Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL XIV

AUSFÜHRLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANMELDUNGEN, ÜBER DIE FRISTEN UND ÜBER DIE ANHÖRUNG IM BEREICH DER KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

ABSCHNITT I

ANMELDUNGEN

Artikel 1

Berechtigung zur Anmeldung

1. Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.

2. Wenn Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3. Gemeinsame Anmeldungen sollten von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080272

alte Dokumentnummer

N5199319516L

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