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§ 26 Lehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

8. Abschnitt

Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung

§ 26

Mitteilungspflicht

Organe der Personalvertretung, die nach § 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Geschäfte weiterführen, haben ihren Rücktritt oder ihre Enthebung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.

21.06.2012

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