe ich wo anders gearbeitet.
F.: Wo haben Sie danach gearbeitet?
A.: Beim Sicherheitsdienst.
F.: Wo?
A.: In XXXX.
F.: Wann haben Sie im Parlament gearbeitet?
A.: Von 2006 bis 2009.
F.: War das Parlament in XXXX?
A.: Ja.
F.: Welche Tätigkeit haben Sie von 2006 bis 2009 ausgeübt?
A: Ich war beim Sicherheitsdienst. Wir haben auf das Parlamentsgebäude aufgepasst. Ich hatte mit den Parlamentsleuten nichts zu tun.
F.: Wer ist XXXX?
A.: Er war auch unser General vom Sicherheitsdienst.
F.: Wo ist er jetzt aufhältig?
A.: Er ist nach Australien geflüchtet. Jetzt habe ich gehört, dass er noch in Somalia lebt. Er ist General und hat auch Macht. Er kann sich in Somalia auch selbst beschützen.
F.: Dann schildern Sie erneut die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland Somalia verlassen haben und einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, und zwar von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.
A.: Ich gehöre der Volksgruppe der Ajuuran an. Das ist eine ganz kleine Volksgruppe. In Somalia gibt es keine Sicherheit und keine Regierung. Ich habe keinen Schutz gehabt. Weder ich, noch meine Familie. In XXXX gab es immer Zwischenfälle und Auseinandersetzungen. Das trifft auch uns. Wenn jemand keine starke Volksgruppe hat, dann wird man leichter Ziel von Überfällen. In der Zeit, in der ich in Somalia gelebt habe, gab es immer Bürgerkrieg zwischen den verschiedenen Volksgruppen. Auch meine Brüder wurden dort schon ermordet. Es sind auch schon alle großen Leute aus Somalia geflüchtet, von denen ich dachte, dass ich vielleicht einen Schutz erhalten würde. Ich habe schon so viele Feinde, weil ich in vielen Bereichen gearbeitet habe. Ohne Grund töten sie mich. Ob es jetzt die Rebellen sind, andere Volksgruppen oder andere Gruppen, ich weiß es nicht. Ich habe überall Angst. Deshalb bin ich einfach aus Somalia geflüchtet. Das ist mein Grund, warum ich Somalia verlassen habe. Ich wollte nur mein Leben retten, und aus.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A.: Ja.
F.: Warum haben Sie Ihre Familie zurückgelassen?
A.: Meine Familie kennt niemand. Meine Familie kann dort leben, weil sie niemand kennt, eine Frau und Kinder interessieren niemanden. Aber ich habe schon in vielen Bereichen gearbeitet, ich bin ein bekannter Mann.
F.: Hat Ihre Familie keine Probleme in Somalia?
A.: Die Leute fragen sie immer, wo ich bin. Aber ich bin nicht da. Gesucht werde ich. Die Familie wird nicht konkret bedroht, aber es wird nach mir gefragt.
F.: Wer will wissen wo Sie sind?
A.: Al-Shabaab.
F.: Gab es Vorfälle, bei denen Sie in Somalia konkret bedroht worden sind?
A.: Doch, sie haben mich auch festgenommen. Im Jahr 2009.
F.: Wann genau war dieser Vorfall?
A.: Im Jänner 2009. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Tag nicht weiß.
F.: War das der einzige Vorfall?
A.: Jeden Tag bin ich auch bedroht.
F.: Erklären Sie das genauer?
A.: Sie haben das Haus Tag und Nacht überwacht, als ich noch in Somalia war. Vom Jahr 2006 bis 2009 habe ich keine Ruhe gehabt.
F.: Schildern Sie die Vorfälle, bei denen Sie persönlich von den Al-Shabaab bedroht worden sind (Anzahl, Datum).
A.: Im Juni 2008 kamen die Al-Shabaab und haben mein Haus umzingelt. In der Früh sind sie in das Haus meines Bruders gegangen und haben den Bruder getötet.
F.: Warum haben sie den Bruder getötet?
A.: Mein Bruder hat bei der XXXX gearbeitet. Deswegen haben sie ihn getötet, weil er bei dieser Organisation gearbeitet hat.
F.: Was wurde Ihnen von den Al-Shabaab vorgeworfen?
A.: Sie bedrohen alle, die mit der Regierung arbeiten oder töten sie.
F.: Warum haben Sie Ihre Arbeitstätigkeit nicht gewechselt?
A.: Die Regierung hat gesagt, ich soll für die Sicherheitsfirma arbeiten, ich habe es nicht selber gesucht.
F.: Warum haben Sie weiterhin für die Regierung gearbeitet, wenn Sie solche Probleme gehabt haben?
A.: Mein Beruf ist Mechaniker. Deshalb habe ich diese Arbeit gefunden, es gab keine andere Arbeit. Wenn man einmal von den Al-Shabaab gesucht wird, weil man für die Regierung arbeitet, dann ist man immer die gesuchte Person.
F.: Hat es einen Vorfall gegeben, wo Sie persönlich von den Al-Shabaab bedroht worden sind?
A.: Nein.
F.: Wann genau sind Sie aus Somalia ausgereist?
A.: Wegen den Al-Shabaab habe ich Somalia verlassen.
F.: Wann genau?
A.: Im Jänner 2009.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Die Al-Shabaab sind immer noch da, ich habe Angst um mein Leben. Ich möchte nicht wieder zurück nach Somalia.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.09.2012 erteilt.
Die Behörde erster Instanz würdigte die dargestellten Fluchtmotive und eine allenfalls daraus resultierende Furcht vor Verfolgung als nicht tatsachengerecht; mit zentral nachstehender Beweiswürdigung:
- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Zu Ihrem Vorbringen ist vorerst anzumerken, dass Ihre Äußerungen äußerst vage und unkonkret waren. Sie begnügten sich mit einer bloßen Aneinanderreihung von Geschehnissen, wobei Ihr Vorbringen frei von Emotionen war, und keine Schlüsse auf Ihre Gefühlswelt zulassen. Selbst bei einschneidenden Ereignissen führten Sie lediglich an, dass diese stattgefunden haben. Umstände, wie etwa Angaben dazu, was unmittelbar danach geschah, was Sie darüber gedacht haben, oder Überlegungen wie dieses Ereignis Ihr Leben beeinflussen könnte, sind Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. So waren Ihre Schilderungen kurz und unpersönlich und stellen lediglich in den Raum gestellte Behauptungen dar. Auch Angaben, was Ihre Familie zu dem Ganzen gedacht und gesagt hat, eben Umstände, die mit solchen Ereignissen zwangsläufig einhergehen, wurden von Ihnen nicht erwähnt. Selbst als Sie in Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 dezidiert dazu aufgefordert wurden, Ihre Fluchtgründe von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, sowie Ort und Zeit zu nennen wann etwaige Ereignisse stattfanden, sowie die Personen, die daran beteiligt waren, und Ihre Fluchtgründe in einer Art und Weise zu schildern, als hätten Sie das noch vor keiner österreichischen Behörde gemacht, erschöpfte sich Ihre Schilderung in der Widergabe von unkonkreten und leidglich in den Raum gestellten Behauptungen. Bezüglich Ihres Vorbringens ist überdies anzuführen, dass zur Glaubhaftmachung der Ereignisse die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung steht. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Ihnen ist es nicht gelungen Ihr Vorbringen derart zu gestalten, dass Ihre Angaben wahrscheinlich und einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Insbesondere waren Ihre Angaben massiv widersprüchlich und nicht in sich stimmig.
