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§ 18 Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

§ 18

Vorsitz

In der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, wenn ein Dienststellenausschuss nicht besteht, die Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson den Vorsitz. Im Übrigen findet § 17 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

21.06.2012

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