Zum Bezugszeitraum vgl. § 122 Abs. 6.
Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung
§ 2.
(1) Die Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen. Dabei hat der Bund die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften anzustreben.
(2) Der Wirkungsorientierung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltsführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des Bundesvoranschlags Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind insbesondere die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.
(3) Dem Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität abzielen.
(4) Der Haushalt des Bundes ist nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union grundsätzlich auszugleichen (Regelgrenze für das strukturelle Defizit).
- 1. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Defizit 0,35 Prozent des nominellen Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt.
- 2. Die Definition und die Berechnung des strukturellen Defizites obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; hiebei ist auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Bedacht zu nehmen. Bei der hiefür erforderlichen Ermittlung des öffentlichen Defizits sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben dem Bundeshaushalt auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind. Die betroffenen Rechtsträger und deren Pflichten zur Übermittlung der erforderlichen Daten sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
- 3. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Bundersministerin (Anm.: richtig: Bundesministerin) für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ermittlung des strukturellen Defizits sowie die Führung des Kontrollkontos gemäß Abs. 6 zu regeln.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Berechnungen gemäß Abs. 1 das Bruttoinlandsprodukt entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:
- 1. Der Beschlussfassung der Bundesregierung über den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes und dem in diesem Zusammenhang für zulässig erachteten strukturellen Defizit ist das durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution ermittelte Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen.
- 2. Der Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Defizits ist das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen.
(6) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der nach Abs. 4 zulässigen Defizitgrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Unterschreitet das Kontrollkonto einen negativen Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nach unten, ist dieser Wert konjunkturgerecht zurückzuführen. Das Nähere ist in der Verordnung gemäß Abs. 4 Z 3 zu regeln.
(7) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann vom Ausgleichsgebot gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen abgewichen werden.
- a) In dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz oder ein Bundesfinanzgesetz wird das Ausmaß der erforderlichen Überschreitung des Defizits und der damit einhergehenden erforderlichen Ermächtigung zur Aufnahme zusätzlicher Finanzschulden berücksichtigt und
- b) in den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und im Budgetbericht sind jene Positionen des Bundesfinanzgesetzentwurfes, welche von den Notfallssituationen gemäß erstem Satz betroffen sind, sachlich und ziffernmäßig genau dargelegt.
- c) Die Erläuterungen zum Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz und der Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz enthalten den Entwurf eines Planes, mit dem die Rückführung des erhöhten Defizites in den künftigen Finanzjahren binnen eines angemessenen Zeitraumes bestimmt wird. Für den Zeitraum des Rückführungsplanes sind die Rückführungsgebarungen jeweils in den Entwürfen für die betreffenden Bundesfinanzrahmengesetze oder Bundesfinanzgesetze zu berücksichtigen.
- d) Abweichungen, welche vom Nationalrat durch Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesfinanzgesetz auf Grund von Notfällen gemäß dem ersten Satz zugestanden wurden und für welche der Nationalrat im Bundesfinanzrahmengesetz einen Rückführungsplan berücksichtigt hat, sind im Kontrollkonto (Abs. 6) nicht zu berücksichtigen.
- e) Abweichungen auf Grund von Notfallssituationen, welche von der Kommission im Rahmen der unionsrechtlichen Vorschriften über den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht anerkannt werden, sind dem Kontrollkonto anzulasten und gemäß Abs. 6 zurückzuführen.
Schlagworte
Berichtslegungspflicht, Ressourcenplan, Zielplan
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019
Gesetzesnummer
20006632
Dokumentnummer
NOR40176551
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