So waren schon Ihre chronologischen Angaben rund um Ihre Ausreise widersprüchlich. In Ihrer niederschriftlichen Befragung bei der BPD XXXX führten Sie am 09.09.2010 an, dass Sie Ihre Heimat vor ca. einem Jahr verlassen hätten. Somit hätten Sie laut Ihrer diesbezüglichen Angabe Ihre Heimat Somalia ca. im September 2009 verlassen. Diese Angabe bestätigten Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 10.09.2010, wo Sie wiederum anführten, dass Ihre Reisebewegungen in Somalia, Dorf XXXX begonnen hätten. Sie hätten Ihren Herkunftsstaat vor einem Jahr mit einem LKW verlassen. Sie wären vor einem Jahr von Somalia in einem LKW nach Äthiopien selbstständig ohne Schlepper mitgefahren. Nach einer Woche wären Sie in XXXX (Äthiopien) angekommen. Auch Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung ist folglich zu entnehmen, dass Sie Ihren Herkunftsstaat Somalia im September 2009 verlassen hätten. In Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 wurden Sie dezidiert danach gefragt, wann Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen hätten und antworteten, dass es im Jänner 2009 gewesen wäre. Auf die Frage wann Sie die letzte Nacht in Ihrem Haus in XXXX verbracht hätten gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden. Es wäre Anfang Jänner 2009 gewesen. In Ihrer Einvernahme am 06.06.2012 wurden Sie erneut danach gefragt wann genau Sie aus Somalia ausgereist wären, und führten an, dass Sie wegen der Al-Shabaab Somalia verlassen hätten. Auf weitere Nachfrage wann genau das gewesen wäre gaben Sie an, dass es im Jänner 2009 gewesen wäre. Ihre chronologischen Angaben rund um Ihre Ausreise gestalteten sich somit massiv widersprüchlich, zumal zwischen September 2009 und Jänner 2009 ein erheblicher Zeitraum liegt, der auch nicht mit einer geringen zeitlichen Schwankungsbreite begründet werden kann.
Jedoch waren auch Ihre übrigen Angaben rund um Ihren Fluchtweg nicht einheitlich und in sich stimmig. So gestalteten sich Ihre diesbezüglichen Angaben in Ihrer Erstbefragung am 10.09.2010 wie folgt:
"Vor einem Jahr bin ich von Somalia in einem LKW nach Äthiopien selbstständig ohne Schlepper mitgefahren. Nach einer Woche kam ich in XXXX (Äthiopien) an. Dort war ich eine Woche lang aufhältig. Danach fuhr ich selbstständig nach XXXX (Kenia). Vor sieben Tagen flog ich gemeinsam mit einem Schlepper, über den ich keine Angaben machen kann, in ein mir unbekanntes Land. In diesem Land wurde ich von dem Schlepper in eine Wohnung gebracht, wo ich mich nur einen Tag lang aufgehalten habe. Danach bin ich mit dem Schlepper in einen Zug eingestiegen, wo das jedoch war, kann ich nicht sagen. Wir fuhren gemeinsam mit dem Zug in eine mir nicht bekannte Stadt, wo uns ein LKW erwartete. Dort stieg nur ich auf diesen LKW auf. Auf diesem LKW befanden sich dutzende Flüchtlinge. Ich war der einzige Somali. Der LKW brachte uns in eine Stadt nach Österreich und der Fahrer ließ uns dort aussteigen. [...]"
In Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 wurden Sie danach gefragt, wo Sie die letzte Nacht in Somalia verbracht hätten und führten an, dass es in XXXX gewesen wäre. Auf weitere Nachfrage gaben Sie an, dass Sie vier Monate lange dort gewesen wären. Auf die Frage wo Sie vorher aufhältig gewesen wären gaben Sie an, dass Sie im eigenen Haus in XXXX gewesen wären. Konkret danach gefragt wann Sie die letzte Nacht in Ihrem Haus in XXXX verbracht hätten führten Sie an, dass Sie es nicht wissen würden. Es wäre Anfang Jänner 2009 gewesen. Auf die Frage wann Sie XXXX verlassen hätten gaben Sie an, dass es Ende April 2009 gewesen wäre. Weiters wurden Sie danach gefragt, zu welchem Land XXXX gehören würde und gaben an, dass ein Teil zu Somalia gehören würde, ein anderer Teil zu Äthiopien gehören würde. Auf dezidierte Nachfrage in derselben Einvernahme führten Sie an, dass Sie im äthiopischen Teil von XXXX aufhältig gewesen wären. Somit waren auch Ihre diesbezüglichen Angaben widersprüchlich. So haben Sie Ihre letzte Nacht in Somalia nicht in XXXX verbracht, zumal Sie später anführten, dass Sie sich im äthiopischen Teil von XXXX aufgehalten hätten, und nicht im somalischen Teil.
Schließlich wurden Sie in Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 aufgefordert, Ihren weiteren Reiseweg nach Ihrem Aufenthalt in XXXX zu schildern und führten folgendes an:
"Ich bin in Äthiopien angekommen, war sieben Monate lange in Äthiopien. Dann bin ich nach Kenia weitergereist. Dort war ich eine Woche, dann bin ich in der Türkei angekommen. Ich bin von Kenia in die Türkei mit einem Flugzeug geflogen. Dann bin ich in Griechenland angekommen, dann bin ich nach Österreich gekommen. Ich bin nach Deutschland gekommen, und die Deutschen haben mich nach Österreich zurückgeschickt."
Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtweg unterscheiden sich somit wesentlich von Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung. Die Erstbefragung wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Im angefertigten Protokoll ist angeführt, dass die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt wurde, und dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte. Das Protokoll wurde von Ihnen unterzeichnet. Auch Ihre Einvernahme am 04.05.2011 wurde in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Sie wurden in der Einvernahme mehrmals danach gefragt, ob Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen würden, und bejahten diese Fragen jeweils. Die Niederschrift wurde Ihnen überdies rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung verneinten Sie die Frage, ob Sie Einwendungen gegen die Niederschrift haben, und bejahten die Frage, ob Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert wurde. Ihre widersprüchlichen Angaben sind somit auch nicht auf etwaige Verständigungsprobleme zurückzuführen. Weiters ist in Ihrem Fall auch darauf hinzuweisen, dass sich aus einem psychiatrischen Gutachten ergibt, dass Sie in der Lage sind schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, zumal Sie zeitlich, örtlich, zur Person und situativ vollkommen orientiert sind. Aufgrund dieser Umstände ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie bezüglich Ihres Fluchtweges keine einheitlichen Angaben tätigen konnten, weshalb die ho. Behörde davon ausgeht, dass Sie die tatsächlichen Umstände rund um Ihre Ausreise vor der ho. Behörde verschleiern wollten, um sich Vorteile in Ihrem Verfahren verschaffen zu können.
Widersprüchlich waren auch Ihre Angaben zu Ihrer beruflichen Tätigkeit. So führten Sie in Ihrer Erstbefragung am 10.09.2010 auf die entsprechende Frage an, dass Sie zuletzt Mechaniker und Fahrer gewesen wären. Auch im Rahmen der Schilderung Ihrer Fluchtgründe führten Sie in Ihrer Erstbefragung an, dass Sie bei der jetzigen Regierung als Fahrer gearbeitet hätten. In Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 führten Sie auf konkrete Nachfragen an, dass Sie von 1975 bis 1983 zur Schule gegangen wären, und später als Mechaniker gearbeitet hätten. Sie hätten 5 Jahre lange als Mechaniker gearbeitet. Danach hätten Sie ein Jahr als Taxifahrer gearbeitet, und ein Jahr als Gelegenheitsarbeiter. Danach wäre die ganze Regierung zusammengebrochen. Vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2000 wären Sie nur hin- und her geflüchtet. Anfang 2002 hätten Sie dann mit einem Minister zusammengearbeitet. Auf die Frage was vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2002 gewesen wäre führten Sie an, dass Sie 2002 mit dieser Arbeit angefangen hätten, vorher wären Sie nur geflüchtet. Auf die Frage was das für eine Arbeit gewesen wäre gaben Sie an, dass Sie bei diesem Minister als Chauffeur gearbeitet hätten. Auf konkrete Nachfrage gaben Sie an, dass Sie diese Tätigkeit insgesamt 5 Jahre ausgeübt hätten. Auf weitere Nachfrage gaben Sie an, dass Sie die Arbeit 2000 begonnen hätten, und bis 2005 gearbeitet hätten. Sie hätten eine Person namens XXXX chauffiert. Sie wurden danach gefragt, was Sie danach gearbeitet hätten und gaben an, dass Sie später als Security im somalischen Parlament gearbeitet hätten. Auf konkrete Nachfrage führten Sie an, dass Sie von 2005 bis 2009 dort gearbeitet hätten. Auf die Frage nach Ihrem letzten Arbeitstag antworteten Sie, dass es Anfang Jänner gewesen wäre. Sie wurden überdies nach Ihrer Aufgabe gefragt und führten an, dass Sie bei den Gebäuden aufgepasst hätten dass niemand hineinkommt, wenn die Regierung Sitzungen hatte. Die Frage, ob Sie auch noch andere Tätigkeiten hatten, verneinten Sie zunächst. Danach fügten Sie noch hinzu, dass sie später eine Aufgabe bekommen hätten. Sie wären eine Art Präsident von den Kontrollpunkten gewesen. Sie wären dort nicht persönlich gewesen, es hätte Leute gegeben, die unter Ihnen gearbeitet hätten. Sie hätten nur schauen müssen, ob richtig gearbeitet wurde, und wären so etwas wie ein Chef gewesen. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass es ungefähr drei Monate vor Ihrer Ausreise gewesen wäre. Später hätten Sie Probleme mit den Al-Shabaab bekommen und wären geflüchtet.
