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BGBl I 53/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes 1972
(NR: GP XXV RV 1514 AB 1566 S. 171 . BR: AB 9756 S. 866 .)

53. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

2 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

6 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

7 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Artikel 1

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.“

1a. Nach § 50 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 3 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.“

2. In § 79 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „siebzig“ durch das Wort „einhundert“ ersetzt.

3. In § 79 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 4 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 einzuhalten.“

4. § 79 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Vorstand der ÖBFA hat unter Einhaltung der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag einer Schuldenmanagementstrategie der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für den in § 12 Abs. 3 festgelegten Zeitraum zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 die geschäftspolitische Ausrichtung fest und teilt diese bis zum 1. Dezember eines Kalenderjahres der ÖBFA mit.“

5. In § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Finanzgebarung des Bundes ist risikoavers auszurichten. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig.“

6. In § 80 Abs. 2 lauten Z 1 und Z 2 wie folgt:

  1. „1. durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von hundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
  2. 2. jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von hundert Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in § 79 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;“

7. In § 81 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oder“

8. Im neu bezeichneten Abs. 1 des § 81 lautet Z 2:

  1. „2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.“

9. In § 81 wird dem neu bezeichneten Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.“

10. Bei § 122 wird nach Abs. 10 folgende neue Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2018 außer Kraft und in der Fassung vom 31. März 2017 wieder in Kraft.

(12) § 50 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Z 1, § 79 Abs. 4a, 5 und 6, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46 /2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz - BFinG)“

2. In § 1 Abs. 3 lautet das Gesetzeszitat bezüglich des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG„BGBl. I Nr. 118/2016“.

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Einheiten des Sektors Staat (S. 13) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Einheiten oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.“

4. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz

  1. 1. Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,
  2. 2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,
  3. 3. Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträgern und Länder durchzuführen und abzuschließen,
  4. 4. ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,
  5. 5. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.

    Die Entscheidung, ob die Länder oder Rechtsträger bezüglich der Angelegenheiten gemäß Z 1 bis 5 an den Bund herantreten, obliegt diesen. Die ÖBFA kann weiters nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes in Bezug auf die in Z 1 bis 4 angeführten Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern die Bestellung von Sicherheiten vereinbaren.“

5. Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.“

6. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

§ 2a. Bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:

  1. 1. Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.
  2. 2. Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.
  3. 3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  4. 4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.

§ 2b. Die in § 2a angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.“

7. § 4 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko) unter Berücksichtigung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 BHG 2013, der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,“

8. In § 11 wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) Der § 2 Abs. 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 446 lautet:

„Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 446 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen.“

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 218 lautet:

„Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 218 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen.“

Artikel 5

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 206 lautet:

„Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 206 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen.“

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 152 lautet:

„Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 152 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen.“

Artikel 7

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162 /2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 78 lautet:

„Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 78 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen.“

Van der Bellen

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