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§ 22 Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

§ 22

Ausfertigung von Beschlüssen

Der Beschluss über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied des Dienststellenausschusses nachweislich zuzustellen.

21.06.2012

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