Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Berechtigung zur Antragstellung

1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in den Artikeln 53 Absatz 1 und 54 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen davon.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3. Bei gemeinsamen Anträgen ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080233

alte Dokumentnummer

N5199319477L

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