Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundesbahnG 1992 §31, §50 Abs2
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39
FAG 2008 §7 Z1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundesbahnG 1992 §31, §50 Abs2
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39
FAG 2008 §7 Z1
Spruch:
I. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich auf §50 Abs2 erster Satz Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz), BGBl Nr 825/1992, in der Fassung BGBl I Nr 95/2009, bezieht.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht auf Grund seines Beschlusses vom 5. Juni 2014, "§50 Abs2 Bundesbahngesetz in der Fassung BGBl I Nr 95/2009 als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall, dass hinsichtlich §50 Abs2 Bundesbahngesetz in der Fassung BGBl I Nr 95/2009 keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden sollte, […] eventualiter […] §31 Bundesbahngesetz in der Fassung BGBl I Nr 95/2009 als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Bundesfinanzgericht sind zwei Beschwerden gegen Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 23. September 2011 und vom 22. Juni 2012 anhängig, mit denen gegenüber der ÖBB-Infrastruktur AG Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 festgesetzt wurden. Begründend führt die beschwerdeführende Gesellschaft in ihren Beschwerden aus, dass sie gemäß §50 Abs2 Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz) von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer befreit sei, soweit sich die Abgabe aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebe.
3. Das Bundesfinanzgericht legt seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §50 Abs2 Bundesbahngesetz wie folgt dar:
3.1. Zunächst hält das Bundesfinanzgericht fest, dass der Dienstgeberbeitrag nach §7 Abs1 Finanzausgleichsgesetz 2008 idF BGBl I 110/2010 (in der Folge: FAG 2008) [wohl gemeint: §7 Z1 FAG 2008 idF BGBl I 111/2010] eine ausschließliche Bundesabgabe sei und damit als Abgabe und nicht als Beitrag anzusehen sei, zumal die Aufbringung unabhängig vom Umfang des Anspruches von Sozialleistungen erfolge und sich die Anspruchsberechtigung nicht nach der Höhe und der Dauer der Einzahlung richte. Das Bundesfinanzgericht teilt darüber hinaus die Meinung der ÖBB-Infrastruktur AG, "dass die in §31 Bundesbahngesetz aufgezählten Aufgaben nur durch geeignetes Personal erfüllt werden können und somit die Beschäftigung von Personal einen integrierenden Bestandteil der gesetzlich definierten Aufgaben darstellt" und "dass ein mittelbarer Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung für die Anwendung des §50 Abs2 Bundesbahngesetz ausreichend ist." Entgegen der Rechtsansicht des zuständigen Finanzamtes sei die in §50 Abs2 Bundesbahngesetz normierte Steuerbefreiung in der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Beschwerdesache für Dienstgeberbeiträge anzuwenden.
Ferner führt das Bundesfinanzgericht aus, dass mit Ablauf des 31. Mai 2008 die Selbstträgerschaft mit BGBl I 103/2007 durch Außerkrafttreten der §§42 und 46 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge: FLAG 1967) beseitigt worden sei und seither sämtliche öffentliche und privatrechtliche Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu entrichten hätten. Aus dem expliziten Ausschluss der Umsatzsteuer in §50 Abs2 Bundesbahngesetz könne – entgegen den Ausführungen des Finanzamtes – nicht geschlossen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alle bei einer unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise anfallenden Bundesabgaben von der Befreiung ausgeschlossen sein sollten. Die Bestimmung umfasse daher auch den Dienstgeberbeitrag.
3.2. Das Bundesfinanzgericht geht ferner davon aus, dass die Bestimmung des §50 Abs2 Bundesbahngesetz unionsrechtlich unbedenklich sei, zumal nach der maßgebenden unionsrechtlichen Rechtslage den Mitgliedstaaten freigestellt sei, in welcher Form eine Abdeckung der Kosten im Bereich Infrastruktur erfolge.
Das Bundesfinanzgericht sieht jedoch in dem Umstand, dass die Gruppe der Dienstnehmer der ÖBB-Infrastruktur AG Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds (in der Folge: FLAF) beziehe, aber seitens des Dienstgebers keine Zahlungen an den FLAF geleistet werden, eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen österreichischen Dienstgebern; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass durch die Dienstgeberbeiträge die Mittel für den FLAF aufgebracht werden und sämtliche Familienbeihilfenansprüche aller in Österreich anspruchsberechtigten Personen gedeckt werden. Diese Besserstellung der ÖBB-Infrastruktur AG sei durch die unionsrechtlichen Vorgaben nicht gerechtfertigt und trete insbesondere durch die Abschaffung der Selbstträgerschaft mit 1. Juni 2008 deutlich hervor. Durch die gänzliche Beseitigung der Selbstträgerschaft auch im Bereich der Hoheitsverwaltung sei für die ÖBB-Infrastruktur AG eine "solitäre Bevorzugung" geschaffen worden, welche in den unionsrechtlichen Bestimmungen (RL 91/440/EWG und RL 2001/14/EG basierend auf Art93 AEUV) keine sachliche Rechtfertigung finde.
Zwar habe der Bund die Kosten der ÖBB-Infrastruktur AG für Dienstgeberbeiträge als Lohnnebenkosten gemäß §42 Bundesbahngesetz zu decken, und daher bewirke die Befreiung von der Leistung der Dienstgeberbeiträge gleichzeitig eine Senkung des Bundeszuschusses nach §42 Bundesbahngesetz. Allerdings könne auch darin keine sachliche Begründung für die Befreiung der ÖBB-Infrastruktur AG von der Leistung der Dienstgeberbeiträge gesehen werden. Dies deshalb, weil die Dienstgeberbeiträge zweckgebunden für Familienleistungen zu verwenden seien und somit auf Grund der Befreiung der ÖBB-Infrastruktur AG im FLAF geringere Mittel zur Abdeckung von Familienlasten zur Verfügung stünden.
Das Bundesfinanzgericht verweist in diesem Zusammenhang ferner auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Geltungsbereich des Bundesbahngesetzes 1992 (VfSlg 14.805/1997) zu §8 Kommunalsteuergesetz 1993 (in der Folge: KommStG 1993) und führt aus, dass nach dieser Rechtsprechung zwar grundsätzlich gegen eine Entlastung der Arbeitskosten im Bereich der Eisenbahninfrastruktur keine Bedenken bestünden. Allerdings normierten die in §8 KommStG 1993 geregelten Ausnahmen auch Befreiungen für andere Arbeitgeber.
3.3. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich §50 Abs2 Bundesbahngesetz keine Verfassungswidrigkeit erkennen sollte, bringt das Bundesfinanzgericht noch folgende Bedenken vor: §50 Abs2 Bundesbahngesetz enthalte einen impliziten Verweis auf §31 Bundesbahngesetz, welcher die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur AG demonstrativ aufzähle und auch Tätigkeiten umfasse, die nicht explizit aufgezählt seien. Der ÖBB-Infrastruktur AG sei es somit möglich, durch Änderung oder Erweiterung ihrer Aufgaben, "sofern sie sich nicht gänzlich vom Zweck der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur entfernt, den Umfang der von der Befreiung erfassten Tätigkeiten zu erweiter[n]. […] Wenn nun §50 Abs2 Bundesbahngesetz auf die gesetzlichen Aufgaben Bezug nimmt, liegt darin ein Verweis auf einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der im Hinblick auf die Tragweite der normierten Abgabenbefreiung die Verfassungsmäßigkeit der Befreiung nach §50 Abs2 […] iVm §31 Bundesbahngesetz in Zweifel zieht." Daher sei §31 Bundesbahngesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
3.4. Unbestritten sei letztlich, dass das FLAG 1967 keine explizite Befreiung von der Leistung der Dienstgeberbeiträge der ÖBB-Infrastruktur AG enthalte. Wörtlich führt das Bundesfinanzgericht aus:
"Es erscheint, dass die Besonderheiten der Änderungen im Zuge der Ausgliederung und mehrfachen Umstrukturierungen der ÖBB, die von einem zweipoligen zu einem dreipoligen Rechtsverhältnis zwischen Bund, Dienstgeber und Anspruchsberechtigten geführt haben, auch im Bereich des FLAG 1967 bzw. des Bundesbahngesetzes vom Gesetzgeber absichtslos nicht nachvollzogen wurden […]. Daraufhin deutet auch das Rechtsverständnis des für den Dienstgeberbeitrag zuständigen Ministeriums (ehemals BMWFJ nunmehr BMFJ), wonach der Dienstgeberbeitrag nicht unter die Befreiungsbestimmung des §50 Abs2 Bundesbahngesetz zu subsumieren sei."
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, "der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag als zulässig zurückweisen, in eventu den Hauptantrag sowie den Eventualantrag abweisen."
4.1. Zu den Prozessvoraussetzungen bringt die Bundesregierung wörtlich Folgendes vor (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):
"[…] Das Aufhebungsbegehren des Hauptantrags ist, da es sich gegen den ganzen Abs2 des §50 Bundesbahngesetz wendet, zu weit gefasst und erfasst offenkundig auch nicht präjudizielle Teile, da im Anlassfall nicht auch über Bundesverwaltungsabgaben bzw. Gerichts- oder Justizverwaltungsabgaben zu entscheiden ist. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat sich die Aufhebung einer verfassungswidrigen Bestimmung darauf zu beschränken, jene Teile einer gesetzlichen Bestimmung zu beseitigen, durch deren Wegfall die Verfassungswidrigkeit behoben würde. Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit würde aber auch durch die Aufhebung der Wortfolge 'von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer,' beseitigt, wenn der Dienstgeberbeitrag zum FLAF als bundesgesetzliche Abgabe im Sinne des §50 Abs2 Bundesbahngesetz zu qualifizieren ist, wie dies das antragstellende Gericht behauptet.
Bedenken gegen die Befreiung der ÖBB-Infrastruktur AG von Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben, die in §50 Abs2 Bundesbahngesetz ebenfalls geregelt ist, tut das antragstellende Gericht nicht einmal ansatzweise dar.
