Rechtssatz
Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Nach § 389 EO hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen.
1 Ob 2382/96t | OGH | 28.01.1997 |
nur: Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung. (T1) Veröff: SZ 69/114 |
8 Ob 1/06i | OGH | 19.06.2006 |
nur: Nach § 389 EO hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. (T2); Beisatz: Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. (T3) |
17 Ob 28/07b | OGH | 11.12.2007 |
nur T1; Beisatz: Es ist nicht dafür gedacht und nicht dafür geeignet, den zu sichernden Anspruch zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 2007/198 |
8 ObA 44/11w | OGH | 30.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und dem Grunde nach auch zu bescheinigen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02097_96B0000_004