Ihre Angaben waren nicht einheitlich und in sich stimmig, zumal Sie noch in Ihrer Erstbefragung anführten, lediglich als Mechaniker und Fahrer tätig gewesen zu sein, während Sie in Ihren späteren Einvernahmen anführten, zuletzt als Security im somalischen Parlament tätig gewesen zu sein. Zudem führten Sie in Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 zunächst an, Ihre Tätigkeit als Chauffeur im Jahr 2002 begonnen zu haben, während Sie widersprüchlich dazu in derselben Einvernahme vorbrachten, dass Sie Ihre Tätigkeit bereits im Jahr 2000 begonnen haben.
Schließlich wurden Sie in Ihrer Einvernahme am 06.06.2012 danach gefragt, wer XXXX wäre. Sie antworteten, dass es ein großer politischer Mann in Somalia gewesen wäre, und dass Sie sein Chauffeur gewesen wären. Sie wurden zudem danach gefragt, in welchem Zeitraum Sie für diesen Mann gearbeitet hätten und gaben an, dass Sie von 1998 bis 2006 sein Chauffeur gewesen wären. Sie wurden zudem danach gefragt, ob Sie auch für XXXX gearbeitet hätten. Diese Frage verneinten Sie zunächst. Sie führten an, dass Sie der Chauffeur von XXXX wären. Schließlich fügen Sie hinzu, dass Sie aber auch für XXXX gearbeitet hätten, weil es der Sekretär gewesen wäre. Auf Nachfrage führten Sie an, dass Sie von 1998 bis 2006 für XXXX gearbeitet hätten. Danach hätten Sie wo anders gearbeitet. Auf Nachfrage führten Sie an, dass Sie beim Sicherheitsdienst in XXXX gearbeitet hätten. Auf weitere Nachfrage führten Sie an, dass Sie von 2006 bis 2009 im Parlament gearbeitet hätten. Sie wären beim Sicherheitsdienst gewesen, und hätten auf das Parlamentsgebäude aufgepasst. Zu Ihren diesbezüglichen Angaben ist anzuführen, dass sich Ihr Vorbringen rund um Ihre berufliche Tätigkeit in dieser Einvernahme erneut anders darstellte, und Ihre Angaben somit widersprüchlich sind.
Wie bereits oa. geht aus den diversen Protokollen in keinster Weise hervor, dass es etwaige Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte. Zudem ergibt sich aus einem psychiatrischen Gutachten, dass Sie in der Lage sind schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, zumal Sie zeitlich, örtlich, zur Person und situativ vollkommen orientiert sind. Somit sind Ihre Angaben zu Ihrer beruflichen Tätigkeit als massiv widersprüchlich zu werten. Dazu ist anzuführen, dass aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil Ihres Vorbringens betrifft, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich Ihres Gesamtvorbringens erheblich erschüttert wird, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie widersprüchliche Angaben tätigen sollen, wenn Sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätten.
Die ho. Behörde geht aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben davon aus, dass Ihre Angaben bezüglich Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht der Wahrheit entsprechen. Daran vermag auch Ihr Antrag auf Zeugeneinvernahme vom 22.12.2011 nichts zu ändern. In Ihrem Schreiben führten Sie an, dass Sie zum Beweis Ihrer Glaubwürdigkeit im Hinblick auf Ihre Tätigkeit für den ehemaligen somalischen Minister XXXX als Sicherheitskraft und zum Beweis der Richtigkeit aller von Ihnen getätigten Aussagen über Ihre Verfolgung, sowie die Verfolgung Ihrer Familie und Tötung von zahlreichen Familienmitgliedern durch Al-Shabaab aufgrund der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit, die aus Ihrer politischen Überzeugung resultierte, den Antrag auf Zeugeneinvernahme von Hrn. XXXX (der sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wo ihm der Status des Asylberechtigten gewährt wurde), vom ehemaligen Parlamentsmitglied in Somalia, Hrn. XXXX (der sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wo ihm der Status des Asylberechtigten gewährt wurde), und vom "Headminister" von "General Intelligence of Somalia" (im Schreiben vom 14.02.2010 korrigiert auf "Deputy Minister") - Herrn XXXX stellen würden.
In Ihrer Einvernahme am 06.06.2012 wurden Sie danach gefragt, was Sie mit Ihrem Antrag auf Zeugeneinvernahme beweisen möchten. Ihre Antwort lautete: "Ich weiß es selber nicht". Auf die Frage warum Sie den Antrag gestellt haben führten Sie an, dass in Ihrem Land Krieg herrschen würde, und es dort keine Sicherheit geben würde. Diesen Grund hätten Sie schon erzählt, als Sie angekommen wären. Sie würden nur Schutz suchen, damit Sie Ihrer Familie helfen können. Auf Wiederholung der Frage, warum Sie die ho. Behörde ersucht hätten verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen führten Sie folgendes an: "Die Frau von XXXX hat mir einige Fragen gestellt, und ich habe ihr einige Zeugen gesagt. Das sind die Leute, die mit mir zusammengearbeitet haben. Dann hat sie das schon alles geschrieben". Schließlich wurden Sie in Ihrer Einvernahme danach gefragt, ob Sie mit den drei von Ihnen genannten Zeugen Kontakt hätten. Sie gaben an, dass Sie schon früher auch Kontakt gehabt hätten. Auf konkrete Nachfrage wie das jetzt aussehen würde gaben Sie an, dass Sie schon manchmal Kontakt hätten. Auf weitere Nachfrage führten Sie an, dass Sie mit den ersten beiden Männern schon Kontakt hätten, mit dem letzten nicht. Auf die Frage wie die Kontaktaufnahme mit den ersten beiden Männern aussehen würde führten Sie an, dass vor einigen Monaten der erste krank geworden wäre, und Sie wissen wollten wie es ihm gehen würde. Der zweite Mann hätte seine Telefonnummer gehabt, Sie hätten ihn nach der Telefonnummer gefragt, und dann hätten Sie mit XXXX telefoniert, und hätten ihn gefragt, wie es ihm gehen würde. Die Frage, ob Sie öfter miteinander telefonieren würden verneinten Sie und führten an, dass sie noch nie mit Ihnen telefoniert hätten. Auf die Frage woher Sie die Telefonnummer von dem zweiten Mann hätten gaben Sie an, dass Sie die Telefonnummer von ihm gesucht hätten. Sie wurden danach gefragt wo Sie die Telefonnummer gesucht hätten und führten an, dass der Mann in Deutschland leben würde. Die Frage wurde wiederholt und Sie führten an, dass ein anderer junger Mann auch in Deutschland leben würde, und ihn persönlich kennen würde. Auf die Frage, woher Sie wissen würden dass diese Personen in Deutschland leben würden gaben Sie an, dass Sie zu der Zeit, als sie in Deutschland angekommen wären, in Äthiopien gelebt hätten. Die Frage wurde wiederholt und Sie führten an, dass Sie so viele Kontakte mit den Leuten hätten. Die Leute hätten es Ihnen erzählt. Sie würden viel miteinander reden, Sie würden auch über viele somalische Leute leben, was sie machen, und wie sie leben.
Ihrem Antrag auf Zeugeneinvernahme wurde schließlich von der ho. Behörde nicht nachgekommen, zumal es sich zum einen schwierig gestaltet, die personenbezogenen und von Ihnen nicht bekanntgegebenen Daten der Personen ausfindig zu machen. Weiters kann eine Zeugeneinvernahme der von Ihnen genannten Personen nicht ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden, zumal sich die von Ihnen genannten Personen laut Ihren Angaben nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würden. So wäre es im Zuge der Durchführung der von Ihnen geforderten Zeugeneinvernahmen auch notwendig, die Identität der einzelnen Personen festzustellen, da eine Befragung ansonsten ihren Zweck verfehlen würde. Schließlich ist jedoch auch noch auf den Umstand hinzuweisen, dass Sie selbst anführten, viele Kontakte mit Leuten zu haben, und dass Sie auch über viele somalische Leute reden würden. So ist es auch nicht abwegig, dass Sie bereits mit den von Ihnen genannten Personen Kontakt aufgenommen haben, weshalb eine etwaige Befragung nicht völlig unbeeinflusst von Ihren Angaben durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der von Ihnen beantragten Zeugeneinvernahme würde somit für die ho. Behörde jeglicher Beweiskraft entbehren. Im Hinblick auf den erforderlichen Aufwand wird somit Ihrem Antrag auf Zeugeneinvernahme nicht nachgekommen. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass Sie selbst nicht anführen konnten, was Sie mit der von Ihnen geforderten Zeugeneinvernahme beweisen möchten.
