Dienststellenversammlung
§ 5.
(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
- a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
- b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
- c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;
- d) die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.
Schlagworte
Fachausschuss, Zentralausschuss
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40249278
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