VfGH G210/2022

VfGHG210/202220.9.2022

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir Gemeinde-VertragsbedienstetenG 2012 betreffend den verbrauchten Erholungsurlaub mangels Anfechtung der verweisenden Norm wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Tir Gemeinde-VertragsbedienstetenG 2012 §104 Abs2
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2022:G210.2022

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG, begehrt die Antragstellerin, "das Wort bzw die Wortfolge 'verbrauchter' Erholungsurlaub in §104 Abs2 litc Tiroler G‑VBG (G‑VBG 2012 idF LGBl Nr 119/2011)" als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tir Gesetzes vom 5. Oktober 2011 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 – G‑VBG 2012), LGBl 119/2011 idF LGBl 138/2019, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"7. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen

1. Unterabschnitt

Pädagogische Fachkräfte

§102

Begriffsbestimmungen

(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach §2 Abs19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl Nr 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des §2 Abs16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach §2 Abs19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des §2 Abs17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(3) Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres sind die Hauptferien im Sinn des §109 Abs5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl Nr 84/1991, und die schulfreien Tage im Sinn des §110 Abs2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

[…]

§104

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

(1) Für pädagogische Fachkräfte nach §102 Abs1 gelten die §§73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des §2 Abs16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,

b) der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist,

c) Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten und

d) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist.

(2) Für pädagogische Fachkräfte nach §102 Abs2 gelten die §§73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des §2 Abs16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,

b) diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt ist,

c) Zeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten und

d) der Berechnung des Urlaubsverbrauches die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen ist.

(3) Pädagogische Fachkräfte nach §102 Abs2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.

(4) Pädagogische Fachkräfte nach §102 Abs2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach §103 Abs1 nicht überschritten wird, durch

a) Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder

b) mit der Grundvergütung für Überstunden nach §109 Abs2 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.

§29 Abs3 gilt sinngemäß.

(5) Für pädagogische Fachkräfte nach §102 Abs1 und 2 gilt §89 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des §2 Abs16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.

[…]

2. Unterabschnitt

Assistenzkräfte

§110

Assistenzkräfte

(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach §2 Abs20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des §2 Abs16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach §2 Abs20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des §2 Abs17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

§111

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung

(1) Für Assistenzkräfte nach §110 Abs1 gilt §104 Abs1 und 5 sinngemäß.

(2) Für Assistenzkräfte nach §110 Abs2 gilt §104 Abs2, 3 und 5 sinngemäß. §104 Abs4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der litb an die Stelle des Verweises auf §109 Abs2 der Verweis auf §53 Abs3 tritt."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin stand als Assistenzkraft gemäß §110 Abs2 Tir G-VBG 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Hall in Tirol. Das Dienstverhältnis wurde mit Wirkung vom 31. März 2020 einvernehmlich beendet.

2. Mit ihrer Klage gegen die Stadtgemeinde Hall in Tirol begehrte die Antragstellerin eine Urlaubsersatzleistung iHv € 932,56 s.A.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juli 2021 wurde der Klage der Antragstellerin Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde auf Grund der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Dezember 2021 aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Antragstellerin schließlich mit Urteil vom 28. April 2022 ab.

4. Gegen dieses Urteil erhob die Antragstellerin Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt die Antragstellerin ihre Bedenken im Wesentlichen wie folgt dar:

Die Antragstellerin habe sich im Dienstmodell "mit Ferien" (§110 Abs2 Tir G‑VBG  2012) befunden. Dabei bestehe in den "Ferien" (Hauptferien und schulfreie Tage; vgl §102 Abs3 leg cit) keine Dienstpflicht, weshalb das Monatsentgelt in diesem Dienstmodell geringer sei als in jenem "ohne Ferien". Daher sei es auf Grund des Sachlichkeitsgebotes erforderlich, dass die Zeiten der Ferien im Dienstmodell "mit Ferien" zum Urlaubsanspruch zählen würden. Da §104 Abs2 litc leg cit jedoch anordne, dass die Zeiten der Ferien als "verbrauchter Erholungsurlaub" gälten, sei dieser Anspruch ausgeschlossen und die Bestimmung somit unsachlich.

5. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:

Der Antrag sei unzulässig, weil er offenlasse, ob das Wort "verbrauchter" oder die Wortfolge "verbrauchter Erholungsurlaub" in §104 Abs2 litc Tir G‑VBG 2012 angefochten werde. Darüber hinaus verändere sich der Inhalt des Gesetzes im ersten Fall nicht und im zweiten Fall bleibe ein unverständlicher Satz zurück. Die Antragstellerin sei im Übrigen eine Assistenzkraft, auf welche die Bestimmung des §104 Abs2 litc leg cit, die sich auf pädagogische Fachkräfte beziehe, nur auf Grund des Verweises in §111 Abs2 leg cit anzuwenden sei. Die Antragstellerin habe es jedoch unterlassen, auch diese Bestimmung anzufechten, weshalb ihr Antrag zu eng sei.

Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Dienstmodelle "ohne Ferien" (§110 Abs1 Tir G‑VBG 2012) und "mit Ferien" (§110 Abs2 leg cit) insgesamt sachlich seien. In beiden Modellen bestehe derselbe Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Bediensteten im Modell "mit Ferien" seien in der dienstfreien Zeit "beurlaubt", ohne dass sich dadurch der Anspruch auf Erholungsurlaub erhöhe. Dies sei auch insofern erforderlich, als eine Heranziehung zur Dienstleistung im Fall einer zeitweiligen Ferienbetreuung möglich sei, was jedoch ausgeschlossen wäre, wenn es sich bei den dienstfreien Zeiten um Erholungsurlaub handeln würde.

IV. Zulässigkeit

1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

2. Die §§102 ff Tir G‑VBG 2012 enthalten Sonderbestimmungen für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte. Dementsprechend ist auch §104 Abs2 litc leg cit grundsätzlich nur auf das Dienstverhältnis pädagogischer Fachkräfte anzuwenden. Dass diese Bestimmung auch auf das Dienstverhältnis von Assistenzkräften, somit auch auf die Antragstellerin anzuwenden ist, ergibt sich ausschließlich aus der entsprechenden Anordnung in §111 Abs2 leg cit

In Fällen wie der hier vorliegenden Art, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit der Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem "eigenen" Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt (vgl VfSlg 18.033/2006; VfGH 13.10.2016, G640/2015 ua; 25.11.2016, G252/2016; 28.2.2017, G162/2016; 28.2.2020, G276/2019; 25.6.2021, G167/2021; 1.7.2022, G17/2022).

3. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken gegen §104 Abs2 litc Tir G‑VBG 2012 hätte die Antragstellerin (auch) §111 Abs2 leg cit anzufechten gehabt. Die dargelegten Bedenken könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua mwN), möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass der Verweis in §111 Abs2 leg cit verfassungswidrig ist (vgl VfGH 25.11.2016, G252/2016; 28.2.2020, G276/2019; 25.6.2021, G167/2021; zum Aufhebungsumfang bei einer Verweisung vgl auch VfSlg 12.869/1991, 17.503/2005).

Die Antragstellerin unterlässt es aber, mit ihrem Antrag (auch) §111 Abs2 Tir G‑VBG 2012 anzufechten, und nimmt damit dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn er dies für den geringeren Eingriff in die Rechtslage halten sollte. Der Antrag ist zu eng gefasst und daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geklärt zu werden, ob – worauf die Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist – das Aufhebungsbegehren auch aus anderen Gründen zu eng oder zu unbestimmt ist.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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