OGH 5Ob1167/95 (RS0078981)

OGH5Ob1167/9528.11.1995

Rechtssatz

Die Ansicht, die Verpflichtung zum Nachweis der Staatsbürgerschaft gemäß § 5 Abs 3 WrAusländergrunderwerbsG betreffe nur Ausländer, widerspricht der Systematik und dem Sinn des Gesetzes. Während ausländische Erwerber gemäß § 5 Abs 1 leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vorlegen müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. Die in einem Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis, sondern bloß eine Behauptung dar.

Normen

GBG §94 F
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs1
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs3
Wr AusländergrunderwerbsG §5 Abs4

5 Ob 1167/95OGH28.11.1995
5 Ob 52/08wOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Erwerber sind nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG verpflichtet, ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Ist der Erwerber aber - wie hier - eine juristische Person, genügt nach § 5 Abs 3 Satz 2 leg cit eine verbindliche Erklärung der statutengemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe (hier: Geschäftsführerin) darüber, ob und in welchem Ausmaß Ausländer im Sinn des § 2 Z 1 oder 2 an der juristischen Person beteiligt sind. Liegt eine derartige Erklärung vor, ist eine Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde (§ 5 Abs 1 und Abs 4 leg cit) nicht erforderlich (5 Ob 316/00g). (T1)

5 Ob 90/10mOGH22.06.2010

Beis wie T1; Beisatz: Ist der Nachweis der Inländereigenschaft oder einer Staatsbürgerschaft, die dieser gleichgestellt ist, erforderlich, kann er nur durch die Vorlage einer diese Tatsachen bestätigenden öffentlichen Urkunde erbracht werden. (T2)<br/>Beisatz: Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung ist im Erfordernis des Staatsbürgerschaftsnachweises nach § 5 Abs 3 WrAuslGEG schon deshalb nicht gegeben, weil dieses Erfordernis auch für Österreicher gilt. (T3)

5 Ob 91/10hOGH22.06.2010

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 236/10gOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 lit a VbgGVG; gemäß § 7 Abs 1 lit f VbgGVG aber keine Genehmigungspflicht für die bloße Pfandrechtsvormerkung. (T4)

5 Ob 234/11iOGH17.01.2012

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 VlbgGVG. (T5)

5 Ob 110/13gOGH21.02.2014

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T6)<br/>Veröff: SZ 2014/12

5 Ob 8/14hOGH13.03.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB01167_9500000_001