BVwG G305 1308350-1

BVwGG305 1308350-118.3.2014

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §75 Abs20
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §75 Abs20
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1308350.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter

1.) über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. XXXX, und

2.) über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden der (1.) XXXX und des (2.) XXXX werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet a b g e w i e s e n.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF1) stellte, nachdem sie am 03.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist war, am 04.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde am 13.01.2005 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) einvernommen.

Für den am XXXX in XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF2) - es ist dies der uneheliche Sohn der BF1 - stellte die BF1 am 11.02.2005 einen Asylerstreckungsantrag.

2. Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2005 gab die BF1 an, dass sie Serbin sei und in XXXX lebte. Ihre Nachbarn seien Albaner gewesen. Der Kindsvater sei Serbe und habe sie seit ihrer Schwangerschaft keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie sei jetzt zum zweiten Mal schwanger. Als sie das erste Mal schwanger war, sei sie von Albanern auf den Bauch geschlagen worden, wodurch sie ihr erstes Kind verloren habe. Sie sei geflüchtet, weils sie ihr Kind zur Welt bringen wolle. Der Vater des Kindes - ein Serbe - befinde sich noch im Herkunftsstaat und habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm.

3. Am 09.08.2005 wurde sie ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen. Diesmal gab sie an, dass sie in einer Mietwohnung in XXXX mit der Anschrift "XXXX" gelebt habe, für die sie monatlich EUR 100,-- Miete gezahlt habe. Sie habe keine Arbeit gehabt und sei von einer in Deutschland lebenden Freundin unterstützt worden. In dieser Mietwohnung hätten auch die zwischenzeitig verstorbenen Eltern der BF1 gelebt. Im Herkunftsstaat lebten noch zwei Onkel, zu denen sie keinen Kontakt habe. Außer diesen habe sie keine Verwandten.

4. Am 25.08.2005 erfolgte eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Sie bestand darauf, dass ihr ein Serbe als Dolmetscher beigegeben wird. Inhaltlich blieb sie dabei, wegen ihres Kindes, des BF2, nach Österreich gekommen zu sein. Sie behauptete, dass ihr Kind im Kosovo in Gefahr sei. Als sie vom Vernehmungsbeamten darauf angesprochen wurde, verneinte sie dessen Frage, dass sie wegen eines unzulässigen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nach Österreich gekommen sei.

5. Am 31.01.2006 wurde die BF1 ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen. Diesmal wurde sie zu ihren Angaben zu ihrer Ausbildung befagt, da sie anlässlich ihrer Einvernahme am 13.01.2005 zu Protokoll gegeben hatte, von 1975 bis 1983 in XXXX die Grundschule und von 1983 bis 1987 in XXXX die Allgemeinbildende Höhere Schule besucht zu haben und weil sie in der Einvernahme am 09.08.2005 angegeben hatte, mit ihren Eltern im Alter von drei Jahren von XXXX nach XXXX(Kosovo) gezogen zu sein, den sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich nicht mehr verlassen hätte. Sie gab dazu an, dass sie damals zwei Hauptwohnsitze gehabt habe und von 1975 bis 1983 die Grundschule in XXXX besucht zu haben. sowie zu ihren Angaben zu ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat befragt. Die BF1 kam weiters einer Aufforderung des Vernehmungsbeamten zur Beschreibung bestimmter Örtlichkeiten in XXXX nach. Dabei ging es insbesondere um eine Beschreibung ihrer Wohngegend in XXXX, jenes Lebensmittelgeschäfts, in dem sie einkaufte, und jenen Friedhof, auf dem ihre Eltern begraben sein sollen.

Zu ihren Fluchtgründen führte sie diesmal aus, dass sie fünf Jahre lang mit einem Rechtsanwalt, der in XXXX eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, gelebt habe. Von diesem Mann sei sie zwei Mal schwanger gewesen. Er habe viel mit anderen Leuten zu tun gehabt. Diese hätten Geld von ihm verlangt. Als er die Telefonnummer der BF1 an diese Personen weiter gegeben habe, sei sie kontaktiert und zur Zahlung von Geld aufgefordert worden. Wegen des mit den Telefonaten verbundenen Stresses habe sie ihr erstes Kind verloren. Als sie zum zweiten Mal schwanger war, wären während des 4.

