Normen
EO §394
7 Ob 549/95 | OGH | 21.02.1996 |
Veröff: SZ 69/36 |
1 Ob 239/00d | OGH | 28.11.2000 |
nur: Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. (T1); Beisatz: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre es nicht vertretbar, voneinander verschiedene Gerichte mit derselben Sache zu befassen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch für Entscheidungen über Ersatzansprüche bei einer nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3); Veröff: SZ 73/187 |
16 Ok 9/03 | OGH | 15.12.2003 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. (T4); Veröff: SZ 2003/163; Bem: Vor der Korrektur am 20.7.2007 wurde bei dieser Gleichstellung auf den gesamten Beisatz T2 Bezug genommen. |
4 Ob 107/07z | OGH | 10.07.2007 |
nur T1; Beis wie T2 |
4 Ob 44/09p | OGH | 12.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Für den einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Verfügungsgegners durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung soll auch ein rascher Ausgleich geschaffen werden. (T5) |
17 Ob 9/11i | OGH | 10.05.2011 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T6) |
1 Ob 132/14i | OGH | 24.07.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Zuständig für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 394 Abs 2 EO, die an einen Antrag des Gegners gebunden ist und die voraussetzt, dass die einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde, ist immer das Gericht erster Instanz. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0070OB00549_9500000_001
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