§ 20
Stimmberechtigung, Abstimmung
(1) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Lehrer stimmberechtigt.
(2) Die Dienststellenversammlung entscheidet, sofern nicht im Abs. 3 anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit.
(3) Die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule).
21.06.2012
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