[…] Der gegenständliche Hauptantrag erweist sich nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund des überschießenden Anfechtungsumfangs als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen wäre. […]"
4.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegen:
4.2.1. Eingangs legt die Bundesregierung an Hand der Rechtsentwicklung dar, dass der Dienstgeberbeitrag nicht unter die Befreiungsbestimmung des §50 Abs2 Bundesbahngesetz zu subsumieren sei. Seit 1. Jänner 1978 seien die Österreichischen Bundesbahnen (in der Folge: ÖBB) als Folge der mit BGBl 646/1977 erfolgten Abschaffung der bis dahin bestehenden Selbstträgerschaft der ÖBB zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages verpflichtet gewesen; seitdem seien die Geldleistungen nach dem FLAG 1967 auch für Bedienstete der ÖBB aus Mitteln des FLAF zu zahlen gewesen. Seit 1. Juni 2008 sei die Selbstträgerschaft durch BGBl I 103/2007 zur Gänze – also auch für Gebietskörperschaften – abgeschafft worden. Mit Bezugnahme auf die Ausgliederung der ÖBB führt die Bundesregierung sodann wörtlich weiter aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):
"[…] Durch das Bundesbahngesetz erfolgte 1992 die Ausgliederung der ÖBB durch Umwandlung in eine Gesellschaft mit eigener Rechtpersönlichkeit.
In Bezug auf Abgabenbefreiungen ordnete §17 Abs4 Bundesbahngesetz (idF BGBl Nr 825/1992) eine direkt mit bestimmten Vermögensübertragungen im Zusammenhang stehende Steuerbefreiung an. Gemäß §18 Bundesbahngesetz (idF BGBl Nr 825/1992) sollten der Gesellschaft 'Österreichische Bundesbahnen' die gleichen Abgabenbefreiungen eingeräumt werden, die dem bisherigen Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesbahnen' eingeräumt worden waren. Laut den ErlRV 652 XVIII. GP 15 soll §18 verhindern, dass 'das neue Unternehmen 'Österreichische Bundesbahnen' eine abgabenrechtliche SchlechtersteIlung nur durch die Umgestaltung der Rechtsform erfährt.' Diese Bestimmungen im Bundesbahngesetz sollten also keine generelle Steuerbefreiung für die ÖBB schaffen (solche waren in einzelnen Materiengesetzen vorgesehen). Vielmehr sollte die im Jahr 1978 festgelegte Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrags (und die Beseitigung der Selbstträgerschaft) unberührt bleiben.
Insofern kann aus Sicht des historischen Gesetzgebers der Rückschluss gezogen werden, dass keine Befreiung von der Abfuhr des Dienstgeberbeitrages zum FLAF bei den ÖBB oder ihrer wie immer konstruierten Rechtsnachfolger festgelegt werden sollte.
Auch im Zusammenhang mit der Umstrukturierung mit BGBl I Nr 138/2003 sowie der letzten Änderungen des §50 Abs2 durch BGBl I Nr 95/2009 ist aus den Erläuterungen nicht ersichtlich, dass der historische Gesetzgeber eine Änderung beim Dienstgeberbeitrag beabsichtigt hat (vgl. zB ErlRV 227 XXIV. GP, wonach im ersten Satz des §50 Abs2 lediglich die neue Bezeichnung der Gesellschaft (ÖBB-Infrastruktur AG ) berücksichtigt wurde).
[…] Auch der Wortlaut des §50 Abs2 Bundesbahngesetz spricht für ein solches Ergebnis:
Nach dieser Bestimmung besteht die Befreiung der ÖBB-Infrastruktur AG von den dort genannten Abgaben 'soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben'. Beim Dienstgeberbeitrag handelt es sich aber nicht um eine Abgabe, die sich aus einer konkreten (arg. 'der jeweiligen') Aufgabenerfüllung ergibt. Die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen ist bestenfalls als Voraussetzung zur jeweiligen Aufgabenerfüllung anzusehen. Erst das Tätigwerden der Dienstnehmer im Rahmen des vorgegebenen Aufgabenbereiches kann nach praktischem Verständnis eine Aufgabenerfüllung bewirken. Insofern ist die Beschäftigung von Personen nicht als 'Aufgabe' der ÖBB-Infrastruktur AG iSd Bundesbahngesetzes anzusehen.
[…] Nach Rechtsauffassung der Bundesregierung ist der Dienstgeberbeitrag (DB) daher nicht unter die Befreiungsbestimmung des §50 Abs2 Bundesbahngesetz zu subsumieren."
4.2.2. Zu den Bedenken des antragstellenden Gerichtes betreffend die Ungleichbehandlung mit anderen österreichischen Dienstgebern weist die Bundesregierung zunächst darauf hin, dass es einerseits auch andere Gruppen gebe, die Leistungen aus dem FLAF beziehen, aber keine Zahlungen in den FLAF einbringen (zB selbständig Erwerbstätige oder Mindestsicherungsbezieher). Andererseits gebe es gemäß §39 Abs2 litb und c FLAG 1967 auch Überweisungen aus allgemeinen Steuermitteln an den FLAF bzw. würden auch Familienleistungen aus allgemeinen Steuermitteln bezahlt werden. Wörtlich führt die Bundesregierung sodann aus:
"Ob der Bund der ÖBB im Bereich Infrastruktur die zusätzlichen Ausgaben für den Dienstgeberbeitrag im Wege einer Erhöhung des Abdeckungszuschusses nach §42 Bundesbahngesetz ersetzt oder den Anteil der allgemeinen Steuermittel für die Familienleistungen des FLAF erhöht, ist nach Ansicht der Bundesregierung keine Frage, die eine verfassungsrechtliche Relevanz im Zusammenhang mit der Abgabenbefreiung der ÖBB-Infrastruktur AG aufwirft. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, wieso eine Zweckbindung der Beiträge an den FLAF für Familienleistungen oder die Tatsache, dass Dienstnehmergruppen Leistungen aus dem FLAF beziehen, unabhängig davon, ob deren Dienstgeber in den FLAF einzahlen, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Dienstgebern begründen würde. Dass jene Dienstgeber, die in den FLAF einzahlen, aufgrund der Befreiung der ÖBB höhere Beiträge zahlen müssten und dadurch stärker belastet wären, hat das vorlegende Gericht nicht vorgebracht und deckt sich auch nicht mit den realen Gegebenheiten der vergangenen Jahrzehnte."
