Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1a
VfGG §62a Abs1 Z9
EO §378 Abs1, §394 Abs1, §402 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1a
VfGG §62a Abs1 Z9
EO §378 Abs1, §394 Abs1, §402 Abs4
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit ihrem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG begehren die antragstellende Parteien, "der Verfassungsgerichtshof möge §394 Abs1 EO in der Fassung RGBl 1895/113 als verfassungswidrig aufheben bzw. in eventu §402 Abs4 EO idF BGBl 1992/756 als verfassungswidrig aufheben".
II. Rechtslage
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. 79/1896 ("EO"), in der geltenden Fassung lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Zweiter Abschnitt.
Einstweilige Verfügungen.
Zulässigkeit.
§. 378.
(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Executionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.
Einstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
§378a. In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.
1. Zur Sicherung von Geldforderungen.
§. 379.
(1) Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Executionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (§. 370 ff.).
(2) Sonst können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden:
1. wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde;
2. wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.
(3) Zur Sicherung von Geldforderungen kann angeordnet werden:
1. die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei (§. 259 ff.), einschließlich der Hinterlegung von Geld;
2. das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräußerung oder Verpfändung ungiltig ist, dafern nicht der Erwerber infolge sinngemäßer Anwendung der §§. 367 und 456 a. b. G. B. oder durch die Vorschriften der Artikel 306 und 307 des Handelsgesetzbuches geschützt ist;
3. das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat. Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebürenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Executionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte;
4. die Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei;
5. das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Gegners der gefährdeten Partei.
(4) Die Pfändung von Sachen des Gegners der gefährdeten Partei darf nicht angeordnet werden.
(5) Zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben können bei Vorhandensein der in Abs2 angegebenen Voraussetzungen zu Gunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mit der einstweiligen Verfügung die notwendigen Sicherungsmittel (§§379 und 382) angeordnet werden.
§. 380.
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.
2. Zur Sicherung anderer Ansprüche.
§. 381.
Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:
1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist;
2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheinen.
[…]
Zuständigkeit.
§. 387.
(1) Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung nothwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Process in der Hauptsache oder das Executionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist.
(2) Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem Abschlusse desselben, jedoch vor Beginn der Execution beantragt werden, ist für die bezeichneten Bewilligungen Anordnungen, Antragstellungen und Verhandlungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist.
(3) Abweichend vom Abs2 ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozeß in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach §382 Abs1 Z8 oder nach §382b oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Wird nur eine einstweilige Verfügung nach §382e beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(4) Abweichend von Abs2 ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach §382g das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
§388. (1) Ist nach §387 für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig, so entscheidet, vorbehaltlich des Abs2, der Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen beziehenden Anträge.
(2) Bei den im §387 Abs3 erwähnten einstweiligen Verfügungen entscheidet der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden.
(3) Der erste Satz des Abs2 gilt auch für das Rekursverfahren.
Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.
§. 389.
(1) Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Thatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrage die nöthigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Thatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urtheil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
(2) Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben.
Anordnung.
§. 390.
(1) Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachtheile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
(3) In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.
(4) Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach §382 Abs1 Z8 lita, §§382a, 382b, 382e oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§. 391.
(1) Der Beschluss, durch welchen eine einstweilige Verfügung bewilligt wird, hat die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, und im Falle der Anordnung einer gerichtlichen Hinterlegung der Sachen oder der Vornahme von Handlungen die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Gegner der gefährdeten Partei diesem Auftrage nachzukommen hat. Ferner ist in dem Beschlusse, sofern dies nach Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt, ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen gerichtliche Hinterlegung die Vollziehung der bewilligten Verfügung gehemmt und der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrage auf Aufhebung der bereits vollzogenen Verfügung berechtigt wird.
(2) Wenn eine einstweilige Verfügung vor Eintritt der Fälligkeit des von der antragstellenden Partei behaupteten Rechtes oder sonst vor Einleitung des Processes oder der Execution bewilligt wird, ist im Beschlusse eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Execution zu bestimmen. Nach vergeblichem Ablaufe der Frist ist die getroffene Verfügung auf Antrag oder von amtswegen aufzuheben.
§. 392.
(1) Zu Gunsten desselben Anspruches können auf Antrag zugleich mehrere Verfügungen bewilligt werden, wenn dies dem Gerichte nach Beschaffenheit des Falles zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes nothwendig erscheint.
(2) Unter mehreren im einzelnen Falle gleich anwendbaren Verfügungen ist diejenige zu bewilligen, die zur Hintanhaltung der nach den besonderen Verhältnissen zu besorgenden Gefährdung am geeignetsten ist, bei gleicher Eignung aber die den Gegner der gefährdeten Partei am wenigsten beschwerende Verfügung.
§. 393.
(1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§. 385). Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache.
(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach §§382b, 382e und 382g richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
(3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im Vorhinein gerichtlich zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.
§. 394.
(1) Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Execution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachtheile Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§. 273 der Civilprocessordnung) durch Beschluss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Execution auf das Vermögen der Partei statt, welche die einstweilige Verfügung beantragt hat.
(2) Wurde die einstweilige Verfügung offenbar muthwillig erwirkt, so ist der Partei überdies auf Antrag ihres Gegners eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Muthwillensstrafe aufzuerlegen.
§. 395.
(1) Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.
(2) Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.
Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.
§. 396.
Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
Widerspruch.
§. 397.