Schwangerschaftsmonats Maskierte erschienen, die die BF1 der serbischen Volksgruppe zuordnete, und hätten sie geschlagen, nachdem sie ihnen kein Geld geben konnte. Darauf hin habe ihr eine gewisse XXXX gesagt, dass sie nach Österreich müsse, damit es ihr und ihrem Kind gut gehe. Sie habe diesen Vorfall am 03. und am 15.11.2004 bei der UNMIK-Polizei angezeigt.

6. Eine im Einverständnis mit der BF1 in XXXX durch einen Beamten des Bundesministerium für Inneres in XXXXdurchgeführte Erhebung erbrachte nachstehendes Ergebnis, das im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben wird: Die Todesfälle der Eltern der BF1 sind dem zuständigen Registrierungsamt nicht bekannt. Auch die Angaben der BF1, wonach ihre Eltern am Friedhof in XXXX beerdigt seien, konnten nicht verifiziert werden. Ebenso konnte zum Aufenthalt der BF1 im Kosovo kein Faktum ausfindig gemacht werden.

7. Anlässlich einer am 02.08.2006 durchgeführten neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde die BF1 mit den Ermittlungsergebnissen (vgl. Punkt 6.) konfrontiert. Sie konnte das Erhebungsergbenis keine Erklärung abgeben. Ergänzend gab sie an, wegen des Abortus im Zeitraum 03. bis 15.11.2004 auf der Gynäkologie des Krankenhauses in XXXX (XXXX) gelegen zu haben.

8. Aufgrund der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.08.2006 führte ein Erhebungsbeamter des Bundesministeriums für Inneres eine neuerliche Erhebung vor Ort durch. Diese ergab, dass die BF1 im von ihr angegebenen Zeitraum im Krankenhaus XXXX nicht behandelt wurde. Nach Auskunft des ärzlichen Leiters dieses Krankenhauses wurde die BF1 in der angegebenen Krankenanstalt nicht behandelt. Ebensowenig konnte die Wohnung der BF1, in der sie in XXXX angeblich gelebt haben soll gefunden werden. Im KPIS (Kosovo Police Information System) findet sich keine Anzeige der BF1. Im CPC (Civil Process Center) findet sich ebenfalls keine Registrierung.

9. Am 21.08.2006 wurde die BF1 im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen (siehe Pkt. 8) konfrontiert und aufgefordert, ergänzende Angaben zu machen.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag der BF1 vom 04.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach Serbien Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die BF1 gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Serbien Provinz Kosovo ausgewiesen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass weder die Identität noch die Herkunft der Bf1 feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo einer Bedrohung ausgesetzt sei bzw. der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt sein werde. Asylausschlussgründe lägen nicht vor. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sie dem Amtswissen bezüglich der Länderfeststellungen zu Serbien (Provinz Kosovo) größeren Glauben schenke. Ebenso schenkte die belangte Behörde den Angaben des Erhebungsbeamten Glauben und stellte hinsichtlich der als unglaubwürdig qualifizierten Angaben der BF1 fest, dass diese ein vitales Interesse an einem positiven Ausgang des Asylverfahrens habe und es daher menschlich nachvollziehbar sei, wenn diese ein nicht den Tatsachen entsprechendes Fluchtvorbringen behauptet habe. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die von der BF1 behaupteten, nicht der Wahrheit entsprechenden Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zugrunde gelegt werden könnten und hinsichtlich ihrer Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furch vor Verfolgung nicht näher beurteilt werden könnten. Bei der BF1 lägen auch keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würden. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ergeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. XXXX, wurde auch der Asylerstreckungsantrag des BF2 vom 11.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF2 nach Serbien Provin Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung verfügt. Die Begründung verwies im Wesentlichen auf den Inhalt der Befragung der BF1 und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, weshalb an dieser Stelle der Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen genügt.

11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, der der BF1 am 30.11.2006 persönlich zugestellt wurde, wendete sich die beim Bundesasylamt am 14.12.2006 eingelangte Berufung der BF1, mit der sie die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze und die Gewährung von Asyl, in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung, in eventu die Abänderung des Bescheides und den Ausspruch der Unzulässigkeitg der Zurückweisung in ihr Heimatland, in eventu die Abänderung des Bescheides durch ersatzlose Behebung der Ausweisung, sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Ihre Bescheidbeschwerde stützte sie auf nachstehende Gründe:

inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und fehlende Sachverhaltsdarstellung und beantragte zum Beweis ihrer Glauubwürdigkeit ihre persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

