8. Abschnitt
Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung
§ 26
Mitteilungspflicht
Organe der Personalvertretung, die nach § 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Geschäfte weiterführen, haben ihren Rücktritt oder ihre Enthebung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.
21.06.2012
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