Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ABSCHNITT II

AUSKUNFTSPFLICHT (ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABSCHNITTES I)

TEIL I

Verpflichtung zur Anzeige

Artikel 1

Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb des räumlichen Anwendungsgebietes des EWR-Abkommens auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind - falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen - zur Auskunft nach Maßgabe dieses Abschnitts verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080295

alte Dokumentnummer

N5199319541L

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