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Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

§ 0 Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2012 zuletzt geändert durch VBl. Tirol Nr. 91/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2012

Index

2600 Lehrer

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2012 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012)

StF: LGBl. Nr. 54/2012

Änderung

LGBl. Nr. 5/2015

VBl. Tirol Nr. 91/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2012 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung für die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012)

Inhaltsverzeichnis

​

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für
öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

§ 1

Erste Sitzung

§ 2

Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Schriftführers

§ 3

Einberufung

§ 4

Vorbereitung der Sitzungen

§ 5

Beschlussfähigkeit

§ 6

Pflichten der Mitglieder

§ 7

Sitzungen

§ 8

Wechselrede

§ 9

Abstimmung

§ 10

Niederschrift

§ 10a

Umlaufbeschluss

§ 11

Durchführung von Beschlüssen

§ 12

Aufbewahrung der Schriftstücke

§ 13

Unterausschüsse

2. Abschnitt
Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für
öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

§ 14

Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

3. Abschnitt
Zentralausschüsse und Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

§ 15

Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

4. Abschnitt
Geschäftsführung der Vertrauenspersonen für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

§ 16

Aufgaben

5. Abschnitt
Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

§ 17

Einberufung

§ 18

Vorsitz

§ 19

Beschlussfähigkeit

§ 20

Stimmberechtigung, Abstimmung

§ 21

Niederschrift

§ 22

Ausfertigung von Beschlüssen

§ 23

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses

6. Abschnitt
Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse

§ 24

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses

7. Abschnitt
Tätigkeit der Personalvertreter

§ 25

Rechte der Lehrer, Aufgaben der Personalvertreter

8. Abschnitt
Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung

§ 26

Mitteilungspflicht

9. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 27

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 28

Inkrafttreten

  

Aufgrund der §§ 7, 13 Abs. 5, 22 Abs. 7 und 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet:

Im RIS seit

21.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20000510

Dokumentnummer

LTI40033751

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte