VfGH G640/2015 ua

VfGHG640/2015 ua13.10.2016

Zurückweisung von Parteianträgen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der Wr Dienstordnung 1994 über die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten als zu eng gefasst mangels Mitanfechtung der darauf verweisenden Norm für Vertragsbedienstete

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Wr DienstO 1994 §14
Wr VertragsbedienstetenO 1995 §18
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Wr DienstO 1994 §14
Wr VertragsbedienstetenO 1995 §18

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Anträgen begehren die beiden Antragsteller, "der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass §14 DO 1994 aF verfassungswidrig war".

II. Rechtslage

Die in den vorliegenden Fällen vom erstinstanzlichen Gericht angewendete, maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

1. §14 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994, im Folgenden: Wr. DO 1994), LGBl 56/1994 idF LGBl 34/2014, lautet wie folgt:

"Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§14. (1) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten sind dem Beamten für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen:

1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt wurde;

2. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl Nr 574/ 1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl Nr 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat;

4. die Zeit des Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl Nr 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit und der nach der Verordnung BGBl Nr 215/1949 für die Zulassung zur tierärztlichen Physikatsprüfung vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis oder sonstigen tierärztlichen Tätigkeit;

5. die Zeit der Ausbildung, die für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß;

6. bei einem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A, B, K 1, K 2, L 1, LKP, LKS oder eine der Verwendungsgruppen L 2a oder L 2b aufgenommen worden ist, die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zum Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember;

7. die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993, oder einer Pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren;

8. bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A oder L 1 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember; ./1

9. die Zeit einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl Nr 31/1969, anzuwenden waren;

10. die Zeit der Eignungsausbildung nach den §§2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl Nr 86, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß §§49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl Nr 50, oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

11. die Zeit eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z1 bis 10 genannten Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in §3 Abs1 Z2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind; die Obergrenzen der Z5 bis 8 sind zu beachten.

(2) Die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, die nicht nach Abs1 anzurechnen sind, sind

dem Beamten für die Vorrückung bis zu einem höchstens zu berücksichtigenden Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.

(3) Zeiten gemäß Abs2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse bis zum Ausmaß von fünf Jahren insoweit zur Gänze für die Vorrückung angerechnet werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Eine über das Ausmaß von fünf Jahren hinausgehende Anrechnung ist mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission möglich.

(4) Von der Anrechnung nach Abs1 bis 3 sind ausgeschlossen:

1. die vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, gelegene Zeit, sofern es sich nicht um Zeiten eines Dienstverhältnisses oder eines Lehrverhältnisses nach Vollendung der Schulpflicht oder um Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß Abs1 Z2 handelt;

2. die Zeit, die gemäß Abs1 Z1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben und diesen nicht der Stadt Wien abgetreten hat;

3. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag, und auf Karenzen nach §§15 bis 15d, 15m und 15q des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl Nr 221/1979, nach §§2 bis 6, 8e und 9 des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl Nr 651/1989 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht und auf andere Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit des Karenzurlaubes zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen ist, soweit für diese Zeiten kein anderer Ausschlussgrund nach diesem Absatz vorliegt.

(4a) Die Schulpflicht (Abs4 Z1) gilt mit Ablauf des 30. Juni des Jahres als vollendet, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von Abs4 Z3 gewährt werden.

(6) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach mehreren Bestimmungen des Abs1 anrechenbar, so ist nur die günstigere Anrechnung zulässig. Nicht anzurechnen sind die in Abs1 Z2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs1 Z7 und 8 angeführten Zeitraum fallen."

2. §18 des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995; im Folgenden: Wr. VBO 1995), LGBl 50/1995, lautet wie folgt:

"Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§18. §§14, 15, 114 und 115f der Dienstordnung 1994, LGBl für Wien Nr 56, gelten für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, daß der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) sowohl der Beginn des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter als auch der Wegfall einer Sonderregelung gemäß §54 hinsichtlich des Gehaltes entsprechen und an Stelle des Hinweises auf die 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 der Hinweis auf die 10. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 tritt. §115l Abs1 bis 5 der Dienstordnung 1994 gilt für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Anträge auf Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Verwendung des vom Magistrat mit Verordnung festzulegenden Formulars neu eingebracht werden, als zurückgezogen gelten, Anträge binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages widerrufen werden können, verspätet einlangende Anträge rechtsunwirksam sind und Anträge von Vertragsbediensteten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, unzulässig sind."

