OGH 7Ob549/95 (RS0097416)

OGH7Ob549/9521.2.1996

Rechtssatz

Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. In einem Erkenntnisverfahren können sie auch nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden.

Normen

EO §394

7 Ob 549/95OGH21.02.1996

Veröff: SZ 69/36

1 Ob 239/00dOGH28.11.2000

nur: Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. (T1); Beisatz: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre es nicht vertretbar, voneinander verschiedene Gerichte mit derselben Sache zu befassen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch für Entscheidungen über Ersatzansprüche bei einer nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3); Veröff: SZ 73/187

16 Ok 9/03OGH15.12.2003

Auch; Beis wie T2 nur: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. (T4); Veröff: SZ 2003/163; Bem: Vor der Korrektur am 20.7.2007 wurde bei dieser Gleichstellung auf den gesamten Beisatz T2 Bezug genommen.

4 Ob 107/07zOGH10.07.2007

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 44/09pOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Für den einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Verfügungsgegners durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung soll auch ein rascher Ausgleich geschaffen werden. (T5)

17 Ob 9/11iOGH10.05.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T6)

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Zuständig für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 394 Abs 2 EO, die an einen Antrag des Gegners gebunden ist und die voraussetzt, dass die einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde, ist immer das Gericht erster Instanz. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0070OB00549_9500000_001