VfGH G299/2018

VfGHG299/201818.6.2019

Keine Unsachlichkeit von Bestimmungen des Tiroler GrundverkehrsG betreffend die Einbeziehung der Staatsangehörigkeit der Vereinsmitglieder beim Grundstückserwerb durch einen nach österreichischen Recht gegründeten Verein mit Sitz in Österreich; keine unsachliche "Inländerdiskriminierung" österreichischer Vereine durch den Entfall der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht für "EU/EWR-Vereine" mit mehrheitlich ausländischen Mitgliedern bei als Ausländergrundverkehr geltenden Transaktionen

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
Tir GVG 1996 §2, §3, §12, §13, §25, §32
AEUV Art64 Abs1
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:G299.2018

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht Innsbruck, §2 Abs7 lite, §§12, 25 und 32 Abs1 des Tir Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl 61/1996, in der Fassung LGBl 26/2017 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl für Tirol 61/1996, in der Fassung LGBl 26/2017 (im Folgenden: TGVG) lauten samt Überschriften – auszugsweise – wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§2

Begriffsbestimmungen

 

(1) - (2) […]

 

(3) Baugrundstücke sind:

 

a) bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;

 

b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.

 

Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.

 

(4) - (6) […]

 

(7) Ausländer sind:

 

a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

 

b) juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören;

 

c) eingetragene Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehört;

 

d) Stiftungen und Fonds, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- bzw Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen;

 

e) Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

 

§3

Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen

 

(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

 

(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im Abs1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:

 

a) der Niederlassungsfreiheit nach Art49 AEUV bzw nach Art31 des EWR-Abkommens,

 

b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art56 AEUV bzw nach Art36 des EWR-Abkommens,

 

c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art63 AEUV bzw nach Art40 des EWR-Abkommens.

 

(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.

 

(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.

 

[…]

 

4. Abschnitt Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer

§12

 

Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

 

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:

 

a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:

 

1. den Erwerb des Eigentums;

2. den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;

 

3. den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§521 ABGB);

 

4. den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;

 

5. den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter §1 Abs2 Z1, 1a und 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2014, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen;

 

6. die sonstige Überlassung der Benutzung von Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes nach Z1 bis 5;

 

7. den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.

 

b) den Erwerb von Rechten im Sinn des §4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken.

 

(2) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs1:

 

a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;

 

b) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw partnerschaftlichen Vermögens.

 

§13

Genehmigungsvoraussetzungen

 

(1) Die Genehmigung nach §12 Abs1 darf nur erteilt werden, wenn

 

a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,

 

b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach §11 Abs1 erforderliche Erklärung vorliegt,

 

c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.

 

(2) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs1 kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn sie aufgehoben wird. §8 Abs3 ist anzuwenden.

 

[…]

 

8. Abschnitt

Verfahren

 

§23

Anzeigepflicht

 

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§4, 9 und 12 Abs1 der Genehmigungspflicht bzw der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des §15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

 

(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach §10 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:

 

a) die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;

 

b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;

 

c) bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital und die Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw Gesellschafter;

 

d) beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des §2 Abs3 zweiter Satz befinden;

 

e) ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;

 

f) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach §11 Abs2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

 

Die Urkunde nach lita ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.

 

(3) Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des §7a Abs8 lite und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.

 

(4) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist.

 

§24

Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Entscheidung über den Geltungsbereich

 

(1) Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach §5 bzw §12 Abs2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

 

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob

a) ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein bebautes bzw unbebautes Baugrundstück ist,

b) ein Baugrundstück bebaut oder unbebaut im Sinn des §2 Abs3 ist.

 

(3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach §1 dieses Gesetzes fällt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.

 

§25

Erteilung der Genehmigung

 

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.

 

(2) Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.

 

(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.

 

[…]

 

§32

Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

 

(1) Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§4, 9 und 12 Abs1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

 

a) bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach §24 Abs1 oder §25 Abs1;

 

b) bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die entsprechende Bestätigung nach §25a Abs1 oder 2;

 

c) bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück

 

1. eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des §2 Abs3 ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach §24 Abs2, dass es bebaut im Sinn des §2 Abs3 ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;

 

2. wenn der Rechtserwerber österreichischer Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern nach §3 gleichgestellt ist,

 

aa) bei natürlichen Personen der Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

bb) bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des §3 Abs2 oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;

 

d) im Fall des §20 Abs2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im §20 Abs2 erster Satz genannten Bestätigungen.

 

(2) Abs1 gilt nicht, wenn

 

a) der Rechtserwerb nach §1 Abs2 nicht diesem Gesetz unterliegt;

 

b) der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;

 

c) der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach §178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach §186 Abs1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

 

(3) Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach §25a Abs3 erster Satz beigeschlossen ist.

 

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs1 litc Z1 und der Nachweise nach Abs1 litc Z2 zu erlassen.

 

[…]"

 

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. An einer Liegenschaft in Kufstein ist Wohnungseigentum begründet. Der grundbücherlicher Eigentümer beider darauf befindlicher Wohnungseigentumsobjekte ist im März 2017 verstorben.

1.2. Mit letztwilliger Verfügung vermachte er die beiden Miteigentumsanteile der Liegenschaft an zwei Vereine, deren Mitglied er jeweils war. Mit rechtskräftigen Beschlüssen des Verlassenschaftsgerichtes, je vom 10. Mai 2017, wurde die Bestätigung gemäß §182 AußStrG erteilt, dass hinsichtlich der genannten Miteigentumsanteile die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die beiden Vereine erfolgen kann, nämlich für den ersten Verein hinsichtlich des Wohnungseigentums an Top 2 und für den zweiten Verein hinsichtlich des Wohnungseigentums an Top 1.

1.3. Bei beiden Vereinen handelt es sich um österreichische Vereine mit Sitz in Österreich. Der erste Verein hat rund 200 Mitglieder, der zweite rund 700 Mitglieder.

1.4. Mit Grundbuchsantrag vom 10. Oktober 2017 begehrten beide Vereine die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den jeweiligen Miteigentumsanteilen. Dem Antrag waren die Staatsbürgerschaftsnachweise der organschaftlichen Vertreter beider Vereine angeschlossen. Das Erstgericht trug mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 eine Verbesserung der Grundbuchseingabe dahingehend auf, dass für die jeweiligen Vereine nicht der Nachweis der Staatsangehörigkeit der organschaftlichen Vertreter zu erbringen ist, sondern der Nachweis der Staatsangehörigkeit mehr als der Hälfte der Mitglieder. Die beiden Vereine begehrten daraufhin – ohne die Vorlage ergänzender Urkunden – eine Entscheidung über den Antrag.

1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein als Grundbuchsgericht vom 25. Oktober 2017 wurden die beiden Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechtes abgewiesen. Begründend führte das Gericht zusammengefasst aus, dass für den Rechtserwerb eines Vereines neben einem Vereinsregisterauszug auch der Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Mitglieder zu erbringen sei. Ein bloßer Nachweis der Staatsangehörigkeit der organschaftlichen Vertreter des Vereins würde bedeuten, dass auch ein Verein mit ausschließlich ausländischen Vereinsmitgliedern, dessen organschaftliche Vertreter österreichische Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien, letztlich als Inländer zu behandeln seien, was jedoch den Bestimmungen des TGVG widerspräche. §2 Abs7 lite TGVG bestimme nämlich, dass ein Verein, der seinen Sitz zwar im Inland hat, dessen Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, als Ausländer zu gelten habe. Ohne entsprechenden Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Mitglieder könne daher die Notwendigkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung iSd §12 TGVG nicht beurteilt werden.

1.6. Gegen diesen abweisenden Beschluss erhoben die beiden Vereine am 30. November 2017 Rekurs an das Landesgericht Innsbruck und stellten gleichzeitig einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG, der Verfassungsgerichtshof möge §2 Abs7 lite TGVG als verfassungswidrig aufheben. Diesen Antrag wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2018, G298/2017-13, als unzulässig zurück.

1.7. Im fortgesetzten Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck regten die beiden rechtsmittelwerbenden Vereine mit Eingabe vom 13. Juli 2018 an, das Landesgericht möge einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG stellen.

2. Das Landesgericht Innsbruck legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (ohne Hervorhebungen):

"[…]

 

Vorauszuschicken ist zunächst, dass im vorliegenden Fall (auch) aus Sicht des Rekursgerichtes eine Abweisung des Grundbuchsgesuches auf Eigentumseinverleibung hinsichtlich beider antragstellenden Parteien entscheidungswesentlich nur aus dem Grunde des Fehlens einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, einer Negativbestätigung oder überhaupt der Beurteilbarkeit der Notwendigkeit deren Vorlage in Frage kommt, ansonsten keine formalen oder inhaltlichen Mängel erkennbar sind.

 

Zentrale Bestimmung im vorliegenden Grundbuchsverfahren für die Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Einverleibungen ist §32 TGVG: […]

 

Soweit nach dem Gesetzeswortlaut Abs1 lita bei einem Rechtserwerb durch einen Ausländer einen grundverkehrsbehördlichen Bescheid fordert, erfährt dies zwingend in Abs1 litc Z2 dahin eine Einschränkung, dass im Fall einer Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern (litaa natürlichen Personen, litbb juristischen Personen) dieses Erfordernis entfällt und durch die darin genannten Nachweise zu ersetzen ist.

 

Ansonsten bleibt es für (nicht gleichgestellte) Ausländer, die Rechte an einem Baugrundstück erwerben wollen, bei der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht iSd §12 iVm §25 TGVG: […]

 

Die Neufassung der Bestimmungen über den Baulandgrundverkehr hat nach den erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes (LGBl Nr 95/2016) den Zweck der Entlastung der Grundverkehrsbehörde, aber auch der Normunterworfenen von den mit den bisherigen Anzeige- und Erklärungspflichten verbundenen Verzögerungen im Rechtsverkehr.

 

Die neu gefasste Bestimmung des §32 TGVG soll Rechtserwerbe an bebauten Grundstücken insoweit erleichtern, als nur mehr im Bereich des Ausländergrundverkehrs weiterhin eine Genehmigungspflicht besteht, ansonsten aber keine grundverkehrsrechtliche Relevanz mehr gegeben ist; für das Grundbuchsgericht soll aber solcherart – durch die Vorgabe der erforderlichen Nachweise – auf einfache Art und Weise ersichtlich sein, ob es sich bei den Rechtserwerbern um österreichische Staatsangehörige oder diesen gleichgestellte Staatsangehörige (insbesondere anderer EU-Mitgliedstaaten) handelt, woraus nämlich folge, dass der betreffende Rechtserwerb nicht den Bestimmungen über den Ausländergrundverkehr unterliegt. Bei juristischen Personen sollen die vorzulegenden Nachweise (ebenfalls) ihre Gleichstellung erweisen (denn juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die die genannten Tatbestandsmerkmale der rechtskonformen Gründung und des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung in einem der EU-Mitgliedstaaten, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates haben, seien unabhängig von der Staatsangehörigkeit allfälliger an der Gesellschaft beteiligten natürlichen Personen im Rahmen der Ausübung ihrer EU-Grundfreiheiten oder sonst staatsvertraglich verbürgter Freizügigkeitsrechte begünstigt (erl. Bem. Zu LGBl Nr 95/2016).

 

Das Grundbuchsgericht hat damit zunächst – um überhaupt die Notwendigkeit der Vorlage eines grundverkehrsbehördlichen Bescheides beurteilen zu können – die Frage der Ausländer- oder Inländereigenschaft des antragstellenden Vereins zu prüfen; dies anhand der im TGVG in seinem §2 Z7 lite formulierten Definition: […]

 

Für den Nachweis der Staatsangehörigkeit kommt nur die – hier den Regeln der Urkundenvorlage im Grundbuchsverfahren entsprechende (dazu auch unten) – Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises oder des (österreichischen) Reisepasses in Frage, hingegen stellt eine bloße, etwaig in einen (Kauf-)Vertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, keinen Nachweis, sondern eine bloße Behauptung dar (RIS-Justiz RS0129375; RS0078981, RS0117704); die geforderte Form des Nachweises der Staatsangehörigkeit ist freilich aus evidenten Gründen für Vereine in Bezug auf ihre Mitglieder mit erheblichen (praktischen) Schwierigkeiten verbunden (und uU letztlich gar nicht möglich), insbesondere wenn es sich beispielsweise um Vereine mit einer sehr hohen Anzahl an Mitgliedern, die allenfalls in ganz Österreich oder zum Teil auch im Ausland verstreut sind, handelt.

 

Das Grundbuchsverfahren, welches grundsätzlich das Erfordernis der Vorlage von Originalurkunden enthält (§87 Abs1 GBG), verlangt für solche sog 'Bewilligungsurkunden' wie den Reisepass oder den Staatsbürgerschaftsnachweis (die nicht unmittelbare Eintragungsvoraussetzung bilden, aber die Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags dartun; vgl Kodek in Grundbuchsrecht2, Rz 1 zu §87 GBG) die Vorlage einer beglaubigten Abschrift (Kodek, aa0, Rz 15), und zwar auch im Rahmen der Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchssachen (5 Ob 162/13d; 5 Ob 8/14h); damit wären nach §10 ERV die Staatsbürgerschaftsnachweise oder Passkopien von mehr als der Hälfte der Vereinsmitglieder (so im Übrigen die tatsächliche Anzahl der Mitglieder ebenfalls urkundlich nachgewiesen wird) unter Hinweis auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§91c GOG) und Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffes mit entsprechender 'Freigabebestätigung' zu übermitteln. Um diesen elektronischen Aufwand zu bewältigen kommt auch eine notarielle Beurkundung nach §89b NO in Betracht (RIS-Justiz R50112023), wobei es allerdings für den antragstellenden Verein kaum weniger aufwändig wäre, dem betreffenden Notar die Einsichtnahme in die erforderlichen Reisepässe und/oder Staatsbürgerschaftsnachweise zur Beurkundung zu ermöglichen.

 

Ungleich leichter hätte es nach §32 Abs1 litc Z2 litbb hingegen der – vereinfacht ausgedrückt – im EU-/EWR-Ausland gegründete und dort situierte Verein, welcher einerseits anhand schon dieser leicht nachweisbaren Kriterien unschwer als 'Ausländer' zu qualifizieren ist, jedoch andererseits – im zweiten 'Prüfungsschritt' durch das Grundbuchsgericht – keine weiteren Nachweise über die solcherart unerhebliche Staatsangehörigkeit seiner Mitglieder zu erbringen hat, um seine Gleichstellung mit Inländern in Bezug auf den Entfall des Erfordernisses eines grundverkehrsbehördlichen Bescheides beim Erwerb von Rechten an einem (Bau-)Grundstück zu erlangen.

 

Aus diesem – von den Rekurswerbern aufgezeigten – Aspekt hegt das Rekursgericht Bedenken an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen (insb. §32 TGVG iVm §2 Z7 lite TGVG), weil damit der in Österreich gegründete und ansässige Verein dann, wenn seine Mitglieder mehrheitlich ausländische (nicht österreichische) Staatsbürger sind, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterworfen ist, wogegen der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (EWR-Vertragsstaat oder sonstigem staatsvertraglich begünstigtem Staat) gegründete und seinen satzungsmäßigen Sitz (seine Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung) habende Verein nur durch die – leicht zu erbringenden – Nachweise iSd Abs1 Z2 litbb Zugang zum Rechtserwerb im Wege der verfahrensvereinfachten (grundverkehrsbehördlich genehmigungsfreien) Antragstellung an das Grundbuchsgericht hat.

 

Eine sachliche Begründung dieser Ungleichbehandlung von in Österreich statuierten und anässigen [sic!], aber aus mehrheitlich ausländischen Mitgliedern zusammengesetzten Vereinen, die jedenfalls einen grundverkehrsbehördlichen Bescheid vorlegen müssen, gegenüber dem im EU-/EWR-Ausland gegründeten und ansässigen Verein, der ungeachtet seiner Mitgliederzusammensetzung lediglich durch leicht zu erbringende Nachweise die Gleichstellung mit Inländern und damit grundverkehrsbehördliche Genehmigungsfreiheit erwirken kann, vermag das Rekursgericht nicht ohne weiteres zu erkennen; (auch) darin ist nämlich den antragstellenden Parteien und Rekurswerbern beizupflichten, dass der telos der bezughabenden grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen, die Umgehung des Ausländergrundverkehrsrechts durch Gründung von mehrheitlich von Ausländern 'kontrollierten' Vereinen mit Sitz im Inland zu verhindern (sog 'Kontrolltheorie', vgl 5 Ob 52/08w), wohl nicht wirksam zum Tragen kommen kann, wenn – von welchen Staatsangehörigen auch immer dominierte – ausländische Vereine (im EU-/EWR-Ausland gegründete und dort ansässige Vereine) erleichtert genehmigungsfrei zum Grunderwerb berechtigt sind.

 

Die 'Inländerdiskriminierung' wird umso deutlicher, wenn man im vorliegenden Fall unterstellt (ein urkundlicher Nachweis fehlt ja), dass sich die antragstellenden Parteien tatsächlich mehrheitlich aus Mitgliedern österreichischer Staatsbürgerschaft zusammensetzen; für diesen Fall sieht §32 TGVG keine andere Möglichkeit des Nachweises der 'Inländereigenschaft' als die für natürliche Personen, wie es die Vereinsmitglieder sind, bestimmte Vorlage der Staatsbürgerschaftsnachweise (Reisepässe), vor; auf die diesbezüglichen Schwierigkeiten, zumal im Grundbuchsverfahren, wurde oben bereits hingewiesen. Um diesen allenfalls schwer oder gar nicht zu erbringenden Nachweis zu umgehen, müsste der – eindeutige, weil in Österreich gegründete und in Österreich seinen Sitz habende und zudem überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern zusammengesetzte – 'Inländerverein' sich ungeachtet der tatsächlichen Gegebenheiten einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren unterziehen, um die grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen der Eigentumseinverleibung zu erfüllen, obwohl er definitionsgemäß kein 'Ausländer' ist und §32 Abs1 lita für ihn damit gar nicht in Betracht käme.

 

Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass im Vergleich zum TGVG etwa §5 Abs3 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (WrAulGEG) für diesen Fall (einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft mit Sitz in Österreich) eine verbindliche Erklärung der laut Statuten zur Vertretung berufenen Organe darüber vorsieht, ob und in welchem Ausmaß Ausländer beteiligt sind, bei Vorliegen welcher entsprechenden Erklärungen eine Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist (vgl 5 Ob 316/00g, 5 Ob 52/08w). Eine vergleichbare Bestimmung im TGVG, die den 'Nachweis' der Inländereigenschaft – hier für Vereine – zur Erlangung des erleichterten Grundbuchszugangs (ohne Negativbestätigung, aber auch ohne aufwändigen Nachweis der Mitglieder-Staatsangehörigkeiten) ermöglichen würde, fehlt und kann auch nicht durch 'verfassungskonforme Auslegung' ersetzt werden (RIS-Justiz RS0008798).

 

Aus den vorangeführten Erwägungen sieht das Rekursgericht einerseits eine sachlich nicht zu rechtfertigende, gleichheitswidrige Behandlung von im Inland gegründeten und ansässigen Vereinen mit mehrheitlich ausländischen Staatsbürgern im Vergleich zu im EU-/EWR-Ausland gegründeten und ansässigen Vereinen, deren Mitgliederzusammensetzung unerheblich ist, sowie auch andererseits eine 'Inländerdiskriminierung' von in Österreich gegründeten und ansässigen Vereine mit überwiegend österreichischen Staatsbürgern, denen keine adäquate Nachweismöglichkeit für ihre 'Inländereigenschaft' gegeben wird.