Wiederholt sei der Verfassungsgerichtshof mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Steuerbefreiungen zugunsten der ÖBB konfrontiert gewesen. Hiezu führt die Bundesregierung wörtlich aus (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):
"Im Zusammenhang mit der der ÖBB für ihre gesamte Unternehmenstätigkeit zukommenden Befreiung von der Kommunalsteuer erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass er 'keine Bedenken gegen eine steuerliche Entlastung der Arbeitskosten, die im Unternehmensbereich 'Eisenbahninfrastruktur' wirksam würde […], [hätte], doch dürfte sich eine solche Begünstigung nur im Rechnungskreis Infrastruktur auswirken und […] nicht zur Quersubventionierung des Unternehmensbereiches 'Absatz' führen.' (VfSlg 14.805/1997) Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Erkenntnis außerdem, dass bloß die Kommunalsteuerbefreiung in ihrer damaligen, die Lohnsteuer aller Bediensteten umfassenden Ausprägung sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass aber eine 'Ersatzregelung für Teilbereiche der Unternehmenstätigkeiten der ÖBB eine mögliche rechtspolitische Option des Gesetzgebers' darstellen würde.
Diese Rechtsprechung sah der Verfassungsgerichtshof mutatis mutandis auch als für die Frage der Verfassungskonformität der durch §5 Z1 KStG iVm §18 Bundesbahngesetz bewirkte[n] Steuerbefreiung, die sich ebenfalls auf alle Tätigkeiten der ÖBB bezog, anwendbar (vgl. ua VfSlg 16.223/2001).
Einer Befreiung von der Kommunalsteuer bzw der Körperschaftsteuer, die sich allein auf den Bereich Infrastruktur bezieht, steht daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts entgegen. Nach Ansicht der Bundesregierung kann diese Rechtsprechung auch auf andere bundesgesetzlich erhobene Abgaben übertragen werden.
Die vom antragstellenden Gericht dargelegten Bedenken, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Kommunalsteuer und die dort referierten sachlichen Rechtfertigungsgründe für eine Abgabenbefreiung des Bereiches Eisenbahninfrastruktur nicht mehr anwendbar wären, da die ÖBB – anders als in der Vergangenheit – nunmehr als einziges Unternehmen von der Leistung der Kommunalsteuer und des Dienstgeberbeitrages befreit wäre, werden von der Bundesregierung nicht geteilt. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lässt sich vielmehr ableiten, dass nicht die Tatsache, dass andere Unternehmen nach der damaligen Rechtslage ebenfalls in den Genuss einer Abgabenbefreiung gekommen sind, die Abgabenbefreiung der ÖBB rechtfertigen konnte, sondern ausschließlich der Sonderstatus, der den Bereich Eisenbahninfrastruktur charakterisiert.
Sofern das antragstellende Gericht nun Bedenken ob der Verfassungskonformität der in §50 Abs2 Bundesbahngesetz normierten Abgabenbefreiung der 'ÖBB-Infrastruktur AG' hegt, verweist die Bundesregierung daher auf die oben referierte Judikatur, wonach der Verfassungsgerichtshof bisher keine Bedenken gegen eine steuerliche Entlastung hatte, die im Unternehmensbereich 'Eisenbahninfrastruktur' wirksam wird."
4.2.3. Zu den Bedenken im Hinblick auf §31 Bundesbahngesetz führt die Bundesregierung im Wesentlichen aus, dass sich die Abgabenbefreiung des §50 Abs2 Bundesbahngesetz nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht auf sämtliche Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur AG erstrecke, sondern, wie auch das Wort "soweit" zeige, nur auf die im Bundesbahngesetz selbst vorgesehenen Agenden eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" in §31 Bundesbahngesetz habe seinen Hintergrund darin, dass es sich inhaltlich um eine – ansonsten in Form einer Satzung – festgelegte Umschreibung des Zweckes der Gesellschaft handle; die Beschreibung des Gesellschaftszweckes sei auch hier, wie für Gesellschaften oft üblich, mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet, um die im Zusammenhang mit dem eigentlichen Gesellschaftszweck nötigen und nicht im vorhinein taxativ aufzählbaren Aufgaben zu umschreiben. Die ÖBB-Infrastruktur AG sei keinesfalls ermächtigt, ihren Aufgabenbereich beliebig zu erweitern.