In ihrer Rechtsrüge führte sie aus, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen hätte müssen, dass sie als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anzusehen wäre. Schon im Rahmen ihrer Einvernahme hätte sie darzulegen versucht, dass die Bedrohungsituation mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland übereinstimme und kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes gegeben sei. Wenn ihre Angaben nicht konkret genug waren, so läge dies an der Behörde, die sich im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht um eine Konkretisierung ihrer Angaben bemühen hätte müssen. In ihrer Rechtsrüge führte sie weiter aus, dass ein Vorbringen nur dann als unglaubwürdig beurteilt werden könne, wenn die Angaben auf Widersprüchen und Divergenzen beruhen; das sei bei einem Mangel an Informationen nicht der Fall. Wiederholt rügt sie, dass die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass ihre Schilderungen den Tatsachen entsprechen und die Behörden in Russland (sic!) nicht gewillt seien, sie zu schützen. Die belangte Behörde habe sich mit ihrem Vorbringen nicht auseinander gesetzt. Ihre allgemein gehaltenen, nicht näher konkretisierten Vorhalte stützte sie auf ihre Aussagen im behördlichen Ermittlungsverfahren und führte aus, diese zu einem Bestandteil ihres Berufungsvorbringens zu erheben.

Der durch die Mutter vertretene BF2 brachte gegen den ihm am 30.11.2006 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zl. XXXX, das am 14.12.2006 beim Bundesasylamt das Rechtsmittel der Berufung ein, beantragte wie die BF2 und brachte wortident wie diese vor.

12. Anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen einer am 10.03.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF1 an, der serbischen Volksgruppe und der serbisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Sie sei weder verlobt, noch verheiratet. Bis auf ihren Sohn, den BF2, habe sie keine Kinder. In ihrem Herkunftsstaat habe sie weder eine Schulausbildung absolviert, noch einen Beruf erlernt. Ihren Lebensunterhalt habe sie mit der Herstellung von Tischdecken verdient, über deren Verkauf sie im Monat ca. EUR 120,-- verdient habe. Ab und zu habe sie von ihrer in Deutschland lenbender Freundin Geldzuwendugen erhalten. Von ihren Eltern, die mittlerweile tot sind, habe sie keine Geldunterstützung erhalten. Nach ihren Angaben sei sie mit diesem Verdienst ausgekommen. In Österreich lebe sie mit ihrem Sohn, dem BF2, von EUR 150,--. Auch damit finde sie das Auslangen. In Österreich habe sie ich die deutsche Sprache durch Lesen von Büchern selbst beigebracht. Sie habe demnächst eine Prüfung im Rahmen eines Deutschkurses auf dem Niveau B1. Die Frage, ob sie einer geregelten Arbeit nachgehe, beantwortete sie dahingehend, dass sie seit sieben Jahren einen zu 100% behinderten Mann pflege. Weiters helfe sie in einer Kindergruppe mit und mache dort nbch der Schule die gesunde Jause.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, ihre vor dem Bundesasylamt gemachten Aussagen vollinhaltlich aufrechthalten zu wollen.

Zu einer möglichen Rückkehr in ihren Heimatstaat befragt, gab sie an, sich eine Rückkehr dorthin nicht vorstellen zu können. Sie wisse nicht wohin sie gehen solle. Sie habe dort nichts.

Abschließend wurden ihr im Akt einliegende Lichtbilder mit einer Darstellung markanter Gebäude aus XXXX vorgehalten und sie ersucht, diese zu bezeichnen; jedoch konnte sie zur Mehrzahl der Gebäude keine bzw. keine konkreten Angaben machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1 Die BF1 heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren. Die BF1 ist Staatsangehörige der Republik Kosovo.

Sie ist die leibliche Tochter der XXXX XXXX, gest. XXXX, und des XXXX, gest. XXXX.

Der BF2 heißt XXXXund ist am XXXX in XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Er ist der leibliche Sohn der XXXX. Die Identität seines Vaters ist unbekannt.

1.2 Die BF1 verließ ihren Herkunftsstaat im November 2004 und ist am 03.12.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Sie stellte am 04.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz und erstreckte diesen Antrag am 11.02.2005 auf den von ihr vertretenen Sohn, den BF2.

1.3 Es lässt sich nicht feststellen, ob und gegebenenfalls wo die BF1 eine Schule besuchte bzw. dass sie eine allfällig weiterführende Ausbildung belegte.

Ebenso wenig lässt sich feststellen, ob und welcher Erwerbstätigkeit die BF1 im Herkunftsstaat nachging.

