§ 122 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2015

In- und Außerkrafttreten

§ 122.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013, dessen § 121 und dessen § 122 Abs. 3 treten hingegen am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(3) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit folgenden Maßgaben außer Kraft:

  1. 1. Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im Finanzjahr 2013 vor dessen Beginn anzuweisen sind, sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen. Die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben anlässlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind dem Finanzjahr 2012 zuzurechnen.
  2. 2. Die Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2012 hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, bis zum 15. Jänner 2013 zu erfolgen.
  3. 3. Der Bundesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2012 ist nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und den Maßgaben dieses Absatzes zu erstellen.
  4. 4. Für das Finanzjahr 2012 dürfen bis zum 31. März 2013 Verrechnungen
  1. a) von Berechtigungen und Verpflichtungen, von Forderungen und Schulden sowie von Vorberechtigungen und Vorbelastungen gemäß § 52 Abs. 4 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, und
  2. b) für den Abschluss der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß §§ 95 und 96 BHG, BGBl. Nr. 213/1986

    durchgeführt werden,

  1. c) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung den Zeitpunkt des Abschlusses der Verrechnungen gemäß Z 4 zum Zwecke eines geordneten Übergangs zum neuen Verrechnungssystem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorverlegen.
  1. 5. Die Verrechnung der Haushaltsführung im Finanzjahr 2012 (Parallelbetrieb – Abs. 10 Z 3) hat nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, und der Bundeshaushaltsverordnung 2009 sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 2013, zu erfolgen.

(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.

(7) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 8, § 44a, § 79 Abs. 1 Z 1 sowie § 103 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(8) § 12 Abs. 5, § 33 Abs. 7 und 8, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.