5. Die vor dem Bundesfinanzgericht beschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung, in der sie ausführlich darlegt, dass die in §50 Abs2 Bundesbahngesetz enthaltene Abgabenbefreiung sachlich gerechtfertigt sei. Dies insbesondere deshalb, weil sie dem Ziel des Gesetzgebers diene, "die ÖBB-Infrastruktur AG im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlich aufgetragenen Aufgaben zu entlasten und die Bundeszuschüsse an die ÖBB-Infrastruktur AG möglichst gering zu halten." Zudem rechtfertige die "besondere und einmalige sozialpolitische und wirtschaftliche Aufgabenstellung" der ÖBB-Infrastruktur AG die Abgabenbefreiung. Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass Abgabenbefreiungen speziell für den Infrastrukturbereich der ÖBB zulässig seien. Die Berechtigung, Leistungen aus dem FLAF zu beziehen, bestehe unabhängig von der Mittelaufbringung, daher könne auch in dem Umstand, dass die ÖBB-Infrastruktur AG keine direkten Abgaben zum FLAF zu leisten habe, keine Ungleichbehandlung zu anderen Dienstgebern erblickt werden.
§50 Abs2 Bundesbahngesetz normiere eine umfassende Steuerbefreiung für die ÖBB-Infrastruktur AG, welche auch für die Abgaben im FLAG 1967 gelte. Einer weiteren Regelung im FLAG 1967 bedürfe es daher nicht. Der Dienstgeberbeitrag sei eine bundesgesetzliche Abgabe zum FLAF; die Befreiung von dieser Abgabe ergebe sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
Es sei unzutreffend, dass der Gesetzgeber die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur AG in §31 Bundesbahngesetz nur unbestimmt regle. Diese seien "im Kontext des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unter untrennbarer Bezugsetzung zum darauf basierenden EisbG und Hochleistungsstreckengesetz eindeutig festgelegt." Der Umfang der Aufgaben in §31 Bundesbahngesetz sei hinreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung der betreffenden Regelungen jedenfalls bestimmbar.
6. Die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde (Finanzamt Wien 1/23) erstattete eine Äußerung, in der sie ausführt, aus einer historisch-systematischen Betrachtung des Dienstgeberbeitrages ergebe sich, dass dieser nicht von der Abgabenbefreiung in §50 Abs2 Bundesbahngesetz erfasst sei. Für den Fall, dass dieser Punkt anders gesehen werde, schließt sich das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht an, wonach es gleichheitswidrig sei, "einen einzigen Dienstgeber von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zu befreien, wobei allen Dienstnehmern die Leistungen aus dem FLAF zugänglich" seien.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, BGBl 825/1992, lauten idF BGBl I 95/2009 wie folgt (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):
"Aufgabe
§31. (1) Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instandgehalten (d. i. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.
(2) Dafür ist ein integriertes Infrastruktur-Anlagenmanagement der ÖBB-Infrastruktur AG mit dem Ziel der Steuerung sämtlicher streckenbezogener Maßnahmen und deren Finanzierungen zu implementieren. Für die operative Umsetzung sind im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung unter anderem
1. eine GmbH für die Baudienstleistungen vorzusehen, sowie
2. geeignete rechtliche Strukturen für den Neu- und Ausbau zur Umsetzung definierter Rahmenplanbauprojekte zu schaffen.
(3) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist auch zur Planung und zum Bau von sonstigen Infrastrukturvorhaben berechtigt, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
[…]
Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben
§42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.
(2) Weiters leistet der Bund zur Instandhaltung, zur Planung und zum Bau von Schieneninfrastruktur Zuschüsse.
(3) bis (7) […]
[…]
Abgabenrechtliche Begünstigungen
§50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.
(2) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Unbeschadet dieser Bestimmungen findet §2 Z1 litb Grundsteuergesetz 1955 auf den Grundbesitz der ÖBB-Infrastruktur AG Anwendung. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, die aus Anlass eines Grundstückserwerbes durch die ÖBB-Infrastruktur AG anfällt, auch auf den jeweiligen Vertragspartner.
(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß §3 Abs4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl Nr 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Was den erforderlichen Umfang der Anfechtung anlangt, so ist dieser durch folgende Überlegungen zu bestimmen: Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt zunächst, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Antrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).
1.3. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen demgegenüber nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit der Antrag nur Normen erfasst, die iSd Pkt. 1.1. präjudiziell sind oder mit solchen untrennbar zusammenhängen, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zur partiellen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit offensichtlich trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur teilweisen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 16.246/2001, 16.816/2003, 16.819/2003, 17.572/2005, 18.766/2009); soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht zur Zurückweisung des gesamten Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.).
1.3.1. Nach Auffassung der Bundesregierung besteht ungeachtet des §50 Abs2 Bundesbahngesetz seit 1. Jänner 1978 für die ÖBB-Infrastruktur AG eine Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrages. Aus der Sicht des historischen Gesetzgebers könne der Rückschluss gezogen werden, dass keine Befreiung von der Abfuhr des Dienstgeberbeitrages zum FLAF bei der ÖBB oder ihren Rechtsnachfolgern festgelegt werden sollte. Insbesondere sei weder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung durch BGBl I 138/2003 noch im Zuge der letzten Änderungen des §50 Abs2 Bundesbahngesetz durch BGBl I 95/2009 aus den Erläuterungen ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Änderung beim Dienstgeberbeitrag beabsichtigt habe.