Bezüglich Ihr Vorbringen in Ihrem Antrag auf Zeugeneinvernahme vom 22.12.2011, wonach Sie und Ihre Familie verfolgt werden würden, wonach bereits zahlreiche Familienmitglieder durch Al-Shabaab aufgrund der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit getötet worden wären, und wonach die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit aus Ihrer politischen Überzeugung resultieren würde, ist folgendes anzumerken: Ihren Angaben in Ihrer letzten Einvernahme am 06.06.2012 kann nicht entnommen werden, dass Sie oder Ihre Familie von den Al-Shabaab verfolgt werden würde. So führten Sie auf die Frage, warum Sie Ihre Familie zurückgelassen hätten an, dass Ihre Familie niemand kennen würde. Ihre Familie könnte dort leben, weil sie niemand kennen würde. Eine Frau und Kinder würden niemanden interessieren. Auf die Frage, ob Ihre Familie keine Probleme in Somalia hätte antworteten Sie, dass die Leute immer fragen würden wo Sie wären. Aber Sie wären nicht da. Gesucht werden würden Sie. Die Familie würde nicht konkret bedroht werden, aber es würde nach Ihnen gefragt werden. Schließlich verneinten Sie überdies die dezidierte Frage, ob es einen Vorfall gegeben hätte, wo Sie persönlich von den Al-Shabaab bedroht worden wären. Weiters kann Ihrem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass Ihr Bruder aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit getötet worden wäre. So führten in Ihrer Einvernahme am 06.06.2012 auf konkrete Nachfrage an, dass Ihr Bruder bei der XXXX gearbeitet hätte, und getötet worden wäre, weil er bei dieser Organisation gearbeitet hätte. Ihrer Einvernahme konnte zudem nicht entnommen werden, dass Ihre berufliche Tätigkeit auf Ihre politische Überzeugung basieren würde. So wurden Sie danach gefragt, warum Sie weiterhin für die Regierung gearbeitet hätten, wenn Sie solche Probleme gehabt hätten. Dazu führten Sie an, dass Ihr Beruf Mechaniker wäre. Deshalb hätten Sie diese Arbeit gefunden. Es hätte keine andere Arbeit gegeben. Aus Ihrem Antwortverhalten geht somit hervor, dass Sie - ungeachtet der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens - nicht aus politischer Überzeugung für die Regierung gearbeitet hätten, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen. Somit ist auch Ihr Schreiben, dass - wie sich in Ihrer Einvernahme am 06.06.2012 herausstellte - eine Mitarbeiterin des Vereines XXXX für Sie verfasst hat, nicht dazu geeignet, Ihr Fluchtvorbringen zu untermauern.
Zu Ihrem Fluchtvorbringen selbst ist anzuführen, dass sich dieses lediglich vage und unkonkret darstellt, und der Schilderung eines Erlebnisberichtes keinesfalls entspricht. In Ihrer Erstbefragung am 10.09.2010 führten Sie zu Ihrem Fluchtgrund lediglich an, dass Sie bei der jetzigen Regierung als Fahrer gearbeitet hätten. Nachdem die islamische Gruppe Al Shabaab an die Macht gekommen wäre, hätten sie gesagt, dass alle Mitglieder der jetzigen Regierung abgeschlachtet werden würden. Ein paar Kollegen wären vor Ihren Augen abgeschlachtet worden. Auf die Frage, was Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden gaben Sie an, dass Sie Angst davor hätten, von den Al-Shabaab abgeschlachtet zu werden.
In Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 wurden Sie aufgefordert, die Gründe zu schildern, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, und zwar von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Unter anderem wurden Sie auch aufgefordert, im Falle der Bezugnahme auf Ereignisse, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden, und die Personen die daran beteiligt waren. Weiters wurde Sie darauf hingewiesen, dass Sie Gelegenheit haben, sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern, und dass Sie sich in dieser Einvernahme nicht kurz fassen müssen. Sie wurden zudem aufgefordert, Ihre Fluchtgründe in einer Art und Weise zu schildern, als hätten Sie das noch vor keiner österreichischen Behörde gemacht.
Dazu führten Sie an, dass Sie einer Minderheit angehören würden. Sie wären überall in Somalia zerstreut. Ihr Clan wäre nicht so stark. Später hätte es Kriege gegeben, und der Hariin Clan hätte Ihnen geholfen. Diese Volksgruppe hätte gegen Rebellen gekämpft. Manchmal hätten Sie den Preis zahlen müssen, sie hätten dann von Ihrer Volksgruppe Leute getötet. Sie hätten geglaubt, dass Sie auch zu dem Hariin-Clan gehören würden. Sie wären jahrelang hin- und her geflüchtet. Der Hariin-Clan hätte dann angefangen, Ihnen Probleme zu machen. Die Al-Shabaab hätten Ihnen später auch Probleme gemacht. Die Leute von Ihrer Volksgruppe hätten verschiedene Tätigkeiten gemacht. Einige hätten in Hilfsorganisationen gearbeitet, die anderen in Krankenhäusern, und andere wären auch Politiker gewesen. Sie hätten Ihnen vorgeworfen, dass Sie ungläubig wären, weil Sie mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Ihre Stadt wäre von Rebellen eingenommen worden. Sie wären sehr stark. Sie wären dann von Ihrer Stadt geflüchtet, wären danach aber immer wieder zurückgekehrt. Sie hätten Ihre Heimat verlassen, weil diese Rebellen jeden kennen würden, sie würden jeden kennen wer er ist, und wie er heißt. Sie wären geflüchtet, um in ein sicheres Land zu kommen. Aus diesem Grund hätten Sie einen Asylantrag gestellt.
Trotz dezidierter Aufforderung der ho. Behörde erschöpfte sich Ihr Fluchtvorbringen in allgemeinen Behauptungen. Konkrete Vorfälle, geschweige denn Äußerungen zu Ort, Zeit, oder beteiligten Personen, schilderten Sie in keinster Weise. Es ist jedoch nicht plausibel, dass Sie sich zwar auf die allgemeine Situation beziehen, nicht jedoch Ihre eigene Situation schildern. Schon aus diesem Grund geht die ho. Behörde nicht davon aus, dass sich die von Ihnen geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit einer individuellen Verfolgung durch die Al-Shabaab tatsächlich ereignet haben. Die ho. Behörde geht auch nicht davon aus, dass Sie tatsächlich einer individuellen Verfolgung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt waren. Erst auf die konkrete Nachfrage, ob Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert haben, ergänzten Sie, dass Sie noch etwas sagen wollen. Bevor Sie Ihre Heimat verlassen hätten, wären Sie eines Morgens aufgestanden, und hätten zu dem Kontrollpunkt schauen wollen. Sie wären beim Kontrollpunkt angekommen, und auf einmal wären von beiden Seiten Leuten gekommen, und hätten Sie angegriffen. Es wären zwei Männer gewesen. Daneben wären Kampfautos gewesen. Die zwei Männer hätten Sie umbringen wollen. Sie hätten Sie erschießen wollen, aber das Gewehr wäre nicht gegangen. Vielleicht wäre es nicht geladen gewesen. Auf einmal wären Kampfautos zu Ihnen gekommen, und hätten einfach in Ihre Richtung geschossen. Die Männer wären weggelaufen, Sie wären auch weggelaufen. Ihr Ziel wäre es gewesen, nach Europa zu kommen. Nach Rückübersetzung korrigierten Sie, dass die Kampfautos noch nicht dort gewesen wären, sondern erst gekommen wären, nachdem die zwei Männer gekommen wären. Auch Ihre diesbezüglichen Angaben waren lediglich vage und unkonkret, zumal Ihr Vorbringen weder chronologische Angaben enthielt, noch konkrete Angaben darüber, um welche Personen es sich bei den angeblichen Verfolgern tatsächlich handeln würde. Zudem kann nicht auf eine individuelle Bedrohung geschlossen werden, zumal es nicht plausibel ist, dass die Männer zwar in der Absicht zu Ihnen gekommen wären Sie zu töten, jedoch über keine funktionstüchtige Waffe verfügt hätten. Zudem weist auch der Umstand, dass die Männer davongerannt sind nicht darauf hin, dass die Al-Shabaab oder andere Personen daran interessiert waren, dass gerade Sie getötet werden sollen.