 

Darin ist nach Ansicht des Rekursgerichtes eine Verfassungswidrigkeit gelegen, die sich aus dem – hier anzuwendenden – §32 TGVG in Verbindung mit den im jeweiligen Zusammenhang heranzuziehenden weiteren grundverkehrsgesetzlichen Bestimmungen, nämlich insbesondere der in §2 TGVG enthaltenen Begriffsbestimmung von 'Ausländern' in Bezug auf Vereine und damit auch §§12 und 25 TGVG, welche Bestimmungen für solcherart als Ausländer definierte Vereine eben eine Genehmigungspflicht vorsehen, ergibt.

[…]"

 

3. Die Tiroler Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"[…]

 

3. Zur Anfechtung des §2 Abs7 lite TGVG 1996 und der §§12, 25 und 32 Abs1 TGVG 1996:

 

[…]

 

Das Landesgericht Innsbruck ortet die seiner Ansicht nach solcherart gegebene Diskriminierung hauptsächlich in §32 Abs1 TGVG 1996, dieser in Verbindung mit §2 Abs7 lite, 12 und 25 TGVG 1996.

 

Aus seinen Ausführungen ist jedoch klar erkennbar, dass das Landesgericht Innsbruck die eigentliche Ungleichbehandlung in §2 Abs7 lite TGVG und damit unmittelbar im Zusammenhang stehend in der Unterscheidung von ausländischen Vereinen und jenen Vereinen, die nach den Rechtsvorschriften eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Mitgliedstaaten haben (§3 TGVG 1996), erblickt, denn die Anwendbarkeit von §32 Abs1 litc Z2 sublitbb TGVG 1996 hängt davon ab, ob ein Verein eine inländische juristische Person bzw eine dieser juristischen Person nach §3 TGVG 1996 gleichgestellte juristische Person ist, oder ob der Verein als Ausländer im Sinne des §2 Abs7 lite TGVG 1996 anzusehen ist.

 

b. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung bewirkt §2 Abs7 lite TGVG 1996 per se tatsächlich keine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung. Im Gegenteil hat der VfGH landesgesetzliche Regelungen, 'die eine juristische Person dann als Ausländerin qualifiziert, wenn ihr Gesellschaftskapital ganz oder überwiegend in ausländischem Besitz ist, für verfassungsrechtlich unbedenklich' erachtet (so zum §4 Abs2 TGVG 1983 VfSlg 13.303/1992, vgl auch VfSlg 7230/1973, 10.993/1986; zu Personengesellschaften VfGH 10.6.1991, B216/91). Ebenso entschied der VfGH im Beschluss vom 14.06.2018, GZ G298/2017-13, die Begriffsbestimmung in §7 Abs2 lite TGVG 1996 erhalte ihren normativen Gehalt erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen des TGVG 1996. Insofern lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH daher ableiten, dass eine allfällige verfassungsrechtlich unzulässige Diskriminierung nicht allein durch eine Regelung, wie sie in §2 Abs7 lite TGVG 1996 verbrieft ist, vorliegt. Dasselbe gilt auch für die §§12 und 25 TGVG 1996, welche per se noch keine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung bewirken; diese regeln nämlich – ohne in einer bestimmten Form zwischen Fallgruppen zu differenzieren – die Genehmigungspflicht von Rechtserwerben im Ausländergrundverkehr und die hiervon bestehenden Ausnahmen sowie die Erteilung der Genehmigung.

 

Erst im Rahmen der Europäischen Integration Österreichs wurde es unionsrechtlich erforderlich, Staatsangehörige anderer EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen, was es künftighin ausschloss, diese weiterhin dem Regime des Ausländergrundverkehrs zu unterwerfen. In gleicher Weise mussten im Gebiet der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässige juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die im Rahmen einer der angeführten unionsrechtlichen Grundfreiheiten Rechtswerbe tätigen, entsprechenden österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften grundverkehrsrechtlich gleichgestellt werden; auch diese durften sohin nicht weiter dem Regime des Ausländergrundverkehrs unterworfen werden.

 

Eben aus diesem Grund wurde die Gleichstellungsbestimmung des §3 TGVG 1996 geschaffen, die in ihrem Abs1 die gebotene Gleichstellung natürlicher Personen und in ihrem Abs2 jene juristischer Personen bzw sonstiger rechtsfähiger Personengemeinschaften vorsieht. [...]

 

c. Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich nach Ansicht der Tiroler Landesregierung schlüssig, dass der Sitz der im Antrag (behaupteten) unzulässigen Inländerdiskriminierung unmittelbar im §3 Abs1 und 2 leg.cit. liegt, die beide insofern zusammenhängen, als die (hier) für juristische Personen einschlägige Bestimmung des Abs2 auf jene des Abs1 verweist. Oder mit anderen Worten gesagt: Die im Antrag behauptete Inländerdiskriminierung könnte sich bei der vom Landesgesetzgeber gewählten Regelungstechnik nur aus einer zu engen Fassung der Gleichstellungsverpflichtung des §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 ergeben, und zwar dann, wenn diese nicht berücksichtigen sollte, dass es dem Gesetzgeber im Zug der Umsetzung von Unionsrecht außer in Fällen, in denen ein besonderer sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, verwehrt ist, Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug ungünstiger zu behandeln als solche, in denen ein entsprechender Unionsrechtsbezug vorliegt.

 

§2 Abs7 lite und die weiteren antragsgegenständlichen Bestimmungen hätten daher – wenn überhaupt – lediglich im Zusammenhang mit §3 Abs1 und 2 leg.cit., angefochten werden können. Insoweit ist der Antrag, der den §3 leg.cit. gänzlich ausspart, daher jedenfalls zu eng gefasst.

 

Die vom Landesgericht Innsbruck begehrte Aufhebung des §2 Abs7 lite TGVG 1996 sowie der §§12, 25 und 32 Abs1 leg.cit. würde außerdem einen weitreichenden Eingriff in den Willen und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bedeuten. Aus der Sicht des Gesetzgebers sollen ausländische juristische Personen, die keiner Privilegierung durch das Unionsrecht unterliegen, weiterhin dem für sie zulässigen Ausländerverkehr unterliegen. Auch sie sind derzeit von den antragsgegenständlichen Bestimmungen mitumfasst. Im Fall einer Aufhebung der §§2 Abs7 lite, 12, 25 und 32 Abs1 TGVG 1996 wären sie aber wie Inländer zu behandeln, wodurch der Grundverkehr auch für sie geöffnet würde.

 

d. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass der vorliegende Antrag auf der Grundlage des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nicht auf die Aufhebung der den Sitz der (behaupteten) Diskriminierung umrahmenden Bestimmungen abzielt, weil der in Betracht kommende Aufhebungsumfang bzw das -substrat, in dem im Antrag nicht mit angefochtenen §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 zu finden ist. Der Antrag ist sohin unter Berücksichtigung der unter Punkt 2 genannten Judikatur zu eng gefasst und daher unzulässig.

