2. Abschnitt
Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für
öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen
§ 14
Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen
Auf die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung.
21.06.2012
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