vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

§ 19

Beschlussfähigkeit

(1) Die Dienststellenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Lehrer der Dienststelle (Schule) anwesend ist.

(2) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der Lehrer der Dienststelle anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Lehrer beschlussfähig. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses oder der Vertrauenspersonen einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

21.06.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte