VfGH G315/2015 ua, V100/2015

VfGHG315/2015 ua, V100/20157.10.2015

Unzulässigkeit eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der gesetzlichen Anordnung der Anwendbarkeit des Abwicklungsregimes des 4. Teiles des BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG als zu eng gefasst; Zurückweisung auch der weiteren Anträge

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Sanierungs- und AbwicklungsG (BaSAG) §162 Abs6
FinanzmarktaufsichtsbehördenG (FMABG) §2 Abs1
HaaSanG
HaaSanV
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Sanierungs- und AbwicklungsG (BaSAG) §162 Abs6
FinanzmarktaufsichtsbehördenG (FMABG) §2 Abs1
HaaSanG
HaaSanV

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Anträge

Gestützt auf Art139 Abs1 Z1 und Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG begehrt das Handelsgericht Wien in einer Abfolge von Anträgen und Eventualanträgen die Aufhebung (von Bestimmungen) der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, (von Bestimmungen) des Bundesgesetzes über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, sowie einer näher bezeichneten Wortfolge in §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl I 97/2001 idF BGBl I 51/2014.

Weiters begehrt das Handelsgericht Wien, §162 Abs6 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl I 98/2014, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 2015, G239/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

2. §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl I 97/2001 idF BGBl I 51/2014, lautete (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993 ArtI, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl Nr 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl Nr 532/1993 ArtIII, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr 213/1905, im Depotgesetz, BGBl Nr 424/1969, im E-Geldgesetz 2010, BGBl I Nr 107/2010 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl I Nr 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl I Nr 68/2010, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl I Nr 160/2013, Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl I Nr 51/2014, Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014 und im Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl I. Nr 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind."

3. Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl I 98/2014 idF BGBl I 117/2015, lautet auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Gegenstand und Anwendungsbereich

§1. (1) Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:

1. Institute;

2. CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Z3 oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Art6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr L 176 vom 27.6.2013 S. 1, einbezogen sind;

3. Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;

4. Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaften;

5. Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.

Auf Rechtsträger gemäß Z2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß §30 Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993, angehören.

[...]

Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

2. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art4 Abs1 Nr 1 der Verordnung (EU) Nr 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Art2 Abs5 der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr L 176 vom 27.6.2013 S. 338;

3. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art4 Abs1 Nr 2 der Verordnung (EU) Nr 575/2013, die den in §3 Abs6 Z3 Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl I Nr 60/2007, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;

4. CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art4 Abs1 Nr 26 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

5. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art4 Abs1 Nr 16 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

6. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art4 Abs1 Nr 15 lita der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

7. konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Art4 Abs1 Nr 47 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

[...]

9. Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Art4 Abs1 Nr 20 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

10. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art4 Abs1 Nr 21 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

11. gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Art4 Abs1 Nr 22 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

12. Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art4 Abs1 Nr 30 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

13. EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art4 Abs1 Nr 31 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

14. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Art4 Abs1 Nr 32 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

15. gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art4 Abs1 Nr 33 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

[...]

17. Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Art4 Abs1 Nr 17 der Verordnung (EU) Nr 575/2013;

[…]

23. Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Z2) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Z3);

[...]

4. Teil

Abwicklung

1. Hauptstück

Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Abwicklungsziele

§48. (1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

(2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs1 sind:

1. Die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

2. die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;

3. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

4. der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger und

5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, außer dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.

(4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es steht im Ermessen der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

Voraussetzungen für eine Abwicklung

§49. (1) Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

2. unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß §44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß §70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und

3. Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.

(2) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in §48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.

(4) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß §44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

§50. (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß §49 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß §48 erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:

1. die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß §74 Abs2 genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;

2. bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Z1 Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß §58 bis 69 treffen.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.

(3) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß §74 zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.

(4) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß §49 vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß §70 anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.

(5) Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß §69 bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.

[...]

3. Hauptstück

Abwicklungsbefugnisse

Allgemeine Befugnisse

§58. (1) Die Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstücks im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß §1 Abs1 Z2 bis 4 anwenden kann:

[...]

10. die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß §86 Abs2;

[...]

Abbaugesellschaft

§162. [...]

[...]

(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß §2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl I Nr 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. §51 Abs1 Z2 ist auf die Abbaueinheit gemäß §2 GSA nicht anzuwenden."

4. §2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl I 51/2014, lautet:

"Abbaueinheit

Schaffung einer Abbaueinheit

§2. (1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß §1 Abs1 Z1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs2 und §20 BWG zu erlassen.

(2) Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß §1 Abs1 Z1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.

(3) Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß §3 fortgeführt.

(4) Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß §1 Abs2 Z1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs3 unberührt. Ebenso ist Abs3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß §7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl I Nr 51/2014, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen."