Obwohl Sie aufgefordert wurden, konkrete Angaben zu etwaigen Ereignissen zu machen, kamen Sie dieser Aufforderung nicht nach. Sie wurden zudem darauf hingewiesen, dass Sie sich nicht kurz fassen müssen, und dass Sie sich umfassend zu Ihrem Fluchtvorbringen äußern können. Dennoch schilderten Sie in Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 zunächst keine Vorfälle, die Sie persönlich betrafen. Erst später brachten Sie vor, dass Sie getötet werden hätten sollen. Es ist nicht plausibel und nachvollziehbar, dass Sie im Zuge der Schilderung Ihrer Fluchtgründe, insbesondere im Hinblick auf die dezidierten Belehrungen und Aufforderungen der Behörde, lediglich allgemeine Behauptungen vorbrachten, und sich nicht auf individuelle Vorfälle bezogen, die Sie schließlich dazu brachten, Ihr Heimatland zu verlassen. Ihr diesbezügliches Verhalten lässt nicht auf eine individuelle Bedrohung schließen. In Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 wurden Sie konkret danach gefragt, inwiefern Sie Probleme mit den Al-Shabaab gehabt hätten. Dazu führten Sie an, dass sie gegen Ihre Arbeit gewesen wären, dass sie gegen die Regierung gewesen wären, und dass sie Leuten, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden, immer Probleme machen würden. Sie hätten Sie beinahe umgebracht. Konkrete Vorfälle und Ereignisse schilderten Sie auch in diesem Zusammenhang keine. Somit wurden Sie konkret danach gefragt, wie viele Vorfälle es gegeben hätte, bei denen Sie persönlich konkret von den Al-Shabaab bedroht werden wären. Sie führten an, dass es insgesamt vier Vorfälle gegeben hätte, Sie hätten bis jetzt nur einen genannt. Schließlich war auch Ihr Antwortverhalten hinsichtlich der von Ihnen geschilderten Vorfälle nicht dazu geeignet glaubhaft zu machen, dass sich der von Ihnen geschilderte Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. So waren mehrmalige dezidierte Nachfragen der ho. Behörde nötig, zudem waren Ihre Angaben zu den Vorfällen zum Teil widersprüchlich.
Sie wurden zunächst konkret danach gefragt, wann der erste Vorfall gewesen wäre, und führten an, dass es im Juni 2008 gewesen wäre. Auf die Frage wo das passiert wäre gaben sie an, dass es in XXXX gewesen wäre. Sie wären zu diesem Zeitpunkt mit der Arbeit fertig geworden und hätten nach Hause gehen wollen. Auf die Frage was passiert wäre antworteten Sie, dass Sie zu Fuß gegangen wären, dass sie Ihnen hinterhergelaufen wären, und Sie töten wollen hätten. Sie würden sich an die Leute anschleichen, und dann die Leute töten. Sie wären Ihnen hinterhergelaufen, aber es wären so viele Leute unterwegs gewesen, und so hätten die Leute Sie aus den Augen verloren. Vielleicht hätten sie Angst vor der Regierung gehabt. Die Frage, ob Sie zu diesem Zeitpunkt auch schon für die Kontrollpunkte in XXXX zuständig gewesen wären, bejahten Sie. Schon aus diesem Gesichtspunkt ist Ihr Vorbringen nicht glaubhaft. So führten Sie in derselben Einvernahme an, dass Ihnen diese Aufgabe ungefähr drei Monate vor Ihrer Ausreise zugeteilt worden wäre. Da Sie anführten, im Jänner 2009 ausgereist zu sein, hätten Sie diese Aufgabe somit ungefähr im Oktober 2008 erhalten, weshalb sich der geschilderte Vorfall nicht im Juni 2008 ereignen konnte, wo Sie die Tätigkeit noch gar nicht ausgeübt haben. Ihre Angaben sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Auf die Frage, wann der zweite Vorfall gewesen wäre gaben Sie an, dass Sie glauben, dass es im August 2008 gewesen wäre, Sie würden aber nicht mehr wissen. Auf konkrete Nachfrage was passiert wäre antworteten Sie, dass sie vor Ihrer Haustüre gewartet hätten. Es könnte sein, dass Sie jemand gesehen hätte und de jemand anderen angerufen hätte, der auf Sie bei der Haustüre warten würde. Ein Bruder von Ihnen hätte maskierte Männer gesehen, die vor Ihrer Haustüre gestanden wären. Ihr Bruder hätte Sie angerufen und hätte Ihnen gesagt, dass draußen maskierte Männer stehen würden, und dass Sie nicht nach Hause kommen sollten. Sie hätten dann in einem Militärgebäude geschlafen. Auf Nachfrage führten Sie an, dass Ihnen in diesem Zusammenhang nichts passiert wäre.
Sie wurden ebenfalls danach gefragt, wann der dritte Vorfall gewesen wäre. Sie führten an, dass sich dieser einen Tag nach dem zweiten Vorfall ereignet hätte. Sie hätten bis am nächsten Tag vor Ihrer Haustüre gewartet. Die Übergangsregierung wäre damals sehr schwach geworden. Sie hätten davon gewusst, aber sie hätten Angst gehabt. Auf die Frage was beim dritten Vorfall passiert wäre gaben Sie an, dass Sie nicht nach Hause gekommen wären, bis sie weggegangen wären. Auf die Frage wie lange die Männer dort gewesen wären gaben Sie an, dass sie drei Tage dort gewesen wären. Die Frage, ob Ihrer Familie etwas passiert wäre, verneinten Sie.
Auf die Frage wann der vierte Vorfall war gaben Sie an, dass Ihr Bruder verletzt worden wäre. Sie hätten auf ihn geschossen, und er hätte viel Blut verloren. Auf Nachfrage führten Sie an, dass das im Jahr 2006 gewesen wäre. Auf weitere Nachfrage gaben Sie an, dass Ihr Bruder von den Al-Shabaab angeschossen worden wäre, es wäre in XXXX geschehen. Ungefähr 3 km von Ihrem Haus entfernt.
Auf den Vorhalt, dass 2006 vor dem Jahr 2008 war, und es sich somit nicht um den vierten Vorfall handeln kann antworteten Sie, dass Ihr Bruder 2008 verletzt worden wäre. Im Juni. Sie persönlich hätten vier Vorfälle erlebt. Der erste wäre im Jahr 2006 gewesen, der zweite und der dritte im Jahr 2008, der vierte Vorfall wäre im Jahr 2009 gewesen. Auf die Frage wann genau der vierte Vorfall gewesen wäre gaben Sie an, dass das der Vorfall wäre, den Sie bereits geschildert hätten. Das wäre der Vorfall, aufgrund dessen Sie geflüchtet wären, es wäre im Jänner 2009 gewesen. Sie schilderten somit drei Vorfälle des Jahres 2008 und einen Vorfall des Jahres 2009, einen Vorfall des Jahres 2006 schilderten Sie nicht. Ihre Angaben waren somit auch diesbezüglich nicht einheitlich und in sich stimmig.
Zudem ist nicht plausibel und nachvollziehbar, dass Ihre angeblichen Verfolger zwar schon im Jahr 2008 darüber Bescheid gewusst haben wo Sie wohnen, dass Ihnen aber bis zur Ihrer Ausreise im Jahr 2009 dennoch nichts zugestoßen ist. Dies spricht nicht dafür, dass Ihre Verfolger tatsächlich ein großes Interesse am Tod Ihrer Person gehabt haben. Eine konkrete Bedrohung kann Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
In Ihrer Einvernahme am 06.06.2012 wurde Ihnen schließlich noch einmal die Möglichkeit gegeben, erneut die Gründe zu schildern, warum Sie Ihr Heimatland Somalia verlassen haben und einen Asylantrag in Österreich gestellt haben, und zwar von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Auch in diesem Zusammenhang brachten Sie keine konkret gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlungen vor. Sie wurden in dieser Einvernahme danach gefragt warum Sie Ihre Familie zurückgelassen haben und führten dazu an, dass Ihre Familie niemand kennen würde. Ihre Familie könnte dort leben, eine Frau und Kinder würden niemanden interessieren. Aber Sie hätten schon in vielen Bereichen gearbeitet, Sie wären ein bekannter Mann. Auf die Frage, ob Ihre Familie keine Probleme in Somalia hätte gaben Sie an, dass die Leute immer fragen würden wo Sie wären. Aber Sie wären nicht da. Gesucht würden Sie werden. Die Familie würde nicht konkret bedroht werden, aber es würde nach Ihnen gefragt werden. Auf Nachfrage führten Sie an, dass die Al-Shabaab nach Ihnen fragen würde.
