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§ 12 Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2015

§ 12

Aufbewahrung der Schriftstücke

Der Zentralausschuss hat die bei ihm einlangenden und die Durchschriften der in seinem Namen ausgefertigten Schriftstücke, die über seine Sitzungen aufgenommenen Niederschriften sowie die Aktenvermerke über mündliche und telefonische Zustimmungen bei Umlaufbeschlüssen geordnet aufzubewahren und nach Ablauf seiner gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer dem neugewählten Zentralausschuss zu übergeben. Vor Ablauf von zehn Jahren ist eine Vernichtung der Schriftstücke unzulässig.

29.01.2015

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