III. Anlassverfahren und Antragsvorbringen

1. Den Anträgen des Handelsgerichtes Wien liegt der folgende Rechtsstreit zugrunde: Die Klägerin im Anlassverfahren, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, ist Inhaberin einer ursprünglich am 18. September 2017 zur Rückzahlung fälligen, nachrangigen Namensschuldverschreibung der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Die Klägerin begehrt im Anlassverfahren gegenüber der nunmehr als HETA Asset Resolution AG firmierenden Abbaueinheit die Zahlung von EUR 390.000, – an fälligen Zinsen sowie die Feststellung, dass die HETA Asset Resolution AG verpflichtet sei, der Klägerin am 18. September 2017 den Nennbetrag der Namensschuldverschreibung gemäß den Bedingungen der Schuldverschreibung zurückzuzahlen sowie jährlich die vereinbarten variablen Zinsen gemäß den Bedingungen der Schuldverschreibung zu zahlen. Bei dieser Schuldverschreibung handelt es sich um eine Verbindlichkeit der HETA Asset Resolution AG, die in Z14 der Anlage 1 zur HaaSanV genannt war. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof war diese Verbindlichkeit gemäß §3 Satz 1 HaaSanG iVm §1 HaaSanV als Nachrangverbindlichkeit im Sinne des §2 Z2 HaaSanG erloschen (zum Regelungssystem des HaaSanG und der HaaSanV siehe VfGH 3.7.2015, G239/2014 ua.).

2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen im Anlassverfahren führt das Handelsgericht Wien aus, dass diese jede für sich alleine wie auch in ihrer Gesamtheit "auf Grund ihrer verweisenden und auf sich aufbauenden Gesetzestechnik" für den Ausgang der anhängigen Rechtssache präjudiziell seien, wären bei Anwendung der angefochtenen Bestimmungen doch sowohl das Haupt- als auch das Feststellungsbegehren jedenfalls abzuweisen.

3.1. In der Sache teilt das Handelsgericht Wien die von der Klägerin im Anlassverfahren geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen und erhebt diese zu seinen eigenen. Die Bedenken richten sich insbesondere gegen das HaaSanG und die HaaSanV, die nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes mit den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes, des verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums, der Erwerbsfreiheit sowie der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung nicht vereinbar seien.

3.2. Weiters hegt das antragstellende Gericht das Bedenken, dass die Betrauung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als unabhängige Behörde mit der Erlassung einer Verordnung verfassungswidrig sei. Die FMA sei keine Behörde nach Art20 Abs2 B‑VG, sondern habe ihre Grundlage in §1 Abs1 FMABG. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmung im Verfassungsrang habe der damalige Verfassungsgesetzgeber noch nicht wissen können, dass der FMA eine so weitreichende, weil besonders eingriffsintensive Verordnungsermächtigung übertragen werde.

3.3. Zu den Bedenken gegen §162 Abs6 BaSAG führt das antragstellende Gericht aus, dass der auf §50 Abs1 Z2 iVm §58 Abs1 BaSAG gestützte Mandatsbescheid der FMA vom 1. März 2015 anordne, dass die Fälligkeit sämtlicher von der HETA Asset Resolution AG ausgegebener Schuldtitel und anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, dahingehend geändert werden würden, dass sie bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 aufgeschoben werden, sofern sie noch nicht getilgt seien und nicht bestimmte – hier nicht einschlägige – Ausnahmen vorliegen ("Moratorium"). Gemäß seinem Spruchpunkt II.3. würden auch Nachrangforderungen im Sinne des §3 HaaSanG und des §1 HaaSanV von diesem Mandatsbescheid erfasst.

Der Mandatsbescheid, der gegenüber der im Anlassverfahren klagenden Partei erst wirke, wenn das HaaSanG und die HaaSanV vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden seien, beseitige nicht die Zahlungspflicht der HETA Asset Resolution AG, weil er verfassungs- und unionsrechtswidrig sei. Als Begründung für die behauptete Verfassungswidrigkeit (und Unionsrechtswidrigkeit) des §162 Abs6 BaSAG führt das antragstellende Gericht zusammengefasst aus, dass die Einbeziehung der HETA Asset Resolution AG in das Abwicklungsregime des BaSAG gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG; Art1 1. ZPEMRK) und den Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG und Art7 B‑VG) verstoße, da es der im Anlassverfahren klagenden Partei auf Grund des Moratoriums nicht möglich sei, die HETA Asset Resolution AG und das Land Kärnten (als Ausfallsbürge) zu klagen, obwohl die HETA Asset Resolution AG nach den Angaben der FMA im Mandatsbescheid zahlungsunfähig und überschuldet sei. Ferner würde es sich bei §162 Abs6 BaSAG um eine gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot verstoßende Anlassgesetzgebung handeln. Im Übrigen stehe die Einbeziehung der HETA Asset Resolution AG in das Abwicklungsregime des BaSAG im Widerspruch zur RL 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Abl. 2014 L 173, 190. Das Moratorium verstoße weiters gegen Art17 und Art20 GRC.

