OGH 4Ob155/12s

OGH4Ob155/12s18.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin „Ö*****“***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Schadenersatz nach § 394 EO (Streitwert 412.756,28 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2012, GZ 5 R 100/12f‑41, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. April 2012, GZ 19 Cg 43/07f‑37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 394 Abs 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner „für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile“ Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht also nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebliche Ursache eines Vermögensnachteils des Gegners der gefährdeten Partei war. Dabei können nach der klaren Absicht des Gesetzes ‑ abgesehen von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren ‑ nur solche Vermögensnachteile als „durch die einstweilige Verfügung verursacht“ anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein ‑ und die Befolgung ‑ der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitt (zuletzt etwa 4 Ob 131/99i; 8 Ob 1/06i; RIS‑Justiz RS0008298). Welche Schäden aufgrund der einstweiligen Verfügung unter die Ersatzpflicht des Klägers fallen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls (4 Ob 269/04v).

Ausgehend von dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ‑ an diesen ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden ‑ erweist sich die Ablehnung des hier auf § 394 EO gestützten Schadenersatzanspruchs nicht als vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass sich die Gegnerin der gefährdeten Partei durch die Zustellung des einstweiligen Verbots nicht davon abhalten ließ, die schon geplante geschäftliche Maßnahme umzusetzen. Die nunmehr geltend gemachten Kosten der in der Folge nach mehrfacher Exekutionsführung aufgrund der einstweiligen Verfügung abgebrochen Werbemaßnahme entstanden nach Zustellung der einstweiligen Verfügung aufgrund des Entschlusses der Antragstellerin, die einstweilige Verfügung nicht zu beachten, weshalb die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Aufwendungen, deren Ersatz nunmehr begehrt wird, nicht durch Befolgung, sondern infolge Missachtung der in der Folge aufgehobenen einstweiligen Verfügung entstanden. Dass diese Kosten etwa auch dann aufgelaufen wären, wenn die Antragstellerin die einstweilige Verfügung befolgt, also die von der Antragsgegnerin aufgrund der einstweiligen Verfügung zum Gegenstand von Exekutions‑ und Strafanträgen gemachten Werbung unterlassen hätte, ergibt sich aus dem bescheinigten Sachverhalt gerade nicht.

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