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§ 59 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Mündliche Verhandlung

§ 59.

(1) Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Bei jeder solchen mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

(3) Dasselbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und endlich die vom Gericht verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.

(4) Das Protokoll ist, sofern nichts anderes im gegenwärtigen Gesetz angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237078

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