Artikel 2
Berechtigung zur Antragstellung
1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in den Artikeln 53 Absatz 1 und 54 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen davon.
2. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.
3. Bei gemeinsamen Anträgen ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080233
alte Dokumentnummer
N5199319477L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