Der BF1 besucht die Volksschule.

1.4 Die BF1 ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch hatte sie Probleme mit den staatlichen Behörden oder den Gerichten ihres Heimatstaates.

Sie hatte auch keine Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie bzw. zur serbisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft.

Die BF1 war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung.

Der BF1 und die BF2 gehören der serbischen Ethnie an und ist die serbische Sprache die Muttersprache der BF1. Der in Österreich geborene BF2 spricht deutsch.

1.5 Es lässt sich als Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates lediglich feststellen, dass die BF1 das für ihren damals noch ungeborenen Sohn tat. Es ist nicht feststellbar, dass andere Gründe, wie etwa eine Bedrohung oder eine Verfolgung der BF1 für das Verlassen des Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen wären.

1.6 Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Auch der BF2 ist gesund. Der BF1 pflegt in Österreich einen zu 100% behinderten Mann. Darüber hinaus hilft sie in einer Kindergruppe aus und arbeitet bei der gesunden Jause aus.

Die BF1 erhält seit dem 04.12.2004 ohne Unterbrechung Grundversorgung in Form der Unterbringung im organisierten Quartier zuzüglich Krankenhilfe. Gegenwärtig befindet sie sich in einem von der Caritas geführten Quartier. Auch ihr Sohn, der BF2, erhält gemeinsam mit seiner Mutter seit XXXX ohne Unterbrechung Grundversorgung.

Nach eigenen Angaben erhält die BF1 monatlich aus der Grundversorgung einen Betrag in Höhe EUR 150,--.

Abgesehen von den oben erwähnten Aushilfen geht sie keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mit einem daraus sich ergebenden Erwerbseinkommen nach.

1.7 Die BF1 ist weder verlobt, noch verheiratet. Mit Ausnahme des BF2 hat sie in Österreich keine Verwandten. Die BF1 und der BF2 haben sich in der Zwischenzeit Deutschkenntnisse erworben.

1.8 Die Situation im Herkunftsstaat:

1.8.1 Allgemeine politische Lage

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter) . Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.

Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo- Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.

Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19. Oktober 2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19. April 2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.

Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit

35.800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 5, 6 und 7)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in XXXX wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)

1.8.2 Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 8)

1.8.3 Repressionen Dritter

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen.

Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 5)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen XXXX und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungspersönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 19 und 20)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)

1.8.4 Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)

1.8.5 Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 23)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten 29 425 Familien bzw. 121 836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 24)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

(Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)

Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 24)

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)

1.8.6 Medizinische Versorgung

Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 25)

In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)

1.8.7 Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri/Vucitrn.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seiten 25-26)

2. Beweiswürdigung

2.1 Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens der Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den niederschriftlich dokumentierten Aussagen der BF1 in der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2 Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit, deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben der BF getroffen wurden. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise der BF1 (Reiseroute und Ankunft) und den damit verbundenen Umständen gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Aussagen der BF1 findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und zu den Beziehungen der BF1 im Heimatstaat.

Aus den Angaben der BF1 ergeb sich die Schlussfolgerungen der belangten Behörde zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und ergibt sich weiters grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit der BF1.

2.3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführer

Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2005 gab die BF1 als Grund für ihre Ausreise an, in Österreich ihr Kind zur Welt bringen zu wollen. Während ihrer ersten Schwangerschaft hätten ihr Albaner auf den Bauch geschlagen, wodurch sie das erste Kind verloren habe (AS 29). In einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.08.2005 gab sie an, dass sie wegen ihres Kindes nach Österreich gekommen sei und das Leben ihres Kindes in Gefahr sei (AS 59). Gründe, weshalb das Leben ihres Kindes in Gefahr sei, vermochte sie nicht anzugeben. Darüberhinaus schloss sie gegenüber dem Vernehmungsbeamten aus, dass sie wegen eines unzulässigen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung nach Österreich gekommen wäre (AS 61). Anlässlich einer neuerlichen Befragung vor dem Bundesasylamt sagte sie aus, deshalb nach Österreich gekommen zu sein, da ihr dies von einer Freundin empfohlen worden sei. Ergänzend führte sie aus, dass sie fünf Jahre lang mit einem serbischen Rechtsanwalt gelebt habe, von dem sie zwei Mal schwanger gewesen sei. Hier gab sie an, stressbedingt ihr erstes Kind verloren zu haben. Sie sei, als sie zum zweiten Mal schwanger war, während des vierten Schwangerschaftsmonats von Maskierten, die sie als der serbischen Volksgruppe zugehörig bezeichnete, aufgesucht und geschlagen worden, als sie kein Geld herausgab. Sie gab an, diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt zu haben. Ein Polizist sei gekommen und habe alles aufgenommen. (AS 107ff)