3. §62j Abs1 Wr. VBO 1995, LGBl 50/1995 idF LGBl 28/2015 (Inkrafttreten: 1.8.2015), lautet wie folgt:

"Übergangsbestimmungen zur 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

§62j. (1) §18 und §56 Abs3 in der vor dem Inkrafttreten der 46. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sowie §§14 und 115f der Dienstordnung 1994 in der vor dem Inkrafttreten der 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen sind in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 46. Novelle zu diesem Gesetz entfallene §62f sowie der durch die 38. Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallene §115l der Dienstordnung 1994 sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden."

III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Den Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die Erstantragstellerin ist nach den Feststellungen im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien seit 2. Juni 2003 als Vertragsbedienstete bei der Gemeinde Wien im Gesundheits- und Krankenpflegedienst auf der Grundlage der Wr. VBO 1995 sowie der Gehaltsansätze für das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal beschäftigt. Von 1. Oktober 1985 bis 31. Mai 2003 war die Antragstellerin als Pflegehelferin bei der Krankenhaus der Elisabethinen Linz GmbH beschäftigt. Sie begann ihre Tätigkeit bei der Gemeinde Wien als Pflegehelferin und war nach Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester ab 1. April 2010 als solche tätig. Zu Beginn des Dienstverhältnisses wurde der Antragstellerin gemäß dem auch auf Vertragsbedienstete anzuwendenden §14 Abs2 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 der Zeitraum von drei Jahren zur Hälfte für die Vorrückung angerechnet. Die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten aus ihrer Tätigkeit in der Krankenhaus der Elisabethinen Linz GmbH wurde abgelehnt.

Der Zweitantragsteller ist gelernter Koch und Kellner und trat am 1. Dezember 1988 als Stationshelfer in den Pflegedienst im Haus der Barmherzigkeit in Wien ein. Während seiner Tätigkeit als Pflegehelfer absolvierte er berufsbegleitend die Krankenpflegeschule und wechselte ab 1. Oktober 1997 im Haus der Barmherzigkeit in den Diplomkrankenpflegedienst. Am 2. Juli 2001 begründete der Zweitantragsteller das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Vertragsbediensteter im Gesundheits- und Krankenpflegedienst auf der Grundlage der Wr. VBO 1995 sowie der Gehaltsansätze für das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal. Als Vordienstzeit wurden gemäß dem auch auf Vertragsbedienstete anzuwendenden §14 Abs1 Z2 und 5 Wr. DO 1994 die Zeit des Präsenzdienstes und die Zeit der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß von 6 Monaten zur Gänze sowie gemäß §14 Abs2 Wr. DO 1994 weitere 3 Jahre zur Hälfte für die Vorrückung angerechnet. Eine Anrechnung weiterer Vordienstzeiten aus seiner Tätigkeit im Haus der Barmherzigkeit wurde abgelehnt.

1.2. Mit Mahnklagen vom 21. Jänner 2015 bzw. 19. Dezember 2014 begehrten die Antragsteller die Zahlung der Entgeltdifferenzen samt entsprechender Sonderzahlungen für den Zeitraum ab Dezember 2011 bis 30. November 2014 (rückwirkend für die letzten drei Jahre) in Höhe von insgesamt € 14.387,34 bzw. € 13.452,61 brutto samt 9,08% Zinsen, die sich auf Grund unrichtiger Einstufung und fehlerhaftem Vorrückungsstichtag ergäben.

1.3. Die Klagebegehren wurden mit Urteilen des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. April 2015 (Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz), zugestellt am 30. Oktober 2015, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich weder aus dem Unionsrecht noch aus der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union ein generelles Verbot der differenzierenden Behandlung von Vordienstzeiten bei der Gehaltseinstufung ergebe, solange Zeiten ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat des EWR/EU-Raumes diese Vordienstzeiten zugebracht wurden, gleichermaßen berücksichtigt würden. Bei Wegfall des §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 gäbe es keine gesetzliche Grundlage für die von den Antragstellern geforderte Anrechnung von Vordienstzeiten mehr. Das Unionsrecht gebiete keine umfassende Anrechnung von Vordienstzeiten, es verbiete (auch dem nationalen Gesetzgeber) nur, hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten zwischen Inländern und EU-Bürgern anderer Mitgliedstaaten zu unterscheiden.

1.4. Gegen diese Urteile erhoben die Antragsteller jeweils am selben Tag, an dem sie den (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG stellten, Berufung an das Oberlandesgericht Wien als Arbeits- und Sozialgericht.