(1) Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung können der Gegner der gefährdeten Partei und der Drittschuldner Widerspruch erheben, falls diese nicht bereits vor Beschlussfassung einvernommen wurden. Gegen eine einstweilige Verfügung nach §382a ist ein Widerspruch unzulässig.
(2) Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
(3) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.
§. 398.
(1) Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluss zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der getroffenen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.
Aufhebung oder Einschränkung der getroffenen Verfügung.
§. 399.
(1) Außer den in den §§. 386 und 391 angeführten Fällen der Aufhebung einer getroffenen Verfügung kann die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gemäß §. 397 erhobenen Widerspruches, beantragt werden:
1. wenn die angeordnete Verfügung in weiterem Umfange ausgeführt wurde, als es zur Sicherung der gefährdeten Partei nothwendig ist;
2. wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestandes dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf;
3. wenn der Gegner der gefährdeten Partei die ihm vorbehaltene oder eine anderweitige, dem Gerichte genügend erscheinende Sicherheit geleistet hat und sich darüber ausweist;
4. wenn der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde.
(2) Über solche Anträge hat, wenn sie zu einer Zeit gestellt werden, da der Process in der Hauptsache noch anhängig ist, das Processgericht erster Instanz, in allen anderen Fällen das Gericht, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde, durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist die gefährdete Partei einzuvernehmen.
§399a. (1) Eine einstweilige Verfügung nach §382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daß er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach §382a ist aufzuheben:
1. wenn sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, daß er dem Minderjährigen zu Unterhalt nicht verpflichtet ist oder eine Bewilligungsvoraussetzung nach §382a Abs1 nicht vorliegt;
2. wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist.
(3) Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach §382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluß über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
(4) Der §399 ist nicht anzuwenden.
§399b. (1) Im Fall der Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach §382a kann der Gegner den Ersatz der Beträge verlangen, die er nach Wirksamwerden der Aufhebung oder Einschränkung dem Minderjährigen zu Unrecht geleistet hat. Über den Grund und die Höhe des Ersatzanspruchs sowie die Leistungsfrist ist nach Billigkeit zu entscheiden. Dabei sind besonders die Bedürfnisse des Minderjährigen und des Gegners auf eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine Sorgepflichten abzuwägen; es ist auch zu berücksichtigen, ob der Minderjährige oder sein gesetzlicher Vertreter wußte oder ohne weitere Erhebungen wissen mußte, daß der Gegner zu Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der bewilligten Höhe verpflichtet ist.
(2) Das Gericht kann die Aufrechnung des Ersatzanspruchs gegen künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge nach Billigkeit bewilligen.
(3) Das Gericht kann sich die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz und Aufrechnung bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens vorbehalten.
§. 400.
Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit (§§. 390 und 398) darf ihr erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
Anordnungen in Betreff verwahrter Sachen.
§. 401.
(1) Sind zur Abwendung einer beträchtlichen Wertverringerung, unverhältnismäßiger Kosten oder anderer Nachtheile oder zur Erzielung eines Vortheiles bei in Verwahrung genommenen Sachen irgendwelche Verfügungen nothwendig oder nützlich, so können diese von dem im §. 399 letzter Absatz, bezeichneten Gerichte auf Antrag bewilligt werden. Falls nicht beide Parteien über die zu treffende Verfügung einig sind, hat das Gericht mit thunlichster Berücksichtigung der Rechte des Eigenthümers das nach Beschaffenheit des Falles Erforderliche anzuordnen.
(2) In besonders dringenden Fällen kann eine solche Anordnung ohne vorgängige Vernehmung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere für die Handlungen, die zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den im §. 296 bezeichneten Papieren erforderlich sind.
§. 402.
(1) Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach §397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist §521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
(2) Abs1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist.
(3) Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
(3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die gefährdeten Parteien, die die antragstellenden Parteien im verfassungsgerichtlichen Verfahren sind, beantragten unter einem mit der Klage auf Ausschließung der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei, die beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist, gemäß §140 UGB die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Gegnerin der gefährdeten Partei die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht in Ansehung der D. A. GmbH & Co KG vorläufig entzogen und ihr geboten werden sollte, die Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit für die D. A. GmbH & Co KG zu unterlassen. Die gefährdeten Parteien beantragten wegen Gefahr in Verzug die Erlassung der einstweiligen Verfügung ohne Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei.
Am 20. Mai 2011 wurde die einstweilige Verfügung im beantragten Sinne erlassen, wobei den gefährdeten Parteien eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,- aufgetragen wurde, weil es durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung zu einem tiefgreifenden Eingriff in die Interessen der Gegnerin der gefährdeten Parteien komme.
Nach Verhandlung über den Widerspruch der Gegnerin der gefährdeten Parteien hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die einstweilige Verfügung vom 20. Mai 2011 mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 auf und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Den von den gefährdeten Parteien dagegen erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 25. November 2011 rechtskräftig zurück.
2. Mit Eingabe vom 14. November 2011 beantragte die Gegnerin der gefährdeten Parteien gemäß §394 EO den Ersatz der durch die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung entstandenen Vermögensnachteile mit näherer Begründung.
