6. Abschnitt
Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse
§ 24
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses
Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 finden auf die Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
21.06.2012
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