VfGH G276/2019

VfGHG276/201928.2.2020

Zurückweisung des Parteiantrags eines Vertragslehrers auf Aufhebung von Bestimmungen der Anlage zum BDG 1979 betreffend Einstufungserfordernisse und die daraus folgende besoldungsrechtliche Einreihung als zu eng gefasst mangels Mitanfechtung der darauf verweisenden Norm des VertragsbedienstetenG 1948

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
VertragsbedienstetenG 1948 §90d
BDG 1979 Anlage 1 24.1.
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2020:G276.2019

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Antragsteller ist gelernter Koch und hat zwei Meisterabschlüsse (Küchenmeister und Werkmeister) erworben. Er ist seit 15. September 2008 als Vertragslehrer im Bundesdienst an den Tourismusschulen-Semmering ("HLT Semmering") tätig. Er unterrichtet dort Kochen und die damit zusammenhängenden Bereiche.

2. Der Antragsteller hat seit 7. September 2009 einen unbefristeten Dienstvertrag und ist seither in das Entlohnungsschema I L und die Entlohnungsgruppe L 2b 1 eingereiht. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe L 2b 1 erfolgte gemäß §40 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) (seit der "Dienstrechtsnovelle 2013 - Pädagogischer Dienst", BGBl I 211/2013, §90d VBG). Am 22. Februar 2010 wurde der Antragsteller mit Stichtag 7. September 2009 in die Entlohnungsstufe 6 eingestuft, wobei die Vorrückung in die Stufe 7 am 1. Juli 2011 erfolgen sollte, abweichend von §26 Abs3 VBG.

3. Der Antragsteller strebt eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe L 2a 2 an, wobei er statt dem zuletzt in seiner aktuellen Entlohnungsgruppe L 2b 1 erhaltenen Entgelt in der Höhe von monatlich € 2.815,28 brutto (14 x) diesfalls ein Entgelt in der Höhe von monatlich € 3.766,59 brutto (14 x) beziehen würde.

4. Mit Klage vom 6. Juni 2019 begehrte der Antragsteller die Leistung dieser Entgeltdifferenz zwischen den beiden Entlohnungsgruppen für den Zeitraum seit Oktober 2018, somit die Leistung eines Betrages von insgesamt € 11.063,16 brutto s.A., sowie die Feststellung, "dass die klagende Partei ab 1.6.2019 bis 31.12.2020 in der Entlohnungsstufe 10 in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I L, sowie ab 1.1.2021 in der Entlohnungsstufe 11 in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 desselben Entlohnungsschemas eingestuft wird und danach die übliche Vorrückung stattfindet".

Begründend bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er in seinem erlernten Beruf die Qualifikation "Meister" erworben habe und diese nach dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR‑Gesetz) und der von der NQR‑Koordinierungsstelle vorgenommenen Gleichstellung der Meisterprüfung mit einem Bachelor der (von ihm nicht aufgewiesenen) akademischen Ausbildung eines Bachelors gleichwertig sei. Er erbringe die gleiche Arbeitsleistung und habe dieselbe Qualität an Ausbildung inne, sei jedoch in einer unterschiedlichen Entlohnungsgruppe eingereiht.

5. Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 wies das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht die für die angestrebte Verwendungsgruppe L 2a 2 erforderlichen Voraussetzungen aufweise. Nach dem klaren Wortlaut der Einstufungsbestimmung könne er mangels entsprechender Ausbildung nicht in diese Verwendungsgruppe, für die neben der Ablegung einer Reifeprüfung der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades (Bachelor of Education, BEd) oder "Diplom der PH" verlangt wird, eingereiht werden. Die Einstufung nach dem NQR‑Gesetz diene lediglich Informationszwecken und der Antragsteller könne daraus keine direkten Rechte ableiten.

6. Der Antragsteller erhob gleichzeitig mit Erhebung des gegenständlichen Parteiantrages mit Schriftsatz vom 20. November 2019 innerhalb offener Frist Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht.

Der vorliegende, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützte Parteiantrag lautet wie folgt [Hervorhebungen und Formatierung im Original]:

"Der Verfassungsgerichtshof möge folgende Stellen der Bestimmung Ziffer 24.1 der Anlage I zum BDG 1979 (idF BGBl I 60/2018) aufheben:

 

24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse:

die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

24.1.

(1)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß §65 Abs1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie.

 

 

(2)

Das Erfordernis gemäß Abs1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß §87 Abs1 UG oder gemäß §5 des Fachhochschul‑Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades."