1.3.2. Entgegen dieser Ansicht der Bundesregierung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Abgabenbefreiung des §50 Abs2 Bundesbahngesetz auch den Dienstgeberbeitrag als bundesgesetzlich geregelte Abgabe umfasse und damit diese Bestimmung in seinem Verfahren zur Anwendung komme. Dies ergibt sich für das Bundesfinanzgericht insbesondere daraus, dass aus dem expliziten Ausschluss der Umsatzsteuer in §50 Abs2 Bundesbahngesetz nicht abgeleitet werden könne, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alle bei einer unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise anfallenden Bundesabgaben von der Befreiung ausgeschlossen sein sollten.
1.3.3. Mit seinen Bedenken macht das antragstellende Gericht geltend, dass die Vorschrift des §50 Abs2 Bundesbahngesetz verfassungswidrig sei, da unter die Abgabenbefreiung auch der Dienstgeberbeitrag als bundesgesetzlich geregelte Abgabe falle. Zu diesen Bedenken ist zu berücksichtigen, dass der erste Satz dieser Vorschrift nicht nur eine Abgabenbefreiung von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, sondern auch von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben vorsieht, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft (ÖBB-Infrastruktur AG) ergeben. Der zweite Satz des §50 Abs2 Bundesbahngesetz regelt den Anwendungsbereich der Abgabenbefreiung für die Grundsteuer, der dritte Satz jenen für die Grunderwerbsteuer.
1.3.3.1. Vor dem Hintergrund der Bedenken des antragstellenden Gerichtes ist in den Anlassverfahren der erste Satz des §50 Abs2 Bundesbahngesetz mit Ausnahme der Wortfolge "von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben" präjudiziell: Der Wortlaut des §50 Abs2 erster Satz Bundesbahngesetz steht der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass der Dienstgeberbeitrag unter die Abgabenbefreiung des §50 Abs2 erster Satz Bundesbahngesetz fällt, nicht entgegen. Den Materialien ist kein Hinweis zu entnehmen, dass – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – bestimmte bundesgesetzlich geregelte Abgaben nicht von der Abgabenbefreiung des §50 Abs2 erster Satz Bundesbahngesetz umfasst sein sollten (RV 311 BlgNR 22. GP, 1-13; AB 340 BlgNR 22. GP). Überdies ist festzuhalten, dass mit VfSlg 16.223/2001 §5 Z1 Körperschaftsteuergesetz 1988 (in der Folge: KStG 1988) idF BGBl 697/1991 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wobei der Gesetzgeber in weiterer Folge von einer nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zulässigen Regelung einer Abgabenbefreiung der ÖBB für den Bereich Infrastruktur im Körperschaftsteuergesetz 1988 Abstand genommen hat.
Es ist somit nicht denkunmöglich, dass das antragstellende Gericht den ersten Satz des §50 Abs2 Bundesbahngesetz – mit Ausnahme der Wortfolge "von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben" – anzuwenden hat. Die Wortfolge des ersten Satzes des §50 Abs2 leg.cit. "von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben" ist nicht präjudiziell, steht aber in untrennbarem Zusammenhang mit dem präjudiziellen Teil des ersten Satzes des §50 Abs2 leg.cit. Der Antrag erweist sich somit hinsichtlich des gesamten ersten Satzes des §50 Abs2 leg.cit. als zulässig.
1.3.3.2. Vor dem Hintergrund der vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken ergibt sich ferner, dass es offenkundig denkunmöglich ist, dass das Gericht den zweiten und dritten Satz des §50 Abs2 Bundesbahngesetz in den Anlassverfahren anzuwenden hat. Da der zweite und dritte Satz des §50 Abs2 Bundesbahngesetz nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Satz des §50 Abs2 leg.cit. stehen, erweist sich der Antrag insoweit als unzulässig.
1.3.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag, §50 Abs2 Bundesbahngesetz, BGBl 825/1992, idF BGBl I 95/2009, als verfassungswidrig aufzuheben, hinsichtlich des ersten Satzes des §50 Abs2 Bundesbahngesetz als zulässig. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
1.4. Der für den Fall, "dass hinsichtlich §50 Abs2 Bundesbahngesetz […] keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden sollte" gestellte Antrag, "§31 Bundesbahngesetz […] als verfassungswidrig aufzuheben", erweist sich als unzulässig, da mit der Aufhebung des §31 Bundesbahngesetz mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden würde, als zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit erforderlich wäre. §31 Bundesbahngesetz definiert primär die Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur AG und hat nur im Auslegungsweg für die Reichweite der Abgabenbefreiung durch §50 Abs2 Bundesbahngesetz Relevanz. Träfen die vom antragstellenden Gericht geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Unbestimmtheit des Verweises auf §31 Bundesbahngesetz zu, wäre diesen Bedenken schon dadurch Rechnung getragen, wenn die für zulässig erklärten Teile des §50 Abs2 Bundesbahngesetz aufgehoben würden.
