Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL III

FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN VON ANTRÄGEN UND ANMELDUNGEN

Artikel 1

Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung

1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 2 des Kapitels II und zur Anmeldung nach Artikel des Kapitels II und Artikel 1 des Kapitels XVI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die in Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 4 des Kapitels II und Artikel 1 des Kapitels XVI vorgesehenen Anträge und Anmeldungen unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

3. Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080105

alte Dokumentnummer

N5199319349L

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