KAPITEL V
VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM VERKEHRS- UND WETTBEWERBSRECHT BETREFFEND KAPITEL II BIS IV UND VI BIS XIV
Artikel 1
Verfolgungsverjährung
1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbußen oder Sanktion festzusetzen, verjährt
- a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;
- b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080121
alte Dokumentnummer
N5199319365L
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