4. Mit Schreiben vom 3. September 2015 übermittelte das antragstellende Gericht einen Schriftsatz der im Anlassverfahren klagenden Partei, in dem Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §162 Abs6 BaSAG dargelegt werden, denen sich das antragstellende Gericht anschließe. Demnach verletze §162 Abs6 BaSAG den Gleichheitsgrundsatz und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum, weil die im Anlassverfahren eingeklagten Forderungen auf Grund dieser Bestimmung nicht geltend gemacht werden könnten, nicht ausdrücklich sichergestellt sei, dass Ansprüche gegen das Land Kärnten als Ausfallsbürge von Abwicklungsmaßnahmen nach dem BaSAG unberührt bleiben, und das berechtigte Vertrauen der Klägerin im Anlassverfahren auf das Bestehen und die Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen sowie ihrer Ansprüche gegen den Ausfallsbürgen verletzt worden sei. Die Aufhebung des §162 Abs6 BaSAG durch den Verfassungsgerichtshof würde zur Aufhebung des Mandatsbescheides der FMA im bereits bei der FMA anhängigen Vorstellungsverfahren führen, weshalb die Beseitigung der Bestimmung für die klagende Partei im Anlassverfahren von Nutzen sei.

IV. Erwägungen

1. Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G239/2014 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das HaaSanG als verfassungswidrig und die HaaSanV als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass das HaaSanG und die HaaSanV nicht mehr anzuwenden sind. Auf Aufhebung von Bestimmungen des GSA gerichtete Anträge wurden mit dem genannten Erkenntnis abgewiesen. Ein Antrag auf Aufhebung der Wortfolge ", Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014" in §2 Abs1 FMABG idF BGBl I 51/2014, der sich auf inhaltsgleiche Bedenken stützte, wie sie im vorliegenden Verfahren das Handelsgericht Wien gegen diese Wortfolgen erhebt, wurde ebenfalls abgewiesen. Eine Einbeziehung des vorliegenden, am 25. Juni 2015 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrages in dieses Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich.

Da ein bereits aufgehobenes Gesetz bzw. eine bereits aufgehobene Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein kann (VfSlg 14.278/1995, 15.261/1998, 16.803/2003, 17.844/2006, 19.522/2011, 19.763/2013; VfGH 10.3.2015, G180/2014 ua.), sind die Anträge auf Aufhebung (von Teilen) des HaaSanG bzw. (von Teilen) der HaaSanV mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes bzw. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die gegen die oben genannte Wortfolge in §2 Abs1 FMABG vorgetragenen Bedenken des antragstellenden Gerichtes stimmen im Wesentlichen mit jenen überein, über die der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 3. Juli 2015, G239/2014 ua., bereits abgesprochen hat. Über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kann jedoch nur einmal befunden werden (VfSlg 12.661/1991, 14.795/1997, 18.990/2010 mwN), weshalb dem Antrag, soweit er auf Aufhebung der Wortfolge "Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014" in §2 Abs1 FMABG gerichtet ist, das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.

2. Schließlich erweist sich auch der Antrag auf Aufhebung des §162 Abs6 BaSAG als unzulässig:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Ob §162 Abs6 BaSAG für das antragstellende Gericht im Anlassverfahren präjudiziell ist, kann dahingestellt bleiben, erweist sich doch der Antrag schon auf Grund des vom Gericht gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig:

2.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit der Antrag nur Normen erfasst, die präjudiziell sind oder mit solchen untrennbar zusammenhängen, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (vg. VfSlg 16.989/2003 mwN, VfSlg 19.746/2013; VfGH 8.10.2014, G83/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit offensichtlich trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur teilweisen Zurückweisung des Antrages (VfGH 10.12.2014, G133/2014; 27.2.2015, G139/2014; 24.6.2015, G193/2014 ua.).

2.3. Am 1. Jänner 2015 trat das in Umsetzung der RL 2014/59/EU ergangene Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl I 98/2014, in Kraft (§167 BaSAG). Der angefochtene §162 Abs6 BaSAG erklärt die im 4. Teil des BaSAG geregelten Befugnisse und Instrumente – mit Ausnahme des §51 Abs1 Z2 BaSAG – auf die Abbaueinheit nach §2 GSA, mithin auf die HETA Asset Resolution AG, für anwendbar.