Mit Beschluss vom 20. November 2015, 17 Cg 134/11 k, erkannte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die gefährdeten Parteien zur ungeteilten Hand für schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Parteien einen näher bestimmten Betrag als Schadenersatz zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz begründete dies im Wesentlichen damit, die Gegnerin der gefährdeten Parteien habe beantragt, die gefährdeten Parteien gemäß §394 Abs1 EO zur ungeteilten Hand zu verpflichten, ihr einen bestimmten Betrag zu ersetzen. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß §394 Abs1 EO seien erfüllt.
3. Aus Anlass eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz stellte die antragstellende Partei den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten, näher begründeten Antrag auf Aufhebung des §394 Abs1 EO, in eventu des §402 Abs4 EO als verfassungswidrig.
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages begehrt. Die Bundesregierung führt im Wesentlichen Folgendes aus (ohne die Hervorhebungen im Original):
"I.
Zur Rechtslage:
1. Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller aus Anlass eines gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz erhobenen Rekurses die Aufhebung des §394 Abs1 der Exekutionsordnung — EO 'in der Fassung RGBI. Nr 113/1895' — dabei handelt es sich um die Fundstelle der Stammfassung der ZPO, die Stammfassung der EO, in der §394 Abs1 nach wie vor in Kraft steht, ist das RGBI. Nr 79/1896 —, in eventu des §402 Abs4 EO in der Fassung BGBI. Nr 756/1992. Unter einem regt er an, der Verfassungsgerichtshof möge die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge 'und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO' in §62a Abs1 Z9 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 — VfGG, BGBI. Nr 85/1953, gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen prüfen.
2.1. §394 EO hat folgenden Wortlaut (der angefochtene Absatz ist unterstrichen):
[…]
2.2 §394 Abs1 EO ist Bestandteil des zweiten Abschnittes ('Einstweilige Verfügungen') des zweiten Teiles ('Sicherung') der EO und normiert einen Ersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei für den ihm durch eine einstweilige Verfügung zugefügten Schaden. Als Ausgleich für die der gefährdeten Partei eingeräumte Möglichkeit, zur Sicherung ihres bloß bescheinigten Anspruches unter Umständen tiefgreifende Maßnahmen gegen ihren Gegner in Form einer einstweiligen Verfügung zu erwirken, erleichtert das Gesetz dem Gegner die Geltendmachung eines solchen Schadens in einem summarischen Verfahren, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat (OGH 14.5.1996, 4 Ob 2097/96b; 19.6.2006, 8 Ob 1/06i; 11.12.2007, 17 Ob 28/07b; RIS-Justiz RS0104480; vgl. Kodek in Angst/Oberhammer (Hrsg.), EO, 3. Aufl. 2015, §394, Rz. 1 mwN).
2.3. Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach §394 Abs1 EO ist, dass
ein Vermögensschaden des Gegners der gefährdeten Partei eintritt,
die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache dieses Schadens ist und
der gesicherte Anspruch rechtskräftig aberkannt wurde, der Sicherungsantrag sich als sonst ungerechtfertigt erweist oder die Rechtfertigung des Sicherungsantrages versäumt wird (Kodek in Angst/Oberhammer, EO, §394, Rz. 2 und 7 ff, jeweils mwN).
2.4. §394 Abs1 EO normiert eine reine Erfolgshaftung (OGH 25.11.1999, 6 Ob 47/99a); der Ersatzanspruch besteht daher verschuldensunabhängig. Selbst gutgläubiges Handeln befreit nicht von der Ersatzpflicht (Kodek in Angst/Oberhammer, EO, §394, Rz. 3 mwN). Zu ersetzen sind alle Vermögensschäden einschließlich des entgangenen Gewinnes, für welche die einstweilige Verfügung maßgebende Ursache war (OGH 18.9.2012, 4 Ob 155/12s; Kodek in Angst/Oberhammer, EO, §394, Rz. 2 und 7 ff, jeweils mwN).
2.5. Über den Ersatzanspruch nach §394 Abs1 EO hat das Gericht zu entscheiden, das die einstweilige Verfügung erlassen hat (OGH 10.5.2011, 17 Ob 9/11i; 24.7.2014, 1 Ob 132/14i; Kodek in Angst/Oberhammer, EO, §394, Rz. 11 mwN). Die Sachverhaltsermittlung erfolgt von Amts wegen (OGH 13.2.1985, 3 Ob 504/85; Kodek aaO). Der Rechtsweg vor dem ordentlichen Prozessgericht ist ausgeschlossen (OGH 10.5.2011, 17 Ob 9/11i; 24.7.2014, 1 Ob 132/14i; RIS-Justiz RS0097416 [T 1]; Kodek aaO).
Der Antragsteller hat den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen (OGH 21.2.1996, 7 Ob 549/95, 18.5.1999, 4 Ob 131/99i; Kodek aaO). Die Festsetzung des Ersatzbetrags erfolgt in einem formlosen, selbständigen Verfahren, in dem von §273 ZPO weitgehend Gebrauch gemacht werden muss, sofern nur feststeht, dass durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung überhaupt ein Vermögensnachteil eingetreten ist (OGH 5.9.1978, 4 Ob 374/78; Kodek in Angst/Oberhammer, EO, §394, Rz. 11 mwN). Gemäß §273 ZPO kann das Gericht einen Schadenersatzbetrag nach freier Überzeugung festsetzen, wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebührt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, aber der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist.
2.6. Die Bestimmungen des §402 Abs1 bis 3 EO über das Rekursverfahren gelten auch für Rekurse gegen Beschlüsse über einen Entschädigungsanspruch nach §394 Abs1 EO.
