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§ 42 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 42.

(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.

(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
  2. 2. einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;
  3. 3. eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen;
  4. 4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes;
  5. 5. eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;
  6. 6. wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG;
  7. 7. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

  1. 1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;
  2. 2. Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
  3. 3. Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;
  4. 4. EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
  5. 5. forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes;
  6. 6. Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

Schlagworte

Mittelverwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40229925

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