2. In der Sache
2.1. Der Antrag erweist sich – soweit er zulässig ist – als unbegründet.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.3. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gehen zunächst dahin, dass eine Ungleichbehandlung zwischen der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Gesellschaft als Dienstgeber und anderen österreichischen Dienstgebern deshalb bestehe, weil die Dienstnehmer der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Gesellschaft Leistungen aus dem FLAF beziehen, ohne dass seitens der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Gesellschaft Zahlungen an den FLAF geleistet würden. Das antragstellende Gericht vermag hiefür in den unionsrechtlichen Vorgaben und Bestimmungen keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen; die nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes ungerechtfertigte Besserstellung der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber allen anderen österreichischen Dienstgebern trete durch die Abschaffung der Selbstträgerschaft ab dem 1. Juni 2008 besonders deutlich hervor.
2.3.1. Mit diesen Ausführungen verkennt aber das antragstellende Gericht zunächst die Belastungskonzeption des Dienstgeberbeitrages:
Gemäß §39 Abs1 FLAG 1967 hat der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen den Aufwand für die nach dem FLAG 1967 vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen zu tragen. Die Mittel des Fonds werden hiebei – neben Anteilen aus dem Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, den Beiträgen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und dem Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln – durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag) aufgebracht (vgl. Abs2 leg.cit.). Der Dienstgeberbeitrag ist – wie auch das antragstellende Gericht erkennt – eine ausschließliche Bundesabgabe gemäß §7 Z1 FAG 2008. Daran vermag auch der Umstand, dass ihr Aufkommen zweckgebunden der Finanzierung der vom FLAF zu tragenden Beihilfen dient, nichts zu ändern. Aus einer solche Zweckbindung kann aber – entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes – keinesfalls abgeleitet werden, dass die Anspruchsberechtigung des Dienstnehmers auf Leistungen aus dem FLAF zwingend voraussetzt, dass sein Dienstgeber hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages der persönlichen Abgabepflicht unterliegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Dienstgeberbeitrag nicht für bestimmte Dienstnehmer geleistet wird, sondern die Summe der ausbezahlten Löhne lediglich den Maßstab bildet, nach dem der Dienstgeberbeitrag zu berechnen ist (VfSlg 4232/1962). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Vorliegen einer Anspruchsberechtigung eines Dienstnehmers nicht die Unsachlichkeit einer Befreiung des Dienstgebers von der persönlichen Abgabepflicht abgeleitet werden.
Dem antragstellenden Gericht kann somit nicht gefolgt werden, wenn es aus dem Umstand, dass Dienstnehmer eines vom Dienstgeberbeitrag befreiten Dienstgebers berechtigt sind, bei Vorliegen der – von der Abgabepflicht unabhängig bestehenden – Anspruchsvoraussetzungen Leistungen aus dem FLAF zu beziehen, ableitet, dass die Befreiung vom Dienstgeberbeitrag nach §50 Abs2 Bundesbahngesetz eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber allen anderen Dienstgebern bedeute.
2.3.2. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Ausführungen des antragstellenden Gerichtes, dass in den unionsrechtlichen Vorgaben – die im Übrigen nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes der Befreiung nach §50 Abs2 Bundesbahngesetz nicht entgegenstehen – keine sachliche Rechtfertigung für diese in Hinblick auf Leistungsansprüche der Dienstnehmer gegebene Ungleichbehandlung zu erkennen sei, ins Leere. Wenn das antragstellende Gericht ferner meint, dass für die ins Treffen geführte Ungleichbehandlung zwischen der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Gesellschaft und allen anderen Dienstgebern in den dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben keine sachliche Rechtfertigung erkannt werden könne, so ist ihm entgegenzuhalten, dass aus einer möglicherweise nicht aufzufindenden unionsrechtlichen Rechtfertigung noch nicht auf die Unsachlichkeit der Regelung selbst geschlossen werden kann.
2.3.3. Zur sachlichen Rechtfertigung der vom antragstellenden Gericht gerügten Ungleichbehandlung ist zu bedenken, dass der Verfassungsgerichtshof zu den Abgabenbefreiungen der ÖBB im Unternehmensbereich Eisenbahninfrastruktur bereits im Erkenntnis VfSlg 14.805/1997 Stellung genommen und in weiteren Entscheidungen (VfSlg 15.267/1998 und VfSlg 16.223/2001) hierauf verweisend wörtlich Folgendes ausgeführt hat:
"Der Verfassungsgerichtshof hätte keine Bedenken gegen eine steuerliche Entlastung der Arbeitskosten, die im Unternehmensbereich 'Eisenbahninfrastruktur' wirksam würde (,sofern die damit verbundenen finanzausgleichsrechtlichen Fragen entsprechend bedacht sind), doch dürfte sich eine solche Begünstigung bloß im Rechnungskreis Infrastruktur auswirken und – angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben [vgl. Art1 Abs5 litc der Verordnung (EWG) Nr 1191/69 des Rates idF der Verordnung (EWG) Nr 1893/91 des Rates] – nicht zur Quersubventionierung des Unternehmensbereiches 'Absatz' führen."