Im Übrigen gelten gemäß §402 Abs4 EO für das Verfahren nach §394 EO die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren nach dem Ersten Teil der EO (vgl. OGH 14.5.1996, 4 Ob 2097/96b; 10.5.2011, 17 Ob 9/11i, RIS-Justiz RS0104479; Kodek aaO).
Demnach ist in Verfahren nach §394 Abs1 EO auch §55 Abs1 EO anzuwenden, wonach die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, 'soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes geboten ist' (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, §55, Rz. 1). Da für das Verfahren nach §394 Abs1 EO eine mündliche Verhandlung nicht normiert ist, ist eine solche an sich auch nicht durchzuführen (OGH 21.2.1995, 4 Ob 2/95; Kodek in Angst/Oberhammer, EO, §394, Rz. 14); wäre sie durchzuführen, so wäre sie an sich nicht öffentlich (vgl. §59 Abs1 EO, wonach die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren nicht öffentlich ist).
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist es zur Wahrung des durch Art6 EMRK garantierten rechtlichen Gehörs allerdings auch im Verfahren nach §394 Abs1 EO erforderlich, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben (OGH 21.1.1993, 6 Ob 598/92; 12.5.2009, 4 Ob 44/09p). Die in §55 Abs2 EO normierte Befugnis des Gerichtes zur schriftlichen Einvernehmung des Antragsgegners ist als bindende Verpflichtung zu verstehen, um ihm so nicht nur die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch zum angriffsweisen Vorbringen für ihn vorteilhafter Tatsachen und Beweismitteln zu geben (vgl. OGH 21.2.1995, 4 Ob 2/95). Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Entschädigungsanspruch nach §394 Abs1 EO abgesprochen wird, ist zweiseitig (OGH 21.2.1995, 4 Ob 2/95; Kodek in Angst/Oberhammer, EO, §402, Rz. 4).
3. §62a VfGG hat folgenden Wortlaut:
[…]
II.
Zu den Prozessvoraussetzungen:
Beim Ausgangsverfahren handelt es sich um ein 'Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO' im Sinne des §62a Abs1 Z9 VfGG, sodass der Antrag unzulässig ist.
III.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:
Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
1. Zu den Bedenken gegen die §§394 Abs1 und 402 Abs4 EO im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot:
1.1. Nach Ansicht des Antragstellers verletze es das Sachlichkeitsgebot, dass das Entschädigungsverfahren nach den angefochtenen Bestimmungen als ein exekutionsrechtliches Verfahren ausgestaltet sei. Dadurch werde dem Antragsteller 'ein kontradiktorisches Verfahren vorenthalten und die Anspruchsabwehr durch verkürzte und eingeschränkte Möglichkeiten zur Ergreifung von Rechtsmitteln einseitig erschwert'; er werde 'unter Umständen zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die nicht bewiesen und die in ihrer Höhe nach freiem richterlichem Ermessen festgelegt' würden. Diese verfahrensrechtlichen Sonderregelungen könnten nicht mit einem Ausgleich jener Vorteile gerechtfertigt werden, die der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren zugutekamen. Das Entschädigungsverfahren könne nicht in der Weise als dringlich angesehen werden, dass eine verfahrensmäßige Sonderstellung gerechtfertigt sei. Die Anwendung der Verfahrensbestimmungen der Exekutionsordnung — und nicht jener des allgemeinen streitigen Verfahrens — auf ein Verfahren, das der Sache nach über einen materiellen zivilrechtlichen Anspruch abspreche, führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung der prozessualen Position der Parteien eines solchen Verfahrens.
1.2. Die Bundesregierung verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach aus dem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen unter Sachlichkeitsgesichtspunkten nichts zu gewinnen ist. Der Gesetzgebung steht es nämlich im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich offen, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (vgl. zB VfSlg 10.770/1986, 13.420/1993, 15.493/1999, 19.202/2010, 19.762/2013). Dass auf Entschädigungsverfahren nach den angefochtenen Bestimmungen nicht die Regelungen des allgemeinen streitigen Verfahrens, sondern der Exekutionsordnung anzuwenden sind, ist daher aus Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
1.3. Selbst wenn man entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine prinzipielle Vergleichbarkeit der für das Exekutionsverfahren bzw. für das Verfahren nach den angefochtenen Bestimmungen einerseits, und der für das zivilprozessuale Verfahren geltenden Regelungen andererseits annehmen würde, sprechen gewichtige Gründe für die Anwendbarkeit der Be-stimmungen über das Exekutionsverfahren auch auf Ersatzansprüche nach §394 EO.
§394 EO begründet besondere Ersatzansprüche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Exekutionsverfahren, nämlich der Sicherung eines solchen Verfahrens durch eine einstweilige Verfügung stehen. Auf Grund dieses sachlichen Konnexes ist es sachlich gerechtfertigt, für diese Ersatzansprüche ein besonderes Verfahrens zur Anwendung zu bringen: Eine einstweilige Verfügung im Exekutionsverfahren bewirkt oft einen gravierenden Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners, sodass dem Gegner genauso rasch, wie die behauptete Gefahr von der gefährdeten Partei abzuwenden war, die zugefügten Vermögensnachteile ersetzt werden sollen, wenn sich die mangelnde Unrechtssituation herausgestellt hat. Damit die Möglichkeit zur Sicherung von Ansprüchen, die nicht im Rechtsweg vor dem ordentlichen Prozessgericht entschieden wurden, den Gegner nicht zu massiv belastet, muss ein solcher Ausgleich durch ein Verfahren gesichert werden, in dem eine Entscheidung rasch ergehen kann. Diesem Zweck dienen die Verfahrensbesonderheiten des summarischen Verfahrens, wie es für das Exekutionsverfahren zur Anwendung gelangt.
