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Artikel 93 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 93

Artikel 93
(ex-Artikel 73 EGV)

Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.