Die asylrelevanten Aussagen der BF1 zu ihren Fluchtgründen widersprechen sich eklatant. Einmal gab sie an, während ihrer ersten Schwangerschaft von Albanern gegen den Bauch geschlagen worden zu sein, wodurch sie dieses Kind verloren habe. Ein anderes Mal gab sie an, für einen Rechtsanwalt, von dem sie zweimal schwanger gewesen sei, Telefonate entgegen genommen zu haben und wegen des damit verbundenen Stresses ihr erstes Kind verloren zu haben.

Ein weiteres Mal gab sie an, während der zweiten Schwangerschaft von maskierten Serben geschlagen worden zu sein. Allen Versionen zu den Fluchtgründen ist lediglich gemein, dass die BF1 den Wunsch hatte, den BF2 in Österreich zur Welt zu bringen und hier zu leben. Die aufgezeigten Widersprüche legen nachvollziehbar den auch von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid gezogenen Schluss nahe, dass die Erzählungen der BF1 zu ihren Fluchtgründen ein tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt darstellen.

Zu ihrer Herkunft befragt, gab die BF1 anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.08.2005 an, in XXXX geboren und im Alter von drei Jahren mit ihren Eltern nach XXXX gekommen zu sein (AS 45). Anlässlich ihrer Einvernahme am 31.01.2006 sagte sie aus, dass sie im Alter von viereinhalb Jahren mit der Mutter nach XXXX zurückgewandert sei, und von 1975 bis 1983 die Grundschule und anschließend die allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht habe. Der Vater sei in XXXX geblieben. Nach dem Ende der Schulzeit sei sie mit ihrer Mutter wieder nach XXXX gezogen und habe dann dort "ständig gewohnt" (AS 101). Die hier gegebenen, auffallenden Widersprüche beziehen sich auf die Wanderungsbewegungen der Familie der BF1 im allgemeinen und jene der BF1 im besonderen. In einem Fall will die BF1 im Alter von drei Jahren nach XXXX gekommen sein und bis zur Ausreise nach Österreich nicht mehr verlassen zu haben. Im anderen Fall will sie nach XXXX gekommen sein und im Alter von viereinhalb Jahren in Begleitung ihrer Mutter für den Schulbesuch in XXXX verlassen haben. Nach Abschluss der Schulausbildung seien sie wieder nach XXXX zurückgekehrt und habe sie dort ständig gewohnt.

Die vom Bundesministerium für Inneres im Auftrag des Bundesasylamtes durchgeführten Erhebungen vor Ort förderten weitere Widersprüche zu Tage. Demnach konnte kein Eintrag in der zentralen Standesdatei der Stadt XXXX zur BF1 gefunden werden. Auch die Überprüfung der angeblichen Sterbefälle, ihre Eltern betreffend waren negativ (AS 315ff). Die Nachfragen in dem von der BF1 angegebenen Krankenhaus, in dem sie sich in Behandlung befunden haben soll, waren ebenfalls negativ. Demnach habe sie sich nach Auskunft des ärztlichen Leiters des Krankenhauses in dem von ihr angegebenen Zeitraum nicht im Krankenhaus befunden. Auch der Polizei war eine Anzeige der BF1 nicht bekannt. Auch die Wohnung der BF1 in XXXX konnte nicht aufgefunden werden (AS 373ff).

Bezeichnend war, dass die BF1 nicht in der Lage war, auf Lichtbildern abgebildete, zum Teil sehr bedeutende öffentliche Objekte aus XXXX und deren Umgebung zu bezeichnen. Auch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht war sie in keinem einzigen Fall in der Lage, diese Gebäude aus XXXX (AS 249, 233, 265 und 281) zu identifizieren. Jemand, der jahrelang inXXXX gelebt haben will, wäre dazu leicht in der Lage.

Demnach konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Schilderungen der BF1 nicht den Tatsachen entsprechen. Jene Gründe, die die BF1 als Grund für ihre Flucht aus dem Herkunftsstaat anführt, stellen keine asylrelevanten Gründe im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK dar.