 

[…]

 

5. Zur Unbegründetheit des Antrags bzw – sollte diese vom Verfassungsgerichtshof nicht gesehen werden – zur Frage, in welchem Umfang §3 TGVG 1996, wäre er (mit) angefochten, im Fall des Vorliegens der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Aufhebung überhaupt zugänglich wäre:

 

[…]

 

Wenn nun das Landesgericht davon ausgeht, die antragstellenden Vereine seien deshalb im Vergleich zu Vereinen mit Sitz in einem anderen EU- bzw EWR-Mitgliedstaat schlechter gestellt, weil bei diesen die Mitgliederstruktur keine Rolle spiele, so wird übersehen, dass solche Vereine als juristische Personen mit Sitz im Ausland nach §2 Abs7 litb TGVG 1996 erster Anwendungsfall ohnehin dem Ausländergrundverkehr unterliegen. Zwar kommt auf sie die Gleichstellungspflicht nach §3 Abs2 leg.cit. zur Anwendung, womit sie jedoch vom Ausländergrundverkehr nur insofern und insoweit ausgenommen sind, als dies auch 'österreichische Vereine' sind. Wie dargelegt, ist nach §2 Abs7 lite leg.cit. hierfür aber Voraussetzung, dass die Vereinsmitglieder mehrheitlich österreichische Staatsbürger sind. In unionsrechtskonformer Weise sind hierbei Staatsangehörige anderer EU- bzw EWR Mitgliedstaaten österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, was sich dezidiert aus der Gleichstellungspflicht nach §3 Abs1 TGVG 1996 ergibt (welchen das Landesgericht nicht einmal begründend erwähnt). Aufgrund dieser Zusammenhänge liegt die vom Landesgericht Innsbruck geltend gemachte Inländerdiskriminierung nicht vor, was zur Folge hat, dass ihr Antrag auch in der Sache unbegründet ist.

 

b. Anderes würde nur dann gelten, würde man im §2 Abs7 lite TGVG 1996 eine lex specialis ausschließlich für Vereine sehen, die ihre Unterstellung auch unter die allgemeine Bestimmung der litb erster Anwendungsfall leg.cit betreffend juristische Personen mit Sitz im Ausland ausschließt. Dies würde jedoch zu einem völlig unsachlichen Ergebnis führen, würden dann doch Vereine mit Sitz im Ausland vorweg nicht dem Ausländerbegriff und folglich auch keinesfalls dem Ausländergrundverkehr unterfallen. Dass dies vom Gesetzgeber nicht intendiert war, ergibt sich im Gegenteil schon aus der Wortfolge (Hervorhebung nicht im Original) 'die zwar ihren Sitz im Inland haben' im §2 Abs7 lite leg.cit., kommt damit doch klar zum Ausdruck, dass Vereine eben auch dann (und nicht: nur dann) dem Ausländerbegriff unterfallen sollen, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, ihre Mitgliederstruktur jedoch einen entsprechenden Auslandsbezug aufweist. Insofern stellt diese Bestimmung den Gegenpol zu §2 Abs7 litb (und letztlich auch: litc) leg.cit. jeweils zweiter Anwendungsfall dar, wonach (andere) juristische Personen (bzw eingetragene Personengesellschaften), die ihren Sitz ebenfalls nicht im Ausland, sondern in Österreich haben, dennoch dem Ausländergrundverkehr unterliegen, wenn der Auslandsbezug im Hinblick auf eine entsprechende ausländische Kapital-, Vermögens- bzw Gesellschafterbeteiligung besteht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Überlegungen gleichermaßen im Hinblick auf (den hier nicht präjudiziellen) §2 Abs7 litd TGVG 1996 betreffend Stiftungen und Fonds gelten. Auch diese unterliegen selbst dann dem Ausländergrundverkehr, wenn sie zwar ihren Sitz in Österreich haben, der Auslandsbezug jedoch im Hinblick auf die Verwendung ihres Vermögens bzw ihrer Erträgnisse besteht.

 

c. Doch selbst dann, wenn man solcherart gebotene Zusammenschau der in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen ablehnen und auf diese Weise das Vorliegen einer Diskriminierung 'inländischer Vereine' im Sinn des Antragsvorbringens bejahen würde, so ändert dies nichts an dem vorhin unter Punkt 3.c. und d. erzielten Auslegungsergebnis, wonach der Sitz der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit im (nicht mit angefochtenen) §3 Abs1 und 2 TGVG liegen würde.

 

Und selbst dann würde es zur Behebung der vom Landesgericht Innsbruck (begründend, ohne dass sich dies im Aufhebungsantrag widerspiegelt) behaupteten Verfassungswidrigkeit genügen, im §3 Abs1 TGVG 1996 das Wort 'anderen' aufzuheben. Wie bereits dargelegt, verweist §3 Abs2 TGVG 1996 betreffend die Gleichstellung ua von 'ausländischen' juristischen Personen (wie Vereinen) auf Abs1 leg.cit., wo jedenfalls dem strikten Wortlaut nach (zu der nach Ansicht der Tiroler Landesregierung unbeschadet dessen gebotenen verfassungskonformen Interpretation vgl die Ausführungen im Folgenden unter Punkt II.) von einem 'anderen' EU-Mitgliedstaat bzw Vertragsstaat des EWR-Abkommens die Rede ist. Fiele nun dieses Wort weg, so wären alle nach dem Recht eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaat gegründeten Vereine, die dort auch ihren Sitz haben (was bei Vereinen zwangsläufig zusammenfällt) einander gleichgestellt, und zwar ohne Unterschied, ob diese einen Österreichbezug im dargelegten Sinn aufweisen oder nicht. Sie würden solcherart den Gegenpol zu Vereinen mit Sitz in einem Drittstaat darstellen, auf die keine der Gleichstellungspflichten des §3 Abs1, 2 und 3 TGVG 1996 zutrifft und die daher jedenfalls dem Ausländergrundverkehr unterliegen.