Sie wurden erneut danach gefragt, ob es Vorfälle gegeben hätte, bei denen Sie in Somalia konkret bedroht worden wären und führten dazu an, dass sie Sie auch festgenommen hätten. Im Jahr 2009. Auf die Frage wann genau dieser Vorfall gewesen wäre gaben Sie an, dass es im Jänner 2009 gewesen wäre, den Tag würden Sie nicht wissen. Auf die Frage ob das der einzige Vorfall gewesen wäre gaben Sie an, dass Sie jeden Tag bedroht worden wären. Sie wurden aufgefordert das genau zu erklären und führten dazu an, dass sie das Haus Tag und Nacht überwacht hätten, als Sie noch in Somalia gewesen wären. Vom Jahr 2006 bis 2009 hätten Sie keine Ruhe gehabt. Folglich wurden Sie dazu aufgefordert die Vorfälle zu schildern, bei denen Sie persönlich von den Al-Shabaab bedroht worden wären (Anzahl, Datum). Sie antworteten, dass die Al-Shabaab im Juni 2008 gekommen wären, und Ihr Haus umzingelt hätten. In der Früh wären sie in das Haus Ihres Bruders gegangen, und hätten den Bruder getötet. Auf die Frage warum sie den Bruder getötet hätten gaben Sie an, dass Ihr Bruder bei der XXXX gearbeitet hätten. Deswegen hätten sie ihn getötet, weil er bei dieser Organisation gearbeitet hätte. Auf die Frage was Ihnen von den Al-Shabaab vorgeworfen worden wäre gaben Sie an, dass sie alle bedrohen oder töten würden, die mit der Regierung arbeiten würden. Die konkrete Nachfrage, ob es einen Vorfall gegeben hätte, wo Sie persönlich von den Al-Shabaab bedroht worden wären, verneinten Sie. Somit stehen Ihre Angaben in Ihrer Einvernahme am 06.06.2012 nicht im Einklang mit Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme am 04.05.2011, was wiederum nicht dafür spricht, dass sich die von Ihnen geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben.
Auch Ihr Vorbringen, wonach Ihr Bruder aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit von den Al-Shabaab angeschossen worden wäre, gestaltete sich widersprüchlich, und ist nicht dazu geeignet, Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. So führten Sie noch in Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 an, dass auf Ihren Bruder XXXX sieben Mal geschossen worden wäre, und dass er schwer verletzt worden wäre. Ihm hätten die Hilfsorganisationen geholfen. Auf die Frage, wann Ihr Bruder angeschossen worden wäre gaben Sie an, dass Sie es nicht wissen würden, aber es wäre im Jahr 2008 gewesen. In derselben Einvernahme führten Sie zu einem späteren Zeitpunkt an, dass Ihr Bruder verletzt worden wäre, sie hätten auf ihn geschossen und er hätte viel Blut verloren. Auf Nachfrage führten Sie an, dass das im Jahr 2006 gewesen wäre. Auf weitere Nachfrage gaben Sie an, dass Ihr Bruder von den Al-Shabaab angeschossen worden wäre. Es wäre in XXXX geschehen, ungefähr 3 km von Ihrem Haus entfernt. Auf weitere Nachfrage gaben Sie an, dass Ihr Bruder 2008 verletzt worden wäre. Im Juni. Im Zuge Ihres Schreibens vom 21.09.2011 übermittelten Sie diverse Beweismittel in Bezug auf Ihren Bruder Hrn. XXXX. Diese würden Ihre Fluchtgründe im besonderen Maße belegen. In Ihrer Stellungnahme vom 05.10.2011 führten Sie an, dass Sie durch Beweise von United Nations (Schreiben vom 21.09.2011) zweifelsfrei untermauern könnten, dass Ihr Bruder XXXX, der mit United Nations kooperiert hätte, durch Al-Shabaab angeschossen und lebensbedrohlich verletzt worden wäre. Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass eine Person namens Mr. XXXX in Folge eines Schusswechsels, welcher am 02.06.2008 stattgefunden hätte, aus Somalia evakuiert worden wäre, um einer medizinischen Behandlung zugeführt werden zu können. Weiters geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass diese Person diverse Verletzungen erlitten hat, und diesbezüglich nach erfolgter Evakuierung, in Kenia behandelt wurde. Weiters ist den Schreiben zu entnehmen, dass der Patient im Juni 2008 aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Demzufolge ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass er sich nicht mehr in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden hat. Aus den Unterlagen geht jedoch nicht hervor, wie Ihr Bruder tatsächlich verletzt wurde, weshalb die Schriftstücke auch keinen Beweis dafür darstellen, dass sich der von Ihnen geschilderte Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Weiters kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei dieser Person tatsächlich um Ihren Bruder handelt. So konnte auch Ihre eigene Identität nicht festgestellt werden. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die genannte Person im Zuge eines Schusswechsels verletzt worden wäre. Zudem wird in den Schreiben die Frage gestellt, wann die betroffene Person wieder "ins Feld" zurückkehren könnte. Weiters wurde in einem der Schreiben angeführt, dass die nicht bereit war, auf das Feld zurückkehren. Dass sich die Person die Verletzungen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit "am Feld" zugezogen hat, ist somit nicht auszuschließen. Die ho. Behörde geht somit auch nicht davon aus, dass die Verletzung im Rahmen einer individuellen Verfolgung entstanden ist.
Schließlich gestalteten sich Ihre Angaben in Ihrer Einvernahme am 06.06.2012 widersprüchlich zu Ihren bisherigem Vorbringen, zumal Sie anführten, dass die Al-Shabaab im Juni 2008 gekommen wären und Ihr Haus umzingelt hätten. In der Früh wären sie in das Haus Ihres Bruders gegangen, und hätten Ihren Bruder getötet. Somit steigerten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass Ihr Bruder getötet worden wäre, was weder Ihren bisherigen Angaben, noch den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann. Ihr Vorbringen hinsichtlich der Verletzung oder Tötung Ihres Bruders ist aufgrund der oa. Umstände nicht dazu geeignet glaubhaft zu machen, dass sich der von Ihnen geschilderte Sachverhalt in der von Ihnen geschilderten Art und Weise ereignet hat. Ihre Angaben sind nicht glaubhaft. Auch Ihr Vorbringen, wonach Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Ajuuran einer Verfolgung ausgesetzt wären, ist nicht glaubhaft. So führten Sie an, aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit, Probleme gehabt zu haben. Konkrete Vorfälle schilderten Sie in Ihrer Einvernahme am 04.05.2011 im Zuge der selbstständigen Schilderung Ihrer Fluchtgründe in keinster Weise. Schließlich wurden Sie danach gefragt, wie das Verhältnis zwischen Ihrem Clan und den anderen Clans (in XXXX) gewesen wäre und führten an, dass es gar keine Probleme gegeben hätte. Sie wären eine Minderheit dort gewesen, sonst nichts. Weiters wurden Sie dezidiert danach gefragt, ob es konkrete Vorfälle gegeben hätte, bei denen Sie persönlich aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten. Sie antworteten, dass es in Ihrer Familie viele Vorfälle gegeben hätte, wo Angehörige verletzt oder getötet worden wären. Konkrete Vorfälle brachten Sie nicht vor. Schließlich wurden Sie erneut danach gefragt, ob es konkrete Vorfälle gegeben hätte, bei denen Sie persönlich aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt hätten. Sie verneinten diese Frage und führten an, dass Sie nur mit den Al-Shabaab Probleme gehabt hätten, sonst hätte es nichts gegeben. Sie wurden überdies danach gefragt, was Sie damit gemeint haben, dass der Hariin-Clan angefangen hätte, Ihnen Probleme zu machen. Sie antworteten: "Sie haben uns ausgeplündert. Sie kommen einfach rein, und nehmen alles mit". Folglich wurden Sie aufgefordert, Vorfälle zu nennen, bei denen Sie persönlich betroffen waren. Sie führten an, dass Sie persönlich keine Probleme mit dieser Volksgruppe hatten. Sie hätten nur mit den Al-Shabaab Probleme gehabt. Dass Sie aufgrund Ihrer Volksgruppe Probleme mit den Al-Shabaab gehabt hätten, ist Ihren Angaben im Verfahren in keinster Weise zu entnehmen. So wurden Sie dezidiert danach gefragt, warum Sie Probleme mit den Al-Shabaab gehabt haben. Sie haben auch in diesem Zusammenhang nicht angeführt, dass Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme mit den Al-Shabaab hätten. Somit ist Ihrem Vorbringen in Ihrer Stellungnahme am 18.06.2012, wonach Sie in Ihrer Einvernahme angegeben hätten, auch aus dem Grund der Zugehörigkeit zu den Ajuuran von den Al-Shabaab verfolgt zu werden, als Steigerung Ihres Vorbringens zu werten. Insgesamt konnte die ho. Behörde somit aufgrund der oa. Erwägungen nicht feststellen, dass Sie einer individuellen Verfolgung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt waren oder sind.