Die Antragsteller behaupten in ihren auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Anträgen wegen Anwendung des §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und damit in ihrem Recht auf Anrechnung sämtlicher durch das Dienstverhältnis zur Krankenhaus der Elisabethinen Linz GmbH bzw. zum Haus der Barmherzigkeit erworbener Vordienstzeiten sowie im Recht auf "Erwerbs- und Berufsausübungsfreiheit" verletzt zu sein. Zur Zulässigkeit bringen die Antragsteller insbesondere vor, dass es sich um in erster Instanz entschiedene Rechtssachen handle und die angefochtene Bestimmung präjudiziell sei.

2. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie primär die Zurückweisung des Antrages mangels Präjudizialität begehrt; eventualiter beantragt sie, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 nicht verfassungswidrig war. Die Wiener Landesregierung hält den Antrag deshalb für unzulässig, weil die angefochtene Bestimmung am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist und gemäß der in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Regelung seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr auf davor liegende Zeiträume angewendet werden dürfe, sodass §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 nicht mehr präjudiziell sei.

IV. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Die Anträge sind unzulässig.

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Die Parteianträge wurden – ausweislich der Aktenlage – am selben Tag wie die Berufungen gegen die Urteile des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und damit rechtzeitig eingebracht.

1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012; VfGH 26.11.2015, G197/2015 mwN).

1.3.1. Gemäß §1 Abs1 Wr. DO 1994 regelt dieses Gesetz – somit auch der angefochtene §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 – die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten von Beamten der Stadt Wien, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung von Dienstverhältnissen. Der persönliche Anwendungsbereich von §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 wird durch §18 Wr. VBO 1995 mittels dynamischer Verweisung (vgl. §64 Wr. VBO 1995) auf all jene Personen ausgedehnt, die der Wr. VBO 1995 unterstehen, somit auf alle Personen, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen (Vertragsbedienstete iSd §1 Abs1 Wr. VBO 1995). Die anrechenbaren Vordienstzeiten bestimmen sich lediglich auf Grund dieser gesetzlichen Anordnung in §18 Wr. VBO 1995 auch für Vertragsbedienstete nach den einschlägigen Bestimmungen der Wr. DO 1994.

Dass nicht nur für Beamte, sondern auch für Vertragsbedienstete eine Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgt, ergibt sich ausschließlich aus §18 Wr. VBO 1995. Nur aus diesem Grund ist auch die inhaltliche Ausgestaltung der verwiesenen Norm (§14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014) entscheidungserheblich und ergeben sich Bedenken der Antragsteller gegen die Verfassungsmäßigkeit der in der verwiesenen Norm vorgesehenen Differenzierung zwischen bei einer Gebietskörperschaft verbrachten und sonstigen Vordienstzeiten bei der Anrechnung auf den Vorrückungsstichtag.

1.3.2. In Fällen wie der hier vorliegenden Art, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem "eigenen" Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt (vgl. VfSlg 18.033/2006).

1.3.3. Es ist aber Sache des Verfassungsgerichtshofes, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Die Antragsteller müssen daher all jene Bestimmungen mitanfechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, und dürfen nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorwegnehmen (vgl. VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua.; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

1.3.4. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken gegen die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten und somit gegen den gesamten §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 hätten die Antragsteller daher zumindest §14 Wr. DO 1994 und §18 Wr. VBO 1995 kumulativ und nicht nur §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 anzufechten gehabt. Die Bedenken der Antragsteller könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl. VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua. mwN), möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass die Verweisung in §18 Wr. VBO 1995 auf §14 Wr. DO 1994 idF LGBl 34/2014 aufgehoben wird (vgl. VfSlg 15.964/2000, 15.967/2000, zum Aufhebungsumfang bei einer Verweisung vgl. auch VfSlg 17.503/2005, 12.869/1991). Die Antragsteller unterlassen es aber, auch §18 Wr. VBO 1995 anzufechten und nehmen dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Bedenken der Antragsteller, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, auch wenn es der Verfassungsgerichtshof für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, auszusprechen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war.

1.4. Somit erweisen sich die Anträge, festzustellen, dass §14 Wr. DO 1994, LGBl 56/1994 idF LGBl 34/2014, verfassungswidrig war, als zu eng gefasst und daher – ungeachtet der Frage, ob die angefochtene Bestimmung präjudiziell ist – schon aus diesem Grund als unzulässig.

V. Ergebnis

1. Die Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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