 

Damit würde wiederum der unter Punkt 2. bezogenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entsprochen, wonach eine Gesetzesaufhebung nur im geringsten erforderlichen Umfang in Betracht kommt. Im Gegensatz dazu würde die vom Landesgericht Innsbruck begehrte Aufhebung des §2 Abs7 lite TGVG 1996 einen weitreichenden Eingriff in den Willen und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bedeuten. Dies würde auch auf eine gänzliche Aufhebung von §3 Abs2 TGVG 1996 zutreffen, wobei hier hinzukäme, dass der unionsrechtlich gebotenen Gleichstellungspflicht der von dieser Bestimmung umfassten juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften nicht mehr entsprochen wäre, womit eine völlig unionsrechtswidrige Rechtslage herbeigeführt würde. Zwar ist einzuräumen, dass in diesem Fall eine gewisse sprachliche Unschärfe in Bezug auf die vom §3 Abs1 unmittelbar umfassten natürlichen Personen entsteht, umfasst die dann verbleibende Wortfolge 'Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des ERW-Abkommens' – zumindest dem strengen Wortlaut nach dann auch österreichische Staatsangehörige, denen die genannte Personengruppe ja gleichgestellt werden soll. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung kann dies jedoch hingenommen werden, bleibt doch der Sinn und Zweck der Regelung ungeachtet dessen klar erkennbar.

 

d. Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass die Aufhebung der §§2 Abs7, 12, 25 und 32 Abs1 TGVG 1996 dazu führen würde, dass das Gesetz in seinem vom Gesetzgeber zugedachten Sinn nicht mehr vollziehbar wäre. Hierbei handelt es sich nämlich um Regelungen betreffend die Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde bzw die Genehmigung von anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorgängen und deren grundbücherliche Durchführung. Eine Aufhebung in diesem Umfang stünde somit diametral im Widerspruch zu der unter Punkt 2 bezogenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Bestimmungen möglichst konkret anzufechten sind, sodass nur die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage bereinigt und der verbleibende Teil möglichst keine Bedeutungsänderung erfährt. Somit darf nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden, als dies zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich ist (Rohregger, aaO., Rz. 214).

 

Weiters spricht gegen die Aufhebung aller in Rede stehender Bestimmungen, die sich auf 'Ausländer' beziehen, dass hiermit der im Grunde zulässige Ausländergrundverkehr (VfSlg 13.303/1992) als solcher in Frage gestellt würde.

 

[…]"

 

4. Die beteiligten Parteien haben durch ihren Rechtsvertreter ebenfalls eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Ausführungen des Landesgerichtes Innsbruck "vollinhaltlich" anschließen.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016; vgl hiezu auch VfGH 14.6.2018 G298/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden konnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Antrage also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).

1.2. Die Tiroler Landesregierung zieht in ihrer Äußerung ua den Anfechtungsumfang des Antrages in Zweifel, weil der in Betracht kommende Aufhebungsumfang bzw das -substrat in dem im Antrag nicht angefochtenen §3 Abs1 und 2 TGVG 1996 zu finden sei. Der Antrag sei sohin zu eng gefasst und daher unzulässig.

Mit diesem Vorbringen ist die Tiroler Landesregierung nicht im Recht. §3 Abs1 und 2 leg.cit. stehen mit den übrigen im Antrag angefochtenen Bestimmungen in keinem derart engen Zusammenhang, dass von einer untrennbaren normativen Einheit auszugehen wäre (vgl zB VfSlg 19.903/2014).

Der Antrag erweist sich als zulässig, weil er sowohl die Begriffsbestimmung in §2 Abs7 lite TGVG als auch jene Bestimmungen umfasst, die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Grundbuchseintragungen und vor dem Hintergrund der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare normative Einheit bilden.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Der Antrag erweist sich als nicht begründet:

2.2.1. Das Landesgericht Innsbruck hegt Bedenken ob der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen (insbesondere §2 Abs7 lite TGVG in Verbindung mit §32 TGVG). Begründend führt es im Wesentlichen aus, dass der in Österreich gegründete und ansässige Verein dann, wenn seine Mitglieder mehrheitlich ausländische Staatsbürger sind, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterworfen werde, wogegen der in einem anderen EU-Mitgliedstaat (EWR-Vertragsstaat oder sonstigem staatsvertraglich begünstigten Staat) gegründete und seinen satzungsmäßigen Sitz (seine Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung) habende Verein nur durch die – leicht zu erbringenden – Nachweise iSd §32 Abs1 Z2 litbb TGVG Zugang zum Rechtserwerb im Wege der verfahrensvereinfachten (grundverkehrsbehördlich genehmigungsfreien) Antragstellung an das Grundbuchsgericht habe. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung vermag das Landesgericht nicht ohne weiteres zu erkennen.

2.2.2. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15.5.2003, Rs. C-300/01 , Salzmann II, Rz 41 erkannt hat, beschränkt ein Verfahren der vorherigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bereits durch seinen (Regelungs-)Gegenstand die Grundfreiheiten (im dort zugrunde liegenden Verfahren die Kapitalverkehrsfreiheit) des AEUV. Gleichwohl kann eine solche Maßnahme zulässig sein, wenn mit ihr in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, dh geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hiezu erforderlich ist (vgl hiezu insbesondere auch EuGH 1.6.1999, Rs. C-302/97 , Konle, Rz 39; 5.3.2002, verb. Rs. C-515/99 , Reisch ua, Rz 28 ff.; 23.9.2003, Rs. C-452/01 , Ospelt, Rz 34).

2.2.2.1. Im Hinblick auf den Rechtserwerb von Baugrundstücken hat der Gerichtshof der Europäischen Union anerkannt, dass eine vorherige Genehmigung insbesondere raumplanerischen Zielen wie der Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer in einigen Gebieten vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit (vgl EuGH, Konle, Rz 40) oder auch anderen Anliegen, wie solchen des Umweltschutzes (vgl EuGH, Reisch, Rz 34), dienen kann. Hingegen stellt ein vorhergehendes Genehmigungsverfahren einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art63 AEUV dar, weil diese Ziele auch mit gelinderen Mitteln verwirklicht werden können (vgl bereits EuGH, Konle, Rz 44 ff.).

2.2.2.2. Allerdings finden diese unionsrechtlichen Vorgaben auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung (vgl etwa EuGH, Salzmann II, Rz 32).

2.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber (EU-)Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl VfSlg 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997, 17.150/2004, 18.226/2007). Sofern der Sitz einer juristischen Person im Inland liegt, kann auch sie sich grundsätzlich auf den Gleichheitssatz berufen (vgl zB VfSlg 5513/1967, 7230/1973, 13.405/1993). Sofern eine juristische Person ihren Sitz im EU-Ausland hat, erstreckt sich der Schutzumfang des Gleichheitssatzes auch auf diese (vgl VfSlg 19.077/2010, 19.156/2010).

Den Gedanken einer besonderen sachlichen Rechtfertigung hat der Verfassungsgerichtshof – unter Hinweis auf die "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Unionsrecht – auch auf die sogenannte "Inländerdiskriminierung" übertragen (VfSlg 14.863/1997, 14.963/1997, 15.683/1999). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte im Verhältnis zu Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (vgl VfSlg 17.150/2004, mit Verweis auf Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht², [2001], 82 ff.; Holoubek, "Inländerdiskriminierung" im Wirtschaftsrecht, in: Aicher/Holoubek/Korinek [Hrsg.], Gemeinschaftsrecht und Wirtschaftsrecht [2000], 159 ff.; Baumgartner, EU-Mitgliedschaft und Grundrechtsschutz, 1997, 208 ff.).