 
    

 

Begründend führt der Antragsteller im Parteiantrag auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich die Verfassungswidrigkeit der Z 24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 daraus ergebe, dass in gleichheitswidriger Weise bei den Einstufungserfordernissen zwischen einer akademischen Ausbildung und der Ausbildung zum Meister (handwerkliche Ausbildung) unterschieden werde, selbst wenn von den Lehrpersonen in weiterer Folge die völlig gleiche Tätigkeit erbracht wird. Die Verfassungswidrigkeit beruhe auf dem Fehlen einer gesetzlichen Anordnung, dass die Qualifikation "Meister" ebenso die Einstufung in die vom Antragsteller begehrte Verwendungsgruppe auslöse. Seit 21. September 2018 sei sowohl die Meisterprüfung als auch der Bachelor‑Abschluss dem Niveau 6 des NQR zugeordnet. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Zuordnung der beiden verschiedenen Qualifikationen auf gleichem Niveau sei es dem Gesetzgeber verwehrt, eine gesetzliche Gehaltsanordnung zu treffen, die selbst im Falle völlig gleichartiger praktischer Verwendung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Entgelthöhe unterscheidet. Die angefochtenen Bestimmungen seien auch präjudiziell, da sich das mit Berufung angefochtene Urteil auf Z 24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 stütze, welches aufgrund der Verweisungsnorm des §90d Abs2 VBG in seinem Fall anwendbar sei.

7. Das Landesgericht Leoben hat die Gerichtsakten vorgelegt und mitgeteilt, dass die gegen das Urteil erhobene Berufung rechtzeitig und zulässig sei.

8. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung des Antrages als unzulässig, eventualiter den Ausspruch, "dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden", beantragt. Zur Zulässigkeit führt die Bundesregierung – auszugsweise – wörtlich Folgendes aus:

"2. Zur Zulässigkeit:

[…]

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es Sache des Verfassungsgerichtshofes, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Die Grenzen der Aufhebung sind so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.911/2003).

Daraus folgt, dass der Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt werden darf. Es ist Sache des Verfassungsgerichtshofes, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Der Antragsteller muss daher all jene Bestimmungen mitanfechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, und darf nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmung das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorwegnehmen (vgl VfGH 10.3.2015, G201/2014; VfGH 13.10.2016, G640/2015; VfGH 25.11.2016, G252/2016).

2.3. Der Antragsteller steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gemäß §90d Abs2 VBG gelten die in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrpersonen auch als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrpersonen. Die besoldungsrechtliche Einstufung anhand der Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ergibt sich somit aufgrund der gesetzlichen Anordnung in §90d Abs2 VBG.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in einem dem Anlassverfahren insoweit vergleichbaren Fall hinsichtlich des Aufhebungsumfanges festgestellt, dass der Antrag zu eng gefasst war, weil es der Antragsteller unterlassen hat, auch die Verweisungsnorm anzufechten und den Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen (siehe VfGH 25.11.2016, G252/2016, Rz 27). Nach Ansicht der Bundesregierung müssten sich die verfassungsrechtlichen Bedenken somit auch gegen den Verweis auf Anlage 1 zum BDG 1979 in §90d Abs2 VBG richten. Der Antragsteller hätte daher neben Z 24.1. Abs1 und 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 jedenfalls auch §90d Abs2 VBG kumulativ anfechten müssen.

2.5. Nach Auffassung der Bundesregierung erweist sich der Anfechtungsumfang daher insgesamt als zu eng gewählt; der Antrag wäre daher zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

[…]"

II. Rechtslage

Die für die Beurteilung des vorliegenden Antrages maßgebliche Rechtslage stellt sich auszugsweise wie folgt dar (die angefochtenen Gesetzesbestimmungen sind hervorgehoben):

1. Die Bestimmungen der Z 24.1. der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333/1979, idF BGBl I 64/2016, lauten wie folgt:

"Anlage 1

ERNENNUNGSERFORDERNISSE UND DEFINITIVSTELLUNGSERFORDERNISSE

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§4 Abs1 bis 1b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

[…]

24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

 

24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und Forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrgang für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden

(1) Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß §65 Abs1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie.

 

(2) Das Erfordernis gemäß Abs1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß §87 Abs1 UG oder gemäß §5 des Fachhochschul-Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.

 

(3) Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Abs1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.

[…]"

 

  

 

Die §§3, 90, 90c und 90d des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl 86/1948, idF BGBl I 65/2015 (§90c) bzw BGBl I 32/2018 (§§3, 90, 90d), bestimmen auszugsweise wie folgt:

"Aufnahme

§3. (1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

1. a) bei Verwendungen gemäß §6c Abs1 die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2. die volle Handlungsfähigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und

4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.

(1a) - (6) […]

[…]

3. UnterabschnittVertragsbedienstete im LehramtAnwendungsbereich

§90. (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (§37 Abs2). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus §213 BDG 1979 ergeben.

(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist §201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) - (6) […]

[…]

Einreihung in das Entlohnungsschema I L

§90c. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im §90h nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2)-(3) […]

[…]

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

§90d. (1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

(2) Die in den §§202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und der

Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

(3)-(5) […]"

2. §1 und §5 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl I 14/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

"Regelungsgegenstand und Zielsetzungen

§1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuordnung österreichischer Qualifikationen zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und die Veröffentlichung dieser Zuordnung zu Informationszwecken in einem öffentlich zugänglichen Register (NQR-Register).

(2) Der Nationale Qualifikationsrahmen ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikationen in acht NQR-Qualifikationsniveaus. Die Zuordnung von Qualifikationen zu einem der acht NQR-Qualifikationsniveaus erfolgt gemäß der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. Nr C111 vom 06.05.2008 S. 1, auf der Basis von Lernergebnissen. Die Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens entsprechen den Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens.