Die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes unter Anwendung des §273 ZPO ist vor diesem Hintergrund nur konsequent. Eine Verpflichtung zur Ermittlung der genauen Höhe des Schadensbetrages würde dem Zweck des Verfahrens, möglichst rasch den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen, zuwiderlaufen.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Verfahrensgesetzgebung, bei der Gestaltung des Verfahrens zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen nach §394 EO auf die schadensverursachende einstweilige Verfügung und deren verfahrensmäßige Ausgestaltung dadurch Bedacht zu nehmen, dass in einer gesamthaften Betrachtungsweise gewissen Vorteilen bei der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung eine erleichterte Durchsetzung allfälliger Ersatzansprüche gegenüber gestellt wird. Nach Auffassung der Bundesregierung handelt es sich insgesamt um ein ausgeglichenes und daher sachliches System.
1.4. Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt daher die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Exekutionsverfahren auf Ersatzansprüche nach §394 Abs1 EO nicht gegen den Gleichheitssatz und das aus diesem abgeleitete Sachlichkeitsgebot.
2. Zu den Bedenken gegen die §§394 Abs1 und 402 Abs4 EO im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren:
2.1. Nach Ansicht des Antragstellers sei der Entschädigungsanspruch nach §394 Abs1 EO ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne des Art6 Abs1 EMRK. Es bestehe daher ein Anspruch auf die Durchführung eines mündlichen, öffentlichen und fairen Verfahrens, wenn über Schadenersatzansprüche im Sinne des §394 EO verhandelt werde. Ein genereller, gesetzlich normierter Ausschluss einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung sei daher verfassungswidrig. Ob im Hinblick auf die fehlende Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine verfassungskonforme Interpretation möglich sei, erscheine fraglich; im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot sei diese Möglichkeit jedenfalls ausgeschlossen. Dem Gebot zur Gewährung des rechtlichen Gehörs trage die Judikatur zwar dadurch Rechnung, dass dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben sei. „Dieses Anhörungsrecht entspricht freilich nicht jener prozessualen Position, die durch einen kontradiktorischen Prozess im Hinblick auf die Fairness des Verfahrens und die Wahrung der Waffengleichheit der Prozessparteien vermittelt wird." Dies habe seinen Grund darin, dass das Verfahren nach §394 EO als summarisches Verfahren unter Anwendung des exekutionsrechtlichen Verfahrens ausgestaltet sei. §394 Abs1 EO verstoße daher gegen Art6 EMRK.
2.2. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass Exekutionsverfahren nach der Rechtsprechung des EGMR ganz allgemein nicht in den Anwendungsbereich von Art6 Abs1 EMRK fallen. Allerdings können auch im Rahmen von Exekutionsverfahren unter Umständen Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art6 Abs1 EMRK entschieden werden (vgl. zB EKMR 13.7.1988, W. gegen Österreich, Appl. 10757/84; EGMR 28.10.1993, Silva Pontes gegen Portugal, Appl. 14940/89).
2.3.1. Wenn man also davon ausginge, dass im Verfahren nach §394 Abs1 EO über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entschieden wird, würde dies aber nicht bedeuten, dass in jedem dieser Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden muss:
2.3.2 Nach der Rechtsprechung des EGMR schließt der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch eine mündliche Verhandlung ein (vgl. die Urteile vom 23. Februar 1994, Fredin gegen Schweden (Nr 2), Appl. 18928/91, Z19; vom 19. Februar 1998, Allan Jacobsson gegen Schweden (Nr 2), Appl. 16970/90, Z46; und vom 10. April 2008, Abrahamian gegen Österreich, Appl. 35354/04, Z24). Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Einerseits kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Partei unwiderruflich auf ihr Recht verzichtet hat, und keine Frage von öffentlichem Interesse eine mündliche Verhandlung notwendig macht. Andererseits kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund der besonderen Umstände des Falles unterbleiben, beispielsweise, wenn keine Sachverhaltsfragen oder Rechtsfragen aufgeworfen sind, die nicht anhand des Aktes und der schriftlichen Eingaben der Parteien adäquat gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 26. April 1995, Fischer gegen Österreich, Appl. 16922/90, Z44; Unzulässigkeitsbeschluss vom 5. Juni 2012, Duboc gegen Österreich, Appl. 8154/04, Z39ff, uva.). Auch hat der EGMR ausgesprochen, dass in Verfahren, in denen es ausschließlich um Rechtsfragen oder um sehr technische Fragen geht, dem Art6 EMRK auch ohne eine öffentliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann (vgl. im erwähnten Urteil Abrahamian, Z25).