Die "doppelte Bindung" des Gesetzgebers lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung unionsrechtlich geboten ist, als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht (vgl VfSlg 19.529/2011).

2.2.4. Nach §1 Abs1 litc TGVG gilt das Gesetz ua für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, wenn der Rechtserwerber "Ausländer" ist. Ein Verein gilt dann als "Ausländer" iSd TGVG, wenn er seinen Sitz im Ausland hat (vgl §2 Abs7 litb erster Halbsatz leg.cit.) oder, falls er zwar seinen Sitz im Inland hat, seine Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl §2 Abs7 lite leg.cit.). Damit bestimmt das TGVG die "Ausländereigenschaft" sowohl nach der Sitz- und Inkorporationstheorie als auch – um die Umgehung des Ausländergrundstücksverkehrsrechtes durch die Gründung von durch "Ausländer" kontrollierten Gesellschaften mit Sitz im Inland zu verhindern – nach der Kontrolltheorie (vgl OGH 1.4.2008, 5 Ob 52/08w).

Demgegenüber sind gemäß §3 Abs2 TGVG juristische Personen und sonstige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben ("EU/EWR-Vereine"), österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung der Niederlassungsfreiheit nach Art49 AEUV bzw Art31 des EWR-Abkommens, des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art56 AEUV bzw Art36 des EWR-Abkommens, der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art63 AEUV bzw Art40 des EWR-Abkommens erfolgt. Demzufolge unterliegen juristische Personen aus dem EU/EWR-Ausland, an denen mehrheitlich Drittstaatsangehörige beteiligt sind – im Gegensatz zu juristischen Personen mit Sitz im Inland, an denen Drittstaatsangehörige in vergleichbarer Weise beteiligt sind – keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht.

§12 Abs1 TGVG unterwirft Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Rechtserwerb bestimmter Rechte durch "Ausländer" zum Gegenstand haben, der Genehmigungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde (vgl insbesondere §12 Abs1 lita Z1 leg.cit., der die Genehmigungspflicht für den Eigentumserwerb an Baugrundstücken vorsieht). Im Anschluss daran legt §13 TGVG die Voraussetzungen fest, unter denen die Genehmigung nach §12 leg.cit. erteilt werden darf. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den Rechtserwerb durch einen "Ausländer" vor, hat die Grundverkehrsbehörde nach §25 Abs1 TGVG die Genehmigung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen.

Wie das Landesgericht Innsbruck ausführt, ist die zentrale Bestimmung des zugrunde liegenden Grundbuchsverfahrens §32 TGVG. Die antragstellenden Vereine begehren die Grundbuchseintragung eines Rechtserwerbes an einem bebauten Baugrundstück. Nach §32 Abs1 leg.cit. darf ein Recht an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch bestimmte Nachweise beigeschlossen sind.

Wird etwa gemäß lita leg.cit. ein Recht iSd §12 Abs1 TGVG durch einen Ausländer erworben, muss dem Gesuch die rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde nach §25 Abs1 TGVG beigeschlossen sein.

Hingegen setzt die Grundbuchseintragung beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück, der grundverkehrsrechtlich nicht erfasst ist (vgl §32 Abs1 litc TGVG), voraus, dass dem Gesuch einerseits eine Bestätigung über die Flächenwidmung und die tatsächliche Bebauung (vgl Z1 leg.cit.) und andererseits der Nachweis der "Inländereigenschaft" des Rechtserwerbers (Z2 leg.cit.) angeschlossen sind. Mit der letztgenannten Voraussetzung grenzt der Gesetzgeber die – grundverkehrsrechtlich nicht erfassten – Rechtserwerbe an bebauten Baugrundstücken (durch Inländer) von den Rechtserwerben durch Ausländer ab. Der Rechtserwerb von Grundstücken durch Ausländer ist in allen Fällen (also auch in jenen betreffend bebaute Baugrundstücke) genehmigungspflichtig.

Um bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die "Inländereigenschaft" bzw das Vorliegen der Gleichstellung gemäß §3 TGVG beurteilen zu können, sieht §32 Abs1 litc Z2 litbb leg.cit. vor, dass die hiefür erforderlichen Nachweise vorzulegen sind, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben. Gemäß Abs4 leg.cit. werden der Inhalt und die Form der Nachweise näher durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

2.2.5. Wie den Materialien zu LGBl 95/2016 zu entnehmen ist, müssen dem Grundbuchsgesuch gemäß §32 TGVG bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften jene Nachweise beigelegt werden, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob eine – die Anwendung der Bestimmungen über den Ausländergrundstücksverkehr ausschließende – Gleichstellung iSd §3 Abs2 leg.cit. vorliegt.

Dabei handelt es sich regelmäßig um den Nachweis, dass sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben. Können diese, im Einklang mit Art54 AEUV formulierten Nachweise erbracht werden, sind juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften im Rahmen der Ausübung der im §3 Abs2 leg.cit. genannten Grundfreiheiten oder sonst staatsvertraglich verbürgter Freizügigkeitsrechte, unabhängig von der Staatsangehörigkeit allfälliger beteiligter natürlicher Personen, "begünstigt" (vgl Erläut zu RV 317 BlgLT [Tir.] 16. GP, 8).

Im Verfahren vor dem Grundbuchsgericht gemäß §32 TGVG bedeutet diese "Begünstigung" somit, dass es bei Vereinen aus dem "EU/EWR-Ausland" auf die Staatsangehörigkeit ihrer Mitglieder nicht ankommt. In einem Sachverhalt mit Bezug zu den Grundfreiheiten des AEUV besteht somit – nach dieser Rechtslage – kein Anwendungsbereich für eine Kontrolltheorie, wie sie etwa §2 Abs7 litb TGVG vorsieht.

