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Artikel 94 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 94

Artikel 94
(ex-Artikel 74 EGV)

Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und ‑bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.