Bezüglich des Clans der Ajuuran ist anzumerken, dass es sich dabei laut den Länderinformationen der ho. Behörde, insbesondere laut der Anfragebeantwortung vom 01.07.2009, um einen Clan handelt, der dem Clan der Hawiye zugerechnet wird. Zum Clan der Hawiye ist anzuführen, dass es sich dabei um einen der Hauptclans in Somalia handelt. Die wichtigsten Untergruppen des Hawiye-Clans sind laut den Länderfeststellungen der ho. Behörde Habar Gedir und Abgal. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Aus der oa. Anfragebeantwortung, bzw. der ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia vom 15.03.2004 geht hervor, dass die Ajuran laut OCHA zum großen Clan der Hawiye gehören. Laut dem Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia, Information on the treatment of the Hawiye-Ujeran and their relationship with other clans in the area, 01.06.1994 sind die Ajuran ein kleiner Subclan der Hawiye in Südsomalia. Vor der Unabhängigkeit waren die Ajuran eine äußerst angesehene Gruppe. Die Ajuran hatten Könige - eine Seltenheit in Somalia. Durch Kolonisation und die spätere Machtergreifung Siad Barres wurden die Ajuran jedoch zur Minderheit ["minor group"]. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht hervor, dass keine konkreten Berichte über die Unterdrückung und Diskriminierung von Angehörigen des Ajuran-Clans gefunden werden konnten. Weiters ergib sich aus einem Internetbericht des Somali Minority Rights and Aid Forum (SOMRAF), http://www.somraf.org/africa/clans.htm , Zugriff am 29.08.2012, dass die Minderheitsgruppen in Somalia in zwei Gruppen eingeteilt sind. Der Ajuuran Clan gehört laut dem Bericht zur zweiten Gruppierung, welche in Somalia keinem sozialen Ausschluss und keiner Diskriminierung ausgesetzt ist.
Soweit Sie nun geltend machen, Angehöriger des Clans der Ajuuran zu sein, so ist darauf hinzuweisen, dass laut Judikatur des VwGH Ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen Sie selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Allgemeine geringfügige Benachteiligungen die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, die den ho. Länderinformationen keinesfalls entnommen werden kann, richten sich nicht speziell gegen Sie und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen. Wie bereits näher ausgeführt war Ihr Vorbringen, wonach Sie einer Verfolgung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt wären, nicht glaubhaft. Die ho. Behörde geht nicht davon aus, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat Somalia einer individuellen Bedrohung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt sind. So brachten Sie in diesem Zusammenhang auch keine konkret gegen Sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vor.
Weiters indiziert die Bürgerkriegssituation in Teilen Ihres Heimatstaates nach der ständigen Judikatur der österreichischen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichem Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen der Gruppe, welcher der Asylwerber angehört, und anderen Gruppen im Heimatstaat gibt. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder religiösen Minderheit gibt als solche noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl. Auf Ihren Fall sind diese Entscheidungsgrundlagen anzuwenden, weshalb aufgrund der von Ihnen dargelegten Sachverhalte die Gewährung von Asyl nicht in Frage kommt.
Dass Sie mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates keine Probleme hatten, nicht inhaftiert waren, nie politisch aktiv waren und keine Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit hatten, ergibt sich daraus, dass Sie dies verneinten, als Sie konkret danach gefragt wurden. Wie bereits angeführt, geht die ho. Behörde auch nicht davon aus, dass Sie einer Verfolgung aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt sind.
Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen zu einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung in Ihrem Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden. Die ho. Behörde geht vielmehr davon aus, dass Sie der ho. Behörde einen konstruierten Sachverhalt präsentierten, der eigens dem Zweck der Asylerlangung dienen sollte."
Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hiezu zentral ausgeführt, dass das Zustandekommen der dem Antragsteller angelasteten Widersprüche keinesfalls nachvollziehbar sei. So vermute er, dass sie lediglich durch Missverständnisse seinerseits oder die beigegebenen Dolmetscher entstanden sein könnten. Während der Einvernahmen sei es ihm sowohl psychisch als auch körperlich sehr schlecht gegangen. Ihm seien, ohne Rücksicht auf seinen Zustand, sehr viele erschöpfende Fragen gestellt worden, die ihn extrem überlastet hätten. Er habe wahrheitsgemäß vorgebracht, dass er auf Grund seiner Arbeit für die ehemalige somalische Regierung und das somalische Parlament von der Al Shabaab verfolgt würde. Die Verfolgung richtet sich sohin direkt gegen seine Person auf Grund seiner politischen Gesinnung und sei stets aktuell. Im weiteren verwies der Antragsteller auf eine bestehende Verfolgungsgeneigtheit auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zum Clan der Ajuraan. Im weiteren verwies der Antragsteller auf mehrere Berichte, zuletzt aus 2012 hinsichtlich der Lageentwicklung und des Einsatzes der Amisomtruppen sowie hinsichtlich eines erhöhten Gefährdungspotenziales vermeintlicher oder tatsächliche Unterstützer der TFG, Amisom oder
NFD.
Im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.2015 wurde der Antragsteller niederschriftlich einvernommen.
Der Gang des Beschwerderechtsgespräches stellt sich dar wie folgt:
R: Können Sie vorab berichten, wie es Ihnen gesundheitlich geht?
BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Ich bin nicht mehr in medizinischer Behandlung.
R: Sprechen Sie einen bestimmten Dialekt des Somali?
BF: Maimai. Ich bin in XXXX zur Welt gekommen und ich spreche den Dialekt, der dort gesprochen wird.
R: Können Sie nun nochmals kurz berichten, warum Sie Somali verlassen mussten.
BF: Die allgemeine Lage des Landes war katastrophal. Ich hatte Angst um mein Leben. XXXX liegt im Süden bzw. Südwesten von Somali.
R: Was haben Sie in Somalia gearbeitet?
BF: Hier arbeite ich im Zaunbau. Sic!
R: Wie waren Sie von den allgemeinen Umständen in Somalia selbst betroffen, warum sind Sie weggegangen?
BF: Meine Familie und ich hatten Probleme mit Al Shabab. Mein Bruder wurde schwer verletzt. Er wurde von UNO-Mitarbeitern ins Krankenhaus gebracht und behandelt. Ich hatte als Automechaniker gearbeitet und wurde von der Al Shabab angegriffen. Ich war auch als Chauffeur unterwegs.
R: Von wann bis wann haben Sie als Automechaniker gearbeitet, bis zu Ihrer Ausreise?
BF: Von 1988 bis zu meiner Ausreise. Ich war auch als Gelegenheitsarbeiter unterwegs. Ich wollte meine Familie versorgen, deshalb musste ich jede Arbeit annehmen.
R: Gab es noch einen bestimmten Grund, warum die Shabab auf Sie aufmerksam wurde?
BF: Ich habe für die Regierung gearbeitet.
R: Was haben Sie da gearbeitet?
BF: Als Automechaniker, auch als Security.
R: Können Sie über Ihre Tätigkeit Näheres berichten?
BF: Ich habe auch im Parlament in XXXX als Security gearbeitet.
R: Was für ein Parlament gibt es dort?
BF: Als Abdulahi Yusuf Präsident war, war das somalische Parlament in XXXX.
R: Hatten Sie eine spezielle Funktion inne?
BF: Ich war als Kontrolleur unterwegs.
R: Können Sie da Näheres berichten?
BF: Ich habe bereits alles gesagt, wie ich im Parlament tätig war.
R: Über Ihre Tätigkeit für die Regierung.
BF: Es gibt einen angesehenen Mann in Somali, ich war sein Chauffeur.
