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§ 15 Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

3. Abschnitt

Zentralausschüsse und Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

§ 15

Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

Auf die Geschäftsführung der Zentralausschüsse und der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes sinngemäß Anwendung.

21.06.2012

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