Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ABSCHNITT III

VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM GELTUNGSBEREICH DES PROTOKOLLS 25 ZUM EWR-ABKOMMEN UND DES VORLIEGENDEN KAPITELS

Artikel 1

Verfolgungsverjährung

1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 oder der Bestimmungen dieses Kapitels Geldbußen festzusetzen, verjährt

  1. a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die von den Beteiligten einzureichenden Anträge oder Meldungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
  2. b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080301

alte Dokumentnummer

N5199319547L

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