Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vornehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles es angezeigt erscheinen lassen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

4. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080111

alte Dokumentnummer

N5199319355L

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