R: Welcher Art konkret waren Ihre Probleme?
BF: Ich wurde von Al Shabab-Milizen festgenommen. Ich wurde vom somalischen Militär befreit. Ich soll die Geschichte ausführlich erzählen?
R: Ja. Können Sie einzelne Sachverhaltselemente oder Ereignisse schildern?
BF: Es gibt Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Stämmen. Ich habe dabei auch viele Leute verloren.
R: Hat es da konkrete Vorfälle gegeben?
BF: Ein normales Leben war für mich nicht möglich, weil mich die Al Shabab persönlich kennt.
R: Wie meinen Sie das, woher kennt man Sie persönlich?
BF: Die Al Shabab sind auch normale Einwohner, die dort ganz normal leben und für die Al Shabab arbeiten.
R: Gibt es ein bestimmtes Ereignis zu berichten, wobei Sie persönlich bedroht worden sind?
BF: Ich wurde von der Al Shabab angegriffen, vor meiner Wohnung. Ich war oft auch in der Stadt unterwegs und wurde oft von der Al Shabab angegriffen. Ich musste einen sicheren Platz suchen. Da ich Angst hatte und nicht in der Wohnung bleiben konnte, bin ich weggezogen. Ich konnte nicht mehr nach Hause gehen. Mein Bruder wurde schwer verletzt, er wurde "sieben Mal getroffen".
R: Möchten Sie sonst noch Details zu Erlebnissen im Herkunftsland mitteilen oder allenfalls den Anlass, der Sie dann bewogen hat, wegzugehen? Möchten Sie konkret noch Namen nennen?
BF: Ich hatte auch Probleme aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit und auch mit Al Shabab. Aufgrund dieser Schilderung, die ich bereits getätigt habe, konnte ich nicht normal in meinem Land und in den Nachbarländern leben. Namen kann ich keine nennen.
R: Abschließend möchte ich Sie auf den aktuellen Kenntnisstand zu Somalia verweisen bzw. auf die Situation und Gefahrenlage hinsichtlich der Al Shabab-Milizen.
Dem gegenständlichen Protokoll schließe ich das Konvolut der Länderdokumentation an und wird der D jetzt die zentralen Punkte zur Kenntnis bringen, überdies haben Sie die Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen hiezu schriftlich Stellung zu nehmen.
BF: Ich lege vor einige Unterlagen zur Situation in Somalia.
BF: Ich möchte korrigieren, mein Bruder wurde nicht siebenmal getroffen, sondern sie haben sieben Mal geschossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und nunmehr subsidiär Schutzberechtigter. Die seitens des Antragstellers im Verfahren vorgetragenen Motive für das Verlassen seines Herkunftsstaates Somalias bzw. die behaupteten zugrundeliegenden Umstände und Ereignisse können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Festzuhalten ist, dass Al Shabaab seit dem Jahre 2012 jedenfalls in der Hauptstadt Mogadischu bis dato keinerlei zentrale Rolle im Machtgefüge der Hauptstadt spielt. Einzelaktionen Seitens der Al Shabaab in Mogadischu finden regelmäßig statt.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013; letzte Kurzinformation eingefügt am 23.06.2014)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan‑)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar." (Seite 12 f)
1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung
2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013; letzte Kurzinformation eingefügt am 23.06.2014)
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten." (Seite 15)
"Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis." (Seite 23 f)
2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stünden, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird allgemein festgestellt:
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan‑)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)
Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.
Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."
"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014
Clans/Minderheiten:
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub‑)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub‑)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Bewegungsfreiheit:
"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)
Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Binnenflüchtlinge:
"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen
zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)
Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)
Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Medizinische Versorgung:
"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46
Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Versorgungslage und Rückkehrer:
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, XXXX und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.
Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.
(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)
Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.
Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der detaillierten Angaben des Antragstellers im Rahmen der Ersteinvernahmen, sowie vor dem Bundesasylamt, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerdeschriftsatz, sowie durch niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.2015.
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.
Festzuhalten ist bei der Gesamtsicht und bei Vergleich der Einzelangaben des Antragstellers bei beiden Instanzen des Verfahrens, dass es dem Antragsteller auffällig nicht gelungen ist, ein homogenes bzw. in zentralen Punkten gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten. So ergaben sich insbesondere eine Mehrzahl auffälliger Divergenzen in der Darstellung von Einzelsachverhaltselementen; insbesondere zur Bedrohungssituation.
Auffällig ist insbesondere dem Inhalt des aufgenommenen Protokolls bzw. den Aussagen des Antragstellers, wie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht entnehmbar, dass der Antragsteller lediglich in der Lage war, einige wenige Punkte seiner ursprünglichen Erzählung wiederzugeben, so beispielsweise, dass seine Familie und er selbst Probleme mit den Al Shabaab gehabt hätten und sein Bruder schwer verletzt worden sei.
Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches wurde insbesondere versucht, den Antragsteller hinsichtlich zentraler Punkte, wie seiner beruflichen Tätigkeit für das somalische Parlament oder die Regierung, anzuhalten in eine konkretere Schilderung einzutreten sowie war er aufgefordert seine konkreten Probleme, unter Darlegung von Einzelsachverhaltskreisen, zu schildern.
Wie sich aus dem obdargestellten Protokolltext der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.2015 jedoch leicht entnehmen lässt, vermochte der Antragsteller in keinster Weise ein umfassendes und in die Tiefe gehendes Bild seiner Erlebnisse zu zeichnen, sondern verharrte er vielmehr in einigen wenigen Aussagen ohne dass es ihm gelungen wäre insbesondere zum Sachverhaltskreis einer allfälligen Festnahme durch die Al Shabaab und weitere Themenkreise, ein nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten und wich er den einzelnen zielgerichteten Fragen nach konkreten Vorfällen, nach bestimmten Ereignissen und konkreten Bedrohungssituationen weitgehend aus und antwortete er nur abweichend und allgemein.
Insbesondere ist es dem Antragsteller nicht gelungen, konkret die ihm bekannten aufgetretenen Widersprüchlichkeiten, welche bereits vor der Behörde erster Instanz gewürdigt wurden, genauer zu schildern oder allfällig lediglich vermeintliche Widersprüche aufzuklären. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermittelte der Antragsteller insbesondere das Bild dass es ihm gänzlich unmöglich war, sich an seine ursprünglichen Erzählungen zu erinnern, weshalb er es tunlichst vermied konkret zu werden bzw. klare Aussagenn zu Fakten zu liefern, um nicht neuerlich in Widerspruch zu seinen Erstaussagen zu gelangen. Zu keinem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches vermittelte der Antragsteller den Eindruck die angesprochenen Sachverhaltskreise höchstpersönlich durchlebt zu haben.
Zu keinem Zeitpunkt vermochte der Antragsteller seine Antworten bzw. Darstellungen mit Realkennzeichen wie Darstellung Interaktionen zwischen handelnden Personen, eigenem Handeln, Fühlen oder Denken während der Ereignisse oder sonstiges Erzählen im Detail oder allenfalls Darstellung unwesentlicher Nebenumstände oder Detailsachverhaltskreise anzureichern oder vorzutragen bzw. vermochte er insgesamt kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild von ihm höchstpersönlich betreffenden Ereignissen zu bieten, was zwingend den Schluss nahe legt, dass der Antragsteller die von ihm behaupteten Sachverhaltskreise tatsächlich nicht höchstpersönlich erlebt hat.
Insgesamt ist bei einer Gesamtbetrachtung und Gegenüberstellung der Angaben des Antragstellers letztlich zu erkennen, dass es dem Antragsteller auffällig nicht gelungen ist, ein homogenes in sich schlüssiges bzw. nachvollziehbar und lebendig dargebrachtes Bild seiner Erlebnisse im Herkunftsland zu schildern. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia erfließen aus einer Mehrzahl detaillierter Informationsquellen, welchen im Verfahren nicht detailliert entgegen getreten werden konnte.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).
Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers konnte in concreto nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Hinzu tritt die faktische Lageänderung, zumindest für den Bereich der Hauptstadt Mogadischu, wonach Al Shabaab jedenfalls dort keine prominente Rolle hinsichtlich der Machtausübung einnimmt. Al Shabaab ist nach wie vor latent durch Terroranschläge und Entführungen auch in Mogadischu präsent; hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine zielgerichtet sich gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgung aus einem Schutzgrund erweislich ist. Die Allgemeinsituation in Somalia bzw. insbesondere in Mogadischu wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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