Die Bundesregierung geht davon aus, dass in Verfahren über Ersatzansprüche in aller Regel über Rechtsfragen zu entscheiden ist, nämlich insb. über die Frage, ob der gesicherte Anspruch rechtskräftig aberkannt wurde, der Sicherungsantrag sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder die Rechtfertigung des Sicherungsantrages versäumt wird, zumal das Gericht die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung festzusetzen hat (vgl. oben Pkt. I.2.3. und I.2.5.), wofür der Akt und die schriftlichen Ausführungen der Parteien eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen. Vor diesem Hintergrund wird daher in vielen Verfahren nach §394 Abs1 EO dem Art6 EMRK auch ohne eine öffentliche mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden können.
2.3.3. In jenen Fällen, in denen eine öffentliche mündliche Verhandlung aber auf Grund von Art6 EMRK gefordert ist, steht die EO — in verfassungskonformer Interpretation — der Durchführung einer solchen Verhandlung durch das erkennende Gericht auch nicht entgegen:
Der Verfassungsgerichtshof geht seit dem Erkenntnis VfSlg 16.402/2001 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch im Verwaltungsverfahren, in welchen über den 'Kernbereich' der civil rights abgesprochen wird, eine volks-öffentliche Verhandlung vor einem Tribunal durchzuführen ist. Das AVG schließe es nämlich nicht aus, in den von Art6 EMRK geforderten Fällen eine volksöffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfSlg 16.704/2002).
Die Bundesregierung geht in vergleichbarer Weise davon aus, dass die EO der Durchführung einer (volks-)öffentlichen mündlichen Verhandlung in jenen Fällen nicht entgegen steht, in denen dies gemäß Art6 EM[RK] gefordert ist: Der in §59 Abs1 EO vorgesehene Ausschluss der Öffentlichkeit von einer mündlichen Verhandlung ist in verfassungskonformer Interpretation auf jene Exekutionsverfahren zu reduzieren, bei denen es sich nach der oben (Pkt. 2.2.) erwähnten Rechtsprechung des EGMR nicht um 'civil rights' iSd. Art6 EMKR handelt. Nur solche Verfahren können auch von der Verweisung des §402 Abs4 EO auf die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren erfasst sein. Hingegen sind für jene anderen Verfahren nach der Exekutionsordnung, in denen Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art6 Abs1 EMRK entschieden werden, wie dies etwa auch in Verfahren nach §394 Abs1 EO der Fall sein kann, die für solche Streitigkeiten sachnäheren Bestimmungen der ZPO über die mündliche Verhandlung anzuwenden (vgl. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zur EO, §394 Rz. 59). Im Unterschied zu dem von der antragstellenden Partei erwähnten Erkenntnis VfSlg 19.420/2011 erlaubt die Exekutionsordnung also ein Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK.
2.4. Insoweit der Antragsteller eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit behauptet, beschränkt er sich auf das Vorbringen, dass die nach der Rechtsprechung bestehenden Anhörungs- und Verfahrensrechte des Antragsgegners 'nicht jener prozessualen Position [entsprechen], die durch einen kontrakdiktorischen Prozess im Hinblick auf die Fairness des Verfahrens und die Wahrung der Waffengleichheit der Prozessparteien vermittelt wird' (Antrag S 14).
Die Bundesregierung vermag diese — nicht näher begründete — Behauptung nicht nachzuvollziehen: Wie oben Pkt. I.2.6. ausführlich dargestellt, ist das erkennende Gericht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung des rechtlichen Gehörs iSd. Art6 EMRK verpflichtet, dem Antragsgegner des Verfahrens gemäß §394 EO Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben. Nach Auffassung der Bundesregierung wird dadurch den Anforderungen des Art6 EMRK an ein faires Verfahren und im Besonderen dem Grundsatz der Waffengleichheit genüge getan.
2.5. Nach Auffassung der Bundesregierung verstößt §394 Abs1 EO daher nicht gegen Art6 EMRK.
3. Zu den Bedenken gegen §62a Abs1 Z9 VfGG:
3.1. Art139 Abs1a erster Satz und Art140 Abs1a erster Satz B‑VG ermächtigen die (einfache) Gesetzgebung, die Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle durch Bundesgesetz für unzulässig zu erklären, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. In der im Bericht des Verfassungsausschusses wiedergegebenen Begründung des im Verfassungsausschuss eingebrachten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen (AB 2380 BIgNR 24. GP, 9) wird dazu Folgendes ausgeführt:
'Zu Z11 (Art139 Abs1), Z12 (Art139 Abs1a und 1b), Z13 (Art139 Abs3 letzter Satz), Z14 (Art139 Abs4), Z15 (Art139 Abs7), Z16 (Art140 Abs1), Z17 (Art140 Abs1a und 1b), Z18 (Art140 Abs3 letzter Satz), Z19 (Art140 Abs4) und Z20 (Art140 Abs8):
Mit Entschließung vom 15. Mai 2012, 249/E XXIV. GP, hat der Nationalrat den Bundeskanzler aufgefordert, unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreich-Konvents (siehe den Bericht des Österreich-Konvents, Band 1, Teil 3, 206 f, und den Ministerialentwurf 94/ME XXIII. GP) Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof auszuarbeiten und den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien bis zum 20. Juni 2012 zur Verfügung zu stellen. In Entsprechung dieser Entschließung wurden vom Bundeskanzleramt zwei Gesetzentwürfe übermittelt, die im Nationalrat am 4. Juli 2012 als Fünf-Parteien-Anträge eingebracht und danach einer Ausschussbegutachtung unterzogen wurden. Im Anschluss daran fanden zwischen den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien mehrere Gesprächsrunden über die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Gesetzesbeschwerde statt. Der gegenständliche Antrag sieht die Einführung eines 'Parteiantrages auf Normenkontrolle' vor. Dadurch soll die Rechtsbereinigungsfunktion des Verfassungsgerichtshofes gestärkt werden.