Die Abgabenbefreiung des §50 Abs2 erster Satz Bundesbahngesetz ist somit – anders als das antragstellende Gericht vermeint –, soweit sie sich auf den Bereich Infraktruktur der ÖBB bezieht, auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufgabenerfüllung gemäß §31 Bundesbahngesetz verfassungsrechtlich unbedenklich. Wenn das antragstellende Gericht davon ausgeht, dass die damalige, vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Fassung des §8 Z1 KommStG 1993 auch Befreiungen für andere Arbeitgeber normierte, wohingegen die nunmehrige Befreiung bundesweit lediglich für die im Anlassverfahren beschwerdeführende Gesellschaft gelte, ist ihm zu entgegnen, dass – ungeachtet des Umstandes, dass auch andere Vorschriften Befreiungen von der Dienstgeberabgabepflicht vorsehen (vgl. nur §41 Abs6 FLAG 1967) – dieser Einwand die Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung einer Abgabenbefreiung der ÖBB im Bereich Infrastruktur auf Grund der gegebenen öffentlichen Interessen nicht zu berühren vermag.
2.4. Angesichts dieser Rechtslage kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen, dass eine ungerechtfertigte Besserstellung der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber allen anderen Dienstgebern bestünde. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb dies besonders deutlich durch die Abschaffung der Selbstträgerschaft für Gebietskörperschaften ab 1. Juni 2008 hervortrete: Nach dem bis dahin bestehenden System der Selbstträgerschaft hatten Gebietskörperschaften im Hoheitsbereich den Aufwand für Familienleistungen selbst zu tragen; für Arbeitslöhne, die diesem Bereich zuzuordnen waren, bestand demgemäß keine Abgabepflicht (§42 Abs1 iVm §46 FLAG 1967 idF vor FAG 2008, BGBl I 103/2007). Mit der Abschaffung der Selbstträgerschaft, die eine Einbeziehung der auf den Hoheitsbereich entfallenden Arbeitslöhne in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages bedingte, zielte der Gesetzgeber darauf ab, hinkünfig die mit der verwaltungs- und prüfungsintensiven Abgrenzung von Unternehmensbereich und Hoheitsbereich verbundenen Kosten zu vermeiden und hiedurch eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen (vgl. RV 289 BlgNR 23. GP, 5 und 15). Aus der Abschaffung der Selbstträgerschaft für Gebietkörperschaften lässt sich somit für den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Gerichtes nichts gewinnen, zielt diese doch primär auf eine Verwaltungsvereinfachung ab. Schließlich ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die in §50 Abs2 Bundesbahngesetz enthaltene Einschränkung der Befreiung auf Abgaben, soweit sich diese aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben, nicht unsachlich. Auch wenn die Vorschrift diese Aufgaben in §50 Abs2 Bundesbahngesetz nicht explizit anführt, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bezugnahme auf die gesetzlichen Aufgaben als unbestimmter Gesetzesbegriff – wie das antragstellende Gericht vermeint – im Hinblick auf die Tragweite der normierten Abgabenbefreiung die Verfassungsmäßigkeit der Befreiung nach §50 Abs2 iVm §31 Bundesbahngesetz in Zweifel zöge.
Gemäß Art18 Abs1 B‑VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. In ständiger Rechtsprechung tut der Verfassungsgerichtshof nicht nur dar, dass daher bereits im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sein müssen (VfSlg 8395/1978 und die dort genannten Beispiele aus der Vorjudikatur sowie VfSlg 8813/1980, 9226/1981, 9606/1983, 10.158/1984 und 11.499/1987), sondern auch, dass bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung, soweit nötig, die der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen sind, und eine Regelung die in Art18 B‑VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse erst verletzt, wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall rechtens sein soll (VfSlg 8395/1978, 10.158/1984 und 11.499/1987). Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B‑VG (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum "differenzierten Legalitätsprinzip", VfSlg 13.785/1994 mwN).
§50 Abs2 Bundesbahngesetz ist unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden einer Auslegung zugänglich, auf deren Grundlage der Umfang der Abgabenbefreiung rechtens bestimmt werden kann. Auch das antragstellende Gericht vermag eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes nicht aufzuzeigen, zumal es diese Wortfolge als Verweis auf §31 Bundesbahngesetz auslegt und eine Erweiterung von Aufgaben nach dieser Vorschrift nur insoweit für zulässig erachtet, als sich diese nicht gänzlich vom Zweck der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur entfernt.
2.5. Aus dem Umstand, dass es nicht denkunmöglich ist, dass die Vorschrift des §50 Abs2 erster Satz Bundesbahngesetz für das antragstellende Gericht im Anlassfall eine Voraussetzung seiner Entscheidung bildet und die vom Gericht geltend gemachten Bedenken nicht zutreffen, folgt allerdings noch nicht, dass die Arbeitslöhne der ÖBB-Infrastruktur AG vom Dienstgeberbeitrag befreit sind, zumal die Frage, ob der Dienstgeberbeitrag als bundesgesetzliche Abgabe unter §50 Abs2 erster Satz Bundesbahngesetz zu subsumieren ist, vom antragstellenden Gericht zu beurteilen ist.
IV. Ergebnis
1. Die vom Bundesfinanzgericht ob der Verfassungsmäßigkeit des §50 Abs2 Bundesbahngesetz, BGBl 825/1992, idF BGBl I 95/2009, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen, soweit er sich auf den ersten Satz des §50 Abs2 Bundesbahngesetz bezieht.
2. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)