9. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
21.06.2012
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