…
In bestimmten verfahrensrechtlichen Konstellationen (zB im Provisorialverfahren) könnte die Stellung eines Parteiantrages den Zweck des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht gefährden oder vereiteln. Dies gilt auch für Sachentscheidungen, etwa solche, die rasch zu ergehen haben, oder für Rechtssachen, in welchen eine neuerliche Entscheidung auf faktische Unmöglichkeiten stößt (zB im Insolvenzrecht). Die Stellung eines Parteiantrages soll daher durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden können, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist. Wie in den vergleichbaren Bestimmungen des B‑VG (vgl. insb. Art11 Abs2 sowie zuletzt Art136 Abs2 in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) ist der Begriff 'erforderlich' auch hier im Sinne von 'unerlässlich' zu verstehen (vgl. VfSlg 17.340/2004 mwH).'
Die vom Nationalrat aus Anlass der Beschlussfassung der B‑VG-Novelle BGBI. I Nr 114/2013 angenommene Entschließung hat folgenden Wortlaut:
'Entschließung
betreffend Einführung einer Gesetzesbeschwerde
Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage für die einfachgesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Gesetzesbeschwerde auszuarbeiten und so rechtzeitig dem Nationalrat zuzuleiten, dass eine Diskussion, Beschlussfassung und ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015 möglich ist. Diese einfachgesetzlichen Begleitregelungen sollen insbesondere folgende Punkte beinhalten:
… .
- Schaffung von Ausnahmen im Sinne der verfassungsrechtlichen Ermächtigung jedenfalls für Provisorialverfahren, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und in Angelegenheiten des Exekutions-und Insolvenzrechts;
… .'
3.2. Mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr 92/2014 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und es wurden in §57a Abs1 und §62a Abs1 VfGG jene Verfahren aufgezählt, in denen die Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle unzulässig ist. Diese Aufzählungen orientieren sich an dem Umstand, dass alle dort genannten Verfahren eine rasche Klärung der Rechtslage erfordern und ihrer Konzeption nach keine Verzögerung dulden. (Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch auf §62a Abs1 VfGG und Art140 Abs1a B‑VG Bezug genommen.)
3.3. Nach Ansicht der Bundesregierung ergibt sich aus den Materialien zur B‑VG-Novelle BGBI. I Nr 114/2013, mit der der Parteiantrag auf Normenkontrolle eingeführt wurde, dass nicht nur spezielle gerichtliche Entscheidungen im Insolvenzverfahren von der Ausnahme des Art140 Abs1a B‑VG erfasst sein sollten, sondern das gesamte Insolvenzverfahren. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art140 Abs1a B‑VG (arg. 'zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens') und wird durch die im Ausschussbericht und in der Entschließung gewählten abstrakten und typologisierenden Formulierungen bestätigt (arg. 'im Provisorialverfahren' und 'im Insolvenzrecht' bzw. 'für Provisorialverfahren' und 'in Angelegenheiten des Exekutions- und Insolvenzrechts'). Diese pauschalen und nicht näher differenzierenden Ausnahmen beziehen sich also erkennbar auf das gesamte Provisorialverfahren und das gesamte Exekutions- und Insolvenzrecht und nicht bloß auf einzelne Rechtssachen aus einem dieser (Rechts-)Bereiche. Bereits dann, wenn es zur Sicherung des Zwecks eines in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten (oder eines vergleichbaren) Verfahrens (hier: des Exekutionsverfahrens) typischerweise erforderlich im Sinne von 'unerlässlich' ist, die mit der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zwangläufig verbunden Verzögerungen zu vermeiden, ist eine entsprechende einfachgesetzliche Ausnahme verfassungskonform und es schadet diesfalls auch nicht, wenn dies in einzelnen Rechtssachen aus diesem Bereich (insbesondere auch in der im Ausgangsverfahren zu entscheidenden Rechtssache) nicht der Fall sein sollte.
3.4. Dass das 'Provisorialverfahren' in den Materialien zur B‑VG-Novelle BGBI. I Nr 114/2013 mehrfach ausdrücklich genannt wird, zeigt, dass Art140 Abs1a B‑VG die Zulässigkeit eines pauschalen Ausschlusses der Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle in diesem Verfahren als zulässig voraussetzt. Dies erscheint angesichts des Zwecks und der Bedeutung des Provisorialverfahrens auch sachlich gerechtfertigt:
3.5. Die einstweilige Verfügung bedeutet — wie bereits ausgeführt — einen gravierenden Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners. Der Sinn einer einstweiligen Verfügung liegt in einem einstweiligen Rechtsschutz, weil gerichtliche Hilfe ansonsten oftmals nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könnte. Es ist Zweck der einstweiligen Verfügung, die Vereitelung der Durchsetzung eines Anspruches zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen die Veränderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre (vgl. Kodek in Angst/Oberhammer, EO, §378 Rz. 1). Im Gegenzug Ist jedoch auch dem Gegner der gefährdeten Partei Rechtsschutz zu gewähren, so dass diesem genauso rasch, wie die behauptete Gefahr von der gefährdeten Partei abzuwenden war, die zugefügten Vermögensnachteile ersetzt werden, wenn sich die mangelnde Unrechtssituation herausgestellt hat. Dieser Ausgleich muss durch ein Verfahren gesichert werden, in dem eine Entscheidung rasch ergehen kann. Zweck des Verfahrens nach §394 Abs1 EO ist daher die schnelle Bereinigung der ebenfalls durch ein summarisches Verfahren entstandenen Unrechtssituation. Es handelt sich um eine Entscheidung, die rasch zu ergehen hat. Die Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle würde wegen der mit einem Gesetzesprüfungsverfahren verbundenen Verzögerungen eben diesen Zweck des Verfahrens nach §394 Abs1 EO, nämlich eine rasche Entscheidung herbeizuführen, gefährden oder vereiteln. Die Ausnahmebestimmung des §62a Abs1 Z9 VfGG ist daher im Sinne des Art140 Abs1a B‑VG erforderlich bzw. unerlässlich.
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die §§394 Abs1 und 402 Abs4 EO sowie §62a Abs1 Z9 VfGG nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind."
5. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Gerichtsakten vor.
6. Die beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren (Gegnerin der gefährdeten Parteien im gerichtlichen Anlassverfahren) erstattete eine Äußerung, in der sie die Unzulässigkeit des Antrags in Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des §62a Abs1 Z9 VfGG darlegt, in eventu die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen §394 Abs1 EO begründet.
IV. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden (Art140 Abs1a B‑VG). Die in Art140 Abs1a B‑VG mit dem Kriterium der Erforderlichkeit beschränkte Ermächtigung an den Gesetzgeber, den Zugang zum Verfassungsgerichtshof zu begrenzen, ist eng im Sinne einer Unerlässlichkeit zu verstehen (vgl. VfGH 1.10.2015, G346/2015; 14.6.2016, G72/2016).
2. Auf Grund dieser Verfassungsbestimmung hat der Gesetzgeber in §62a Abs1 Z9 VfGG die Stellung eines solchen Antrages "im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarkeitsbestätigung" ausgeschlossen. Mit Erkenntnis vom 8. März 2016, G537, 538/2015, sprach der Verfassungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, weil dieser Ausnahmetatbestand in Art140 Abs1a B‑VG seine Deckung findet.
3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes findet auch die Regelung des §62a Abs1 Z9 VfGG, wonach "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" die Stellung eines Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG unzulässig ist, in Art140 Abs1a B‑VG Deckung:
3.1. Gemäß §378 Abs1 EO kann das Gericht "sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens […] zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen".
Für den Verfassungsgerichtshof besteht kein Zweifel, dass es zur Sicherung des Zwecks des Provisorialverfahrens "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" im Sinne des Art140 Abs1a B‑VG erforderlich ist, die Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG für unzulässig zu erklären. Die einstweilige Verfügung dient nämlich dazu, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, weil sonst gerichtliche Hilfe vielfach zu spät käme. Zweck der einstweiligen Verfügung ist es, die Vereitelung der Durchsetzung eines Anspruches zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen die Veränderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre (vgl. Kodek in: Angst/Oberhammer [Hrsg.], EO3, §378 Rz 1 mwN).
3.2. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt, zählt zum "Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" im Sinne des §62a Abs1 Z9 VfGG nicht nur das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern sämtliche Verfahren gemäß dem Zweiten Abschnitt ("Einstweilige Verfügungen") des Zweiten Teils der Exekutionsordnung, somit auch Verfahren über einen Antrag nach §394 Abs1 EO.
§394 EO begründet besondere Ersatzansprüche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung stehen. Eine einstweilige Verfügung im Exekutionsverfahren bewirkt regelmäßig einen gravierenden Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners. Nach der – verfassungsrechtlich unbedenklichen – Intention des Gesetzgebers sollen dem Gegner genauso rasch, wie die behauptete Gefahr von der gefährdeten Partei abzuwenden war, die zugefügten Vermögensnachteile ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §394 EO gegeben sind. Damit die Möglichkeit zur Sicherung von Ansprüchen, die nicht im Rechtsweg vor dem ordentlichen Prozessgericht entschieden wurden, den Gegner nicht zu sehr belastet, hat sich der Gesetzgeber – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise – dafür entschieden, einen solchen Ausgleich durch ein Verfahren zu sichern, in dem eine Entscheidung rasch ergehen kann (vgl. Kodek in: Angst/Oberhammer [Hrsg.], EO3, §394 Rz 1).
3.3. Aus den genannten Gründen ist der – nicht bloß das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern den gesamten Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der Exekutionsordnung (§§378 bis 402) umfassende – Tatbestand des §62a Abs1 Z9 VfGG erforderlich im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.10.2015, G346/2015; 14.6.2016, G72/2016). Der Ausnahmetatbestand "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" in §62a Abs1 Z9 VfGG erfasst im Übrigen nicht nur Verfahren, die unmittelbar dem Anwendungsbereich des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils der Exekutionsordnung unterliegen, sondern auch Verfahren, die nach Bestimmungen geführt werden, die auf den in Rede stehenden Abschnitt der Exekutionsordnung verweisen.
Der Ausnahmetatbestand "im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO" in §62a Abs1 Z9 VfGG verstößt sohin nicht gegen Art140 Abs1a B‑VG.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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