2.2.6. Im Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit wäre es dem Gesetzgeber grundsätzlich auf Grund des Art64 Abs1 AEUV möglich gewesen, "Immobilieninvestitionen" (und somit den Erwerb von Baugrundstücken) im Verhältnis zu Drittstaaten allgemein zu beschränken. Da die Regelungen des Tiroler Ausländergrundstücksverkehrs – insbesondere die "Kontrolltheorie" der Begriffsdefinitionen – materiell betrachtet (vgl EuGH 24.5.2007, Rs. C-157/05 , Holböck, Rz 40) bereits vor dem Stichtag (31.12.1993) bestanden haben, hätten die Genehmigungsvorschriften für ausländische juristische Personen grundsätzlich beibehalten werden können (zu juristischen Personen als "Ausländer" iSd TGVG vgl schon §1 Abs1 litb TGVG 1983, LGBl 69/1983). Damit wäre es dem Gesetzgeber grundsätzlich – aus unionrechtlicher Sicht – möglich gewesen, Regelungen beizubehalten, die zum einen den Zielen des Ausländergrundstücksverkehrsrechts Rechnung tragen und zum anderen unterschiedslos auf Inländer und EU/EWR-Ausländer anwendbar sind.

Diese sogenannte "Stillstandsklausel" erfasst jedoch von vornherein Sachverhalte nicht, in denen ein Grundstück auf Grund einer letztwilligen Verfügung erworben wird, weil Rechtserwerbe von Todes wegen keine "Immobilieninvestition" iSd Art64 Abs1 AEUV sind, sondern persönlicher Kapitalverkehr (vgl Sedlaczek/Züger, in Streinz, EUV/AEUV2 (2012), Art64 AEUV, Rz 15 mwN). Der Ausländergrundstücksverkehr müsste folglich in diesem Fall auf Grund des Anwendungsvorrangs der Kapitalverkehrsfreiheit unangewendet bleiben.

2.2.7. Vergleicht man nun einen reinen Inlandssachverhalt – wie den Anlassfall –, in dem ein Verein, der seinen Sitz in Österreich hat und nach österreichischem Recht gegründet wurde, die Grundbuchseintragung eines (Mit‑)Eigentumsrechtes an einem bebauten Grundstück beantragt, mit einem Sachverhalt, in dem der Antrag von einem Verein gestellt wird, der zB nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet worden ist und dessen Sitz in einem dieser Staaten liegt, zeigt sich, dass §32 Abs1 TGVG zwischen beiden Sachverhalten differenziert:

Kann ein "EU/EWR-Verein" die von §3 Abs2 TGVG geforderten Nachweise erbringen und ist etwa der Anwendungsbereich der Kapitalsverkehrsfreiheit nach Art63 ff. AEUV eröffnet, kann sein (Mit-)Eigentumsrecht an einem bebauten Baugrundstück in das Grundbuch eingetragen werden, unabhängig davon, ob seine Mitglieder aus einem Drittstaat stammen oder nicht (vgl nochmals Erläut zu RV 317 BlgLT [Tir.] 16. GP, 8).

Demgegenüber wird ein Verein, der nach österreichischem Recht gegründet wurde und seinen Sitz im Inland hat, benachteiligt, weil er im Grundbuchsverfahren zusätzlich nachzuweisen hat, dass seine Mitglieder mindestens zur Hälfte die österreichische bzw eine dieser gleichgestellten Staatsbürgerschaft besitzen. Nur auf diese Weise kann das Grundbuchsgericht beurteilen, ob dem Grundbuchsgesuch eine rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde nach §25 Abs1 TGVG beigeschlossen sein muss (vgl §32 Abs1 lita leg.cit.).

2.2.8. Mit dieser Systematik ist zwar eine Schlechterstellung von Vereinen mit Sitz in Österreich, deren Mitglieder mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gegenüber Vereinen mit vergleichbarer Drittstaatsbeteiligung, welche die Voraussetzungen des §3 Abs2 TGVG erfüllen, verbunden. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist diese Unterscheidung allerdings sachlich gerechtfertigt:

Der Verfassungsgerichtshof zieht hiebei zunächst nicht in Zweifel, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Rechtserwerbe an bebauten Grundstücken durch Ausländer (im vorliegenden Fall durch Drittstaatsangehörige) einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen (vgl EB zur RV 884 BlgNR 11. GP , 1 und 5), in dessen Rahmen die Behörden den Grundstückerwerb – bei Nichtvorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen – untersagen können (vgl §13 TGVG).

Hiebei ist auch auf Art10 Abs1 Z6 B‑VG zu verweisen, der "Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen", von der Kompetenz des Bundes ausnimmt. Aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die spezifische Behandlung des Ausländergrundverkehrs gegenüber dem Grundstücksverkehr zwischen Inländern bereits auf Verfassungsebene angelegt ist.

Da dieses Interesse an einer besonderen Regulierung des Ausländergrundverkehrs nun unabhängig davon besteht, ob der Grundstückserwerb durch eine natürliche oder durch eine juristische Person (hier: durch einen Verein) erfolgt, liegt es am Landesgesetzgeber, nähere Kriterien für die Bestimmung der Eigenschaft eines Vereins als In- oder Ausländer festzulegen. Die in §2 Abs7 lite TGVG (alternativ zur Sitztheorie) zum Ausdruck gebrachte Kontrolltheorie, welche die hinter dem Verein stehenden natürlichen Personen in die Betrachtung miteinbezieht, ist kein unsachliches Instrument zur Lösung dieser Aufgabe (vgl zur Unbedenklichkeit dieser Regelung auch VfSlg 7230/1973).

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um eine besondere Konstellation, zumal die von §2 Abs7 lite TGVG als "Ausländer" qualifizierten Vereine am Maßstab des Gleichheitssatzes unter Umständen (nämlich dann, wenn ihr Sitz im Inland liegt) als "Inländer" anzusehen sind. Diese Unterscheidung hat aber weder Einfluss auf die Sachlichkeit der in §2 Abs7 lite TGVG niedergelegten Kriterien noch auf die Regelungsbedürftigkeit der demnach als "Ausländergrundverkehr" geltenden Transaktionen (vgl zur Unbedenklichkeit der differenzierten Betrachtung in materien- und verfassungsrechtlicher Perspektive VfSlg 7230/1973, 13.303/1992, 13.405/1993; insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch vom Erkenntnis VfSlg 17.150/2004, welches nicht die spezifische Beurteilung von Vereinen betraf).

Wenn das Landesgericht Innsbruck schließlich vorbringt, dass die geforderte Form des Staatsangehörigkeitsnachweises für Vereine in Bezug auf ihre Mitglieder mit erheblichen (praktischen) Schwierigkeiten verbunden bzw unter Umständen letztlich gar nicht möglich sei, insbesondere wenn es sich beispielsweise um Vereine mit einer hohen Mitgliederanzahl, die allenfalls in ganz Österreich oder zum Teil auch im Ausland verstreut seien, handle, lässt auch dies keine Zweifel an der grundsätzlichen Sachlichkeit der Regelung aufkommen. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, ist die Frage, ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, nämlich nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes zu messen (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

V. Ergebnis

1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der §2 Abs7 lite, §§12, 25 und 32 Abs1 des Tir Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl 61/1996, in der Fassung LGBl 26/2017, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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