Auf der Grundlage dieses Gesetzes erließ die FMA am 1. März 2015 einen "Mandatsbescheid" (siehe §116 Abs1 und 2 BaSAG), wonach die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA Asset Resolution AG ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, gemäß §58 Abs1 Z10 BaSAG dahingehend geändert werden, dass sie bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 aufgeschoben werden, sofern diese Verbindlichkeiten andernfalls vor dem 31. Mai 2016 fällig gewesen wären und noch nicht getilgt sind und sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die gemäß §86 Abs2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig sind ("Moratorium"). In Punkt II.3. dieser, an die HETA Asset Resolution AG und an die "Gläubiger der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA Asset Resolution AG" adressierten Anordnung der FMA vom 1. März 2015 werden "unbeschadet der geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I Nr 51/2014 und der Verordnung der FMA über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 iVm §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II Nr 195/2014" die von der HaaSanV erfassten Verbindlichkeiten in das Moratorium einbezogen, da, so die Begründung des Mandatsbescheides, "nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem verfassungsrechtlichen Nachprüfungsverfahren die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen erkannt wird".

Die von der FMA angeordnete Änderung der Fälligkeit von Verbindlichkeiten nach §50 Abs1 Z2 iVm §58 Abs1 Z10 BaSAG stellt eine von mehreren, im 4. Teil des BaSAG vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen dar, die der FMA als Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehen. So sind im 3. Hauptstück des 4. Teils des BaSAG unterschiedliche Abwicklungsbefugnisse, im 4. Hauptstück das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und im 5. Hauptstück unterschiedliche Abwicklungsinstrumente vorgesehen. Welche dieser Abwicklungsmaßnahmen die Abwicklungsbehörde wann ergreift, richtet sich nach den §§48 ff. BaSAG.

2.4. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen die in §162 Abs6 BaSAG angeordnete Einbeziehung der HETA Asset Resolution AG in das durch das BaSAG vorgesehene Abwicklungsregime werden damit begründet, dass die klagende Partei im Anlassverfahren auf Grund des Moratoriums daran gehindert werde, die HETA Asset Resolution AG bzw. das Land Kärnten als Ausfallsbürge zu klagen. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich somit der Sache nach gegen die Rechtswirkungen des Mandatsbescheides der FMA vom 1. März 2015 bzw. seiner gesetzlichen Grundlagen auf die dem Anlassverfahren zugrunde liegende Verbindlichkeit. Das antragstellende Gericht sieht den Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit offensichtlich in §162 Abs6 BaSAG und beantragt die Aufhebung (nur) dieser Bestimmung.

Träfen die Bedenken des antragstellenden Gerichtes zu, hätte der Verfassungsgerichtshof den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001).

Würde der Verfassungsgerichtshof §162 Abs6 BaSAG aufheben, hätte dies zur Folge, dass das BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG nicht (mehr) anwendbar wäre. Die FMA wäre nicht mehr als Abwicklungsbehörde zuständig, irgendwelche im 4. Teil des BaSAG geregelten Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl der Gesetzgeber, wie sich aus der pauschalen Anordnung der Anwendbarkeit der Befugnisse und Instrumente des 4. Teils des BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG ergibt, alle im 4. Teil des BaSAG geregelten Befugnisse und Instrumente auf die HETA Asset Resolution AG angewendet wissen wollte. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen das Moratorium und seine Rechtswirkungen auf die dem Anlassverfahren zugrunde liegende Verbindlichkeit könnten aber möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass jene konkreten gesetzlichen Regelungen, auf die sich der Mandatsbescheid der FMA vom 1. März 2015 stützt, aufgehoben werden. Das Gericht unterlässt es aber, auch diese Bestimmungen zu identifizieren und beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Damit nimmt jedoch das Gericht dem Verfassungsgerichtshof eine Möglichkeit, den Bedenken des Gerichtes, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, auch wenn es der Verfassungsgerichtshof für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, die gesetzliche Regelung des Moratoriums (damit dann für alle vom Anwendungsbereich des BaSAG erfassten Einrichtungen) zu beseitigen, als die Anwendbarkeit des Abwicklungsregimes des 4. Teils des BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG schlechthin auszuschließen.

Es ist aber Sache des Verfassungsgerichtshofes, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Das Gericht muss daher all jene Bestimmungen mitanfechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, und darf nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorwegnehmen (siehe VfGH 10.3.2015, G201/2014). Dass in einer solchen Konstellation dann eine im Ergebnis allenfalls zu weite Fassung des Antrages diesen nicht unzulässig macht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen mit partieller Abweisung des Antrages vorzugehen ist (siehe mit weiteren Nachweisen VfGH 10.12.2014, G133/2014).

2.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich somit der Antrag, §162 Abs6 BaSAG als verfassungswidrig aufzuheben, als zu eng gefasst und ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

V. Ergebnis

1. Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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