Artikel 2
1. Kapitel II bis V, XIII und XIV sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen auf alle Bereiche des EWR-Abkommens anwendbar.
2. Kapitel II bis IV sind nicht anwendbar auf Vereinbarungen Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Verkehr welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bezwecken oder bewirken; sie sind auch nicht anwendbar auf den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Verkehrsmarkt im Sinne von Artikel 54 des EWR-Abkommens. Solche Sachverhalte fallen unter die Kapitel VI bis XII.
3. Kapitel II bis V, XIII und XIV sind nicht anwendbar auf Fälle, wie sie in Kapitel XV und den dort genannten Voraussetzungen erfaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080080
alte Dokumentnummer
N5199319324L
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