2.4 Zur Situation im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo, die bereits von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Die Beschwerdeführer sind den Länderfeststellungen nicht entgegentreten. Sie darüber hinaus nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu wecken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1.1 Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurden rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und von diesem mit Beschwerdevorlage am 16.04.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1.2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1 Gemäß § 7 AsylG 1997 hatte die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK drohte und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorlag.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.2.2 Zentraler Gesichtspunkt des Flüchtlingsbegriffs nach der GFK ist demnach die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet ist eine Furcht nur dann, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sind (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwgH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Annahme der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" erfordert eine Prognose, in der auch Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit Indiz bewirken. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128). Sie muss die Ursache für den Aufenthalt des Asylwerbers außerhalb seines Herkunftsstaates sein. Die Verfolgungsgefahr muss darüber hinaus dem Herkunftsstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant ist jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen befürchten muss (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Asylgewährung wird ausgeschlossen, wenn der Asylwerber die Möglichkeit hat, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem ihm keine Verfolgung droht.

3.2.3 Die BF1 hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten ihres Herkunftsstaates. Auch ihre Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht ergab keinen Hinweis darauf, dass sie oder ihr Kind - der BF2 - im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt waren bzw. wären. Es gibt keinen objektivierbaren Anhaltspunkt, wonach die BF1 jemals das Ziel einer Verfolgung gewesen sein könnte. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass auch nur ein einziger der von ihr behaupteten Angriffe je bei der Polizei zur Anzeige gebracht wurde. Die diesbezüglichen Erhebungen bei den Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates verliefen negativ. Entgegen ihren Aussagen wurde sie im Krankenhaus in XXXX nie behandelt. Das ergibt sich aus einer Befragung des ärzlichen Leiters der von ihr bezeichneten Krankenanstalt.

Selbst wenn die BF1 jemals Ziel einer Verfolgung gewesen wäre, kommt dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedweden Übergriff durch Dritte präventiv zu schützen.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann auch nicht gesprochen werden, wenn das Opfer eines angeblichen Übergriffes dies den Sicherheitskräfte nicht anzeigt. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Einritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aufgrund der amtswegigen Erhebungen steht fest, dass die BF1 keinen Vorfall zur Anzeige gebracht hat.

Aus den angeführten Gründen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.

3.3 Zum Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

3.3.1 Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.

Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

3.3.2 Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3.3.3 In der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 das Vorliegen einer konkreten, den Asylwerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung voraus. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.4 Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:

"[...] (3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

[...]"

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:

"[...] (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]"

3.3.5 Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.

3.3.6 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat zulässig ist.

3.4 Zum Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

3.4.1 Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstat zulässig, so hat die Behörde diesen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.

3.4.2 Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben der BF1 und des BF2 einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die BF1 im Jahr 2004 illegal nach Österreich einreiste. Sie hat in Österreich keine Verwandten oder Personen, von denen sie abhängig wäre. Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Die sich auf die getroffene Interessenabwägung beziehenden Rechtsrügen der BF1 und des BF2 gehen insofern ins Leere, als sich die belangte Behörde mit den Behauptungen der BF1 ausführlich auseinandergesetzt hat, indem eine amtswegige Erhebung im Herkunftsstaat der BF1 durchgeführt und die BF1 mit den Ermittlungsergebnissen nicht nur konfrontiert, sondern ihr auch Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen. Allerdings konnte sie den Ermittlungsergebnissen, die ihre Aussagen widerlegten, nicht entgegentreten.

Bezeichnend sind auch die wortidenten Beschwerden der BF1 und des BF2, die sich ausschließlich in einer allgemein gehaltenen Rechtsrüge erschöpfen und nichts dazu beitragen, die zwischen den Ermittlungsergebnissen und den Aussagen bzw. Behauptungen der BF1 bestehenden Widersprüche zu widerlegen.

3.4.3 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde, ihrer Beschwerde und ihren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, hat die BF1 - mit Ausnahme des BF2 - in Österreich keine weitergehenden familiären Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsstaat leben zwei Onkel der BF1.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Ist der Herkunftsstaat nicht feststellbar, ist nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs der vom Antragsteller behauptete Staat als Herkunftsstaat anzusehen und zu prüfen (VwGH Zlen. 2000/01/0004; 2000/01/0402).

Für eine im Entscheidungszeitpunkt durch die belangte Behörde vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich liegen Anhaltspunkte nicht vor. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Empfehlungsschreiben haben daher außer Betracht zu bleiben.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

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