(3) Zielsetzung des Nationalen Qualifikationsrahmens ist die Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Österreich und Europa sowie die Förderung des lebensbegleitenden Lernens, welches formales, nicht-formales und informelles Lernen umfasst.

(4) […]

[…]

Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle

§5. (1) Die NQR-Koordinierungsstelle hat die formale und inhaltliche Prüfung von Zuordnungsersuchen durchzuführen, mit dem Ziel, die den Gegenstand des Zuordnungsersuchens bildende Qualifikation nach Maßgabe der §§8 und 9 dieses Bundesgesetzes einem der in §3 genannten NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen.

(2) Die NQR-Koordinierungsstelle hat ein Register über nach diesem Bundesgesetz zugeordnete Qualifikationen (NQR-Register) zu führen. Dieses NQR-Register umfasst neben der Bezeichnung der Qualifikation, ihrer Zuordnung zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß §3 und dem Namen des Qualifikationsanbieters, eine Beschreibung der Qualifikation und ihrer wesentlichen Lernergebnisse. Das NQR-Register ist auf einer von der NQR-Koordinierungsstelle zu wartenden Website öffentlich zugänglich.

(3) […]"

III. Zulässigkeit

1. Der vorliegende Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Parteiantrag wurde – ausweislich der Aktenlage – am selben Tag wie die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht und damit rechtzeitig eingebracht.

4. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

5. Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016; 1.10.2019, G198/2019). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner partiellen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).

Gemäß §1 Abs1 BDG 1979 ist dieses Bundesgesetz auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für (öffentlich-rechtlich bedienstete) Lehrpersonen ergeben sich aus den §§4, 202, 204 bis 206 BDG 1979 sowie den in Anlage 1 zum BDG 1979 nach den jeweiligen Verwendungsgruppen konkretisierten, besonderen Ernennungserfordernissen. Der persönliche Anwendungsbereich der in der Anlage zum BDG definierten besonderen Ernennungserfordernisse wird durch §90d Abs2 VBG auf all jene Lehrpersonen ausgedehnt, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und somit dem VBG unterstehen (§1 Abs1 VBG iVm §§90 ff. VBG; vgl VfGH 25.11.2016, G252/2016). Dass nicht nur für Beamte, sondern auch für Vertragslehrpersonen die Ernennung bzw Aufnahme anhand der Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 erfolgt, ergibt sich somit ausschließlich aus §90d Abs2 VBG. Nur aus diesem Grund ist auch die inhaltliche Ausgestaltung der verwiesenen Norm (Z 24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979) entscheidungserheblich und ergeben sich Bedenken des Antragstellers gegen die Verfassungsmäßigkeit der durch die verwiesene Norm bewirkte Differenzierung zwischen der handwerklichen Ausbildung zum Meister und dem akademischen Grad Bachelor of Education.

6. In Fällen wie der hier vorliegenden Art, in denen sich verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen die Verweisung, sondern gegen die verwiesene Norm richten, muss geprüft werden, ob den Bedenken – sofern sie zutreffen – durch Aufhebung der verweisenden oder der verwiesenen Norm Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen wird dabei mit Aufhebung der verweisenden Norm vorzugehen sein, weil damit die Bedeutung der verwiesenen Norm in ihrem "eigenen" Rechtsgebiet oder in anderem Sachzusammenhang unangetastet bleibt (vgl VfSlg 18.033/2006; VfGH 13.10.2016, G640/2015 ua, 25.11.2016, G252/2016).

7. Wie schon die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist es aber Sache des Verfassungsgerichtshofes, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Die Antragsteller müssen daher all jene Bestimmungen mitanfechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, und dürfen nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorwegnehmen (vgl VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua; 10.3.2015, G201/2014; 13.10.2016, G640/2015; 25.11.2016, G252/2016).

8. Vor dem Hintergrund seiner Bedenken gegen die Einordnung von Lehrpersonen mit der akademischen Ausbildung Bachelor of Education und solchen mit einer handwerklichen Ausbildung zum Meister in unterschiedliche Verwendungsgruppen nach Anlage 1 zum BDG 1979 auch im Falle gleichartiger praktischer Verwendung hätte der Antragsteller daher neben den (Teilen der) Z 24.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 jedenfalls auch §90d Abs2 VBG (kumulativ) anzufechten gehabt. Die Bedenken des Antragstellers könnten im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen ist, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl VfGH 7.10.2015, G315/2015 ua mwN), möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass der Verweis in §90d Abs2 VBG auf Anlage 1 zum BDG 1979 aufgehoben wird (vgl VfSlg 15.964/2000, 15.967/2000; VfGH 25.11.2016, G252/2016; zum Aufhebungsumfang bei einer Verweisung vgl auch VfSlg 12.869/1991, 17.503/2005).

Der Antragsteller unterlässt es aber, auch §90d Abs2 VBG anzufechten und nimmt damit dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, den Bedenken, sollte er sie teilen, durch Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig Rechnung zu tragen, selbst wenn es der Verfassungsgerichtshof für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte.

IV. Ergebnis

1. Das Aufhebungsbegehren ist somit zu eng gefasst. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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